TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0058

VwGH 22.03.2021, Ra 2019/05/0058

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der P GmbH in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-150358/38/MK/SB, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde L; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindesrates der Gemeinde L. vom , mit welchem ihr die Verwendung eines Nebengebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück untersagt worden war, insofern stattgegeben, als ihr gemäß § 50 Abs. 2 und 4 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Benützung der Räumlichkeiten des mit näher bezeichneten Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde L. bewilligten Nebengebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück als Tierheim untersagt werde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der revisionswerbenden Partei die Entrichtung einer Kommissionsgebühr vorgeschrieben (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Nebengebäude im Erdgeschoß als „Remise“ und „Laufstall für Jungpferde“ sowie im Obergeschoß als „Kleinwohneinheit“ bewilligt sei. Die nunmehrige Nutzung als Tierheim mit „Quarantänebereich“, „Katzenquartierplätzen“ und „Hundezimmern“ sowie den Räumlichkeiten im Obergeschoß als Katzenräume weiche von diesem bewilligten Verwendungszweck der Räumlichkeiten ab. Durch die Nutzung als Tierheim sei ein Anstieg des Lärmpegels denkbar, etwa durch Hundegebell und vermehrtes Verkehrsaufkommen, womit zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung und damit eine Bewilligungspflicht der Änderung des Verwendungszwecks nach § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 bestehe. Mangels einer baubehördlichen Bewilligung für diese geänderte Nutzung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 2 und 4 Oö. BauO 1994 gegeben.

6 In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen bringt die revisionswerbende Partei vor, dass es den Begriff „Tierheim“ im Oö. Bau- und Raumordnungsrecht nicht gebe und dieser auch im sonstigen Sprachgebrauch nicht in einem Ausmaß klar sei, welches eine Abgrenzung betreffend Art und Anzahl der gehaltenen Tiere verlässlich zulasse, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gegen das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoße. Das Verwaltungsgericht hätte nicht die Nutzung des gegenständlichen Objektes als Tierheim untersagen dürfen, sondern lediglich die Hundehaltung, weil nach den getroffenen Feststellungen lediglich die Hundehaltung geeignet sei, Immissionen herbeizuführen, nicht aber etwa die Katzenhaltung.

7 Im Hinblick auf das in dieser Rechtssache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: Vorerkenntnis), hätte das Verwaltungsgericht jene tatsächlich gegebene Nutzung der Baulichkeiten untersagen müssen, welche geeignet sei, Emissionen zu verursachen und daher als Änderung des Verwendungszweckes bewilligungspflichtig sei, nämlich die Hundehaltung, nicht aber generell ein Tierheim. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung liege auch darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Widmungskonformität der konkreten Nutzung dieses Nebengebäudes im Grünland wiederum ungeprüft lasse, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgeführt habe, dass „diese Frage nach der vorerwähnten als letzte Rechtsfrage zu treffen“ sei.

8 Zudem habe das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der revisionswerbenden Partei „auf Einholung eines bautechnischen Amtssachverständigen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 Oö. ROG zur Widmungskonformität des Objektes im Grünland“ sowie das in der Beschwerde beantragte agrarfachliche Amtssachverständigengutachten zum gleichzeitig vorgelegten ergänzten Betriebskonzept zum Beweis des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht aufgenommen, was eine unzulässige antizipative Beweiswürdigung darstelle und zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision führe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Entgegen der von der revisionswerbenden Partei vertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vorliegenden Änderung des Verwendungszweckes nicht bloß auf die durch Hundegebell, sondern auch auf die durch ein vermehrtes Verkehrsaufkommen zu erwartenden Immissionen abgestellt, wogegen sich die Revision nicht wendet. Schon deshalb kam eine spruchgemäße Einschränkung der Untersagung auf die Hundehaltung nicht in Betracht, sodass das dazu erstattete Vorbringen ins Leere geht und eine Verletzung der Bindungswirkung insofern nicht aufgezeigt wird (vgl. zur Untersagung der Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheimes ).

10 Soweit die revisionswerbende Partei einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des Vorerkenntnisses im Zusammenhang mit der Frage der Widmungskonformität der konkreten Nutzung des Nebengebäudes behauptet, übersieht sie, dass sich die betreffende Passage in den erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren findet, welche keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - „obiter dictum“ darstellen (vgl. etwa ). Eine Verletzung der Bindungswirkung wird damit nicht dargelegt.

11 Darüber hinaus muss bei Verfahrensmängeln, wie dem von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Übergehen von Beweisanträgen, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa , mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO OÖ 1994 §50 Abs2
BauO OÖ 1994 §50 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050058.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-45071