VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0016
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen (vgl. dazu ), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen. |
Norm | VStG §32 Abs2 |
RS 2 | Aus § 32 Abs. 2 VStG folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/09/0046 E RS 2 |
Normen | VStG §32 Abs2 VStG §47 Abs1 |
RS 3 | Schon der Gesetzeswortlaut billigt einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu (vgl. § 32 Abs. 2 VStG). Der VwGH hat zudem bereits ausgeführt, dass selbst eine entgegen § 47 Abs. 1 VStG erlassene, rechtswidrige Strafverfügung den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt. In Bezug auf einen Ladungsbescheid hat der VwGH weiters festgehalten, dass auch die Aufhebung dieses Bescheides eine Verfolgungshandlung nicht unwirksam werden lässt, da eine rechtswirksame Erlassung des Ladungsbescheides dafür keine Voraussetzung darstellt (vgl. zu alledem ). Diese Rechtsprechung ist auf die Erlassung eines Straferkenntnisses durch eine unzuständige Behörde übertragbar, zumal auch diese den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt (vgl. zur Qualifizierung eines Straferkenntnisses als Verfolgungshandlung etwa ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-2437/001-2018, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: M H, vertreten durch die Dax Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8A),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom wurde der Mitbeteiligte von der Bezirkshauptmannschaft N. (Behörde, Amtsrevisionswerberin) aufgefordert, sich zum Vorwurf, er habe im Zeitraum von bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten GmbH mit Sitz in W. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin einer Baurestmassendeponie in der Gemeinde B. dem Deponieaufsichtsorgan DI P. nicht bis zum über die Wasserbilanz und Salzfrachtberechnung für das Kalenderjahr 2017 berichtet habe, zu äußern. Dem Mitbeteiligten wurde vorgeworfen, dadurch § 65 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) iVm § 37 Abs. 1 Z 1 und 2 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) iVm § 79 Abs. 2 Z 17a AWG 2002 verletzt zu haben. Mit Schriftsätzen vom und nahm der Mitbeteiligte dazu Stellung.
2 Mit Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin vom wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es für den Zeitraum von bis in E., N. Straße 35-37 (Sitz des Deponieaufsichtsorganes DI P.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten GmbH zu verantworten, dass die gemäß § 37 Abs. 1 DVO 2008 im Rahmen des Mess- und Überwachungsprogrammes zu erhebenden Daten nicht bis spätestens auf der Grundlage der zusammengefassten Daten des Kalenderjahres 2017 dem Deponieaufsichtsorgan DI P. berichtet worden seien, obwohl die Deponie als Baurestmassendeponie betrieben worden sei. Es sei dem Deponieaufsichtsorgan DI P. nicht bis zum für das Kalenderjahr 2017 über die Wasserbilanz und Salzfrachtberechnung berichtet worden. Dies sei am anlässlich einer Überprüfung der Baurestmassendeponie durch Organe der Umweltrechtsbehörde auf näher genannten Grundstücken in der Gemeinde B. festgestellt worden.
3 Der Mitbeteiligte habe dadurch § 65 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 und 2 DVO 2008 iVm § 79 Abs. 2 Z 17a AWG 2002 verletzt. Über ihn wurde aufgrund dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z 17a AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.100,--, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt; weiters wurde er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (1.). Gleichzeitig sprach es aus, dass dagegen eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (2.).
5 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die vorgeworfene Übertretung sei als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren. Der Tatort sei der Sitz des Deponieaufsichtsorgans und dieser befinde sich außerhalb des Verwaltungsbezirkes der Amtsrevisionswerberin. Die Amtsrevisionswerberin sei somit zur Erlassung des beim LVwG bekämpften Straferkenntnisses unzuständig gewesen, weshalb diese Entscheidung zu beheben sei. Da der Tatzeitraum mit bis festgesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten und das Strafverfahren daher einzustellen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst vorbringt, auch eine von einer unzuständigen Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung sei eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG und unterbreche den Lauf der Verfolgungsverjährungfrist nach § 31 Abs. 1 VStG. Die seitens der Amtsrevisionswerberin ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom habe sämtliche der angelasteten Verwaltungsstraftat zugrundeliegenden Tatbestandselemente mit Ausnahme des Tatortes in individualisierter und konkretisierter Form enthalten. Das Fehlen des Tatortes schade nicht, weil der Tatvorwurf durch die Bezeichnung des Adressaten der Meldepflicht hinreichend individualisiert sei. Jedenfalls aber sei mit der Erlassung des Straferkenntnisses vom eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden, da in dessen Spruch darüber hinaus auch der Tatort angeführt worden sei. Die Verfolgungsverjährung sei durch eine taugliche Verfolgungshandlung der „wenn auch örtlich unzuständigen“ Amtsrevisionswerberin unterbrochen worden. Das LVwG hätte das Strafverfahren somit nicht einstellen dürfen.
7 Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichthof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Soweit in einer angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. z. B. , mwN). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. z.B. , mwN).
10 Dies ist vorliegend der Fall; das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin wegen deren örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen (vgl. dazu ), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis „in seinem gesamten Umfang“ erhobenen Amtsrevision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen.
Zur Aufhebung des vor dem LVwG bekämpften Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa , mwN).
15 Zur Frage der örtlichen Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin (und infolgedessen erfolgten Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses durch das LVwG) enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision kein Vorbringen. Diesbezüglich werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; die Revision war daher in diesem Umfang schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens:
16 Hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das LVwG erweist sich die Revision hingegen als zulässig und auch begründet.
17 Das LVwG begründete die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im angefochtenen Erkenntnis wie folgt: „Da als Tatzeitraum von der belangten Behörde die Zeitspanne vom bis festgesetzt wurde, ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten und war das Strafverfahren daher einzustellen.“
18 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
19 Nach § 32 Abs. 2 VStG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
20 Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. für viele etwa , mwN).
21 Aus § 32 Abs. 2 VStG folgt, dass als unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (vgl. etwa , mwN).
22 Wie die Revision zutreffend ausführt, billigt schon der Gesetzeswortlaut einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu (vgl. § 32 Abs. 2 VStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgeführt, dass selbst eine entgegen § 47 Abs. 1 VStG erlassene, rechtswidrige Strafverfügung den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt. In Bezug auf einen Ladungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof weiters festgehalten, dass auch die Aufhebung dieses Bescheides eine Verfolgungshandlung nicht unwirksam werden lässt, da eine rechtswirksame Erlassung des Ladungsbescheides dafür keine Voraussetzung darstellt (vgl. zu alledem erneut ). Diese Rechtsprechung ist auf die Erlassung eines Straferkenntnisses durch eine unzuständige Behörde übertragbar, zumal auch diese den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt (vgl. zur Qualifizierung eines Straferkenntnisses als Verfolgungshandlung etwa ).
23 Fallbezogen hat die Amtsrevisionswerberin den Mitbeteiligten mit Schreiben vom zur Rechtfertigung aufgefordert und das in weiterer Folge beim LVwG bekämpfte Straferkenntnis vom erlassen; beide Amtshandlungen wurden binnen eines Jahres nach Ende des angelasteten Tatzeitraumes gesetzt. Da nach dem oben Gesagten jedenfalls das beim LVwG angefochtene Straferkenntnis eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellte, braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren wäre.
24 Das LVwG legt im angefochtenen Erkenntnis nicht dar, aus welchen Gründen es davon ausging, dass die genannten, durch die Amtsrevisionswerberin gesetzten und aktenmäßig dokumentierten Amtshandlungen nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu qualifizieren seien. Sollte das LVwG seine diesbezügliche rechtliche Beurteilung lediglich auf die von ihm verneinte örtliche Zuständigkeit der Amtsrevisionswerberin gestützt haben, vermag diese Begründung das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu tragen.
25 Im Übrigen wird zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat. Hat jedoch eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben (vgl. , mwN). Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. ); aus welchen Gründen das LVwG - bei Zugrundelegung seiner Auffassung der Unzuständigkeit der Amtsrevisionswerberin - daran gehindert gewesen wäre, die Befassung der seiner Meinung nach zuständigen Strafbehörde zu veranlassen, ist nicht ersichtlich (vgl. , Rn. 12, mit Verweis bereits auf ).
26 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit dadurch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Trennbarkeit gesonderter Abspruch |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050016.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-45177