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VwGH 14.07.2022, Ra 2019/06/0280

VwGH 14.07.2022, Ra 2019/06/0280

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VwRallg
RS 1
Den Erläuternden Bemerkungen zum Slbg ROG 2009 (vgl. Nr. 86 dB zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 6. Session der 13. GP) zufolge verfolgte der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem in § 31 Abs. 5 Slbg ROG 2009 enthaltenen Verbot der touristischen Nutzung von Wohnungen nicht nur das Ziel, diese Wohnungen dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze (wieder) zuzuführen, sondern auch das Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Salzburger Landesgesetzgeber auch bei der Regelung des Ausnahmetatbestandes in § 31 Abs. 5 ROG 2009 das Ziel der Vermeidung von Nutzungskonflikten vor Augen hatte und aus diesem Grund die mit der touristischen Verwendung einer einzelnen Wohnung in einem Wohngebäude verbundene Störung der Nutzer der übrigen Wohnungen, die durch die höhere Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen verursacht wird, hintanhalten wollte. Auch vor dem Hintergrund dieser Intention des Salzburger Landesgesetzgebers ist daher die Auslegung geboten, dass von dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 Z 1 nur die touristische Verwendung solcher Wohnungen erfasst wird, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/06/0009 E RS 3 (hier: nur der letzte Satz)
Normen
VStG §1 Abs2
VwRallg
RS 2
Im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht erheblich (vgl. etwa , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des K T in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner LL.M., Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer, Mag. Walter Unzeitig LL.M. und Mag. Birgit Schnöll, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , 405-3/565/1/14-2019, betreffend eine Übertretung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der e. GmbH zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft die Wohnung Top B2 in einem näher bezeichneten Gebäude zumindest an einem bestimmten Tag touristisch genutzt habe, indem sie die betreffende Wohnung tageweise im Rahmen der gewerblichen Beherbergung von Gästen als Ferienwohnung an Beherbergungsgäste vermietet habe, obwohl eine touristische Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig sei. Er habe dadurch § 78 Abs. 1 Z 4 erster Fall in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag von € 50,-- auferlegt werde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend Folge gegeben, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe auf € 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden) herabgesetzt und der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf € 37,50 reduziert wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 In seiner Begründung hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das in derselben Rechtssache im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis bis 0019 (im Folgenden: Vorerkenntnis), im Wesentlichen fest, dass in der gegenständlichen Wohnung eine gewerbliche Beherbergung von Gästen stattgefunden habe, die eine touristische Nutzung dieser Wohnung im Sinn des § 31 ROG 2009 darstelle. Die gewerbliche Beherbergung in der gegenständlichen Wohnung reiche für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 31 Abs. 5 Z 1 ROG 2009 jedoch nicht aus. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Landesgesetzgeber in dieser Bestimmung auf das Gebäude abgestellt habe, in dem die Nutzung stattfinden solle. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang klargestellt, dass ein „Betrieb zur gewerblichen Beherbergung“ im Sinn des ROG 2009 eben nicht deckungsgleich mit einem „Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994“ sei. Es fehlten jedoch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Gebäude, in dem sich die gegenständliche Wohnung befinde, um einen Betrieb zur gewerblichen Beherbergung (etwa um ein Hotel) im Sinn dieser Judikatur handle und es sei Derartiges vom Revisionswerber auch nicht behauptet worden.

Zur Zeit der Erlassung des Bescheides erster Instanz vom seien die gleichen Rechtsvorschriften anzuwenden gewesen wie zur Zeit der vorgeworfenen Tatbegehung am , weshalb eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Sinn des § 86 Abs. 10 ROG 2009 von vornherein ausscheide. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf ) finde zudem bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein Günstigkeitsvergleich im Sinn des § 1 Abs. 2 VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibe, was im Revisionsfall der Fall sei, zumal mit der Einführung des § 31b ROG 2009 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2018 gegenüber der ursprünglichen Regelung sogar eine „Verschärfung“ vorgenommen worden sei (wird näher ausgeführt).

7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber aus, aus dem Vorerkenntnis ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht zusätzliche Feststellungen in Bezug auf den auf der gegenständlichen Liegenschaft geführten Betrieb der e. GmbH und damit Feststellungen in Richtung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 31 Abs. 5 ROG 2009 hätte treffen müssen.

8 Das Verwaltungsgericht habe gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Vermietung einer Eigentumswohnung als Beherbergungsbetrieb sowie zum Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 GewO 1994 verstoßen, wonach jeweils eine Gesamtbetrachtung der wesentlichen konkreten Umstände und der dem Betrieb des Unternehmens gewidmeten Einrichtungen zu erfolgen habe, (Hinweis auf ; , ). Das Verwaltungsgericht hätte aus bloßen Tatsachenfeststellungen zu in der Wohnung ausgeübten Tätigkeiten nicht schließen dürfen, „dass vice versa kein Betrieb zur gewerblichen Beherbergung und damit kein Ausnahmetatbestand“ gemäß § 31 Abs. 5 ROG 2009 vorliege.

9 Weiters sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auf Änderungen der Rechtslage, die bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten seien, einzugehen sei (Hinweis auf , und ), abgewichen, indem es die durch das LGBl. Nr. 82/2017 bewirkte Änderung der Rechtslage nicht berücksichtigt habe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Zunächst ist festzuhalten, dass auch das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer gewerblichen Beherbergung und damit von einer touristischen Nutzung der gegenständlichen Wohnung im Sinn des § 31 Abs. 2 ROG 2009 ausgegangen ist. Vom Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 Z 1 ROG 2009 wird - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem in derselben Rechtssache ergangenen Vorerkenntnis bereits ausgeführt hat (vgl. dazu auch , und ) - nur die touristische Nutzung solcher Wohnungen erfasst, die sich in einem Gebäude befinden, in welchem ohnehin schon ein Beherbergungsbetrieb angesiedelt ist. Den dazu ergangenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach gegenständlich keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich in dem Gebäude, in dem die gegenständliche Wohnung gelegen sei, bereits ein Beherbergungsbetrieb befinde und der Revisionswerber im Verfahren Derartiges auch nicht behauptet habe, tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 31 Abs. 5 Z 1 ROG 2009 somit entscheidend ist, ob sich in dem Gebäude, in welchem die Nutzung stattfinden soll, bereits ein Beherbergungsbetrieb befindet, kommt es auf die vom Revisionswerber vermissten Feststellungen zum Betrieb der e. GmbH und zu der seiner Ansicht nach erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände der Vermietung der gegenständlichen Wohnung bzw. einer gewerblichen Betriebsanlage nicht an. Mit dem dazu erstatteten Zulässigkeitsvorbringen wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

11 Auch mit seinem Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sach- und Rechtslage, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe, legt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weil den von ihm zitierten Erkenntnissen kein Verwaltungsstrafverfahren zugrunde lag, sodass der diesen Erkenntnissen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar ist. Abgesehen davon sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten eingetretene Änderungen der Rechtslage im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht erheblich (vgl. etwa , mwN).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ROG Slbg 2009 §31
ROG Slbg 2009 §31 Abs2
ROG Slbg 2009 §31 Abs5
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z1
VStG §1 Abs2
VwRallg
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060280.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-45081

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