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VwGH 22.06.2021, Ra 2019/11/0051

VwGH 22.06.2021, Ra 2019/11/0051

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §79
KFG 1967 §82 Abs8
RS 1
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom Zl. 95/11/0378).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0107 E VwSlg 8510 F/2010 RS 2
Normen
AVG §37
KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
RS 2
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0037 E RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Normen
AVG §37
KFG 1967 §82 Abs8
VwGG §42 Abs2 Z1
RS 3
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ("bis zum Gegenbeweis"). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0151 E RS 5
Normen
KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8
RS 4
Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden (; , Ra 2019/16/0215).
Normen
B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §82 Abs8
VwGG §34 Abs1
RS 5
Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 als Fahrzeug mit dem "dauernden Standort im Inland" anzusehen ist, kann nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. ).
Normen
KFG 1967 §37 Abs2
KFG 1967 §82 Abs8
RS 6
Wer gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 die erforderliche Zulassung beantragen kann, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist (§ 82 Abs. 8 KFG 1967) ohne Bedeutung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des D B in K, vertreten durch Dr. Christoph Gratl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6/10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. E 003/07/2018.053/007, betreffend Feststellung des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeugs im Inland (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 fest, dass das vom Revisionswerber verwendete Dienstfahrzeug mit einem slowakischen Kennzeichen einer näher genannten Firma mit Sitz in der Slowakei als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Eigentümer und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug befinde sich im Eigentum einer Leasingfirma, ebenfalls mit Sitz in der Slowakei, und sei von der Gesellschaft des Revisionswerbers geleast, ohne dass es nach Ablauf des Leasingvertrages in deren Eigentum überginge. Der Revisionswerber trete seine Fahrten in die Slowakei regelmäßig von seinem Hauptwohnsitz in K (Österreich) an und kehre nach Dienstschluss wieder dorthin zurück. Er nutze das Kraftfahrzeug auch privat in Österreich, ebenso seine Frau. Der Revisionswerber behaupte jedoch, dass er das Kraftfahrzeug nur für Fahrten zur Verbringung seiner Kinder in den Kindergarten oder in die Schule in K verwende. In Österreich besitze der Revisionswerber kein (weiteres) Kraftfahrzeug. Überwiegend fahre der Revisionswerber wochentags beruflich nach B (Slowakei). Er habe Kunden in der ganzen Slowakei, der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liege jedoch in B (Slowakei).

4 Die laufenden Service-, Wartungs- und Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug bezahle die Gesellschaft des Revisionswerbers, während die Leasingfirma als Eigentümerin die Kfz-Versicherung und die Straßensteuer (in der Slowakei) zahle.

5 Ein konkreter, dauernder ausländischer Standort des Kraftfahrzeugs sei nicht feststellbar, da dieses vom Revisionswerber, seiner Frau und auch von Saisonarbeitern laufend genutzt werde. Der Revisionswerber könne keine konkreten Angaben machen, wann, von wem, wo und wie lange dieses Fahrzeug verwendet werde. Das gleiche gelte für die Frage, wo das Kraftfahrzeug in der Regel ein- bzw. abgestellt werde und von wo aus die täglichen Fahrten angetreten würden. Ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen über die Verwendung des Kraftfahrzeuges lägen nicht vor.

6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet habe, setze Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus. Es handle sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, wobei es der betreffenden Person obliege, den Gegenbeweis zu erbringen (Hinweis auf ). Im Revisionsfall sei unstrittig, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwende und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Als Geschäftsführer habe der Revisionswerber die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug, sodass es ausschließlich ihm obliege zu entscheiden, wer dieses wie verwende. Er führe aber keine Aufzeichnungen über die Verwendung. Der Revisionswerber stelle das Kraftfahrzeug auch seiner ebenfalls von seiner Gesellschaft beschäftigten Gattin für deren Fahrten zwischen ihrem Wohnort (in Österreich) und B (Slowakei) sowie für Privatfahrten zur Verfügung. Es sei für das Verwaltungsgericht wenig glaubhaft, dass der Revisionswerber über den Einsatz des Kraftfahrzeugs von seinem Betriebsstandort in der Slowakei aus verfüge, da er an den Firmensitz nur jedes zweite Wochenende fahre. Mangels entsprechender Aufzeichnungen habe der Revisionswerber weder belegen noch glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen können, dass die von ihm behauptete 95-prozentige betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs tatsächlich überwiegend in der Slowakei erfolge. Da somit der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht erbracht worden sei, sei von einem dauernden Standort des Kraftfahrzeugs im Inland auszugehen, weswegen die Verwendung dieses Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen in Österreich unzulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 8 KFG „in der gegenständlichen Konstellation“, in welcher sowohl der Eigentümer des Fahrzeuges und Leasinggeber als auch der Leasingnehmer und Dienstgeber ihren Sitz im Ausland hätten und lediglich der Dienstnehmer seinen Wohnsitz in Österreich habe. Mangels inländischen Sitzes oder inländischer Betriebsstätte des Fahrzeugeigentümers und mangels inländischen Sitzes des Leasingnehmers bestehe keine Möglichkeit, das Fahrzeug auf den Eigentümer oder den Leasingnehmer im Inland zuzulassen. Die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hätte zur Folge, dass Leasing in einer solchen Konstellation „faktisch unmöglich“ werde, was nicht dem Gesetzeszweck entspreche.

12 Damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

13 Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Ausland oder im Inland verfügt (vgl. § 79 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. ; , 2009/16/0107).

14 Gemäß § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 - abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. ; , Ra 2020/02/0037).

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass gegen die in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist („bis zum Gegenbeweis“). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. ; , Ra 2019/16/0215; , Ra 2019/02/0240).

17 Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden (; , Ra 2019/16/0215).

18 Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht daher bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehenen Rechtsvermutung und der Möglichkeit des Gegenbeweises. Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach dieser Bestimmung als Fahrzeug mit dem „dauernden Standort im Inland“ anzusehen ist, kann jedoch nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. ).

19 Die Revision behauptete in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre oder dass die seiner Beurteilung zu Grunde liegende Beweiswürdigung unvertretbar wäre.

20 Die Entscheidung über die Revision hängt auch nicht von der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen Frage ab, wer gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 die erforderliche Zulassung beantragen kann, weil dies für die Beantwortung der Frage, ob ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist (§ 82 Abs. 8 KFG 1967) ohne Bedeutung ist. Die Revision legt auch nicht dar, dass durch die Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung der Abschluss eines Leasingvertrages zwischen zwei Gesellschaften in der Slowakei, wie im Revisionsfall vorliegend, verunmöglicht würde.

21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 

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Normen
AVG §37
B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §37 Abs2
KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §79
KFG 1967 §82 Abs8
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110051.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-45094