VwGH 14.04.2021, Ra 2020/08/0165
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Mag.a S L in W, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W238 2230381-1/10E, betreffend Zuerkennung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg den Antrag der Revisionswerberin vom auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von bis gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AlVG wegen Vorliegens von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ab.
5 Die Revisionswerberin absolviere seit September 2018 eine postgraduelle Ausbildung zur Klinischen Psychologin. Während des oben genannten Zeitraums sei die Revisionswerberin zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz bei der G A GmbH beschäftigt gewesen, wofür ein Bruttomonatsgehalt von € 659,02 (das über der Geringfügigkeitsgrenze liege) vereinbart gewesen sei. Diese Beschäftigung sei sozialversicherungsrechtlich als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG einzuordnen. Ausschlaggebend dafür sei der Umstand, dass § 8 Abs. 1 Z 2 PsychologenG ausdrücklich die Absolvierung der praktischen Fachausbildung „im Rahmen von Arbeitsverhältnissen“ vorsehe. Die Einkünfte der Revisionswerberin seien daher nicht „auf Grund einer Ausbildung“ im Sinn des § 26 Abs. 3 zweiter Satz AlVG erzielt worden.
6 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als es entgegen dem Erkenntnis , keine Ermittlungen zur Frage angestellt habe, ob die in Rede stehende Beschäftigung der Revisionswerberin tatsächlich ein Dienstverhältnis oder (wie die Revision meint) - als Berufspraxis im Zuge der Weiterbildung der Revisionswerberin - ein Ausbildungsverhältnis (Praktikum) darstellt. Das tatsächlich von der Revisionswerberin vertraglich Geschuldete entspreche einem Ausbildungsverhältnis und keinem Dienstverhältnis.
7 Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG - im Einklang mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - zur Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin eine Beschäftigung darstellt, die gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AlVG (außer bei - unstrittig hier nicht vorliegender - Geringfügigkeit) einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ausschließt, darauf abgestellt hat, ob diese Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Dienstverhältnis anzusehen ist. Das BVwG hat dies bejaht und sich dabei in überzeugender Weise darauf gestützt, dass die in Rede stehende praktische Fachausbildungstätigkeit der Revisionswerberin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ba Psychologengesetz 2013 „im Rahmen von Arbeitsverhältnissen“ zu absolvieren ist, sodass solche postgraduellen Ausbildungsverhältnisse nach dem Psychologengesetz 2013 jedenfalls als Dienstverhältnisse zu qualifizieren seien.
8 Das Vorbringen der Revision, das tatsächlich von der Revisionswerberin vertraglich Geschuldete entspreche einem Ausbildungsverhältnis und keinem Dienstverhältnis, wird nicht etwa damit begründet, dass der konkret von der Revisionswerberin abgeschlossene Vertrag andere Pflichten als die von § 8 iVm § 24 Psychologengesetz 2013 vorgegebenen Inhalte der praktischen Fachausbildungstätigkeit aus Klinischer Psychologie vorgesehen hätte; vielmehr ist unstrittig, dass die in Rede stehende Beschäftigung der Revisionswerberin eine solche praktische Fachausbildungstätigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund musste das BVwG keine weiteren Ermittlungen über den genauen Inhalt der von der Revisionswerberin geschuldeten Tätigkeiten anstellen und trifft auch der weitere Vorwurf der Revision, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, nicht zu (zum Entfall der mündlichen Verhandlung bei im Wesentlichen unstrittigem Sachverhalt, wenn keine komplexen Rechtsfragen zu lösen sind, vgl. zuletzt etwa , mwN).
9 Soweit die Revision rügt, das BVwG habe in aktenwidriger Weise festgestellt, die Revisionswerberin habe aus der in Rede stehenden Beschäftigung Einkünfte erzielt, die über dem Eineinhalbfachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lägen, und deshalb zu Unrecht die Abweisung des Antrages auf Weiterbildungsgeld auf § 26 Abs. 3 zweiter Satz AlVG (Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis von mehr als dem Eineinhalbfachen der Geringfügigkeitsgrenze) gestützt, ist einzuräumen, dass das angefochtene Erkenntnis tatsächlich ganz an seinem Ende einen solchen Hinweis auf das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze enthält. Dieser ist jedoch offenkundig irrtümlich aufgenommen worden, zumal das Erkenntnis im Übrigen ganz eindeutig auf die Abweisung des Antrages gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AlVG wegen Vorliegens eines Dienstverhältnisses bei - unstrittiger - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gerichtet ist.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AlVG 1977 §26 Abs3 ASVG §4 Abs1 Z1 B-VG Art133 Abs4 PsychologenG 2013 §24 PsychologenG 2013 §8 Abs1 Z2 litb sublitba VwGG §34 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080165.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-45222