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VwGH 25.03.2021, Ra 2018/16/0164

VwGH 25.03.2021, Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa , mwN).
Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
VBG 1948 §66
RS 2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraums als "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung (vgl. ; , Ra 2018/16/0203). Allein der Umstand, dass sich jemand im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der "Ausbildungsphase" nach § 66 VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG nicht zu begründen. Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt worden ist.
Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
RS 3
An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der "praktischen Verwendung" in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen (vgl. ).
Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
RS 4
Lediglich eine allfällige am Beginn des Finanzdienstes und somit noch vor einer praktischen Verwendung als Finanzbediensteter stehende "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestünde, könnte noch als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG qualifiziert werden (vgl. zur "Basisausbildung" im Exekutivdienst ). Von einer solchen Berufsausbildung ist die Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden. Auch eine solche kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG begründen, jedoch nur dann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt (vgl. ).
Norm
FamLAG 1967 §13
RS 5
Nach § 13 zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des damaligen Finanzamts Feldkirch in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100412/2016, in der berichtigten Fassung vom , betreffend Familienbeihilfe für Jänner 2011 bis August 2012 (mitbeteiligte Partei: I S in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am beim Finanzamt eingelangten Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen 1987 geborenen Sohn für den Zeitraum bis  mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ab.

2 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte der Mitbeteiligte vor, sein Sohn habe ab dem die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v2 beim Finanzamt B und damit eine Berufsausbildung iSd FLAG absolviert. Für die Ausbildungsphase von vier Jahren habe dem Sohn ein Monatsentgelt entsprechend den Ansätzen des § 72 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) gebührt. Erst nach Beendigung der Ausbildungsphase gemäß § 66 Abs. 2 VBG sei ihm das volle Monatsentgelt nach § 71 VBG zuzüglich einer Funktionszulage nach § 73 VBG zugestanden. Die Grundausbildung der Finanzverwaltung werde durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF), BGBl. II Nr. 464/2015, geregelt. Mit der Grundausbildung werde Grund- und Überblickswissen vermittelt. Das Erkennen von Zusammenhängen sowie das Kennenlernen der Organisationsstruktur des Ressorts seien die Basis für eine Tätigkeit in einem der Verwaltungszweige Steuern, Zoll oder allgemeiner Dienst. Die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien in einer kommissionellen Abschlussprüfung nachzuweisen. Die Grundausbildung der Finanzverwaltung erfülle analog zur Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde des Mitbeteiligten ab. Die Grundausbildung der Finanzverwaltung erfülle nicht die von der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis geforderten qualitativen und quantitativen Elemente einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. Im Gegensatz zur Polizeigrundausbildung werde ein Dienstverhältnis zum Bund begründet. Die Ausübung des Berufs stehe im Vordergrund. Bei der Grundausbildung der Finanzverwaltung handle es sich grundsätzlich um die Vorbereitung bzw. Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Während der zwei- bis vierjährigen Ausbildungsphase (je nach Entlohnungsgruppe) werde ein Monatsentgelt gemäß § 72 VBG bezahlt und keine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG. Die Grundausbildung gehe grundsätzlich, nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen, automatisch in die Fachausbildung über und die Ausbildungsphase dauere an.

4 Im Vorlageantrag vom wandte sich der Mitbeteiligte gegen die Ansicht des Finanzamts, wonach die Grundausbildung der Finanzverwaltung nicht die qualitativen und quantitativen Merkmale einer Berufsausbildung iSd FLAG erfülle. Aus der Grundausbildungsverordnung-BMF ergebe sich ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren, das die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme. Durch die Theoriemodule in der Bundesfinanzakademie und der praktischen Ausbildung im Finanzamt würden sowohl theoretisches als auch praktisches Wissen vermittelt. Zudem würden regelmäßige Prüfungen im Rahmen der Theoriemodule der Bundesfinanzakademie sowie eine umfangreiche Abschlussprüfung (Dienstprüfung) erfolgen.

5 Während der Grundausbildung sei man zwar einem Team des Finanzamts zugeordnet, es würden jedoch alle Abteilungen durchlaufen. Ein Großteil der Ausbildungszeit werde im Betriebsveranlagungsteam verbracht, unabhängig davon, für welchen Arbeitsplatz man vorgesehen sei. Alle Auszubildenden würden die gleiche theoretische Ausbildung absolvieren. Auch die Dienstprüfung nehme keine Rücksicht darauf, für welche Tätigkeit (Innendienst, Außendienst) ein Auszubildender vorgesehen sei. So absolviere ein Auszubildender für die Finanzpolizei im Außendienst dieselbe Grundausbildung wie ein Betriebsprüfer oder ein Sachbearbeiter im Innendienst. Somit könne keinesfalls von einer Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz gesprochen werden.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und änderte den Bescheid des Finanzamts dahingehend ab, dass dem Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Zeitraum bis stattgegeben wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, der Sohn des Mitbeteiligten habe ab die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v2 beim Finanzamt absolviert. Diese Ausbildung werde in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für Bedienstete des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF), BGBl. II Nr. 464/2015, geregelt.

8 Die Grundausbildungsverordnung-BMF regle nach § 1 Abs. 1 der Verordnung die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet seien oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitvstellungserfordernis vorgesehen sei. In § 2 der Verordnung werde das Bekenntnis zu einem gesamthaften Bildungscurriculum angeführt, welches theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasse, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt sowie in unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen anhand definierter Anforderungen vertieft würden. Die Module der Grundausbildung, die von den Bediensteten des Allgemeinen Dienstes, der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung zu absolvieren seien, seien in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführt.

9 Aus der Grundausbildungsverordnung-BMF folge, dass die Grundausbildung der Finanzverwaltung die Kriterien einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfülle. Die qualitativen Kriterien einer anerkannten Einrichtung, eines nachvollziehbaren, geregelten Ausbildungsverfahrens und der Vermittlung von theoretischem und praktischem Wissen seien erfüllt. Auch sei die Anwesenheit Dienstpflicht. Weiters liege ein ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung aufgrund der Einhaltung der vierjährigen Grundausbildungspflicht und -dauer vor. Die Ausbildungszeit und -methode bzw. die Form der Ausbildung seien durch die Verordnung vorgegeben. Auch die Ablegung (elektronischer) Teilprüfungen sowie schriftlicher und mündlicher kommissioneller Abschlussprüfungen sei in der Verordnung festgelegt; der Sohn des Mitbeteiligten habe diese unbestritten erfolgreich absolviert.

10 Aus der Grundausbildungsverordnung-BMF gehe auch hervor, dass es sich bei der Grundausbildung der Finanzverwaltung um die Spezialisierung für ein bestimmtes Berufsbild handle und nicht um die Vorbereitung bzw. Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Nach den Ausführungen des Mitbeteiligten habe ein Umlauf durch alle Abteilungen des Finanzamts stattgefunden. Daraus folge, dass der Sohn des Mitbeteiligten nicht nur für einen bestimmten Arbeitsplatz vorbereitet bzw. eingeschult worden sei. Auch das quantitative Kriterium einer Berufsausbildung sei erfüllt, habe die Grundausbildung doch die volle Zeit des Sohns des Mitbeteiligten in Anspruch genommen.

11 Auch erfülle die Grundausbildung der Finanzverwaltung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG, sodass die während der Grundausbildung erhaltenen Bezüge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben hätten.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Grundausbildung der Finanzverwaltung als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG qualifiziert und die während der Grundausbildung erhaltenen Bezüge als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis gewertet habe.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

15 Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (ab : 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

16 Nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr (ab : 24. Lebensjahr) vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab : 25. Lebensjahres), sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

17 Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

18 § 10 Abs. 3 FLAG ordnet an, dass die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird.

19 Der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, wonach dem Sohn des Mitbeteiligten für den Zeitraum von Jänner 2011 bis August 2012 ein Familienbeihilfenanspruch zustehe, weil dieser sich noch in Berufsausbildung befunden habe, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa , mwN).

21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraums als „Ausbildungsphase“ (§ 66 VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung (vgl. ; , Ra 2018/16/0203).

22 Allein der Umstand, dass der Sohn des Mitbeteiligten sich im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der „Ausbildungsphase“ nach § 66 VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG nicht zu begründen.

23 Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit der Sohn des Mitbeteiligten im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat.

24 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat der Sohn des Mitbeteiligten ab die Grundausbildung im Finanzamt B absolviert. Wurde der Sohn des Mitbeteiligten daher während seines Dienstverhältnisses (vor oder im Streitzeitraum vom bis ) im Finanzamt B bereits als Finanzbediensteter verwendet, ist darin - auch wenn er seine Tätigkeiten noch nicht eigenständig, sondern unter Anleitung und ohne Entscheidungsbefugnis ausgeübt hat - bereits eine, den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b (und g) FLAG ausschließende, Berufsausübung zu erblicken.

25 An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag nämlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der „praktischen Verwendung“ in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen (vgl. ).

26 Lediglich eine allfällige am Beginn des Finanzdienstes und somit noch vor einer praktischen Verwendung als Finanzbediensteter stehende „Basisausbildung“ mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestünde, könnte noch als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG qualifiziert werden (vgl. zur „Basisausbildung“ im Exekutivdienst ). Eine solche noch vor der praktischen Verwendung erfolgte Ausbildung wurde im gegenständlichen Fall nicht festgestellt.

27 Von einer solchen Berufsausbildung ist die Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden. Auch eine solche kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG begründen, jedoch nur dann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt (vgl. ).

28 Dass nach einer „praktischen Verwendung“ des Sohns des Mitbeteiligten im Finanzamt etwa im Streitzeitraum ( bis ) eine weitere theoretische „Ausbildung“ in einer Fachschule erfolgt wäre, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt.

29 Im Übrigen erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesfinanzgericht angenommene Anwendbarkeit der Grundausbildungsverordnung-BMF, BGBl. II Nr. 464/2015, im revisionsgegenständlichen Fall nicht, hat das Bundesfinanzgericht doch die Feststellung getroffen, dass der Sohn des Mitbeteiligten die Ausbildungsphase bereits am (erfolgreich) beendet hat.

30 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 zweiter Satz FLAG ein Bescheid nur dann zu ergehen hat, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

31 Da das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

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Normen
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
VBG 1948 §66
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L00
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Fundstelle(n):
ZAAAF-45057