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VwGH 18.08.2021, Ra 2020/04/0103

VwGH 18.08.2021, Ra 2020/04/0103

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §77 Abs1
StVO 1960 §1 Abs1
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Entscheidungen auseinandergesetzt. Demnach ist grundsätzlich im Rahmen der nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen (vgl. etwa , mwN). Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0027 B RS 10 (ohne ersten und letzten Satz)
Normen
GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §77 Abs1
StVO 1960 §1
StVO 1960 §1 Abs1
RS 2
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan

hat (Hinweis E vom , Zl. 98/04/0225), ist zwischen

Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 und Straßen mit

öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO grundsätzlich zu

unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein

Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 der

Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es IN DER

BETRIEBSANLAGE stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer

ÖRTLICH GEBUNDENEN EINRICHTUNG, die Nachbarn zu belästigen, in

Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren

örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen. Solche Vorgänge

sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der

Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen

in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das

Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer

Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage

zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0043 E RS 2 (nur letzter Satz)
Normen
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81
RS 3
Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Die Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bewirkt bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage (vgl. zu allem , Rn. 14 f, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des M J G in G, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Werner Stegmüller, Dr. Christoph Zauhar und Mag. Viktoria Meyer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 30.15-150/2020-14, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt G (belangte Behörde) vom wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH zu verantworten, dass die näher umschriebene, dem Grunde nach gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage ohne entsprechende behördliche Genehmigung in abgeänderter Form betrieben worden sei. Konkret seien am gegenständlichen Standort an vier näher bezeichneten Tagen zu näher genannten (vor 06.00 Uhr liegenden) Zeiten LKW eingetroffen und vor der Verladehalle 2 abgestellt gewesen, obwohl die Betriebszeiten der Betriebsanlage Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. Samstag 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr seien. Dadurch habe der Revisionswerber § 366 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,- verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 60,- vorgeschrieben.

In der Begründung verwies die belangte Behörde ua. darauf, dass mit (näher bezeichnetem) Bescheid vom eine von der G GmbH angezeigte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage zur Kenntnis genommen worden sei. Darin seien die nunmehrigen (im Spruch dargestellten) Betriebszeiten festgesetzt worden. Durch das Zufahren und Abstellen von LKW vor der Verladehalle 2 vor 06.00 Uhr sei die Betriebsanlage in geänderter Form betrieben worden. Dieser Betrieb sei geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Der Spruch des bekämpften Bescheides wurde dahingehend berichtigt, dass der Revisionswerber die Verwaltungsübertretung als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe. Dem Revisionswerber wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 120,- auferlegt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Der Revisionswerber - so das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen - sei handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der G GmbH. Die G GmbH habe 2014 am gegenständlichen Standort als Untermieterin eine Teilfläche der Halle II einschließlich der Umschlagflächen unter dem Flugdach angemietet und betreibe dort einen Warenumschlag. Gemäß Punkt 1.3 des Untermietvertrages umfasse der Vertrag auch die Zufahrt zum Bestandsobjekt über die Haupteinfahrt an der R-Straße. Gemäß mündlicher Absprache mit dem Bestandgeber würden auch die südlich der Halle II befindlichen Freiflächen (in der polizeilichen Anzeige als Abstellflächen 1 und 2 bezeichnet) von der G GmbH benutzt, um dort über Nacht LKW abzustellen. Das Verwaltungsgericht stellte die (in der Betriebsbeschreibung enthaltenen) Betriebszeiten (Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr) dar und verwies auf die im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage 3, der zufolge Umschlagarbeiten (Verladetätigkeiten) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr ausschließlich in der Halle II durchgeführt werden dürften. Weiters stellte das Verwaltungsgericht das Ergebnis der polizeilichen Erhebungen dar, denen zufolge an allen vier Kontrolltagen LKW vor 06.00 Uhr auf das Betriebsgelände eingefahren und entweder direkt in die Halle II weitergefahren oder auf der Abstellfläche 2 abgestellt worden seien. Der Revisionswerber habe sich bezüglich des Zufahrens der LKW auf das Betriebsgelände vor 06.00 Uhr geständig gezeigt.

In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zurechnung dieser Fahrbewegungen zur Betriebsanlage fest, sowohl aus dem Untermietvertrag als auch aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich eindeutig, dass auch die Zu- und Abfahrten der LKW Teil des Betriebsgeschehens seien, zumal die Halle II, in der der Warenumschlag stattfinde, nicht anders erreicht werden könne. Die (hier fraglichen) Fahrbewegungen fänden auch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern auf einem Privatgrundstück statt. Dass diese Liegenschaft nicht im Eigentum der G GmbH stehe, ändere nichts an der Zurechnung zum Betrieb der G GmbH. Unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Zufahren zur Betriebsanlage wesentlich zum Betriebsgeschehen eines Transportunternehmens gehöre und die Zurechenbarkeit somit gegeben sei. Die Betriebszeiten würden auch für die Zu- und Abfahrt gelten und die Fahrbewegungen vor 06.00 Uhr seien daher nicht vom Konsens gedeckt gewesen. Auch wenn die Fahrten mit lärmarmen LKW erfolgten, seien sie dennoch geeignet, die Nachbarn in ihrer Nachtruhe erheblich zu stören. Für die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage reiche die bloße Eignung einer Beeinträchtigung der Nachbarn aus. Diese sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Straftatbestand sei in objektiver Hinsicht erfüllt, in subjektiver Hinsicht sei zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen. Abschließend erfolgten Ausführungen zur Strafhöhe.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verfahren sei von der Rechtsfrage abhängig, „ob reine Zufahrten zur eigentlichen Ausführung der Betriebstätigkeit zu zählen“ seien. Zudem hätte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Betriebszeit näher auf den Genehmigungsbescheid und die darin enthaltenen Auflagen eingehen müssen. Nach Ansicht des Revisionswerbers stelle der Genehmigungsbescheid auf die wesentliche Tätigkeit des Verladens ab und sei das bloße Zufahren nicht von der eigentlichen Betriebstätigkeit der Verladung erfasst. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehe sich nicht auf die hier gegenständliche Konstellation.

6 Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Umstand der vor 06.00 Uhr erfolgten LKW-Fahrten zur Halle II vom Revisionswerber nicht bestritten wird.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass im Rahmen der nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinn des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs. 1 StVO zu unterscheiden ist. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (ua.) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (vgl. zu allem bis 0034, Rn. 37, mwN). Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und Wegfahren von dieser ist - anders als das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen (vgl. , Pkt. 6.3.2., mwN).

8 Nicht bestritten wird, dass es sich bei den (von der Zufahrt vom Haupteingang zur Freifläche vor der Halle II) betroffenen Flächen auf dem Betriebsgelände nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Zu klären ist, ob die fraglichen LKW-Fahrten der Betriebsanlage der G GmbH zuzurechnen sind bzw. die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet.

9 Das Betriebsanlagenrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Die Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bewirkt bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage (vgl. zu allem , Rn. 14 f, mwN).

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat es als nicht zu beanstanden erachtet, dass ein Zu- und Abfahrtsweg, der in der Betriebsbeschreibung angeführt und hinsichtlich dessen dem Anlageninhaber ein Servitut eingeräumt gewesen sei, als ein dem Betrieb der (dort gegenständlichen) Anlage dienender Privatweg und somit als zur Betriebsanlage gehörig angesehen wurde (vgl. , Rn. 16; vgl. weiters , wonach der Lärm des Zu- und Abfahrens der Betriebsanlage zuzurechnen ist; sowie zur Einbeziehung einer Werksstraße ).

11 Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Zu- und Abfahrten zur Halle II über das Betriebsgelände vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis als in einem örtlichen und funktionellen Zusammenhang mit der im Genehmigungsbescheid angeführten Nutzung der Halle II (samt dazugehörigem Flugdach) als Warenumschlagsplatz stehend angesehen wurden, zumal das Umladen von Waren von bzw. auf LKW die Zu- und Abfahrt dieser Fahrzeuge zum Umschlagplatz voraussetzt. Auch die zugrundeliegende Betriebsbeschreibung enthält Ausführungen zur Zu- und Abfahrt bzw. zur täglichen Materialanlieferung (wie den Verweis auf täglich maximal zehn Fahrten mit lärmarmen LKW). Entgegen der in der Revision geäußerten Auffassung lässt sich aus der ins Treffen geführten Auflage betreffend die Durchführung der Verladetätigkeiten im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr nichts Gegenteiliges ableiten. Aus dem Umstand, dass auf Grund einer vorgeschriebenen Auflage gewisse Tätigkeiten (Verladetätigkeiten) zu bestimmten (innerhalb der Betriebszeiten liegenden) Zeiten (nämlich von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr) nur in der Halle II - und somit nicht im Bereich des Flugdachs - durchgeführt werden dürfen, lässt sich nämlich nicht schließen, dass Gegenstand des Genehmigungskonsenses nur diese Verladetätigkeiten sind.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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Normen
GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §81
StVO 1960 §1
StVO 1960 §1 Abs1
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040103.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-45173