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VwGH 12.05.2022, Ra 2020/02/0251

VwGH 12.05.2022, Ra 2020/02/0251

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §46 Abs3
RS 1
Im Zusammenhang mit der Verwertung außerhalb der Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen im Rahmen des § 46 Abs. 3 VwGVG 2014 (vgl. ) ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde. Auf die im anderen (Straf-)Verfahren verfolgten Tatvorwürfe kommt es somit nicht an (vgl. , 0378 und 0379).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0220 B RS 1
Normen
B-VG Art133 Abs4
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
RS 2
Dass auch die Beweisergebnisse im Spruch genannt werden, ist für eine ausreichend konkrete Tatumschreibung grundsätzlich nicht erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0258 B RS 2
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §46
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
RS 3
Der Indizienbeweis ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. ). Die Möglichkeit der direkten Beweisführung schließt diesen aus (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0220 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der A R in B, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-S-335/001-2020, betreffend Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin eines näher bezeichneten landwirtschaftlichen Unternehmens. Unbekannte Personen fertigten im Stall des genannten Betriebes Lichtbildaufnahmen an, die mit Anzeigen eines näher genannten Vereins an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde übermittelt wurden und zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie zur Erlassung des Straferkenntnisses gegen die Revisionswerberin wegen Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen führten.

2 In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wandte sich die Revisionswerberin u.a. gegen die Echtheit der den vorgeworfenen Handlungen zugrunde gelegten Lichtbilder, weshalb weder Tatort noch Tatzeit objektivierbar seien.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis befand das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerberin als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ mehrerer, zu fünf konkret angegebenen Tatzeitpunkten begangener Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) schuldig, verhängte über sie Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen und verpflichtete sie zur Zahlung näher bestimmter Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, der Barauslagen (Spruchpunkte 1.1. und 1.2.) und der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 2.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass dagegen eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).

4 Zu der die Tatzeitpunkte betreffenden Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass „eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise“ bedürfe. Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG sei eine Tatsache nämlich nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich sei, es genüge vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse (Hinweis auf ). Im konkreten Fall ergebe sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, dass den Fotos zwar kein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum zu entnehmen sei, allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in den Exif-Daten angegebenen Datums- bzw. Uhrzeitangaben richtig seien, weil diese Daten in den Exif-Daten mehrfach vorkämen, daher schwer zu fälschen seien, und die Exif-Daten auch mit den „logisch gelöschten“, aber in einem Hexadezimal-Editor dennoch sichtbaren Daten übereinstimmen würden. Es sei naheliegend, dass die wohl aus Tierschutzgründen angefertigten Aufnahmen rasch den Behörden übergeben würden. Die Revisionswerberin habe im gerichtlichen Strafverfahren den Tatzeitraum nie in Abrede gestellt und ein Alibi für einen konkreten Tatzeitpunkt nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt (Hinweis auf ).

5 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht von Verstößen der Revisionswerberin gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm 38 Abs. 1 Z 1 TSchG (Spruchpunkt 1.1.) und gegen §§ 15 iVm 38 Abs. 3 TSchG (Spruchpunkt 1.2.) aus, weil zumindest einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Hinsichtlich weiterer Schweine, welche näher bezeichnete Verletzungen aufgewiesen hätten, könne nicht zwingend die Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden angenommen werden, weshalb die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht von § 5 TSchG umfasst sei, die Revisionswerberin habe durch die Haltungsumstände aber dennoch gegen § 15 TSchG verstoßen.

6 Die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen seien von der Revisionswerberin zu ersetzen, weil der Anzeiger keine Pflicht verletzt habe und ihn somit kein Verschulden im Sinn des § 64 Abs. 3 VStG treffe.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsfrage, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedürfe.

12 Was das Verwaltungsgericht damit ausdrücken wollte, ergibt sich aus den unmittelbar daran anschließenden - und das davor Geschriebene erklärenden (arg.: nämlich) - Rechtsausführungen zum Beweismaß mit Hinweis auf ein dort zitiertes hg. Erkenntnis. Demzufolge ist nach § 45 Abs. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (, mwN). Damit gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Beweismaßes, das alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente umfasst (vgl. auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 2 zitierte hg. Judikatur), sodass die von der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage über das Beweismaß betreffend den Tatzeitpunkt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt ist.

13 Die Formulierung im angefochtenen Erkenntnis, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedürfe, stellt somit keine Beweisregel dar. Davon, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich eine Verurteilung ohne objektivierbare Beweise vorgenommen hätte, kann angesichts der für die Feststellungen herangezogenen und schlüssig gewürdigten Beweisergebnisse ohnedies keine Rede sein.

14 Nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern der Revisionswerberin - wie sie es in ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen behauptet - die Möglichkeit genommen worden wäre, sich zu den Tatzeitpunkten zu erklären, war doch dieses Thema ein wesentlicher Inhalt ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis.

15 Dem in der Revision angesprochenen Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ermittlungsgrundsatz lässt sich nicht entnehmen, welche weiteren Beweise über die Tatzeitpunkte noch aufzunehmen gewesen wären.

16 Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin gibt es auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwertung außerhalb der Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen im Rahmen des § 46 Abs. 3 VwGVG (vgl. , mwN). Dabei ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde (, 0378 und 0379). Auf die im anderen (Straf-)Verfahren verfolgten Tatvorwürfe kommt es somit nicht an (vgl. etwa das zuletzt zitierte Erkenntnis betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Verlesung einer vor dem Landesgendarmeriekommando wegen des Verdachtes auf Verletzung des Suchtmittelgesetzes aufgenommenen Niederschrift).

17 Vor allem wendet sich die Revisionswerberin der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung über den Tatort und die Tatzeitpunkte. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. , mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung in der durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan.

18 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe keine Erwägungen zum Tatort getroffenen, obwohl die Revisionswerberin die Echtheit der Lichtbilder in der Beschwerde auch im Hinblick darauf bestritten habe, ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Echtheit der Lichtbilder auf das Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Informationstechnik und Telekommunikation stützte, dem auch zu entnehmen ist, dass die Untersuchungsmethoden keinen Hinweis auf eine Änderung des grafischen Bildinhaltes ergeben hätte. Dem setzt die Revision auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegen.

19 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Revisionswerberin gemäß § 64 Abs. 3 VStG der Ersatz der Sachverständigengebühren aufzuerlegen sei, wenn der anzeigende Verein seiner Auskunftspflicht nach § 49 Abs. 5 AVG zur Bekanntgabe, wer die Lichtbilder erstellt habe, nicht nachgekommen sei.

20 Damit wird nicht aufgezeigt, welche vom Verwaltungsgericht als Zeuge geladene Person die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen im Sinn des § 49 Abs. 5 AVG verletzt hätte, sodass daraus ein Verschulden einer vom Bestraften verschiedenen Person nach § 64 Abs. 3 VStG nicht abgeleitet werden kann und die Revision nicht von der gestellten Rechtsfrage abhängt.

21 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Umdeutung desselben Tatvorwurfes von einem Erfolgsdelikt in ein Ungehorsamsdelikt zulässig sei, zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

22 Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. , mwN).

23 Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde der Revisionswerberin bereits im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde angelastet, sie habe die Tiere trotz Anzeichen von Krankheiten oder Verletzungen nicht unverzüglich versorgt bzw. erforderlichenfalls gesondert untergebracht, wodurch zumindest einem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien.

24 Diese Tatumschreibung entspricht dem Tatbestand des § 15 TSchG, weshalb das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung das vorgeworfene Verhalten richtig unter diese Strafbestimmung subsumierte, ohne dass ein neues Sachverhaltselement angenommen worden wäre. Ein unzulässiger Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts liegt demnach nicht vor.

25 Da das Verwaltungsgericht das Verschulden (Fahrlässigkeit) der Revisionswerberin an der mangelnden Versorgung der Schweine im Sinn des § 15 TSchG nicht auf die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw. Pflicht des Täters zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gründete, ist nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberin durch die Richtigstellung der rechtlichen Qualifikation der verfolgten Tat von einem Erfolgsdelikt zu einem Ungehorsamsdelikt in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt worden wäre.

26 Soweit die Revisionswerberin hinsichtlich Spruchpunkt 1.2. einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG moniert, weil die Lichtbilder, die der Revisionswerberin als Beweismittel vorgehalten worden seien, nicht genannt werden, unterlässt sie es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. , mwN). Dass auch die Beweisergebnisse im Spruch genannt werden, ist für eine ausreichend konkrete Tatumschreibung grundsätzlich nicht erforderlich.

27 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht wie bereits die belangte Behörde auf die gutachterliche Stellungnahme des veterinärmedizinischen Sachverständigen, wonach auf den übermittelten Lichtbildern die in der Tatumschreibung genannten Verletzungen zu sehen seien. Mit dem Vorbringen, der Sachverständige habe lediglich pauschale Aussagen zu sämtlichem Fotomaterial getroffen, tritt die Revision diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.

28 Der - zur Zulässigkeit der Revision relevierte und vom Verwaltungsgericht angewendete - Indizienbeweis ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. ) und eine diesen ausschließende Möglichkeit der direkten Beweisführung (vgl. ) wird nicht releviert.

29 Eine Verletzung des Parteiengehörs wird schon insofern nicht aufgezeigt, als die Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhob und nicht dargetan wird, dass dem Verwaltungsgericht mehr oder andere Informationen über die Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. dazu grundsätzlich Hengstschläger/Leeb AVG § 37 Rz 11 ff, mwN) zur Verfügung gestanden wären als der Revisionswerberin.

30 Schließlich macht die Revision noch als grundsätzliche Rechtsfrage geltend, die zweifellos von der Behörde dem Sachverständigen tatsächlich bezahlte Gebühr sei ihr nicht erwachsen, weil sie gegenüber der Revisionswerberin nicht gemäß § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt worden sei. Sie habe sie daher nicht zu ersetzen.

31 Die Revision hängt auch nicht von dieser Rechtsfrage ab, weil ein Bescheid (bzw. ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigengutachtens festgesetzt werden, zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) und Sachverständigen betrifft und der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt, sie ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen kann (vgl. etwa , mwN). Die von der Revisionswerberin allein vermisste Zustellung eines die Sachverständigengebühr festsetzenden Bescheides an sie steht demnach ihrer Ersatzpflicht nicht entgegen.

32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §45 Abs2
AVG §46
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46 Abs3
Schlagworte
Beweise Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) freie Beweiswürdigung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020251.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-45160