VwGH 14.03.2023, Ra 2020/04/0079
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des O P in D, vertreten durch Mag. Manfred Seidl und Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-481-3/2019-R5, betreffend Feststellung der Grundumlagenpflicht für das Jahr 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Wirtschaftskammer Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Beschlussfassung der Grundumlage für das Jahr 2019:
1 Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der Revisionswerber verfügte über die Berechtigung „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 Gewerbeordnung 1994, betrieb sein Gewerbe - zuerst mit Standort in D, dann mit Standort in S - und war sohin Mitglied der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Aufgrund dieser Mitgliedschaft besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).
3 Mit - vom Präsidium der Wirtschaftskammer Vorarlberg am genehmigten - Beschluss vom legte die Fachgruppentagung der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg die Grundumlage für das Jahr 2019 als festen Betrag in Höhe von € 100,00 pro Mitglied (für ganzjährig ruhende Berechtigungen in Höhe von € 50,00) fest. Dieser Beschluss trat mit in Kraft.
Zum gegenständlichen Verfahren:
4 Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde - nach entsprechendem Antrag des Revisionswerbers vom auf Ausstellung eines solchen - gemäß § 128 Abs. 1 WKG iVm. dem in Rn. 3 dargelegten Beschluss fest, „dass für den [Revisionswerber] auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft in der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt € 100.- als Grundumlage 2019 zu Recht besteht“.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde. In dieser brachte der Revisionswerber - im Wesentlichen - vor, die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage (inklusive der Bemessungsgrundlage) sei anhand des an ihn ergangenen Bescheids nicht überprüfbar. Die Begründung des Bescheids erlaube es ihm nicht nachzuvollziehen, ob die festgesetzte Höhe der Grundumlage im Einklang mit den in § 131 WKG genannten Gebarungsgrundsätzen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) stehe.
6 Mit Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht stellte zunächst das Vorliegen der gewerberechtlichen Berechtigung des Revisionswerbers, die Standorte, deren Ausübung und die damit verbundene Mitgliedschaft des Revisionswerbers in der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg fest. Weiters stellte es die ordnungsgemäße Fassung und Kundmachung des in Rn. 3 dargelegten Beschlusses fest.
8 Das Verwaltungsgericht würdigte den festgestellten Sachverhalt - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - rechtlich wie folgt:
9 Der in Rn 3. dargelegte Beschluss stelle die Rechtsgrundlage des an den Revisionswerber ergangenen Feststellungsbescheids dar. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage habe die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Revisionswerber verpflichtet sei, für das Jahr 2019 die Grundumlage in Höhe von € 100,00 zu bezahlen. § 128 Abs. 1 WKG sehe hingegen nicht vor, im entsprechenden Feststellungsverfahren zu erheben, ob die - zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß § 123 Abs. 1 WKG - festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlich normierten Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspreche.
10 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom , E 4622/2019-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , E 4622/2019-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, bei der Frage, ob die Festsetzung der Grundumlage ohne transparente Außenkundmachung oder Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsrichtlinien rechtmäßig und gesetzeskonform gegenüber den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern vorgeschrieben werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gemäß § 123 WKG habe der Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf die rechtmäßige Festsetzung der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage erfolge gemäß § 123 WKG unter der Maßgabe des § 131 WKG, wonach die Grundsätze der Gebarung festgelegt seien. Diese seien ein Recht der Mitglieder, das bei fehlender Transparenz der Festsetzung verletzt sei.
16 Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber eine allfällige Gesetzwidrigkeit des in Rn. 3 dargelegten Beschlusses, der als Verordnung zu qualifizieren ist (vgl. dazu , mit Verweis auf ), geltend. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers mit Blick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der die in Revision gezogenen Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften - somit der besagten Verordnung - bereits abgelehnt. Im Übrigen könnten auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. etwa , mwN).
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040079.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-45171