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VwGH 03.11.2021, Ra 2019/13/0011

VwGH 03.11.2021, Ra 2019/13/0011

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
RS 1
Bei einem Qualitätssicherungssystem muss es sich um ein System handeln, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern (vgl. ).
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
RS 2
Ein Qualitätssicherungssystem gemäß § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG 1989 umfasst - generell gesprochen - eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0031 E VwSlg 18955 A/2014 RS 3
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. etwa jüngst den hg. Beschluss vom , Ra 2014/15/0022).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/16/0066 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der I GmbH in F, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-1316/16/2017, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis wird, soweit es im Spruch den altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand des Ablagerns aufgrund nicht rechtskonformen Zwischenlagerns und Behandelns im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG festgestellt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten - in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde - aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei fest, die durch die Revisionswerberin im 3. und 4. Quartal 2010, sowie im 1., 2. und 3. Quartal 2011 auf näher genannten Grundstücken angelieferten, aufbereiteten und eingebauten mineralischen Baurestmassen stellte Abfall iSd § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 dar; die Revisionswerberin habe aufgrund des nicht rechtskonformen Zwischenlagerns den altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG sowie mangels des Nachweises der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG den beitragspflichtigen Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von Geländeanpassungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG erfüllt.

2 Dieser Feststellung liege ein Antrag der Revisionswerberin vom zugrunde, der sich darauf gestützt habe, das in Rede stehende Recyclingmaterial sei von der Beitragspflicht ausgenommen, weil es sich um eine zulässige Tätigkeit gehandelt habe und die Aufbereitung des Materials qualitätsgesichert und nach Maßgabe des Bundes-Abfallswirtschaftsplanes 2006 durchgeführt worden sei.

3 Das Landesverwaltungsgericht führte weiters aus, dass Recyclingmaterial aus Baurestmassen in näher angeführten Mengen durch die Revisionswerberin auf näher bezeichnete Grundstücke geliefert wurde, um diese vor Ort nach weiterer Bearbeitung einzubauen. Die mineralischen Baurestmassen seien im Zuge diverser Baumaßnahmen bzw. Auf- und Abbrüchen auf die gegenständlichen Grundstücke verbracht worden, um sie einem Verwertungsverfahren zuzuführen. Die Auftraggeber der Bauvorhaben hätten sich der Baurestmassen entledigen wollen, weshalb der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei.

4 Den von der Revisionswerberin im Verfahren vorgelegten Prüfberichten fehlten durchgängig die beurteilten Mengen an Baurestmassen sowie bis auf eine Ausnahme Lageskizzen der Probenahmen. Der Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass aufgrund der Vielzahl an Untersuchungen und zusätzlichen Kontrollprüfungen eigentlich sichergestellt werden könne, dass nur geprüftes und geeignetes Material zum Einsatz gekommen sei. Er habe aber die Mangelhaftigkeit der Prüfberichte im Hinblick auf die Dokumentation bestätigt.

5 Abweichungen zu den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes seien nicht begründet worden. Bei den vorgelegten Prüfberichten seien Mängel wie fehlende Probenahmedokumentation, Probenahmen durch unzuständige Personen, Nichteinhaltung der Prüfhäufigkeiten, mangelhafte Organisation und Dokumentation vorgelegen, so dass daraus ein System, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung nicht zu erkennen sei; weiters lägen nachträgliche Untersuchungen vor. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems im erforderlichen Zeitraum sei daher zu verneinen.

6 Es sei ein Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle vorgelegt worden. Dieses sei nicht unterfertigt und enthalte lediglich eine Anleitung für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Tätigkeiten auf Grundlage der darin bezeichneten Arbeitsvorschriften und die dafür erforderlichen Dokumentationen. Das Handbuch sei allein kein tauglicher Nachweis dafür, dass auch tatsächlich nach dessen Vorgaben vorgegangen worden sei, wenn die entsprechenden Dokumentationen, insbesondere der werkseigenen Produktionskontrolle, der internen Auditierung und der jährlichen Bewertung durch die Geschäftsführung, wie auch Urkunden der von der Revisionswerberin behaupteten Zertifizierung durch eine zugelassene Prüfstelle als Begleitdokumente nicht beigelegt würden. Zudem sei unklar, welchen inhaltlichen Stand das Handbuch zum Zeitpunkt der Aufbereitung der mineralischen Baurestmassen gehabt habe, weil das vorgelegte Handbuch den Stand ausgewiesen habe.

7 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, auch eine Zwischenlagerung in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn nicht sämtliche Bewilligungen vorlägen, zur Beitragspflicht nach dem ALSAG. Eine solche Zwischenlagerung liege im Revisionsfall vor, weil nicht sämtliche erforderlichen Bewilligungen vorgelegen hätten. Die Beitragspflicht sei aufgrund des nicht rechtskonformen Lagerns und Behandelns der betroffenen Abfälle entstanden, so dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG und die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen (u.a. ein Qualitätssicherungssystem) nicht relevant seien. Selbst wenn man das Zwischenlagern und Aufbereiten der Baurestmassen aber als rechtskonform beurteilen würde und demgemäß das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit den Recyclingmaterialien im Hinblick auf eine Beitragspflicht zu beurteilen hätte, käme die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht zur Anwendung, weil das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems zum Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen nicht nachgewiesen worden sei. Ebenso wenig sei ein Nachweis der Unbedenklichkeit des Materials vor der Verwendung bzw. zeitnahe der Verwendung erbracht worden.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vor allem Ra 2017/16/0052, erheblich ab. Das Verwaltungsgericht führe selbst aus, dass die Revisionswerberin die Nachweise, dass bereits zum Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem vorlag, erbracht habe. Weiters habe es ausgeführt, dass ein Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle vorgelegt worden sei. Die für das Qualitätsmanagementsystem geforderten Unterlagen seien, ebenso wie „unzählige“ Zertifizierungsurkunden durch die beauftragte Prüfstelle, vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht habe unvollständige und unschlüssige Feststellungen zugrunde gelegt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt und unzutreffend eine Genehmigung für die Lagerung verneint.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet, in dem die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet haben.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Pkt. I in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

12 Zu I.:

13 Soweit die Revision vorbringt, es hätten sämtliche Bewilligungen vorgelegen und das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer unzulässigen und damit beitragspflichtigen Zwischenlagerung ausgegangen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2019/13/0006, zu verweisen, in dem er mit verstärktem Senat von der bisherigen Judikatur, wonach das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, abgegangen ist. Eine Beitragspflicht aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG liegt im Revisionsfall - mangels Lagerung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - nicht vor.

14 Das Erkenntnis war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

16 Zu II.:

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 Das Verwaltungsgericht hat sich im Spruch und seiner Begründung auch auf eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG wegen Nichterfüllung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG gestützt.

21 Soweit trennbare Absprüche - wie im vorliegenden Fall betreffend eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG und eine solche gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG - vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. ; , Ra 2020/15/0035; , Ro 2016/15/0005, jeweils mwN).

22 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung lautet:

„(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

...

6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.“

23 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG verlangt im Zeitpunkt des Einbaus von Material für die Ausnahme von der Beitragspflicht das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems, das gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gegeben ist.

24 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei einem Qualitätssicherungssystem um ein System handeln, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll. Dieses System muss daher geeignet sein, die gesetzlich geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern (vgl. ). Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender (vgl. etwa , mwN).

25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden (vgl. ).

26 Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (vgl. ).

27 Wenn die Revision moniert, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2017/16/0052 nicht beachtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beitragsfreiheit deshalb verneint hat, weil das Bestehen eines Qualitätssicherungssystems nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Widerspruch zu Ra 2017/16/0052 liegt damit nicht vor.

28 Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe selbst ausgeführt, die Revisionswerberin habe die Nachweise, dass bereits zum Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem vorgelegen sei, erbracht. Dies ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die von der Revisionswerberin übermittelten Unterlagen - in Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen des Verfahrens - nicht ausreichten, um ein im strittigen Zeitraum bestehendes Qualitätssicherungssystem nachzuweisen.

29 Die Revision wendet sich nicht gegen diese Feststellung, sondern beschränkt sich auf das pauschale Vorbringen, es wären alle Nachweise vorgelegt worden, ohne auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass diese nicht den Vorgaben entsprochen hätten, einzugehen. Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof es aber nicht als rechtswidrig ansehen, wenn das Verwaltungsgericht die Ausnahme von der Beitragspflicht verneint hat.

30 Wenn die Revision vorbringt, dass unzählige Zertifizierungsurkunden durch die beauftragte Prüfstelle vorgelegt worden seien, verabsäumt sie es darzulegen, von welcher Prüfstelle, mit welchem Inhalt und wann derartige Zertifizierungsurkunden vorgelegt wurden.

31 In der Revision werden im Hinblick auf die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zur Feststellung der Abfalleigenschaft enthält die Revision keinerlei Vorbringen. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

32 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130011.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-45100