VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1 ZustG §17 Abs3 |
RS 1 | Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (Hinweis B vom , 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (Hinweis E vom , 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (Hinweis E vom , 2001/03/0284, und vom , 2000/02/0027). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/16/0094 B RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-000355/6/Gf/RoK, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung i.A. des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: K K in V), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.
1 1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (der Revisionswerberin) vom wurde der Mitbeteiligte mehrerer Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für schuldig erkannt.
2 Diese Strafverfügung wurde (nach einem erfolglosen Zustellversuch am ) in einer bestimmten Post-Geschäftsstelle hinterlegt, dort ab dem zur Abholung bereit gehalten und am durch den Mitbeteiligten behoben, der dagegen mit einem am zu Post gegebenen Schreiben Einspruch erhob.
3 Über einen Verspätungsvorhalt der Revisionswerberin brachte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom vor, er sei bei der „Übergabe“ der Strafverfügung nicht anwesend gewesen. Am habe er diese „vom Postbeamten entgegengenommen“. Den Einspruch habe er am geschrieben. Aufgrund von Feiertagen und geschäftlichen Terminen sei dieser „ein paar Tage liegengeblieben“ und erst am zur Post gegeben worden.
4 Mit Bescheid vom wies die Revisionswerberin den Einspruch des Mitbeteiligten gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück, weil infolge der Hinterlegung der Strafverfügung am die zweiwöchige Einspruchsfrist am „“ (gemeint offenbar: ) verstrichen sei.
5 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6 In der am vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung gab der Mitbeteiligte an, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht ortsanwesend gewesen zu sein. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wo er damals gewesen sei. Er glaube, er sei im Ausland gewesen und unmittelbar nach seiner Rückkehr nicht dazu gekommen, den Einspruch abzuschicken.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid vom auf, wobei es die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zuließ.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass „mangels gegenteiliger Indizien“ davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte am Tag der Hinterlegung der gegen ihn erlassenen Strafverfügung (noch) im Ausland gewesen und erst am 25. oder (einem Wochenende) an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Dem entsprechend sei die Zustellung nach § 17 Abs. 3 letzter Halbsatz ZustG aber erst am wirksam geworden, sodass die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG - da der ein Feiertag (Pfingstmontag) gewesen sei - erst mit Ablauf des geendet habe.
9 Damit erweise sich der am zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig.
10 Darüber hinaus begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass der Strafverfügung neben der erfolgten Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzubringen sei, ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits mit dem Tag des Beginnes der Abholfrist zu laufen beginne. Das Fehlen einer derartigen „(Zusatz-)Information“ führe „vor allem bei rechtsunkundigen Bescheidadressaten vielfach dazu, dass diese ihre Rechtsmittel - ausgehend von der irrigen Annahme, die diesbezügliche Frist hätte erst ab dem Tag der tatsächlichen Abholung des Dokuments zu laufen begonnen - objektiv besehen vielfach erst nach Fristablauf und damit verspätet“ einbrächten.
11 Vor diesem Hintergrund sei daher „im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes stets von Amts wegen zu klären, ob einem solcherart objektiv verspätet eingebrachten Rechtsmittel auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. (§ 24 VStG i.V.m.) § 71 Abs. 1 AVG inhärent“ sei.
12 In diesem Zusammenhang führte das Verwaltungsgericht das Folgende aus:
„3.2.1. Diesbezüglich ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der [Mitbeteiligte] selbst dann, wenn er bereits am Abend des Tages der Hinterlegung, nämlich am (ein Donnerstag) an die Abgabestelle zurückgekehrt und dementsprechend die Zustellung spätestens am (Freitag) wirksam geworden wäre und die Einspruchsfrist am geendet hätte, mit seinem Schreiben vom der Sache nach - jedenfalls auch - einen Wiedereinsetzungsgrund geltend machen wollte.
3.2.2. Dieser Antrag erweist sich sowohl als rechtzeitig i.S.d. § 71 Abs. 2 AVG als auch gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG insoweit als begründet, weil der [Mitbeteiligte] infolge eines Rechtsirrtums daran gehindert war, die Frist einzuhalten und ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens trifft. [...] Indem nämlich ein spezifischer Hinweis darauf fehlt, dass die Rechtsmittelfrist regelmäßig (bzw. ausgenommen bei Ortsabwesenheit) bereits mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen beginnt, können die auf ihren Kern reduzierten Wendungen der Hinterlegungsanzeige dahin, dass ein Dokument nicht zugestellt werden konnte, aber innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeholt werden kann, von einem Durchschnittsbürger nur dahin verstanden werden, dass Rechtswirkungen erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme des Inhalts, also nach der Abholung, eintreten können.“
13 Der Einspruch sei daher auch insoweit als rechtzeitig zu werten.
14 3. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
15 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei, indem es davon ausgegangen sei, dass die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:
17 Nach dieser sei es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen müsse. Die Zustellung durch Hinterlegung sei vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlange. Dies sei vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall bejaht worden, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von zehn Tagen verbleibe (Hinweis auf , sowie ). Der Mitbeteiligte habe keinesfalls später die Möglichkeit erlangt, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre (Hinweis auf , und = VwSlg. 19.150 A); es sei ihm daher jedenfalls ein ausreichender Zeitraum für die Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden.
18 Weiters wendet sich die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen - näher begründet - gegen die vom Verwaltungsgericht erkennbar bewilligte Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist.
19 2. Die Revision ist mit Blick auf das Zulässigkeitsvorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
20 3. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
21 § 17 Abs. 3 ZustG lautet:
„Hinterlegung
§ 17. [...]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[...]“
22 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa = VwSlg. 19.150 A, , und ).
23 „Rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. nochmals VwGH 2012/10/0060, mwN).
24 Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa , mwN).
25 Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. nochmals VwGH 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa ) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (vgl. , und ).
26 5. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist der Mitbeteiligte am 25. oder (Wochenende) an die Abgabestelle zurückgekehrt, sohin wäre eine Behebung der ab Donnerstag, , zur Abholung bereitgehaltenen Strafverfügung jedenfalls am Montag, , möglich gewesen. Ein signifikanter Unterschied zu Berufstätigen, welche am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfahren und bedingt durch ihre Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später beheben, ist daher nicht erkennbar (vgl. ).
27 Dadurch, dass der Mitbeteiligte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes frühestens am 25. oder von der Hinterlegung der Strafverfügung Kenntnis erlangen konnte und ihm die Behebung der hinterlegten Sendung infolge des Wochenendes erst am Montag, , möglich war, wurde zwar die ihm gemäß § 49 Abs. 1 VStG zur Verfügung stehende zweiwöchige Einspruchsfrist verkürzt. Angesichts des Umstandes, dass dem Mitbeteiligten zufolge der ab dem ersten Tag der Abholfrist () zu berechnenden, bis offenen Einspruchsfrist für die Erhebung eines Einspruches jedenfalls noch zehn Tage zur Verfügung standen, kann aber nicht davon ausgegangen werden, er habe nicht so rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangt, dass ihm für die Einbringung eines Einspruches nicht ein angemessener Zeitraum verblieben wäre (vgl. erneut das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis VwGH 2000/02/0027).
28 Dass der verbliebene Zeitraum angemessen und ausreichend war, bestätigt im Übrigen auch das Vorbringen des Mitbeteiligten, wonach er bereits am Dienstag, , einen Einspruch verfasst habe, diesen jedoch wegen Feiertagen (Pfingstmontag am ) und geschäftlichen Terminen erst am aufgegeben habe (vgl. nochmals Ra 2016/16/0094).
29 6. Das Verwaltungsgericht hat dies verkannt und ist ohne jegliche Prüfung der konkreten „rechtzeitigen Kenntnisnahme“ des Mitbeteiligten von der Zustellung der Strafverfügung von einem Beginn der Rechtsmittelfrist mit dem auf die Rückkehr des Mitbeteiligten folgenden Tag ausgegangen. Damit ist es von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien abgewichen (vgl. dazu etwa , mwN) und hat somit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
30 7. Auch die Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. dessen Wiedergabe oben unter Rz 10 ff) vermag dieses nicht zu tragen:
31 Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom , mit dem der Einspruch des Mitbeteiligten gegen die Strafverfügung vom als verspätet zurückgewiesen worden war, erledigt hat.
32 Die Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses beschäftigt sich nun mit einer vom Verwaltungsgericht - vor dem Hintergrund des Schreibens des Mitbeteiligten vom (vgl. oben Rz 3) - amtswegig geprüften Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Sache des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vom (und damit äußerster Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes; vgl. etwa , mwN) war aber allein die Zurückweisung des Einspruches des Mitbeteiligten gegen die Strafverfügung vom wegen verspäteter Einbringung und nicht etwa (auch) die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Ein entsprechender Antrag auf Wiedereinsetzung - vgl. zu deren Antragsbedürftigkeit § 71 Abs. 1 AVG - ist dem genannten Schreiben des Mitbeteiligten übrigens nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.)
33 Die vom Verwaltungsgericht offenbar intendierte Bewilligung einer (vom Mitbeteiligten nicht beantragten) Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist aber lediglich Gegenstand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. In dessen Spruch manifestiert sie sich nicht und ist daher auch nicht von dessen Rechtskraft umfasst. Die in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses getroffenen Ausführungen entfalten somit auch keine Bindungswirkung (vgl. etwa , mwN).
34 Aus diesem Grund liegt eine (zusätzliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht vor.
35 8. Aus den (unter den Punkten II. 5. und 6.) dargestellten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1 ZustG §17 Abs3 |
Schlagworte | Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100031.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-45235