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VwGH 28.05.2021, Ra 2019/13/0006

VwGH 28.05.2021, Ra 2019/13/0006

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z11 litc
RS 1
Der VwGH geht in ständiger (durch VwGH [VS] , Ro 2019/13/0006, insoweit nicht überholter; vgl. dazu schon ) Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden kann, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, durch Ausnahme von der Beitragspflicht privilegieren wollen (so erstmals ausdrücklich , VwSlg 16353 A/2004).
Normen
AWG 2002 §61 Abs1
AWG 2002 §63 Abs1
RS 2
Eine Kollaudierung stellt eine behördliche Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit dem erteilten Genehmigungsbescheid dar (, VwSlg 19237 A/2015).
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §52 Abs1
AWG 2002 §61 Abs1
AWG 2002 §63 Abs1
RS 3
Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw. den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde (vgl. nochmals ; Schmelz in List/Schmelz, AWG 20023, § 63, 416; aA Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 61 Rz 8). Die Ansicht, wonach eine Überprüfung durch den Sachverständigen bereits für die Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle ausreiche, ist schon deshalb unzutreffend, weil § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorsieht, dass das Überprüfungsverfahren mit Bescheid abzuschließen ist. Zudem ist der Amtssachverständige nicht das willensbildende Organ der Behörde, sondern ein Beweismittel, und die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 46.1-1202/2018-13, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag; mitbeteiligte Partei: B AG in M, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Reststoffdeponie für die Ablagerung von u.a. Stahlwerksschlacken (Elektroofenschlacken). Mit Bescheid vom wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Deponie erteilt. Mit Bescheid vom wurde die Errichtung eines Bauabschnittes 4 zur Kenntnis genommen und die Zulässigkeit der Einbringung von Abfällen in diesen Abschnitt festgestellt.

2 Im Jahr 2014 wurde innerhalb des Bauabschnittes 4 ein neuer Abschnitt 4A (BA 4A) ausgebaut, um die Stahlwerksschlacken getrennt von übrigen Abfällen (Hüttenschutt) lagern zu können. Die Fertigstellungsanzeige des BA 4A erfolgte am . Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde die Fertigstellung des BA 4A gemäß § 61 iVm § 63 AWG 2002 zur Kenntnis genommen. Die Errichtung des Kompartimentsabschnittes wurde zudem gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 am dem Landeshauptmann angezeigt. Ab Oktober 2014 wurden die Elektroofenschlacken in den BA 4A eingebracht. Mit Schreiben vom stellte der Amtssachverständige fest, dass aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für die Einbringung von Abfällen in den BA 4A vorliegen würden.

3 Mit Antrag vom begehrte der Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, die Feststellung durch die Bezirkshauptmannschaft B-M gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG, ob die Einbringung der im Rahmen der Stahlerzeugung angefallenen Elektroofenschlacken in die Reststoffdeponie zur späteren Verwertung durch die mitbeteiligte Partei eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei weder das geforderte Qualitätssicherungssystem noch die getrennte Lagerung in einem Kompartimentsabschnitt nachgewiesen habe.

4 Die Bezirkshauptmannschaft stellte mit Bescheid vom fest, dass es sich bei der Einbringung der Elektroofenschlacken in die Reststoffdeponie ab dem 4. Quartal 2014 bis um eine beitragspflichtige (Spruchpunkt I) und ab diesem Zeitpunkt um eine beitragsfreie (Spruchpunkt II) Tätigkeit handle. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Elektroofenschlacken um einen qualitätsgesicherten Ersatzrohstoff handle, von einem gemäß § 3 Abs. 1a Z 11 lit. c ALSAG erforderlichen Monokompartiment bzw. Kompartimentsabschnitt jedoch erst ab Einlangen der diesbezüglichen Anzeige der mitbeteiligten Partei ausgegangen werden könne.

5 Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die mitbeteiligte Partei fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der BA 4A sei innerhalb des genehmigten und fertiggestellten Deponieabschnitts 4 eingerichtet worden, um die Elektroofenschlacken getrennt von unbehandelter Schlacke zur allfälligen späteren Einbringung im Bergbau in einem Monokompartiment lagern zu können.

6 Das Landesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und änderte Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz bis zum bestehe und ab bis zum keine Beitragspflicht mehr vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der BA 4A sei innerhalb des genehmigten Deponieabschnittes 4 errichtet worden. Der Amtssachverständige habe auf Ersuchen der Abfallbehörde mitgeteilt, dass gegen eine Beschickung des neuen BA 4A aus abfalltechnischer Sicht keine Bedenken bestünden. Es könne daraus geschlossen werden, dass die zuständige Abfallbehörde die erfolgte Abänderung des Deponieabschnittes 4 durch die Errichtung des Deponieunterabschnittes zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Es habe für die mitbeteiligte Partei daher kein Grund zur Annahme bestanden, für die Errichtung des Deponieunterabschnittes eine weitere Genehmigung oder Anzeige zu benötigen. Nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 AWG 2002 dürfe die Einbringung von Abfällen in eine Deponie bereits nach einer Überprüfung und nicht erst nach der Erlassung eines Bescheides über diese Überprüfung durchgeführt werden. Eine andere Rechtsansicht wäre mit für die Normunterworfenen negativen und vom Gesetzgeber unerwünschten Folgen belastet, weil sich die Zulässigkeit der Einbringung von Abfällen aufgrund der behördlichen Entscheidungsfrist um Monate verzögern könnte, obwohl aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bereits klar festgestellt sei, dass es keine Abweichungen oder Mängel bezüglich des Genehmigungskonsenses gebe und die Einbringung daher zulässig sein werde.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die rechtlichen Anforderungen an die in § 3 Abs. 1a Z 11 lit. c ALSAG genannten Monokompartiments bzw. Kompartimentsabschnitte seien Gegenstand der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beitragsfreiheit nach dem ALSAG sei es unumgänglich, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen sowie Anzeigen und Nichtuntersagungen im Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit vorliegen müssten. Die mitbeteiligte Partei habe seit dem 4. Quartal 2014 Stahlwerksschlacken im Hinblick auf eine spätere Verwertung in den BA 4A eingebracht. Die Genehmigung der Errichtung des BA 4A sei zwar möglicherweise gemeinsam mit jener des BA 4 durch Bescheid vom erfolgt, die tatsächliche Errichtung des Abschnittes 4A sei jedoch erst in zeitlichem Abstand zur Errichtung und Kollaudierung des BA 4 vonstatten gegangen und daher nicht vom Kollaudierungsbescheid vom erfasst. Die Anzeige der mitbeteiligten Partei betreffend die Errichtung des BA 4A seit vielmehr erst mit Bescheid vom zur Kenntnis genommen und damit die Errichtung des BA 4A kollaudiert worden. Gemäß § 61 Abs. 1 AWG habe der Inhaber die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes anzuzeigen und dürfe erst nach einer im Sinne des § 63 Abs. 1 leg. cit. erfolgten Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen durch die Behörden, also mit Rechtskraft des Kollaudierungsbescheides, Abfälle in diese Deponie einbringen. Im Widerspruch dazu sei das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Überprüfung der Anlagen durch die Behörde mit Schreiben des Amtssachverständigen erfolgt und ein Kollaudierungsbescheid zur Einbringung der Abfälle in die Deponie nicht erforderlich sei. Das Landesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Inbetriebnahme einer Deponie vor Erlassung des Kollaudierungsbescheides unzulässig sei.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung und ein ergänzendes Vorbringen, auf das der Revisionswerber repliziert hat, erstattet hat, erwogen:

10 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

11 § 3 Abs. 1a Z 11 lit. c ALSAG lautet:

(...)

„(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

(...)

11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(...)

c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.“

12 § 61 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

„(1) Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5), einzuhalten.“

13 § 63 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

„(1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.“

14 Strittig ist in dem Verfahren, ob eine Einbringung von Abfällen in einen Deponieabschnitt (Teilbereich der Deponie) bereits vor Ergehen eines Kollaudierungsbescheides gemäß § 63 AWG 2002 zulässig ist und damit bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1a Z 11 lit. c ALSAG fällt. Nicht strittig war im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der Einbringung der Stahlwerksschlacken.

15 § 3 Abs. 1a Z 11 lit. c ALSAG befreit die Einbringung von Stahlwerksschlacken als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden, von der Beitragspflicht.

16 Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger (durch VwGH [VS] , Ra 2019/13/0006, insoweit nicht überholter; vgl. dazu schon ) Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden kann, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, durch Ausnahme von der Beitragspflicht privilegieren wollen (so erstmals ausdrücklich , VwSlg. 16353/A).

17 Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher erforderlich, dass die Einbringung der Stahlwerksschlacken in den BA 4A zulässig war.

18 § 61 Abs. 1 AWG 2002 verlangt, dass der Inhaber die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzeigt. Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen erfolgen.

19 Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen, dass aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für die Einbringung von Abfällen in den Deponieabschnitt vorliegen würden, bereits ausreicht, um von einer Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle auszugehen. Zudem sei der Deponieabschnitt 4A von der Genehmigung des Abschnittes 4 im Jahr 2012 bereits erfasst worden.

20 Eine Kollaudierung stellt eine behördliche Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit dem erteilten Genehmigungsbescheid dar (, VwSlg. 19237/A). Gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 ist über das Ergebnis der Überprüfung mit Bescheid abzusprechen. Die im Jahr 2012 erfolgte Kollaudierung des Deponieabschnittes 4 kann nicht auch bereits den Abschnitt 4A erfasst haben, weil dieser zum Zeitpunkt der damaligen Überprüfung noch nicht eingerichtet gewesen war.

21 Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw. den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde (vgl. nochmals ; Schmelz in List/Schmelz, AWG 20023, § 63, 416; aA Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 61 Rz 8). Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, wonach eine Überprüfung durch den Sachverständigen bereits für die Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle ausreiche, ist schon deshalb unzutreffend, weil § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorsieht, dass das Überprüfungsverfahren mit Bescheid abzuschließen ist. Zudem ist der Amtssachverständige nicht das willensbildende Organ der Behörde, sondern ein Beweismittel, und die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen. Es kann daher entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aus der Überprüfung durch den Amtssachverständigen noch nicht „geschlossen werden, dass die zuständige Abfallbehörde die erfolgte Abänderung des Deponieabschnittes 4 durch die Errichtung des Deponieunterabschnittes zustimmend zur Kenntnis genommen habe“.

22 Das Landesverwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

23 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht auch mit der von der Mitbeteiligten neu aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob im Zeitpunkt der Einbringung der Stahlwerksschlacken noch die Abfalleigenschaft derselben im Sinne der Ausführungen des EuGH in der Rs Sappi gegeben war (siehe dazu , Sappi).

Wien, am

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Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z11 litc
AVG §45 Abs2
AVG §52 Abs1
AWG 2002 §61 Abs1
AWG 2002 §63 Abs1
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130006.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-45099

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