VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 VwGG §34 Abs1 |
RS 1 | Ein abstraktes Recht auf "richtige Beurteilung" oder "richtige Qualifikation" besteht nicht (vgl. ; , Ra 2018/16/0021). |
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RS 2 | Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. ; , Ra 2019/15/0036, jeweils mwN). Im Revisionsfall war daher durch das Bundesfinanzgericht allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO sowie auf Rückzahlung der in den Jahren 2008 und 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu Recht verweigert wurde. In den in der Revision angeführten Rechten, insbesondere dem Recht auf Unterbleiben der Besteuerung von Grundstückstransaktionen sowie auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgericht somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB ; , Ra 2018/15/0005, 0006). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des H in T, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7104736/2018, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme und Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom - gerichtet an die belangte Behörde - beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO und Rückzahlung der - anlässlich zweier in den Jahren 2008 und 2015 an ihn getätigten Ausschüttungen - durch eine Agrargemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO. Begründend führte er unter Bezugnahme auf ein im Jahr 2016 ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () aus, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer sei rechtswidrig gewesen. Die Ausschüttung von Erlösen aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft sei als steuerfrei einzustufen.
2 Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom zurück. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2008 führte es zunächst aus, der Antrag sei gemäß § 304 BAO verspätet - nach Eintritt der Verjährung - gestellt worden. Selbst bei rechtzeitiger Antragstellung sei eine Wiederaufnahme unzulässig, weil Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO seien. Den Antrag auf Rückzahlung der im Jahr 2008 einbehaltenen Kapitalertragsteuer sah das Finanzamt als verspätet an, weil die in § 240 Abs. 3 BAO vorgesehene fünfjährige Frist bereits verstrichen sei. Die Rückzahlung der im Jahr 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei hingegen deshalb unzulässig, weil der im Wege der Veranlagung vorzunehmende Ausgleich der Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO entgegenstünde.
3 Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde vom wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens bestätigte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen die in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vertretenen Rechtsansichten des Finanzamtes. Demnach sei die Wiederaufnahme des - mit rechtskräftigem Bescheid vom abgeschlossenen - Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 304 BAO nicht zulässig, weil der Antrag nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Die Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei weder für das Jahr 2008 noch für das Jahr 2015 zulässig, weil für beide Jahre Einkommensteuerbescheide ergangen seien, was der Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO - der gegenüber der Veranlagung subsidiär sei - entgegenstehe. Die Rückzahlung der im Jahr 2008 einbehaltenen Kapitalertragsteuer scheide zudem aufgrund der nach Ablauf der in § 240 Abs. 3 BAO vorgesehenen fünfjährigen Frist erfolgten Antragstellung aus.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 In der Revision wird - unter der Überschrift „Beschwerde“ - ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich im Recht auf richtige Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts, im Recht auf Unterbleiben einer Besteuerung sowie im Recht auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer verletzt.
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (ua) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. , mwN). Durch den Revisionspunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. ).
9 Einleitend ist festzuhalten, dass ein abstraktes Recht auf „richtige Beurteilung“ oder „richtige Qualifikation“ nicht besteht (vgl. ; , Ra 2018/16/0021).
10 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. ; , Ra 2019/15/0036, jeweils mwN).
11 Im Revisionsfall war daher durch das Bundesfinanzgericht allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO sowie auf Rückzahlung der in den Jahren 2008 und 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu Recht verweigert wurde.
12 In den in der Revision angeführten Rechten, insbesondere dem Recht auf Unterbleiben der Besteuerung von Grundstückstransaktionen sowie auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgericht somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB ; , Ra 2018/15/0005, 0006).
13 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130004.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-45257