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VwGH 18.02.2021, Ra 2019/15/0113

VwGH 18.02.2021, Ra 2019/15/0113

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
EStG 1988 §34 Abs3
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten erforderlich, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Sie können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen.
Norm
RS 2
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind idR von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sei, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch auf Personen mit Behinderung abgestellten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. ). Maßgeblich ist, ob realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung abgegolten werden (vgl. ).
Normen
EStG 1988 §34 Abs4
EStG 1988 §35 Abs1
RS 3
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 kann auch der (Ehe-)Partner die behinderungsbedingten Mehraufwendungen geltend machen, sofern entweder Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners höchstens 6.000 Euro jährlich betragen. Im Revisionsfall waren diese Voraussetzungen unstrittig nicht erfüllt, sodass die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung mit Selbstbehalt berücksichtigt werden konnten (vgl. Fuchs in Doralt et al, EStG20, § 35 Tz 2).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H K in H, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100969/2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 beantragte der Revisionswerber die Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund der Behinderung seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastung. Die Ehefrau leide laut einem ärztlichen Attest an starken Wirbelsäulenbeschwerden sowie an Diabetes mellitus und rez. Intertrigo. Sie sei bettlägerig und könne nur für sehr kurze Zeit in den Rollstuhl mobilisiert werden.

2 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) bezog die Ehefrau des Revisionswerbers im Streitjahr eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 9.623,46 € sowie Bundespflegegeld der Pflegestufe 4. Ihr Behinderungsgrad beträgt laut Behindertenpass 100%.

3 Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2017 die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mit der Begründung nicht, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für den Ehepartner nur dann abzugsfähig seien, wenn die Einkünfte des Ehepartners nicht mehr als 6.000 € betragen würden.

4 Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und erkannte insgesamt Aufwendungen (nach Abzug eines Selbstbehalts in Höhe von 2.556,51 €) in Höhe von 160,62 € als außergewöhnliche Belastung an.

5 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

6 Das BFG gab der ihm zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde teilweise statt.

7 Begründend wies es zunächst darauf hin, dass eine Berücksichtigung von Krankheitskosten der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung nur unter Abzug des Selbstbehalts in Betracht komme, da die in § 35 Abs. 1 EStG 1988 normierte Einkünftegrenze von höchstens 6.000 € überschritten sei.

8 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Badezimmers führte das BFG aus, dass Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern keine außergewöhnliche Belastung darstellten, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt werde und somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintrete. Keine Schaffung eines Gegenwertes liege hingegen vor, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass behinderungsbedingte Aufwendungen bei einer unterstellten Verwertung des Gebäudes nicht abgegolten würden.

9 Vor diesem Hintergrund erkannte das BFG die Aufwendungen für die barrierefreie Waschtischanlage, für die behindertengerechte Toilette sowie den daran angebrachten Stützklappgriff, den Schwammkorb und zwei Haken in niedriger Position (jeweils abzüglich eines Materialrabatts) als außergewöhnliche Belastung an.

10 Hingegen sah es den Einbau der Brauseanlage nicht als behinderungsbedingten Aufwand an. Es sei auf den vorgelegten Bildern nicht zu erkennen, dass die Anlage über spezielle Einbauten für körperlich eingeschränkte Personen oder Rollstuhlfahrer verfüge. Die Möglichkeit der Einfahrt mit dem Rollstuhl aufgrund der bodenebenen Bauweise könne heute als Standard angesehen werden und verursache keine zusätzlichen Kosten. Ebenso sei durch den Einbau der antikalkbeschichteten Drehtür kein behinderungsbedingter Aufwand getätigt worden. Die Aufwendungen für die Brauseanlage seien daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

11 Hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für Biofleisch führte das BFG aus, dass Bio-Lebensmittel von einer immer größer werdenden Anzahl von Menschen eingekauft und konsumiert würden und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dabei um speziell zur Heilung erforderliche Produkte handle. Ebenso würden die beantragten Aufwendungen für Portokosten keine unmittelbaren Heilbehandlungskosten darstellen.

12 In Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen für den mobilen Friseur habe der Revisionswerber deren Außergewöhnlichkeit damit begründet, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung nicht zu einem Friseur fahren könne und der mobile Friseur sehr teuer sei. Diesem Vorbringen entgegnete das BFG, bei den Friseurkosten handle es sich grundsätzlich um Aufwendungen des täglichen Lebens, welche gesunde ebenso wie kranke bzw. körperlich beeinträchtigte Personen treffen würden, und aus den vorgelegten Rechnungen gehe nicht hervor, dass der mobile Friseur teurer sei als andere Friseure.

13 Zu den aufgrund der notwendigen Entsorgung von Hygieneartikeln, Sanitätsartikeln, Desinfektionsmittel und Betteinlagen erhöhten Müllgebühren wies das BFG darauf hin, dass diese Aufwendungen mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhingen und die Ehefrau des Revisionswerbers im streitgegenständlichen Jahr Pflegegeld der Pflegestufe 4 erhalten habe. Zudem stünden die geltend gemachten Müllgebühren nicht in direktem Zusammenhang mit der Behinderung der Ehefrau und stellten somit keine Kosten für eine unmittelbar anzuwendende Heilbehandlung dar.

14 Die vom Revisionswerber beantragten Aufwendungen für den Wahlarzt und für diverse Heilbehelfe wurden vom BFG zur Gänze als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

15 Hinsichtlich der für Medikamente geltend gemachten Aufwendungen führte das BFG aus, dass der Begriff der Krankheitskosten weit auszulegen sei und es daher genüge, wenn Medikamente den Zweck verfolgten, die Krankheit erträglich zu machen, also zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden, weshalb die geltend gemachten Kosten grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellten.

16 Es seien jedoch Aufwendungen für Produkte abzuziehen, die eindeutig nicht zur Heilung einer Erkrankung, sondern für die Erhaltung der Gesundheit als Vorbeugemaßnahme, als Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung ohne nachgewiesene medizinische Indikation angeschafft worden seien. Als Beispiele hierfür führte das BFG unter anderem die der Gewichtsreduktion dienenden Optifast-Produkte an. Der Revisionswerber habe angegeben, dass eine spezielle Ernährung mit diesen Produkten für seine Ehefrau notwendig wäre, weil sie aufgrund ihrer Unbeweglichkeit kein Übergewicht bekommen dürfe. Da Aufwendungen zwangsläufig erwachsen müssten, sei es erforderlich, dass die Produkte zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig seien. Dies treffe auf die Optifast-Produkte aber nicht zu, weil keine ärztliche Verordnung vorgelegt worden sei und die Einnahme der Produkte keiner konkreten Heilbehandlung, sondern der vorbeugenden Gewichtskontrolle zuzuschreiben sei.

17 Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Aufwendungen für das Halten eines behindertengerechten Fahrzeugs führte das BFG aus, dass der Revisionswerber die Kopie der Rechnung einer Werkstatt vorgelegt habe, aus der weder das betroffene Fahrzeug noch dessen Zulassungsbesitzer noch die durchgeführten Arbeiten erkennbar seien. Da die Geltendmachung einer Werkstattrechnung eines Kraftfahrzeugs nicht als Nachweis genüge, dass mit diesem Fahrzeug tatsächlich Transporte im Zusammenhang mit der Erkrankung der Ehefrau erfolgt seien, könnten die beantragten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

18 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BFG für nicht zulässig, weil die Beschwerde keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufgeworfen habe, denen grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu erlassen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. , mit weiteren Nachweisen).

23 Die gegenständliche Revision lässt eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Darlegung der Revisionsgründe darin erschöpft, „zur Vermeidung von Wiederholungen [...] auf die umfassenden Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ zu verweisen sowie pauschal zu behaupten, dass die Feststellungen des BFG den anzuwendenden Gesetzen, der höchstgerichtlichen Judikatur und den Lohnsteuerrichtlinien widersprächen und das BFG bei rechtsrichtiger Anwendung des Gesetzes zur einzig richtigen Rechtsansicht hätte gelangen müssen, dass die gesamten beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.

24 Die Revision erweist sich daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

25 Überdies lässt sich dem gesamten Vorbringen nicht entnehmen, dass das angefochtene Erkenntnis - wie in der Revision behauptet - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

26 In der vorliegenden Revision wird dazu vorgebracht, dass das BFG die Kriterien für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung unrichtig angewendet habe und somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Insbesondere habe es den Begriff der Krankheitskosten entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht weit ausgelegt (Hinweis auf ).

27 Im angeführten Erkenntnis vom ging es um die Anerkennung der Kosten eines Personalcomputers, welche mit der Begründung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden waren, dass die Behinderung der Tochter zwangsläufig einen umfangreichen Schriftverkehr mit sich bringe. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde ab und führte aus, dass der Begriff „Krankheitskosten“ zwar weit auszulegen sei, der Kaufpreis des vom Beschwerdeführer angeschafften Gerätes aber nicht darunterfiele. Ein vergleichbarer - zudem ohnedies vom VwGH als nicht abzugsfähig beurteilter - Aufwand ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten erforderlich, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Sie können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen, was nach den Feststellungen des BFG auf die ohne Vorliegen eines ärztlichen Ernährungsplanes erfolgte Einnahme der Optifast-Produkte zutraf. Die im Revisionsfall u.a. strittigen Aufwendungen für Magnesiumpräparate oder Montana-Haustropfen waren überdies bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ).

29 Was die nichtanerkannten Aufwendungen für den mobilen Friseur, die zusätzlichen Müllgebühren, die Portokosten, das Biofleisch und die Transportkosten betrifft, beschränkt sich die Revision darauf, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung unter Verweis auf allgemeine Rechtssätze zu behaupten, ohne sich mit der Begründung des BFG für deren Nichtanerkennung auseinanderzusetzen und einen konkreten Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.

30 Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind idR von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sei, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch auf Personen mit Behinderung abgestellten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. ). Maßgeblich ist, ob realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung abgegolten werden (vgl. ).

31 Der Feststellung des BFG, wonach die schwellenlose Befahrbarkeit der (erstmals errichteten) Brauseanlage weder Mehraufwendungen verursacht habe noch ein behindertengerechtes Spezifikum darstelle, sondern dem heutigen Standard entspreche und daher durch deren Einbau ein werterhöhender Nutzen vorliege, welcher auch von einem - nicht gehbehinderten - Erwerber der Wohnung abgegolten werden würde, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Ein Widerspruch der vorliegenden Entscheidung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch in diesem Punkt nicht zu erkennen.

32 Keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird schließlich auch mit dem Vorbringen aufgezeigt, dass der Selbstbehalt zu Unrecht vom BFG in Abzug gebracht worden sei, weil bei der Ehefrau ein Behinderungsgrad von 100% vorliege.

33 Gemäß § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988 iVm § 35 Abs. 5 EStG 1988 entfällt der Selbstbehalt für Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigen.

34 Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 kann auch der (Ehe-)Partner die behinderungsbedingten Mehraufwendungen geltend machen, sofern entweder Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners höchstens 6.000 Euro jährlich betragen. Im Revisionsfall waren diese Voraussetzungen unstrittig nicht erfüllt, sodass die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung mit Selbstbehalt berücksichtigt werden konnten (vgl. Fuchs in Doralt et al, EStG20, § 35 Tz 2).

35 Dass der vom BFG unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung herangezogene Selbstbehalt nicht entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 berechnet worden wäre, wird in der Revision nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen.

36 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

37 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1988 §34
EStG 1988 §34 Abs3
EStG 1988 §34 Abs4
EStG 1988 §35 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150113.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-45129