VwGH 22.06.2021, Ra 2019/04/0140
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | BVergG 2018 §341 Abs3 |
RS 1 | Die in § 341 Abs. 3 BVergG 2018 normierte dreiwöchige Frist richtet sich an das Bundesverwaltungsgericht, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat. Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der A in W, vertreten durch Dr. Anton Cuber und Mag. Claudia Kopp-Helweh, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Grieskai 46, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W131 2219333-3/10E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Bewerbergemeinschaft A, diese bestehend aus 1) V GmbH, W, und 2) A-GmbH, W, vertreten durch MMag.Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Schriftsatz der Mitbeteiligten vom wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Die Revisionswerberin führte als Auftraggeberin ein Vergabeverfahren betreffend Generalplaner- und Fachplanerleistungen für ein bestimmtes Krankenhaus.
2 Die Mitbeteiligte beantragte die Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung vom , mit welcher die Revisionswerberin die Nichtzulassung zur Teilnahme der Mitbeteiligten ausgesprochen hatte, und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Im Zusammenhang mit diesen Anträgen entrichtete die Mitbeteiligte eine Pauschalgebühr in Höhe von 19.440,00 Euro.
3 Mit Beschluss vom , Zl. W131 2219333-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung insoweit Folge, als der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, zur Angebotsabgabe aufzufordern.
4 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom , Zl. W131 2219333-2/33E, gab das Bundesverwaltungsgericht als Senat dem Nachprüfungsantrag statt und erklärte die angefochtenen Entscheidung für nichtig. Die schriftliche Ausfertigung erging am . Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5 Das Bundesverwaltungsgericht leitete wegen Bedenken gegen die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018, BGBl. II 212/2018, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof ein, der diesen Prüfungsantrag jedoch mit Beschluss vom , Zl. V 64/2019-11, mangels Präjudizialität zurückwies.
6 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin, der Mitbeteiligten die entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 19.440,00 Euro zu ersetzen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Verfahrensverlauf gemäß § 340 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 (gemeint wohl: § 341) davon aus, dass der Auftraggeberin der Ersatz der von der Mitbeteiligten als Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen sei.
8 3. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision der Auftraggeberin.
9 Die Mitbeteiligte brachte - ohne vorherige Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof - einen Schriftsatz ein, mit welchem sie die Abweisung der Revision und Kostenersatz für die „Stellungnahme“ beantragte.
10 4. Die Revision führt zur Begründung der Zulässigkeit zusammengefasst ins Treffen, gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststehe, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz bestehe. Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, weil keine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage vorliege, ob es sich bei der dort normierten dreiwöchigen Frist um eine Präklusionsfrist oder um eine reine Ordnungsfrist handle. Nach Ansicht der Revision handle es sich bei dieser Bestimmung um eine Präklusionsfrist, die dazu führe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf nicht mehr zuständig sei, über den Pauschalgbührenersatz zu entscheiden.
11 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 4.2. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. ). Dies ist hier der Fall: Die in § 341 Abs. 3 BVergG 2018 normierte dreiwöchige Frist richtet sich an das Bundesverwaltungsgericht, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat. Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet. Eine solche Rechtsfolge ist - insbesondere ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund der Erfordernisse des Rechtsschutzes in Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme durch ersatzberechtigten Antragsgegners auf die Einhaltung der dem Gericht gesetzten Frist prinzipiell von der Hand zu weisen.
15 Den Parteien steht im Falle der Säumnis durch das Gericht ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG offen.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
17 Mangels Einleitung eines Vorverfahrens durch den VwGH gemäß § 36 Abs. 1 VwGG war die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, die inhaltlich eine Revisionsbeantwortung darstellt, zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | BVergG 2018 §341 Abs3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040140.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-45069