VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0259
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | AltstadterhaltungsG Graz 1980 AltstadterhaltungsG Graz 2008 §7 Abs3 Z1 BauG Stmk 1995 §39 VwRallg |
RS 1 | Nach der Regierungsvorlage zur Stammfassung des AltstadterhaltungsG Graz 2008, LGBl. Nr. 96/2008 (RV EZ 1767/1 XV. GP StLT) sollen "Instandsetzungen" im Sinne des Stmk BauG 1995 keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden. Durch eine reine Instandhaltungsmaßnahme (etwa den Einbau identischer Fenster) könne das Erscheinungsbild nicht verändert werden. Gleiches wie für den Einbau identer Fenster ist grundsätzlich auch für die neuerliche Anbringung von - im Zuge einer (ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 AltstadterhaltungsG Graz 2008 bewilligungspflichtigen) Fassadensanierung vorübergehend abmontierten - Schutzdächern an derselben Stelle anzunehmen. Allerdings kann von einer hier maßgeblichen Instandsetzung nur gesprochen werden, wenn der frühere Zustand, der wiederhergestellt wird, konsensgemäß bestand (wobei es bei konsenswidrigem Zustand nicht entscheidend wäre, ob die Schutzdächer bereits vorhanden waren, als die Revisionswerberin Eigentümerin der Liegenschaft wurde, oder erst später montiert wurden). Die Erläuterungen verweisen diesbezüglich auf den baurechtlichen Konsens. Aber auch im Sinne des AltstadterhaltungsG Graz 2008 wäre die unveränderte Wiederherstellung der Schutzdächer nicht bewilligungsfrei, wenn für den bisherigen Zustand eine nach dem AltstadterhaltungsG Graz 2008 oder dem AltstadterhaltungsG Graz 1980 erforderliche Bewilligung nicht erteilt worden wäre, weil in diesem Fall die in Rede stehende "neuerliche" Montage der Schutzdächer als bewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AltstadterhaltungsG Graz 2008 zu qualifizieren wäre. Eine Regelung, dass mit dem Inkrafttreten des AltstadterhaltungsG Graz 2008 von einer allfälligen Bewilligungspflicht im Geltungszeitraum des AltstadterhaltungsG Graz 1980 dispensiert worden wäre, enthält das AltstadterhaltungsG Graz 2008 nicht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak, den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 30.37-559/2019-14, betreffend Übertretung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 240,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist vorsitzender Vorstand einer Privatstiftung und seit gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied für diese Privatstiftung vertretungsbefugt. Er wurde zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt.
2 Die genannte Privatstiftung ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. A, EZ B, KG S., auf dem sich ein Mehrparteienhaus befindet. Die Liegenschaft ist nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis „ungefähr im Jahr 2007/2008“ in das Eigentum der Stiftung gekommen. Das Grundstück befindet sich in der Zone 3 gemäß § 2 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008). Das erwähnte Gebäude ist ein schutzwürdiges Bauwerk im Sinne des § 4 GAEG 2008.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde - durch Abweisung einer gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom erhobenen Beschwerde - dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Privatstiftung und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass in der Zeit vom bis auf dem genannten Grundstück zwischen dem Hofzugang und dem Liftschacht in ca. 3 m Höhe ein ca. 1,50 m x 5,00 m großes Schutzdach montiert worden sei, wobei das Glasdach von einer Metallkonstruktion, welche in der Fassade verankert sei, getragen werde, sowie an der Südfassade ein ca. 8,00 m x 1,20 m großes und ca. 2,00 m hohes Schutzdach montiert worden sei, ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nach dem GAEG 2008 eingeholt zu haben, obwohl das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen sei. Der Revisionswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 29 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 und § 9 Abs. 2 VStG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, die verfahrensgegenständlichen Bauten seien zum Zeitpunkt, als die Privatstiftung Eigentümerin des Grundstücks Nr. A geworden sei, bereits vorhanden gewesen. Im Jahr 2017 sei am Bestandsgebäude die gesamte Fassade im Innenhofbereich saniert worden. Aus diesem Grund seien sämtliche bestehende Schutzdächer abmontiert, gereinigt und sodann an derselben Stelle wieder montiert worden. So sei auch in der Zeit vom bis auf dem Grundstück Nr. 34 zwischen dem Hofzugang und dem Liftschacht in ca. 3,00 m Höhe ein ca. 1,50 m x 5,00 m großes Schutzdach montiert gewesen, wobei das Glasdach von einer Metallkonstruktion getragen worden sei, welche in der Fassade verankert gewesen sei. Ebenso sei in dieser Zeit an der Südfassade ein ca. 8,00 m x 1,20 m großes und ca. 2,00 m hohes Schutzdach montiert gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Schutzdächer seien jedenfalls seit den 1990er-Jahren vorhanden, was sich aus dem Vorbringen des Revisionswerbers und diversen Lichtbildern ergebe.
5 Für die gegenständlichen Schutzdächer sei vor dem weder eine rechtskräftige Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 (GAEG 1980) noch eine solche nach dem GAEG 2008 vorgelegen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom sei der Privatstiftung die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung von Flugdächern im Innenhof (E.-straße C - Fläche von 37 m2; E.-straße D - Flächen von 10 m2; E.-straße E - Fläche von 26 m2) auf dem Grundstück Nr. A, auf dem Grundstück Nr. F, EZ G, und auf dem Grundstück Nr. H, EZ I, gemäß § 7 und § 10 GAEG 2008 erteilt worden. Dieser Bescheid sei am in Rechtskraft erwachsen.
6 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, es sei den glaubwürdigen Ausführungen des Revisionswerbers in Bezug auf das Vorhandensein der gegenständlichen Schutzdächer zumindest seit den 1990er-Jahren sowie deren Abmontage im Zuge der Fassadensanierung im Jahr 2017 und die danach erfolgte neuerliche Anbringung der Schutzdächer an derselben Stelle zu folgen gewesen.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, bei dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. A handle es sich um ein schutzwürdiges Bauwerk im Sinne des § 4 GAEG 2008. Das Anbringen der beschriebenen Schutzdächer zwischen Hofzugang und dem Liftschacht an der Fassade sowie an der Südfassade des Gebäudes betreffe dessen äußeres Erscheinungsbild und bedürfe nach § 7 Abs. 3 GAEG 2008 einer Bewilligung. Im vorgeworfenen Tatzeitraum sei für das Anbringen der gegenständlichen Schutzdächer weder eine Bewilligung nach dem GAEG 1980 noch eine solche nach dem GAEG 2008 vorgelegen.
8 Da der Revisionswerber im vorgeworfenen Tatzeitraum sohin ein Vorhaben nach § 7 Abs. 3 GAEG 2008 ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt habe, habe er den objektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 GAEG 2008 erfüllt.
9 Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach im Zeitpunkt der Zuwendung der gegenständlichen Liegenschaft bzw. des darauf befindlichen Bauwerkes an die Privatstiftung die Schutzdächer bereits vorhanden gewesen seien und diese lediglich im Zuge einer Fassadensanierung der Innenhöfe entfernt, gereinigt, wo notwendig instandgesetzt und in derselben Weise wiederum aufgestellt worden seien, sei durchaus nachvollziehbar. Allerdings übersehe der Revisionswerber, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum vom bis das GAEG 2008 gemäß dessen § 33 Abs. 1 bereits in Kraft gewesen sei. Gemäß § 34 leg. cit. sei mit Inkrafttreten des GAEG 2008 das GAEG 1980 außer Kraft getreten. Tatbestände, die mit gesetzt worden seien und in den Anwendungs- und Geltungsbereich des GAEG 2008 fielen, seien sohin auch nach diesem Gesetz zu vollziehen. Die Montage der beiden Schutzdächer an der Innenhoffassade des Gebäudes nach der Sanierung der dortigen Fassade bedürfe einer Bewilligung nach § 7 Abs. 3 GAEG 2008. Eine solche Bewilligung sei jedoch im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht vorgelegen. Ebenso wenig sei zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligung nach dem GAEG 1980 vorgelegen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob im Geltungsbereich des GAEG 1980 das gegenständliche Vorhaben bewilligungspflichtig gewesen sei, weil mit dem Anbringen von Schutzdächern an der Innenhoffassade des Gebäudes (jedenfalls nunmehr) im Geltungs- und Anwendungsbereich des GAEG 2008 ein nach § 7 Abs. 3 leg. cit. bewilligungspflichtiges Vorhaben durchgeführt worden sei. Dabei sei es irrelevant, ob die (alten) Schutzdächer quasi wieder verwendet oder gänzlich neue montiert worden seien.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, gegenständlich sei zu beurteilen, ob auch dann, wenn ein bestehender Zustand unverändert aufrechterhalten werde und lediglich im Zuge von Arbeiten eine kurzfristige Veränderung erfolge, eine derartige Maßnahme von der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 3 GAEG 2008 erfasst werde.
12 Die Revision erweist sich aus dem genannten Grund im Ergebnis als zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Der Revisionswerber bringt vor, nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt käme eine Verletzung des GAEG 1980 durch ihn nicht in Betracht, zumal die Schutzdächer demnach bereits vorhanden gewesen seien, als das gegenständliche Objekt der Stiftung zugekommen sei.
Nach Herstellung des neuen Außenverputzes seien die Schutzdächer unverändert wiederhergestellt worden, sodass ein Zustand unverändert geblieben sei, welcher das äußere Erscheinungsbild des schutzwürdigen Bauwerkes betreffe und im Rahmen der Herstellung bewilligungspflichtig, aber - wie die spätere Bewilligung zeige - auch bewilligungsfähig sei.
Nach dem festgestellten Sachverhalt sei ein Umbau im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 1980 (gemeint wohl: GAEG 2008) nie erfolgt. Vielmehr seien nach den Feststellungen sämtliche bestehende Schutzdächer an derselben Stelle wieder montiert worden und es seien diese Schutzdächer vor dem Inkrafttreten des GAEG 2008, ebenso zu jenem Zeitpunkt, als die schutzwürdigen Bauwerke in den Einflussbereich der Stiftung gelangt seien, bereits vorhanden gewesen.
Es mangle dem GAEG 2008 an einer Bestimmung, die eine Bewilligungspflicht für einen Bestand vorsehe. Lediglich die Veränderung der äußeren Erscheinung eines schutzwürdigen Bauwerkes sei bewilligungspflichtig. Eine solche Veränderung sei durch die Stiftung aber nicht vorgenommen worden.
14 § 7 GAEG 2008, LGBl. Nr. 96/2008 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, lautet:
„§ 7
Neubauten, Zubauten, Umbauten
(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben - insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(...)
(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;
2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem;
3. das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten.
Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(...)“
15 Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 GAEG 2008 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt.
16 In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des GAEG 2008, LGBl. Nr. 96/2008 (RV EZ 1767/1 XV. GPStLT), wird zu § 7 leg. cit. unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Zu § 7:
Hier sollen alle bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen zusammengeführt werden.
Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit jedenfalls erforderlich ist die Abstimmung auf die Begriffe des Baugesetzes, die im GAEG 1980 nur in der Überschrift des § 6 angedeutet ist; diese sind:
(...)
• § 4 Z. 56. Umbau: jede Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
(...)
Das GAEG 1980 nennt im § 6 als bewilligungspflichtig weiters ‚Bauveränderungen sowie Zu- oder Umbauten bestehender Bauten‘. Der Begriff der Bauveränderung stammt noch aus der bis Herbst 1979 geltenden Stmk. Bauordnung (§ 57).
Bauveränderungen sind nach dem derzeit geltenden Baugesetz vom weiteren Begriff des Umbaus (siehe oben) umfasst und daher nicht mehr gesondert zu regeln. Dies ist im Zusammenhang mit den derzeit geltenden § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen, die beide im vorgeschlagenen § 7 aufgehen sollen. Das heißt auch, dass die im GAEG 1980 ausdrücklich genannten Maßnahmen wie Änderungen am Verputz oder der Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger, u. dgl.) von diesem Begriff umfasst sind, ebenso die Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen, Projektionen, Fahnen, Transparenten. Diese letzten Punkte sollen aber der Klarheit halber auch ausdrücklich im Gesetzestext vorkommen.
Der Begriff der Instandsetzung ist noch gesondert zu erwähnen, weil er vor allem im Zusammenhang mit geschützten Bauwerken wichtig ist und im geltenden Gesetz auch gesondert genannt wird: Nach der obigen Begriffsbildung soll für die Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme, die das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Bauwerks verändert, irrelevant sein, ob sie als ‚Verbesserung‘ konzipiert ist oder nicht. Eine ‚Instandsetzung‘ im Sinne des § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes bedeutet die Wiederherstellung eines früheren Zustandes, der dem baurechtlichen Konsens (Baubewilligung oder Baufreistellungserklärung) entspricht. Baurechtlich bedürfen solche Maßnahmen keiner eigenen Bewilligung, vielmehr besteht eine Verpflichtung der Eigentümerin/ des Eigentümers, Bauwerke von sich aus instandzuhalten. In diesem Sinne kann eine reine Instandhaltungsmaßnahme (z.B. Färbelung einer Fassade in gleicher Weise wie bisher oder Einbau identischer Fenster) niemals das Erscheinungsbild verändern, weil letzteres (z.B. Einbau anderer Fenster im Zuge einer Sanierung) ja ein Abweichen vom baurechtlichen Konsens bedeuten würde, was Bewilligungspflicht auslöst. Aus diesem Grund scheint es auch entbehrlich, Instandsetzungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zu unterwerfen.
(...)
Abs. 3 bezieht sich auf schutzwürdige Bauwerke. Deren Umbau soll jedenfalls bewilligungspflichtig sein, und zwar im Gegensatz zu den nicht schutzwürdigen Bauwerken (Abs. 1) unabhängig von der baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Damit werden die diesbezüglichen Bewilligungserfordernisse des § 3 Abs. 3 GAEG 1980 grundsätzlich fortgeführt, jedoch ausgeweitet auf alle schutzwürdigen Bauwerke (nicht nur Gebäude) und auf alles, was unter ‚Umbau‘ fällt (siehe oben). Zusätzlich soll insbesondere die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem z.B. in Höfen und Vorgärten schutzwürdiger Bauwerke bewilligungspflichtig sein.
(...)“
17 Aus dem Gesetzeswortlaut und den zitierten Erläuterungen geht somit hervor, dass nach § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 der Umbau schutzwürdiger Bauwerke einschließlich der Anbringung (unter anderem) von Vordächern der Bewilligungspflicht unterliegt, wenn das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes betroffen ist.
18 Nach der erwähnten Regierungsvorlage sollen jedoch „Instandsetzungen“ im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden. Durch eine reine Instandhaltungsmaßnahme (etwa den Einbau identischer Fenster) könne das Erscheinungsbild nicht verändert werden.
19 Gleiches wie für den Einbau identer Fenster ist grundsätzlich auch für die neuerliche Anbringung von - im Zuge einer (ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtigen) Fassadensanierung vorübergehend abmontierten - Schutzdächern an derselben Stelle anzunehmen, wie sie im gegenständlichen Fall nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen erfolgt ist. Allerdings kann von einer hier maßgeblichen Instandsetzung nur gesprochen werden, wenn der frühere Zustand, der wiederhergestellt wird, konsensgemäß bestand (wobei es bei konsenswidrigem Zustand nicht entscheidend wäre, ob die Schutzdächer bereits vorhanden waren, als die Privatstiftung Eigentümerin der Liegenschaft wurde, oder erst später montiert wurden). Die Erläuterungen verweisen diesbezüglich auf den baurechtlichen Konsens. Aber auch im Sinne des GAEG 2008 wäre die unveränderte Wiederherstellung der Schutzdächer nicht bewilligungsfrei, wenn für den bisherigen Zustand eine nach dem GAEG 2008 oder dem GAEG 1980 erforderliche Bewilligung nicht erteilt worden wäre, weil in diesem Fall die in Rede stehende „neuerliche“ Montage der Schutzdächer als bewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 zu qualifizieren wäre. Eine Regelung, dass mit dem Inkrafttreten des GAEG 2008 von einer allfälligen Bewilligungspflicht im Geltungszeitraum des GAEG 1980 dispensiert worden wäre, enthält das GAEG 2008 nicht.
20 Das Verwaltungsgericht hat es ausdrücklich offengelassen, ob im Geltungsbereich des GAEG 1980, in dem nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls keine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden sei, die Montage der (jedenfalls seit den 1990er-Jahren vorhandenen) Schutzdächer bewilligungspflichtig war, weil es davon ausging, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum das Anbringen der Schutzdächer jedenfalls nach § 7 Abs. 3 GAEG 2008 bewilligungspflichtig gewesen sei.
21 Die Frage, ob dem Revisionswerber zu Recht die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, kann fallbezogen nur auf dem Boden der jedenfalls noch notwendigen Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anbringung der gegenständlichen Vordächer mit einer darauf aufbauenden Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Grazer Altstadterhaltungsgesetz beantwortet werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Revisionswerber nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Einem Rechtsanwalt in eigener Sache ist Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen (vgl. , und ).
Wien, am
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Normen | AltstadterhaltungsG Graz 1980 AltstadterhaltungsG Graz 2008 §7 Abs3 Z1 BauG Stmk 1995 §39 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060259.L00 |
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IAAAF-45080