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VwGH 10.06.2021, Ra 2018/22/0189

VwGH 10.06.2021, Ra 2018/22/0189

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
RS 1
Die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile ist nicht geeignet, den Anforderungen an die Begründungspflicht zu entsprechen (vgl. ; , Ra 2016/22/0104; , Ra 2014/19/0101).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0001 E RS 1
Normen
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
RS 2
Die bloße Referierung der Parteiaussage kann die erforderlichen - auf die entscheidungswesentlichen Punkte zu fokussierenden, klar und nachvollziehbar zu treffenden - Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-151/011/5066/2018/E-2, VGW-151/011/5067/2018/E, VGW-151/011/5068/2018/E, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. A A, 2. M A, vertreten durch die Mutter U A, und 3. U A, alle in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1. Die Drittmitbeteiligte ist die Mutter der Erst- und des Zweitmitbeteiligten, alle sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika.

2.1. Am stellte die Drittmitbeteiligte während eines visumfreien Aufenthalts im Inland für sich einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie für die Erst- und den Zweitmitbeteiligten jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG.

2.2. Mit Bescheiden vom wies der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Revisionswerber) die Anträge ab. Der Revisionswerber führte in Ansehung der Drittmitbeteiligten aus, der Aufenthalt der Mitbeteiligten könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, es sei daher die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG nicht erfüllt. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten. In Ansehung der Erst- und des Zweitmitbeteiligten hielt der Revisionswerber fest, die Kinder könnten ihr Aufenthaltsrecht somit nicht von der Drittmitbeteiligten ableiten, weil diese über keinen Aufenthaltstitel verfüge.

2.3. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom (mündlich verkündet) bzw.  (schriftlich ausgefertigt; zum Teil auch datiert mit ) Folge und erteilte die beantragten Aufenthaltsbewilligungen für die Dauer eines Jahres. Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, die Mitbeteiligten erfüllten sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligungen, es seien insbesondere auch hinreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen worden. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG habe unterbleiben können.

2.4. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision des Revisionswerbers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2017/22/0204, Folge und hob die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, dass alle Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG zu prüfen seien und das Verwaltungsgericht sich insbesondere nicht mit dem Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts durch die Mitbeteiligten) auseinandergesetzt und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen habe. In der Folge habe es auch die gebotene Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG unterlassen.

3.1. Mit dem - im zweiten Rechtsgang gefällten - nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die Ausgangsbescheide vom neuerlich Folge und erteilte die beantragten Aufenthaltsbewilligungen.

3.2. In den Entscheidungsgründen legte das Verwaltungsgericht zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar. Es gab dabei auch wörtlich die Parteiaussage der Drittmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom wieder.

3.2.1. In der Folge führte das Verwaltungsgericht unter der Überschrift „Sachverhaltsfeststellung“ aus:

„Es ist festzustellen, dass die BF und ihre in ihrer Obhut befindlichen beiden Kinder ordnungsgemäß einen Inlandsantrag als Staatsangehörige der USA am stellten. Es ist weiters festzustellen, dass die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel vollständig erfüllt sind; die BF und ihre beiden Kinder verfügen über ein ausreichendes Haushaltseinkommen gemäß der Richtlinien nach § 293 ASVG, über einen adäquaten Nachweis ihrer Unterkunft, über einen umfassenden Versicherungsschutz, tadellosen Leumund gem. § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG und die BF zudem über eine ordnungsgemäße Studienzulassung gem. § 64 NAG. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Ableitung der beiden Aufenthaltstitel als Familienangehörige gemäß § 69 NAG erfüllt.

Es ist festzustellen, dass die MA 35 diesen vom Gericht erkannten Sachverhalt nicht entgegentrat, am Verfahren vor dem VGW an zwei Verhandlungstagen nicht mitwirkte, vor dem Höchstgericht jedoch das Vorliegen des Überschreitens der sichtvermerksfreien Zeit beanstandete. Zu letzterem ergeht zugunsten des Familienlebens und respektive in Ansehung der beiden minderjährigen schulpflichtigen Kindern eine positive Abwägung.“

3.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht (auszugsweise) fest:

„Beweiswürdigend ist auszuführen, dass an zwei Verhandlungstagen vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) unbedenkliche Einkommensnachweise vorgelegt und erörtert wurden, dieses Urkundenkonvulut - bestehend aus einem Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, Nachweis erheblicher Ersparnisse, Nachweis regelmäßiger Alimentation für die beiden Minderjährigen - wurde zum Akt genommen. Die seitens der MA 35 gehegten Zweifel, der Aufenthalt der BF und ihrer Kinder könnte zu einer finanziellen Belastung einer GKK führen, wurden vor dem VGW vollständig ausgeräumt. Die übrigen, allgemeinen und besonderen Voraussetzungen wurden von der MA 35 nicht beanstandet und vor dem VGW rekapitulierend unter Verweis auf den Verwaltungsakt erörtert u. positiv beurteilt.

Zu den Einkommens- u. Vermögensnachweisen, welche den Abweisungsgrund bildeten, ist zudem auszuführen, dass diese vor dem erkennenden Gericht für die Beschwerdeführerin als Studentin und ihre beiden minderjährigen Kinder in vollem Umfang im Sinne des § 293 ASVG nachgewiesen wurden. (...) Aus dem abweisenden Bescheid lässt sich nicht schlüssig entnehmen, aus welchen Erwägungen die MA 35 die Einkommens-, Alimentations- und Ersparnisnachweise als unzureichend beurteilte. (...) zu Recht monierte die BF in ihren Ausführungen, dass die für die Kinder gewährte Alimentation selbstredend in die Unterhaltsberechnung nach § 293 ASVG einzubeziehen und ihr eigenes Einkommen und Sparguthaben bislang unberücksichtigt blieb; in Summation des Einkommens der Mutter, der Alimentation der Kinder und des Sparguthabens ergibt sich ein den Richtsatz bei weitem übersteigendes Haushaltseinkommen/Monat.“

3.2.3. Unter der Überschrift „Rechtliche Beurteilung“ führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften - (auszugsweise) aus:

„Im Sinne der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist von ausreichenden Einkommens- und Unterhaltsnachweisen sowie Sparguthaben auszugehen. Die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 Abs 1 und Abs. 2 NAG sind somit - auch hinsichtlich der finanziellen Einwände seitens der MA 35 - als erfüllt anzusehen (...).“

Zur „Abwägung zufolge der Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeit“ heißt es weiter:

„Im Lichte von der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen und als fehlend bemängelten Abwägung ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen (...). Es bedarf keiner vertiefenden rechtlichen Ausführungen, dass respektive die beiden minderjährigen Kinder der Bf (...) ihrer im Bundesgebiet mittlerweile angestammten Rechte bestmöglicher Entwicklung und Entfaltung auf Basis ordnungsgemäßen Schulbesuches verlustig würden, würde man der Mutter als 1. Beschwerdeführer und den Kindern den davon abgeleiteten Aufenthaltstitel verweigern. Wie in der Sachverhaltsfeststellung ausgeführt und im Verhandlungsprotokoll vom protokolliert wurde, besuchen beide Kinder seit mehreren Jahren erfolgreich die Schule im Bundesgebiet. (...)

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes hat eine familien- und kindesrechtskonforme Bewertung des § 11 Abs. 3 NAG, des Art. 8 EMRK(...) einzufließen. Im Lichte des § 11 Abs. 3 des Niederlassungsrechtes, wären allfällige unbeabsichtigte und rein aus dem Wohl der Kinder - zu deren Wahrung des Schulbesuches angesichts der nicht unerheblichen Verfahrensdauer - erfließende Überschreitungen der Sichtvermerks freien Zeit jedenfalls durch diese Nachsicht zu kompensieren, um der Familie der 3 Bf die aus der EMRK und dem zit. BVG erfließenden Rechte zu gewähren; (...) Die Abwägung im Lichte des Art. 8 EMRK hatte somit zugunsten der 3 Beschwerdeführer, respektive und vorrangig zugunsten der beiden minderjährigen Kinder zu ergehen.

Rechtlich folgt daraus, da die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 64 NAG für die Mutter und folglich für die beiden Kinder der BF als Deduktion (§ 69 leg. cit.) erfüllt sind, dass diese vom VGW zu erteilen sind. Es liegen für alle drei BF gültige Reisedokumente ein, sodass darauf basierend der jeweilige AT befristet auf 1 Jahr zu erteilen war.“

3.3. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision mit einem Aufhebungsantrag.

Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - zusammengefasst unter anderem aus, das angefochtene Erkenntnis entspreche nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht des Verwaltungsgerichts. Es fehlten insbesondere jegliche Tatsachenfeststellungen, sodass die rechtliche Würdigung, wonach sämtliche allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, nicht nachvollziehbar sei und sich einer nachprüfenden Kontrolle entziehe.

4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde im Vorverfahren nicht erstattet.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch begründet.

6.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. ).

6.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, infolge derer bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung gerade jener Sachverhalt festgestellt wurde, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (vgl. ).

6.3. Die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu ersetzen. So ist insbesondere die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie etwa von Zeugen- oder Parteiaussagen - oder die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile nicht geeignet, den Anforderungen an die Begründungspflicht zu entsprechen (vgl. ).

6.4. Lässt eine Entscheidung die notwendigen Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei im Wege einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. ).

7.1. Vorliegend wird das angefochtene Erkenntnis den soeben aufgezeigten Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nicht gerecht, lässt die Entscheidung doch eine hinreichende Ausführung der notwendigen Begründungselemente vermissen.

7.2. Insbesondere fehlt es zur Gänze an den - mit Blick auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des 1. Teils des NAG sowie die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 64 Abs. 1 und 69 Abs. 1 NAG gebotenen - Tatsachenfeststellungen.

Die erforderlichen Feststellungen finden sich jedenfalls nicht in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter der Überschrift „Sachverhaltsfeststellung“ (vgl. oben Punkt 3.2.1.). Bei den dort zusammengefassten Erwägungen handelt es sich ausschließlich um rechtliche Schlussfolgerungen, die in keiner Weise nachvollziehbar sind, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht im Ansatz festgestellt wurde.

Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Darstellung des Verfahrensverlaufs die Parteiaussage der Drittmitbeteiligten wortwörtlich wiedergibt, ist daraus ebenso nicht zu erkennen, welchen konkreten Sachverhalt es als erwiesen annimmt. Die bloße Referierung der Aussage kann - wie schon festgehalten wurde (Punkt 6.3.) - die erforderlichen - auf die entscheidungswesentlichen Punkte zu fokussierenden, klar und nachvollziehbar zu treffenden - Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen (vgl. ).

Was die sonstigen Entscheidungsgründe betrifft, so sind auch darin keine - allenfalls disloziert getroffenen - Tatsachenfeststellungen zu erblicken. Vielmehr beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen auf beweiswürdigende Erwägungen sowie Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (vgl. oben Punkt 3.2.2. und 3.2.3.).

7.3. Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchgeführten Interessenabwägung fehlt es an entsprechenden Tatsachenfeststellungen. Der Verweis auf den Schulbesuch der Erst- und des Zweitmitbeteiligten in Verbindung mit dem abstrakten Hinweis auf die Bedeutung des Kindeswohls ist - vor dem Hintergrund des im Entscheidungszeitpunkt erst knapp zweijährigen Inlandsaufenthalts der Mitbeteiligten und des Fehlens von Feststellungen zu weiteren gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu berücksichtigenden integrationsbegründenden Aspekten - nicht im Ansatz geeignet, ein Überwiegen der privaten Interessen der Mitbeteiligten in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise zu begründen.

7.4. Nach dem Vorgesagten fehlt es zur Gänze an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Mit dem Fehlen der gebotenen Tatsachenfeststellungen geht zwangsläufig auch das Fehlen einer diesbezüglichen Würdigung der aufgenommenen Beweise und einer dementsprechenden Darstellung der rechtlichen Erwägungen einher.

Folglich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in dieser Hinsicht jedenfalls als ungenügend zu erachten.

8. Im Hinblick auf die bestehenden gravierenden Begründungsmängel unterschreitet das angefochtene Erkenntnis deutlich die Qualitätserfordernisse einer rechtsstaatlichen Entscheidung und entzieht sich damit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ).

9. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Wien, am

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AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220189.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-45061