VwGH 22.07.2021, Ra 2020/10/0123
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Rechtsänderungen berühren nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm iSd. § 44a Z 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/02/0003 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. E 010/10/2020.004/011, betreffend Übertretung nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wurde die Revisionswerberin der Übertretung näher zitierter Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt. Weiters wurde sie zur Leistung der Verfahrenskosten verpflichtet.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 In ihrem mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag hat die Revisionswerberin ein Vorbringen zu dem ihr im Fall des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteil erstattet.
4 Die belangte Behörde hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welche - das Interesse der Revisionswerberin übersteigenden - Interessen der belangten Behörde einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstünden.
5 Der Verwaltungsgerichtshof kann im Revisionsfall daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen ausgehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erforderten. Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung schlägt zugunsten der Revisionswerberin aus, da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin in Anbetracht ihrer Vermögenslage ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der A S in L, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , E 010/10/2020.004/011, betreffend Übertretungen nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Strafverfügung vom wurde die Revisionswerberin zweier Übertretungen des § 5 lit. a Z 1 iVm § 78 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) schuldig erkannt, weil sie auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches als „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gewidmet sei, ohne erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung 1.) zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen aus Holz im Ausmaß von jeweils 1,20 x 1,20 m und 2.) eine auf einer Holzkonstruktion montierte Photovoltaikanlage, bestehend aus vier Paneelen und einer dazugehörigen Holzkiste, errichtet und diesen rechtswidrigen Zustand im Zeitraum bis aufrechterhalten habe. Über sie wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 150,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag) verhängt.
2 Mit Schriftsatz vom erhob die Revisionswerberin Einspruch gegen diese Strafverfügung.
3 Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde der Revisionswerberin vorgehalten, auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches im Widmungsgebiet „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gelegen sei, den rechtswidrigen Zustand, der dadurch entstanden sei, dass die Revisionswerberin in den ersten zwei Juniwochen des Jahres 2014 ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen aus Holz im Ausmaß von jeweils 1,20 m x 1,20 m und eine auf einer Holzkonstruktion montierte Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 Photovoltaikmodulen mit je 80 Watt Leistung und einer dazugehörigen Holzkiste, errichtet habe, welche bis zum noch um ein Windrad zur Stromerzeugung erweitert worden sei, im Zeitraum von bis aufrecht erhalten zu haben.
4 Mit Schriftsatz vom erstattete die Revisionswerberin eine Rechtfertigung.
5 Mit Straferkenntnis vom wurde die Revisionswerberin von der belangten Behörde der Übertretung des § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a iVm § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 NG 1990 schuldig erkannt, weil sie in den ersten zwei Juniwochen des Jahres 2014 auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches als „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gewidmet sei, ohne erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen in Holzbauweise im Ausmaß von 1,19 x 1,19 x 2,17 und 1,19 x 1,19 x 2,33 cm und eine Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 x 3 Stück Photovoltaikmodulen, einer Holzbox mit Wechselrichter und zugehörigen 2 Stück freistehenden Batterien, [zu ergänzen: errichtet] sowie weiters bis noch um ein auf einer Holzkonstruktion befestigtes Windrad erweitert und diesen rechtswidrigen Zustand im Zeitraum bis aufrechterhalten habe. Sie habe für diese Anlagen auch keine Anzeige gemäß § 5a NG 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart erstattet. Die Anlagen würden auch keine Ausnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 NG 1990 darstellen. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu zahlen.
6 Begründend führte die belangte Behörde zur Strafzumessung aus, ursprünglich seien in der Strafverfügung für den Tatzeitraum bis für die beiden Sanitäranlagen einerseits und die Photovoltaikanlage andererseits zwei Einzelstrafen verhängt worden. Aufgrund des Einspruches sei diese Strafverfügung außer Kraft getreten. Weil sich gegenüber der Strafverfügung der Tatzeitraum beträchtlich erweitert habe, sei die Behörde berechtigt gewesen, das Strafausmaß entsprechend zu erhöhen, wobei für das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes (lediglich) eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen sei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde unter Differenzierung der jeweiligen Fassungen der Übertretungsbestimmungen für die Tatzeiträume bis sowie bis als unbegründet ab. Außerdem verpflichtete es die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, in den ersten zwei Juniwochen 2014 seien auf dem näher bezeichneten Grundstück zwei Hütten in Holzbauweise sowie eine Photovoltaikanlage errichtet worden. Diese Hütten und die Photovoltaikanlage befänden sich seit der Errichtung 2014 ganzjährig am Grundstück und seien ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden. Die seit der Novelle LGBl. Nr. 43/2019 in § 5a NG 1990 vorgesehene Anzeige sei nicht erfolgt. Der rechtswidrige Zustand sei im gesamten angelasteten Tatzeitraum aufrechterhalten worden.
9 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, im angefochtenen Straferkenntnis werde der Revisionswerberin die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Errichtung von zwei Sanitäranlagen in Holzbauweise und einer Photovoltaikanlage ohne naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 5 NG 1990 (und ohne Erstattung einer Anzeige nach § 5a leg. cit.) im Tatzeitraum bis zur Last gelegt. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei (wird näher begründet) zweifelsfrei erfüllt. Gemäß § 78 Abs. 4 NG 1990 sei auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes nach dieser Bestimmung zu ahnden, die Übertretungen dieses Gesetzes seien demnach als Dauerdelikt strafbar; die Strafbarkeit ende erst mit der Erteilung einer Bewilligung oder der Entfernung der Anlagen. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen seien weder bewilligt noch vollständig und dauerhaft entfernt worden. Die Revisionswerberin habe auch keine Umstände aufgezeigt, die fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Auch die subjektive Tatseite sei daher als verwirklicht anzusehen. Die Strafverfügung vom sei aufgrund des Einspruches vom außer Kraft getreten. Das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis sei nicht aufgrund der Strafverfügung erlassen worden, welche einen anderen, und zwar den Tatzeitraum von bis , umfasst habe. Es dürfe daher auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung vom .
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision erweist sich als unzulässig.
15 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es stelle sich die Frage, ob eine Bestrafung, welche nach einer älteren Fassung des Gesetzes ausgesprochen worden sei, weiterhin aufrechterhalten werden dürfe, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz bereits eine die Revisionswerberin begünstigende Rechtsvorschrift in Kraft gestanden sei.
16 Mit diesem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird nicht ausgeführt, welche begünstigende Rechtsvorschrift in Kraft gestanden sein soll und welche Auswirkungen diese auf die Bestrafung der Revisionswerberin gehabt haben soll.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren im Verwaltungsstrafverfahren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen (vgl. , mwN). Ob bzw. inwiefern ein solcher Fall der günstigeren Strafe vorliegt, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
18 In der Revision wird außerdem vorgebracht, es sei eine wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall nicht von einer reformatio in peius zu Lasten der Revisionswerberin auszugehen sei, weil im Straferkenntnis von der Strafverfügung sowohl hinsichtlich des zugrunde gelegten Tatzeitraums abgewichen worden, als auch die Strafe im Verhältnis zur Strafverfügung verdoppelt worden sei. Es liege sohin ein Verstoß gegen § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG vor. Das Verwaltungsgericht begründe die Verdoppelung der Strafe damit, dass sich das Straferkenntnis letztlich auf einen weiteren Tatzeitraum erstrecke. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aber insoweit widersprüchlich, als es einerseits mit dieser Begründung die Verdoppelung der Strafe zulasse, gleichzeitig aber mit der Begründung, es liege ein Dauerdelikt vor, dem Verjährungseinwand keine Folge gebe.
19 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Verhängung einer Strafe in der Höhe von € 600,-- damit begründet hat, dass das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis nicht aufgrund der Strafverfügung vom , die aufgrund des Einspruchs der Revisionswerberin außer Kraft getreten sei, erlassen worden sei. Nach erkennbarer Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts handle es sich bei dem in der Strafverfügung verfolgten Delikt um eine andere Tat als bei dem im Straferkenntnis umschriebenen Delikt (ausdrücklich verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Tatzeiträume).
20 Ein Vorbringen, wonach die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es handle sich aufgrund des sich nicht überschneidenden Tatzeitraums um eine andere Verwaltungsübertretung, unzutreffend sei, enthält das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht. Davon ausgehend geht das Zulässigkeitsvorbringen zum Verbot der reformatio in peius ins Leere, weil sich dieses nur auf das aufgrund des Einspruchs gegen die (außer Kraft getretene) Strafverfügung ergangene Straferkenntnis in derselben Verwaltungsstrafsache bezieht.
21 Außerdem liege nach dem Vorbringen der Revision eine Verletzung der Manuduktionspflicht und der Offizialmaxime vor, weil die Revisionswerberin eine Anzeige eines geringfügigen Bauvorhabens bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingebracht habe. Diese sei auch für das NG 1990 zuständig. Es sei weder eine Anleitung erfolgt, dass eine weitere Anzeige nach dem NG 1990 erforderlich sei, noch habe die Behörde den amtsbekannten Umstand des Vorliegens einer Bauanzeige von Amts wegen als Anzeige nach dem Naturschutzgesetz gewertet.
22 Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. ). Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. ). Auch die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 38, zitierte Judikatur, wonach es auf den Inhalt der Eingabe ankommt und Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind). Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100123.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-45238