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VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0149

VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0149

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
RS 1
Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/03/0050 E RS 7 (hier: nur der letzte Satz)
Normen
AVG §13
VwRallg
RS 2
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0032 B RS 2
Normen
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
RS 3
Die (Haupt-)Anträge der Partei zielten darauf ab, eine behördliche Festsetzung der Kostentragung von "50 % der Kosten" zu erwirken. Es ging also darum, sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten als auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und die Träger der Straßenbaulast (laut Hauptantrag im Verhältnis 50:50) festzulegen. Nach dem Inhalt der Anträge hatten die Parteien auch über den Umfang der relevanten Kosten keine Einigung erzielt. Von der Höhe nach unstrittigen Kosten, die nach Rechtsprechung des VwGH () einen eingeschränkten Antrag auf bloße Festlegung der Aufteilungsschlüssel ermöglicht hätten, konnte in den vorliegenden Fällen daher nicht ausgegangen werden. Die Anträge wären deshalb bei verständiger Würdigung des Wortlauts und ihres Zwecks als Anträge nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 anzusehen und dahingehend zu lesen gewesen, dass die Partei in jedem Fall auch die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten angestrebt hatte (vgl. in diesem Sinn bereits ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0122 E RS 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-562/001-2020, betreffend Kostentragung für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P, vertreten durch Mag. Oliver Rößler, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Bad Fischau - Brunn - Gutenstein.

2 Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 25,518 eine Gemeindestraße der mitbeteiligten Marktgemeinde. Diese Kreuzung war zunächst gemäß § 6 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert.

3 Mit Bescheid vom ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) iVm § 4 Abs. 1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken an.

4 Mit Schriftsatz vom stellte die revisionswerbende Partei den Antrag, „die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 entscheiden, dass die [mitbeteiligte Marktgemeinde] als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km 25,518 [...] zu tragen“ habe, „in eventu möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind, in eventu möge die Landeshauptfrau von Niederösterreich entscheiden, welche Kosten die [mitbeteiligte Marktgemeinde] als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen“ habe.

5 Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei, den Kostenteilungsschlüssel dahingehend abzuändern, dass der Anteil der Trägerin der Straßenbaulast maximal 10 % betragen solle.

6 Im Gutachten vom kam die Sachverständigenkommission zum Ergebnis, dass mit dem Sicherungsbescheid vom eine neue Sicherungsart angeordnet worden sei, weshalb im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Kostenteilungsverfahren zulässig sei. Die Kostenteilungsmasse umfasse Errichtungskosten in Höhe von EUR 376.000,- sowie Kosten für die Erhaltung und Inbetriebnahme ausgehend vom Basiswert EUR 6.539,90 mit jährlicher Indexierung.

7 Mit Bescheid vom setzte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) die mit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung verbundenen Kosten mit insgesamt EUR 376.000,- fest (Spruchpunkt I.). Diese Kosten seien je zur Hälfte von der revisionswerbenden Partei und der mitbeteiligten Partei zu tragen (Spruchpunkt II.). Die mitbeteiligte Partei habe der revisionswerbenden Partei EUR 188.000,- binnen vier Wochen zu zahlen (Spruchpunkt III.). Die Kosten der Erhaltung für die nächsten 25 Jahre seien mit einem Barwert von EUR 144.550,- festzusetzen. Diese seien ebenfalls zu je 50 % von der revisionswerbenden Partei und der mitbeteiligten Partei zu tragen (Spruchpunkt IV.). Die mitbeteiligte Partei habe der revisionswerbenden Partei entweder ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres auf die Dauer von 25 Jahren jährlich EUR 3.269,95 oder binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von EUR 72.275,- zu zahlen.

8 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

9 In weiterer Folge präzisierte die revisionswerbende Partei ihren Antrag vom in der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung dahingehend, dass dieser auch die Bestimmung der Höhe der Kosten umfassen solle.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde (unter Spruchpunkt 1.) teilweise Folge und hob sämtliche Aussprüche über die Höhe der zu tragenden Kosten sowie über Zahlungsverpflichtungen der mitbeteiligten Partei wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde (unter Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab. Der verbleibende Spruchteil des angefochtenen Bescheides laute: „Die [mitbeteiligte Marktgemeinde] hat gemäß §§ 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 3 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 25,518 der Strecke Bad Fischau-Brunn - Gutenstein zur Hälfte zu tragen“. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).

11 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Relevanz - aus, dass der Hauptantrag der revisionswerbenden Partei explizit darauf gerichtet sei, dem Träger der Straßenbaulast die Tragung der Hälfte der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung aufzuerlegen. Der Hauptantrag enthalte demnach jedenfalls kein Begehren auf eine Entscheidung über die Höhe der Kosten und damit auf Feststellung der Kostenteilungsmasse. Ein solches Begehren finde sich allenfalls erst im zweiten Eventualantrag. Gleichermaßen richte sich auch der Antrag der mitbeteiligten Partei vom ausschließlich darauf, den Kostenaufteilungsschlüssel festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Ro 2018/03/0050, unmissverständlich klargestellt, dass sich ein auf § 48 Abs. 3 EisbG gestütztes Begehren auch bloß auf die prozentuelle Aufteilung der Kosten beschränken könne. Der (Neu-)Festsetzung der zu tragenden Kostenanteile stehe im konkreten Fall weder eine zwischen den Verkehrsträgern getroffene zivilrechtliche Vereinbarung noch (aufgrund der Änderung der Sicherungsart) die Rechtskraft einer früheren gleichartigen Entscheidung entgegen. Die verfahrenseinleitenden Anträge seien daher zulässig. Die belangte Behörde sei zu ihrer Erledigung - soweit diese den Aufteilungsschlüssel betreffe - zuständig gewesen, im Übrigen aber unzuständig. Bei der Feststellung der Kostenteilungsmasse auf der einen und jener des Aufteilungsschlüssels auf der anderen Seite handle es sich um rechtlich trennbare Teile. Zudem sei eine Feststellung der Kostenteilungsmasse allenfalls im zweiten Eventualantrag der revisionswerbenden Partei beantragt worden. Da aber dem Hauptantrag entsprochen worden sei, habe die belangte Behörde auf die Eventualanträge nicht eingehen dürfen. Die Feststellung der Kostenteilungsmasse sei daher ihrer Kognitionsbefugnis entzogen gewesen. Die durch die revisionswerbende Partei in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Schärfung“ bzw. „Präzisierung“ ihrer verfahrenseinleitenden Anträge finde im objektiven Erklärungswert des Hauptantrages keine Deckung. Es handle sich vielmehr um eine im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG unzulässige Ausdehnung der verfahrenseinleitenden Anträge. Die belangte Behörde sei somit für sämtliche Aussprüche in dem angefochtenen Bescheid, die die Höhe der Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung beträfen, unzuständig gewesen, weshalb diese ersatzlos zu beheben gewesen seien.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, nach welcher die Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 Abs. 2 EisbG grundsätzlich sowohl die betragsmäßige Feststellung der Kosten, als auch deren Aufteilung umfasse. Darüber hinaus widerspreche das angefochtene Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum objektiven Erklärungswert von Parteienerklärungen (Hinweis u.a. auf ). Der objektive Erklärungswert des Antrags der revisionswerbenden Partei könne nur dahingehend verstanden werden, dass auch die betragsmäßige Feststellung der Kosten selbst beantragt werde und nicht bloß deren (prozentuelle) Aufteilung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Eine Entscheidung nur über die prozentuelle Aufteilung wäre demgegenüber zweckfremd und untunlich, weil die Kosten für die Errichtung samt Erhaltung und Inbetriebhaltung der neuen Sicherungsanlage zwischen den Parteien nicht unstrittig seien und mit der prozentuellen Aufteilung der Kosten allein keiner der Parteien geholfen sei.

13 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die belangte Behörde hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Revision ist aus den von ihr geltend gemachten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.

15 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich der Hauptantrag der revisionswerbenden Partei ausschließlich auf die prozentuelle Aufteilung der Kosten zwischen der revisionswerbenden Partei und der mitbeteiligten Partei als Trägerin der Straßenbaulast bezöge und nicht auch auf den Umfang der aufzuteilenden Kosten. Einen solchen Antrag habe die revisionswerbende Partei erst mit ihrem zweiten Eventualantrag gestellt, auf den wegen Stattgabe des Hauptantrags aber nicht mehr einzugehen gewesen sei.

16 In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgericht zunächst zuzustimmen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG auch darauf beschränken kann, dass das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge (vgl. ).

17 Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl. , mwN). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. ). Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (vgl. , mwN).

18 Im gegenständlichen Fall stellte die revisionswerbende Partei einen Hauptantrag und zwei Eventualanträge, mit welchen sie vorrangig darauf abzielte, die mitbeteiligte Partei zu 50 % der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu verpflichten.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/03/0079, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Fall näher dargelegt, dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Hauptantrags, nach der sich dieser nur auf die Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels beziehe, dem objektiven Erklärungswert des Antrages entgegensteht.

20 Auch im gegenständlichen Fall war der Hauptantrag seinem Wortlaut nach nicht auf die Festlegung des Aufteilungsschlüssels beschränkt, sondern zielte darauf ab, eine behördliche Festsetzung der Kostentragung von „50 % der Kosten“ zu erwirken. Der Antrag war darauf gerichtet, sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten als auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und die Trägerin der Straßenbaulast (im Verhältnis 50:50) festzulege. Darüber hinaus geht aus den vorliegenden Unterlagen sowie dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Verfahrensgang eindeutig hervor, dass gerade keine Einigung über das Ausmaß der relevanten Kosten erzielt werden konnte. Von der Höhe nach unstrittigen Kosten, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen eingeschränkten Antrag auf bloße Festlegung der Aufteilungsschlüssel ermöglicht hätten, konnte im vorliegenden Fall daher nicht ausgegangen werden. Mit seinen Ausführungen unterstellt das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei auch einen von vornherein sinnlosen Antrag, weil durch die Entscheidung über die bloß prozentuelle Aufteilung keine Einigung über die im Verfahren strittige Höhe der relevanten Kosten erzielt worden wäre (in diesem Sinn auch , 0123, und ).

21 Vor diesem Hintergrund kann auch die von der revisionswerbenden Partei in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung des Antrags vom dahingehend, dass dieser auch die Bestimmung über die Höhe der Kosten umfassen sollte, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht als unzulässige Ausdehnung des verfahrenseinleitenden Antrags gesehen werden.

22 Da das Verwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Partei entgegen ihrem objektiven Erklärungswert ausgelegt hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

24 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwRallg
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030149.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-45166