VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Abwägungsentscheidung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Abwägung im Einzelfall etwa ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/04/0048 B RS 3 |
Normen | MinroG 1999 §82 Abs1 MinroG 1999 §82 Abs2 MinroG 1999 §83 Abs1 MinroG 1999 §83 Abs1 Z1 MinroG 1999 §83 Abs2 |
RS 2 | § 82 Abs. 1 MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Abs. 1 ist nach § 82 Abs. 2 MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen (vgl. ; , Ra 2019/04/0048, Rn. 18, mwN). |
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RS 3 | Maßgeblich für die belangte Behörde ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Abbau eines mineralischen Rohstoffes bereits genehmigt ist; nicht jedoch, wenn eine Bewilligung noch aussteht, somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist (vgl. ; , 2005/04/0115; , 2006/10/0146; , Ro 2014/07/0037, Rn. 24, 25). |
Normen | MinroG 1999 §113 Abs1 MinroG 1999 §116 Abs1 Z2 MinroG 1999 §80 Abs1 MinroG 1999 §83 MinroG 1999 §83 Abs3 VwRallg |
RS 4 | Zwar bestimmt das MinroG 1999 nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der §§ 83 Abs. 3 und 116 Abs. 1 Z 2 MinroG 1999 kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu § 83 MinroG 1999 (RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen. Da ein "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe nach dem Regime des MinroG 1999 einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer bedarf, ist es nicht maßgeblich, ob sich dem Versteigerungsedikt bzw. der Zuschlagserteilung ausdrückliche Hinweise auf den Übergang der Gewinnungsberechtigung entnehmen lassen. Vielmehr ist bei fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe davon auszugehen, dass der Betroffene mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken und damit an den grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung dieser Rohstoffe verloren hat, sondern auch (selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird) nicht mehr Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2016/04/0012 E RS 3 (hier ohne die letzten beide Sätze) |
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RS 5 | Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Z 2 MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG nicht zu. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revisionen der 1. Marktgemeinde K und 2. Gemeinde T, beide vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 43.19-2766/2017-22, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben; mitbeteiligte Partei: H GmbH, T, vertreten durch Mag.a Pia Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei am beantragte mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes „Quarzit“ auf näher bezeichneten, nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücken (Vornahme von Trockenbaggerung mit anschließender Wiederverfüllung) nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Bedingungen - unter anderem, dass vor Einlangen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Abbauvertrages weder mit der Gewinnung noch mit Vorbereitungsarbeiten begonnen werden dürfe - und Auflagen.
2 Die dagegen von der Erstrevisionswerberin als Standortgemeinde und der Zweitrevisionswerberin als unmittelbar angrenzende Gemeinde erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe näher dargelegter Projektklarstellungen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit dem LGBl. Nr. 100/2016 sei unter anderem das Gebiet der beiden revisionswerbenden Gemeinden aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen worden. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bestehe kein Grund, das Projekt negativ zu beurteilen. Dabei sei das in dieser Region beantragte Projekt der Fa. R AG zur Bestimmung der lokalen Vorbelastung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil für dieses Projekt das mineralrohstoffrechtliche Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auf Grund des Betriebes der mitbeteiligten Partei sei in den am meisten beeinträchtigten Wohngebieten nicht mit einer durch projektbedingte Immissionsbeiträge verursachten Überschreitung von Vorgaben des IG-L zu rechnen. Eine projektbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Belästigung sei nicht nachgewiesen.
Aus lärmtechnischer Sicht sei insbesondere im Bereich der F-siedlung mit keiner Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch den beantragten Abbaubetrieb zu rechnen. Eine Belästigungsreaktion sei daher aus humanmedizinischer Sicht nicht gegeben.
Das öffentliche Interesse an der Genehmigung des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes überwiege gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) andere öffentliche Interessen im Hinblick auf dessen Versagung.
Vor dem Hintergrund der Dimensionierung des gegenständlichen Projektes (Abbaufläche von ca. 2,4 ha, Gesamtplanungszeitraum von ca. 15 Jahren) ziele das Vorhaben auf eine verbrauchernahe, regionale Versorgung ab. Im Vergleich zu anderen Projekten handle es sich um ein relativ kleines Abbauvorhaben, das unabhängig von anderen Lieferanten, wie die in der Beschwerde näher angeführte, noch nicht zur Gänze verritzte und abgebaute Schottergrube der Versorgung der regionalen Bauwirtschaft mit dem Baurohstoff Quarzit-Schotter insbesondere in den örtlichen Bereichen der beiden revisionswerbenden Gemeinden sichere. Im Nahbereich des vorliegenden Vorhabens befänden sich mehrere Betonmischanlagen, die gerade den hier zum Abbau beantragten Rohstoff benötigen würden. Darüber hinaus plane die erstrevisionswerbende Gemeinde die Errichtung eines Wohnparks und die Beschaffung von Wohnraum, weshalb ein regionaler Bedarf gegeben sei. Durch den Abbau könne die mitbeteiligte Partei als Erdbewegungs- und Transportunternehmen nachhaltig wirtschaftlich gestärkt und es könnten Arbeitsplätze abgesichert werden. Die Gewinnung trage zur heimischen Wertschöpfung bei und ermögliche wegen der regionalen Ausrichtung und damit einhergehender kurzer Transportwege eine preiswerte Versorgung der Wirtschaft verbunden mit der Minimierung von Umweltauswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm aufgrund geringer Fahrtdauern durch kurze Transportwege.
Die projektgegenständlichen Grundstücke seien im Flächenwidmungsplan als Freiland - „landwirtschaftliche Nutzung“ ausgewiesen. Diese Widmung führe nicht jedenfalls zur Versagung der beantragten Genehmigung. Vielmehr sei auf die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ als öffentliches Interesse gemäß § 83 Abs. 2 MinroG insbesondere auf das hier maßgebliche regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Obersteiermark Ost (REPRO) bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG Bedacht zu nehmen. Die Grundstücke seien im REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzonen nach § 5 Abs. 4 REPRO ausgewiesen. Die Anmerkungen in der Publikation des REPRO, dass den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werde, in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sogenannte Abbaugebiete gemäß MinroG als Sondernutzung Freiland festzulegen, zeigten, „dass die Festlegungen der landwirtschaftlichen Vorrangzonen gerade nicht jedenfalls Abbaugebieten“ entgegenstünden. Mache eine Gemeinde von der Möglichkeit, „Sondernutzungen“ auszuweisen, nicht Gebrauch, hindere dies nicht Abbaugebiete in landwirtschaftlichen Vorrangzonen nach dem REPRO zu bewilligen. Unter „Abbaugebiet“ sei der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan zu verstehen. Die auf diesen Gewinnungsbetriebsplan bezogenen Grundstücke seien jedoch erst dann ein Abbaugebiet, wenn dieser Plan genehmigt sei.
Die Rohstoffgewinnung nach dem MinroG in der nach dem REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesenen Fläche widerspreche zwar zumindest vorübergehend für die Dauer des bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes (15 Jahre) dem öffentlichen Interesse der landwirtschaftlichen Produktion. Dass das betroffene Gebiet auch eine ökologische Funktion sowie eine Schutzfunktion erfülle, sei jedoch nicht einmal vorgebracht worden und im Hinblick auf die Lage des Abbaugebietes auch nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Flächen, die dieser Nutzung im Übrigen (bloß) vorübergehend entzogen werde, vermöge die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen - Standortgebundenheit des mineralischen Rohstoffes, Mineralrohstoffsicherung und -versorgung (nahegelegene Betonmischanlagen, zukünftige Bauvorhaben in den Gemeinden), kurze Transportwege, wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei mit Sicherung von Arbeitsplätzen - nicht zu überwiegen.
Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, sei ebenso ein öffentliches Interesse iSd § 83 Abs. 2 MinroG, das bei der Interessenabwägung zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen sei. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten, denen die maximalen Einsatzzeiten und Fahrbewegungen zugrunde lägen, ergebe sich weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch Lärm. Ebenso sei aufgrund des luftreinhaltetechnischen Gutachtens davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des § 30 Abs. 3 IG-L eingehalten würden, sondern auch die ermittelte Zusatzbelastung in einem nicht wahrnehmbaren Bereich liege und es folglich zu keiner unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung kommen könne. Durch das Projekt sei somit insgesamt eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen. Bei Beurteilung der Vorbelastung seien jene Vorhaben oder Projekte, die - wie etwa das Projekt der Fa. R AG - noch nicht genehmigt seien, rechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen.
Zum Einwand der revisionswerbenden Gemeinden, es komme zu einer Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt und der in der Umgebung des Vorhabens und des Flugplatzes T aufhältigen und am Luftverkehr teilnehmenden Personen und es sei diese Gefährdung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, sei auf das von der belangten Behörde eingeholte und unwidersprochen gebliebene luftfahrttechnische Gutachten und die Auflagen 10. bis 15. zu verweisen.
Gemäß § 116 Abs. 1 Z 8 MinroG sei ein Gewinnungsbetriebsplan nur zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen seien. Zum Zeitpunkt der Genehmigung genüge es, diese Maßnahmen und die vorgesehene Nutzung des Bergbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit als vorerst geplante und zu erwartende Vorkehrungen zu betrachten und es gelte zu prüfen, ob eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben sei. Detaillierte und konkrete Angaben seien jedoch nicht gefordert. Dies sei Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Abschlussbetriebsplanes. Die Begrünung der Böschungen und der Grubensohle mit Humus und die Zuführung einer landwirtschaftlichen Nutzung seien im Projekt als Maßnahmen nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien nicht als mögliche Verdachtsflächen ersichtlich gemacht worden. Überdies hätten mehrere über das gesamte Projektgebiet systematisch verteilte, ca. 4,5 m unter der Geländeoberkante angesetzte Baggerschürfe keine Anhaltspunkte erbracht, dass hier „Abfall vergraben“ sei. Im Übrigen hätten die revisionswerbenden Gemeinden erstmals in der Beschwerde behauptet, es komme durch die Ablagerung von Abfall als Altlast zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Gewässer und der Umwelt. Sie seien daher mit diesem Vorbringen präkludiert.
Dem Einwand der revisionswerbenden Parteien, es läge kein Verkehrskonzept gemäß § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vor, weil die mitbeteiligte Partei bei den revisionswerbenden Gemeinden nicht um die Bekanntgabe von Verkehrsgrundsätzen angesucht habe, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass für den vom Verkehrskonzept der mitbeteiligten Partei erfassten Verkehrsweg, der im Gemeindegebiet der erstrevisionswerbenden Partei liege, keine Verkehrsgrundsätze vorlägen. Ausführungen zum Abtransport (Routenwahl, Kapazitäten) seien im bekämpften Bescheid nach Maßgabe der Einreichung dargelegt.
Dem Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden, die Erteilung der Genehmigung unter der Bedingung des Vorliegens einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung sei rechtswidrig, sei entgegen zu halten, dass den revisionswerbenden Gemeinden zur Frage der Überlassung von Grundstücken durch den Eigentümer kein Mitspracherecht zukomme. Ihre Parteistellung beschränke sich auf die in § 116 Abs. 3 [richtig: Abs. 1] Z 4 bis 9 MinroG angeführten Interessen, nicht jedoch auf das Überlassen des Gewinnens und des Rechts zur Aneignung mineralischer Rohstoffe durch einen Grundeigentümer nach § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG.
Unter Bedachtnahme auf die nach § 83 MinroG vorzunehmende Interessenabwägung in Zusammenschau mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG erweise sich die Interessenabwägung der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen an der Genehmigung die öffentlichen Interessen an der Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegen würden, als rechtskonform.
4 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beiden revisionswerbenden Gemeinden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst dahin, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 MinroG den Anforderungen der (nach Datum und Geschäftszahl nicht näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts, aus denen es ein öffentliches Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ableite, würden sich weder aus den Einreichunterlagen ergeben, noch seien sie sachverständig geklärt. So finde sich im Gewinnungsbetriebsplan keine Aussage darüber, dass das Abbaumaterial bei einem in der Nähe gelegenen Mischwerk verarbeitet werden würde. Abnahmeverträge oder ähnliches lägen nicht vor. Gleiches gelte dafür, wo „das (verarbeitete) Material zum Einsatz gelangen“ solle. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Abtransport weder im „Technischen Bericht“ noch im verwaltungsbehördlichen Bescheid beschrieben. Im „Technischen Bericht“ sei zwar zu entnehmen, wohin das Material gebracht werde, wo es verarbeitet werde, lasse sich daraus nicht entnehmen. Die Annahmen seien daher auch aktenwidrig. Die Sicherung von gerade mal zwei Arbeitsplätzen stelle kein überwiegendes Interesse dar. Schließlich sei die Zustimmung des Grundeigentümers nicht wirksam, weil es an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung fehle und Letztere bereits auf Grund des Widerspruchs zum regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Obersteiermark Ost (REPRO) zu versagen sei. Zudem liege „konkret zur Interessenabwägung nach dem MinroG noch gar keine Rechtsprechung vor“.
9 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richtet, zeigt sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung auf (vgl. zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa , Rn. 14, mwN). Vielmehr ist die Begründung der regionalen Verarbeitung des Abbaumaterials mit der Dimensionierung des gegenständlichen Vorhabens und dem Vorhandensein mehrerer Betonmischanlagen im Nahbereich hinreichend nachvollziehbar, zumal im „Technischen Bericht“ des Gewinnungsbetriebsplans angeführt wird, dass die mitbeteiligte Partei bereits seit mehr als fünf Jahren Material zu einem in der Nähe gelegenen Asphaltmischwerk liefere. Ebenso gründete das Verwaltungsgericht die Feststellung zum regionalen Bedarf an quarzhältigem Schotter bzw. Quarzschotter auf den von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Auflagenentwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.0 der Erstrevisionswerberin und das darin erwähnte Wohnparkprojekt. Insofern legt die Revision auch keine Aktenwidrigkeit dar (vgl. zu den Voraussetzungen einer aufzugreifenden Aktenwidrigkeit etwa , Rn. 6, mwN).
10 Nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist die Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen besteht sehr wohl Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Interessensabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG. Demnach kann eine solche Abwägungsentscheidung nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt bezüglich einer solchen Beurteilung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa , Rn. 19, mwN).
11 Bezugnehmend auf die vorzunehmende Interessensabwägung führte die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst aus, es fehle Rechtsprechung zur Auslegung des für die Interessensabwägung nach § 83 MinroG wesentlichen und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigten REPRO. Der Gewinnungsbetriebsplan beziehe sich auf Teilflächen zweier näher genannter Grundstücke, die im REPRO als „landwirtschaftliche Vorrangzone“ ausgewiesen seien. Gemäß § 5 Abs. 4 REPRO seien landwirtschaftliche Vorrangzonen ausdrücklich von Bodenentnahmeflächen freizuhalten. Davon ausgenommen seien nur „Abbaugebiete“. Die dahingehende Absicht der Verordnungsgeberin werde in der Publikation des REPRO mit Anmerkungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 17 - Landes- und Regionalentwicklung, insofern eindeutig klargestellt, als im Punkt „Planungsgrundlagen und Methodik“ ausgeführt werde, dass den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werde, „in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sog. Abbaugebiete gem. MinroG als Sondernutzung im Freiland festzulegen“.
Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, das REPRO stelle keinen absoluten Versagungsgrund dar. Unter „Abbaugebiete“ sei ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan zu verstehen. Demnach wären Grundstücke, auf die sich dieser beziehe, Abbaugebiete allerdings erst, wenn dieser genehmigt wäre. Diese Rechtsansicht sei unrichtig und liege dazu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Klärung der Rechtsfrage, ob unter einem „Abbaugebiet“ iSd REPRO ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan oder die (vorherige) Ausweisung einer Sondernutzung im Freiland zu verstehen sei, sei von über den Einzelfall hinausgehender für andere (im Gebiet der erstrevisionswerbenden Gemeinde beantragte) Abbauvorhaben wesentlicher Bedeutung, weil nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts das REPRO keinerlei Einfluss auf ein Abbauvorhaben habe. Mit der Genehmigung nach dem MinroG würde immer ein Abbaugebiet vorliegen und damit der „Ausnahmetatbestand“ nach dem REPRO erfüllt sein. Das REPRO wäre insofern wirkungslos. Bei gegenteiliger Ansicht müsste berücksichtigt werden, ob die Gemeinde eine Sondernutzung für ein Abbaugebiet festgelegt habe.
12 Gemäß § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG hat die Landesregierung in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen. Unter anderem können nach § 11 Abs. 4 Z 3 StROG Entwicklungsprogramme für Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen, erstellt werden. Regionale Entwicklungsprogramme haben je Region gemäß § 6 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele zu enthalten (§ 13 Z 2 StROG). Als eine solche Maßnahme kommt etwa nach § 13 Z 2 lit. e leg. cit. die Festlegung von Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Freilandnutzungen (z.B. für Landwirtschaft, Ökologie, Rohstoffabbau, Schutz der Siedlungsentwicklung) in Betracht.
13 Unstrittig ist, dass die beiden Grundstücke, auf deren Teilflächen sich der beantragte Gewinnungsbetriebsplan bezieht, im regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Obersteiermark Ost (REPRO) als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen sind, für beide Grundstücke nach dem Flächenwidmungsplan der erstrevisionswerbenden Gemeinde (Standortgemeinde) im Zeitpunkt der Antragstellung keine Widmung iSd § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG ausgewiesen ist, und beide Grundstücke mehr als 300 m von einem in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG genannten Gebiet entfernt liegen.
14 Gemäß § 5 Abs. 4 REPRO dienen landwirtschaftliche Vorrangzonen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gilt für landwirtschaftliche Vorrangzonen gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 REPRO unter anderem folgende Festlegung: Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellage und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebieten freizuhalten. Eine geringfügige Erweiterung von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleibt davon unberührt.
15 § 82 Abs. 1 MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Abs. 1 ist nach § 82 Abs. 2 MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen (vgl. ; , Ra 2019/04/0048, Rn. 18, mwN).
16 Demnach stellt die Ausweisung des beantragten Abbaugebietes im REPRO als „landwirtschaftliche Vorrangzone“ unabhängig von der Festlegung einer Sondernutzung für ein Abbaugebiet durch die erstrevisionswerbende Gemeinde keinen Versagungsgrund iSd § 82 Abs. 1 MinroG dar. Da eine Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder durch § 82 MinroG erfolgte (vgl. ), ist die Genehmigung des beantragten Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG allein in Folge Widerspruchs zur Ausweisung als „landwirtschaftliche Vorrangzone“ im REPRO unabhängig von der Festlegung einer Sondernutzung für ein Abbaugebiet nicht zu versagen. Vielmehr war dieser Widerspruch - wie vorliegend vom Verwaltungsgericht - als Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG zu berücksichtigen.
17 Dass das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht verweist neben den Gesichtspunkten der regionalen Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung nachvollziehbar auf die gemäß Gewinnungsbetriebsplan lediglich für die Dauer der Rohstoffgewinnung zeitlich begrenzte Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Abbaufläche. Aus dem bloß pauschalen Vorbringen der revisionswerbenden Gemeinden, die landwirtschaftlichen Vorrangzonen würden auch eine ökologische Funktion bzw. eine Schutzfunktion erfüllen, ergeben sich vorliegend für die Gesamtabwägung keine konkreten beachtenswerten öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes.
18 Die Revision erblickt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen überdies eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob bei der Beurteilung der vom gegenständlichen Abbauvorhaben ausgehenden Emissionen nicht nur andere bereits genehmigte Vorhaben, sondern auch zur Genehmigung zwar eingereichte, aber noch nicht genehmigte Projekte, wie vorliegend in Bezug auf das Projekt der Fa. R AG Bedacht zu nehmen ist bzw. solche Vorhaben zumindest im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Seien mehrere Genehmigungsverfahren parallel anhängig und könnte eine Genehmigung aller Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen führen, wäre gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 MinroG zu entscheiden, welches Vorhaben dem öffentlichen Interesse am besten entspreche. Gleiches gelte hinsichtlich der Notwendigkeit des Abbaus des dort vorhandenen Rohstoffes und damit dem eigentlichen öffentlichen Interesse am Abbauvorhaben selbst.
19 Maßgeblich für die belangte Behörde ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Abbau bereits genehmigt ist; nicht jedoch, wenn eine Bewilligung noch aussteht, somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist (vgl. ; , 2005/04/0115; , 2006/10/0146; , Ro 2014/07/0037, Rn. 24, 25). Dies gilt gleichermaßen für das Verwaltungsgericht. Der Hinweis in der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/04/0092, steht dem nicht entgegen, zumal in diesem Verfahren das Straßenbauprojekt, auf das bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen war, bereits genehmigt war und sich schon in Bau befand.
20 Da selbst zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes das zur Genehmigung eingereichte Abbauvorhaben der Fa. R AG noch nicht genehmigt war, war dieses Vorhaben weder von den einzelnen Sachverständigen bei Ermittlung der durch das vorliegende Vorhaben ausgehenden Belastungen, noch vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG zu berücksichtigen. Hingegen sind von dem vorliegenden rechtskräftig genehmigten Vorhaben ausgehende Belastungen in anderen anhängigen Genehmigungsverfahren zu beachten.
21 Schließlich moniert die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die revisionswerbenden Gemeinden hätten kein Mitspracherecht zur Frage, ob eine wirksame Zustimmung der Grundeigentümer bzw. eine wirksame grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Zustimmung vorliege.
Die revisionswerbenden Gemeinden hätten jedenfalls das Recht, dass ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche erfolge (§ 116 Abs. 1 Z 4 MinroG) und keine Gefährdungen von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassener Sachen zu erwarten seien (§ 116 Abs. 1 Z 7 MinroG). Ebenso hätten sie ein Recht darauf, dass ein Gewinnungsbetriebsplan nur auf jene Zeitdauer zu erteilen sei, für die eine wirksame Zustimmung vorliege.
Daraus ergebe sich, dass es nicht ausreiche, wenn dem Ansuchenden die Nutzung des betroffenen Grundstücks von den Eigentümern faktisch überlassen werde. Es müsse im Zeitpunkt der Genehmigung vielmehr bereits ein wirksames und dauerhaftes Recht des Ansuchenden auf die Nutzung des Grundstücks bestehen. Die Genehmigung sei auf die Dauer dieses Rechtes zu befristen. Im Sinne dieser Bestimmungen sei auch zu berücksichtigen, ob die Zustimmung des Grundeigentümers wirksam vorliege oder mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung vom Fehlen einer solchen auszugehen sei. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung habe insbesondere den Schutz der Oberfläche und des Bodens im Sinn und solle die landwirtschaftliche Nutzung sicherstellen. Daher sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung auch vom Recht der revisionswerbenden Gemeinden umfasst, dass durch das Vorhaben ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben sei und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
In diesem Zusammenhang sei die Rechtsfrage, ob die Genehmigung unter der Bedingung der Einholung der Zustimmung der Grundeigentümer erteilt werden dürfe, von erheblicher Bedeutung. Die wirksame Zustimmung (samt erforderlicher grundverkehrsbehördlicher Genehmigung) des Grundeigentümers sei nach den maßgeblichen Bestimmungen des MinroG Genehmigungsvoraussetzung und könne deren Vorliegen nicht auf später verlagert werden. Indem das Verwaltungsgericht dies nicht aufgreife, gehe es „von der allgemeinen Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes ab. Konkret zum MinroG liege keine Rechtsprechung vor.
22 Gemäß § 81 Z 2 MinroG sind die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe.
23 Gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Fristsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn - sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht - der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
24 Nach dem MinroG muss der Gewinnungsberechtigte nicht zwingend der Grundeigentümer sein. Vielmehr kann nach den Genehmigungsregelungen der §§ 83 Abs. 3 und 116 Abs. 1 Z 2 MinroG auch einem „Dritten“ die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Gewinnungsbetriebspläne können nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden. Diese Rechtsverhältnisse werden durch die Genehmigung nicht berührt. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen (vgl. , Rn. 31).
25 Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Z 2 MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem „Dritten“ beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision schützt das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zum Gewinnen und zur Aneignung grundeigener mineralischer Rohstoffe durch den Ansuchenden auf seinen Grundstücken nicht auch die in § 116 Abs. 1 Z 4 und 7 MinroG genannten Interessen an einem sparsamen und schonenden Umgang mit der Oberfläche bzw. an der Vermeidung der Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen. Den revisionswerbenden Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG nicht zu.
26 Den von der Revision im Zusammenhang mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Zustimmung der Grundeigentümer zum Gewinnungsbetriebsplan erstatteten Ausführungen fehlt insofern die rechtliche Relevanz.
27 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher von dem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | AVG §56 AVG §8 B-VG Art133 Abs4 MinroG 1999 MinroG 1999 §113 Abs1 MinroG 1999 §116 Abs1 MinroG 1999 §116 Abs1 Z2 MinroG 1999 §80 Abs1 MinroG 1999 §81 Z2 MinroG 1999 §82 Abs1 MinroG 1999 §82 Abs2 MinroG 1999 §83 MinroG 1999 §83 Abs1 MinroG 1999 §83 Abs1 Z1 MinroG 1999 §83 Abs2 MinroG 1999 §83 Abs3 VwGG §34 Abs1 VwRallg |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-45064