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VwGH 09.12.2021, Ra 2020/08/0155

VwGH 09.12.2021, Ra 2020/08/0155

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
GSVG 1978 §367
GSVG 1978 §41 Abs3
SV-ZG 2017
VwRallg
RS 1
Nach § 367 GSVG 1978 trat § 41 Abs. 3 GSVG 1978 in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes am in Kraft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR 25. GP 2) wurde zu § 367 GSVG 1978 ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit lägen.
Normen
GSVG 1978 §367
GSVG 1978 §41 Abs3
VwRallg
RS 2
Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das VwG (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. ; , Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa , mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des VwGH zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. , mwN).
Normen
GSVG 1978 §367
GSVG 1978 §41 Abs3
SV-ZG 2017
VwRallg
RS 3
§ 41 Abs. 3 GSVG 1978 in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit § 367 GSVG 1978 ohne Übergangsregelungen mit in Kraft gesetzt. Bei der Entscheidung über die Rückerstattung der nach dem GSVG 1978 entrichteten Beiträge des Revisionswerbers ist nicht darüber abzusprechen, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der Grundsätze der Judikatur kann somit - auch in Übereinstimmung mit den Materialien (1613 BlgNR 25. GP 2) - nicht zweifelhaft sein, dass das BVwG § 41 Abs. 3 GSVG 1978 in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte (vgl. idS ). (Hier beantragte der Revisionswerber die Rückerstattung für den Zeitraum von bis entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 41 GSVG 1978.)
Normen
GSVG 1978 §41 Abs1
GSVG 1978 §41 Abs3
SV-ZG 2017
VwRallg
RS 4
Nach § 41 Abs. 3 GSVG 1978 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in dieser Bestimmung angesprochenen, zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und kommt § 41 Abs. 1 GSVG 1978, somit die Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt dem zuständigen Versicherungsträger. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kommt somit nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG 1978 nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (vgl. dazu ) - jedenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/08/0159 B

Ra 2020/08/0160 B

Ra 2020/08/0161 B

Ra 2020/08/0166 B

Ra 2020/08/0172 B

Ra 2021/08/0002 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des O S in H, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , G308 2230998-1/6E, betreffend Rückforderung von Beiträgen zur Pflichtversicherung nach § 41 GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom  - den Antrag des Revisionswerbers vom auf Rückerstattung ungebührlich für den Zeitraum von bis entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 41 GSVG ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei während einer Erwerbstätigkeit für die W GmbH nach dem GSVG zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen und habe Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz geleistet. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom sei festgestellt worden, dass der Revisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit für die W GmbH von  bis  gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Dieser Bescheid habe nach der Zurückziehung einer Beschwerde des Revisionswerbers am Rechtskraft erlangt. Nach § 41 Abs. 3 GSVG, in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, sei das Begehren des Revisionswerbers auf Rückerstattung der nach dem GSVG entrichteten Beiträge nicht berechtigt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 41 GSVG in der mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/2017, geschaffenen Fassung zur Anwendung gelange. Der Revisionswerber habe seine Tätigkeit für die W GmbH von bis  ausgeübt. Richtigerweise sei § 41 GSVG in der damals in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Zum selben Ergebnis komme man, wenn man auf das Datum des die Pflichtversicherung des Revisionswerbers feststellenden Bescheides vom abstelle. Das Bundesverwaltungsgericht sei insoweit auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Beurteilung, was in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei, die in diesem Zeitraum anzuwendende Rechtslage maßgeblich sei.

7 § 41 Abs. 1 und 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:

„(1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. (...)

(3) Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls

2. die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.

Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.“

8 § 41 Abs. 3 GSVG geht in der geltenden Fassung im Wesentlichen auf das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/2017, zurück. Mit der am in Kraft getretenen Novelle durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, wurde lediglich der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

9 Nach § 367 GSVG trat § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes am in Kraft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR 25. GP 2) wurde zu § 367 GSVG ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit lägen.

10 Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. ; , Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa , mwN).

11 Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. , mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von bis zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig.

12 § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit § 367 GSVG ohne Übergangsregelungen mit in Kraft gesetzt. Bei der gegenständlichen Entscheidung über die Rückerstattung der nach dem GSVG entrichteten Beiträge des Revisionswerbers ist nicht darüber abzusprechen, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur kann somit - auch in Übereinstimmung mit den zitierten Materialien - nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte (vgl. idS ; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]).

13 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, es sei zu klären, ob es durch § 41 Abs. 3 GSVG zu einer „unzulässigen Vermögensverschiebung“ zu Lasten des Dienstnehmers komme. Eine solche liege nämlich vor, wenn eine Anrechnung der vom Dienstnehmer nach dem GSVG zu Ungebühr entrichteten Beiträge nicht nur auf die vom Dienstnehmer, sondern auch auf die vom Dienstgeber nach dem ASVG geschuldeten Beiträge erfolge. Davon ausgehend sei § 41 Abs. 3 GSVG entweder im Sinn des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig anzusehen oder die Norm vom Bundesverwaltungsgericht falsch interpretiert worden.

14 Nach § 41 Abs. 3 GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in dieser Bestimmung angesprochenen, zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und kommt § 41 Abs. 1 GSVG, somit die Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt dem zuständigen Versicherungsträger. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kommt somit nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (vgl. dazu ) - jedenfalls nicht in Betracht (vgl. idS Gleitsmann/Werzin aaO [190]; Müller, Das neue Sozialversicherungszuordnungsgesetz - mehr Rechtssicherheit?, ASoK-Spezial 2018, 8 [29]; Julcher, Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - Fragen zur Umqualifizierung, SozSi 3/2019, 109 [115]; Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG10 [2021] § 41 Rz 16).

15 Das Schicksal der vorliegenden Revision hängt daher nicht von der aufgeworfenen Frage zur Anrechnung der zu Ungebühr nach dem GSVG entrichteten Beiträge auf die geschuldeten Beiträge ab.

16 Da aufgrund der insoweit klaren Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
GSVG 1978 §367
GSVG 1978 §41 Abs1
GSVG 1978 §41 Abs3
SV-ZG 2017
VwRallg
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080155.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-45220