VwGH 13.09.2022, Ra 2018/08/0197
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2015/I/079 AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2017/I/029 AlVG 1977 §21 Abs2 idF 2017/I/029 ASVG §49 ASVG §49 Abs1 ASVG §49 Abs2 |
RS 1 | Das für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds maßgebliche Entgelt umfasst neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG), stellen diese doch ebenso ein Entgelt im Sinn des § 49 ASVG dar, das anteilig zu berücksichtigen ist. Die Einbeziehung der Sonderzahlungen kann insbesondere auch aus § 21 Abs. 2 AlVG 1977 (idF BGBl. I Nr. 29/2017) abgeleitet werden (vgl. weiters die nun ausdrückliche Einbeziehung der Sonderzahlungen in § 21 Abs. 1 dritter und vierter Satz AlVG 1977 in der Fassung ab dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015). |
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RS 2 | Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG 1994 wird von den der Versicherungspflicht unterliegenden Personen und deren Dienstgebern ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag in einem näher geregelten Hundertsatz (2,4 % für Lehrlinge, 6 % für sonstige Versicherte) der Beitragsgrundlage eingehoben. Dabei umfasst die maßgebliche Beitragsgrundlage - wie aus § 45 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 ASVG hervorgeht - neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG, allgemeine Beitragsgrundlage) auch die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG). |
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RS 3 | Der Leistungsbemessung (Höhe des Arbeitslosengelds) liegt dasselbe - neben den laufenden Bezügen auch die Sonderzahlungen umfassende - Entgelt zugrunde, das auch bereits der Beitragseinhebung (Höhe der Beiträge) zugrundelag. Im Hinblick darauf korreliert daher die Höhe des Arbeitslosengelds mit der Beitragshöhe, was Ausdruck des im System des österreichischen Arbeitslosenversicherungsrechts vorherrschenden Versicherungsprinzips ist (vgl. in dem Sinn , VwSlg. 12.660 A). Dieses Prinzip verlangt im Kern, dass eine sachlich gerechtfertigte Relation von Beitragsleistung und Versicherungsleistung besteht. |
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RS 4 | Unter dem Begriff der "für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage" ist - nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik - die Höchstbeitragsgrundlage sowohl für das laufende Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) als auch für die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) zu verstehen. Erstere ist in § 2 Abs. 1 AMPFG 1994 geregelt, wo auf die gemäß § 45 ASVG festgelegte Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche wiederum dem gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellten Betrag entspricht. Letztere ist in § 2 Abs. 2 AMPFG 1994 geregelt, wo auf die in § 54 Abs. 1 ASVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche bis zum sechzigfachen Tagesbetrag wiederum der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG entspricht. Soweit der Gesetzgeber dem Begriff der "für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage" einen Verweis lediglich auf "(§ 2 Abs. 1 AMPFG)" und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG 1994 beigefügt hat, ist von einem legistischen Versehen auszugehen. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen und auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz eine sachlich nicht begründbare Einschränkung darstellen, wenn zwar für die Sonderzahlungen Beiträge in nicht bloß geringfügigem Umfang eingehoben würden, umgekehrt aber die Möglichkeit eines entsprechenden Leistungsbezugs (wegen Berücksichtigung nur des laufenden Entgelts und nicht auch der Sonderzahlungen für die Höchstbemessungsgrundlage) ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung schlechthin ausgeschlossen wäre. Dem steht auch die Rechtsprechung, wonach dem Sozialversicherungsrecht eine (volle) Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist, nicht entgegen, bedeutet diese doch nur, dass es nicht darauf ankommt, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (vgl. , VfSlg. 14.842). Davon zu unterscheiden ist eine Konstellation, in der trotz Beitragsleistung ein Leistungsbezug für eine bestimmte Gruppe schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a., VfSlg. 16.203). Von einer solchen Konstellation wäre aber auszugehen, wenn trotz erheblicher Beitragsleistung auch für die Sonderzahlungen ein diesbezüglicher Leistungsbezug ohne sachliche Rechtfertigung von vornherein schlichtweg ausgeschlossen wäre. Der Gesetzgeber hat zudem bereits im Zuge der Neufassung des § 2 Abs. 1 AMPFG 1994 durch das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 104/2007, in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP 14) ausdrücklich hervorgehoben, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage sei "davon abhängig, ob die jeweils betroffenen Pflichtversicherten Anspruch auf Sonderzahlungen haben". Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es für die Höchstbeitragsgrundlage nicht nur auf das laufende Entgelt, sondern stets auch auf allfällige Sonderzahlungen ankommt. Nach dem Vorgesagten ist daher die Aufnahme eines Gesetzesverweises in § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG 1977 - auch in Fällen, in denen Beiträge aufgrund von Sonderzahlungen zu leisten waren - lediglich auf § 2 Abs. 1 AMPFG 1994 und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG 1994 als ein bloßes legistisches Versehen zu erachten. |
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RS 5 | Die Regelung des § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG 1977, wonach - ohne Anordnung einer Aufwertung - auf die drei Jahre vor der Geltendmachung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage abzustellen ist, unterliegt der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Abstellen auf die drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage - ohne Anordnung einer Aufwertung zur Herbeiführung eines Inflationsausgleichs - kann keine unsachliche bzw. unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erblickt werden. Das Unterbleiben einer Aufwertung führt - ausgehend von einer im langjährigen Durchschnitt überschaubaren Inflationsentwicklung - nur zu einer geringfügigen und damit nicht unverhältnismäßigen Leistungseinschränkung, von der zudem nur die Bezieher höherer Einkommen (im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage) betroffen wären, für die ein derartiger Nachteil weniger schwer wiegt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Berger, Mag. Stickler und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des DI(FH) F M, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W238 2169043-1/10E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Unstrittig ist, dass der Revisionswerber von bis bei der N GmbH beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung im Jahr 2015 ein laufendes Entgelt von € 55.800,-- zuzüglich zwei Sonderzahlungen von € 9.300,-- bezog.
Der Revisionswerber stellte mit einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Da er von 1. bis noch Urlaubsersatzleistung bzw. -entschädigung erhielt, sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) für diesen Zeitraum das Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG aus.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom erkannte das AMS dem Revisionswerber ab ein Arbeitslosengeld von täglich € 53,36 zu. Der Revisionswerber beantragte einen Bescheid über die Höhe seines Anspruchs.
2 2.1. Mit Bescheid vom stellte das AMS fest, dass dem Revisionswerber ein Arbeitslosengeld von täglich € 53,36 ab gebühre. Es führte dazu aus, gemäß § 21 Abs. 1 AlVG sei für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds infolge der Antragstellung im Jänner 2017 die beim Hauptverband für das Jahr 2015 gespeicherte Beitragsgrundlage von monatlich € 5.425,-- heranzuziehen, die noch gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten sei. Das so ermittelte Einkommen sei jedoch gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG nur bis zur Höhe der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengelds maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen, wobei diese für das Jahr 2014 € 4.530,-- betragen habe. Ziehe man davon die sozialen Abgaben und die Einkommensteuer ab, so ergebe sich ein Nettoeinkommen von monatlich € 2.951,31 bzw. täglich € 97,03. 55 % hiervon entsprächen dem gebührenden Arbeitslosengeld von täglich € 53,36.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde mit dem Vorbringen, das AMS lege § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG unrichtig aus. Die Bestimmung verweise hinsichtlich der maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage auf § 2 AMPFG, wo der Arbeitslosenversicherungsbeitrag geregelt sei, der auch von den Sonderzahlungen eingehoben werde und fallbezogen entrichtet worden sei. Eine mit Blick auf das Versicherungsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verfassungskonforme Interpretation müsse daher dazu führen, dass nicht nur die einfache Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 von € 4.530,--, sondern eine auch die Sonderzahlungen berücksichtigende Höchstbeitragsgrundlage von € 5.285,-- (= € 4.530,-- mal 14 durch 12) heranzuziehen sei. Bei deren Aufwertung gemäß § 108 Abs. 4 ASVG ergebe sich ein Betrag von € 5.438,27, auf dessen Basis das Arbeitslosengeld zu berechnen sei. Weiters sei § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG auch insofern nicht verfassungskonform, als von der allgemeinen Regel des § 21 Abs. 1 AlVG (Heranziehung der Beitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres) abgegangen und auf die Höchstbeitragsgrundlage eines weiter zurückliegenden Jahres abgestellt werde.
2.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das AMS den Bescheid dahin ab, dass es das Arbeitslosengeld von täglich € 53,56 (gemeint: € 53,36) erst ab (aufgrund des vorangehenden Ruhens) zuerkannte. Im Übrigen gab es der Beschwerde nicht Folge und führte aus wie im bekämpften Bescheid. Ergänzend hielt es fest, dass auch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet seien. Was das Versicherungsprinzip betreffe, so bestehe in der Sozialversicherung keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Auch könne der Gesetzgeber bei der Kürzung von Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren.
2.4. Der Revisionswerber erhob einen Vorlageantrag.
3 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Es führte dazu aus, gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG sei bei der Berechnung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds das Einkommen nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG verweise dabei auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 AMPFG und diese wiederum auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, welche nur das laufende Entgelt und nicht auch die Sonderzahlungen betreffe, sodass deren Berücksichtigung für die Höchstbeitragsgrundlage ausscheide. Die Höchstbeitragsgrundlage unterliege auch keiner weiteren Aufwertung, wie sich eindeutig aus § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG ergebe.
Fallbezogen sei daher das Einkommen nur bis zur maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2014 von € 4.530,-- heranzuziehen, die Sonderzahlungen seien insofern nicht zu berücksichtigen, auch eine Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage komme nicht in Betracht. Bringe man von der Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530,-- die sozialen Abgaben und die Einkommensteuer in Abzug, so ergebe sich ein Nettoeinkommen von monatlich € 2.951,31 bzw. täglich € 97,03. 55 % hiervon entsprächen einem Arbeitslosengeld von täglich € 53,36.
Auch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht begründet. Ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip liege nicht vor, weil in der gesetzlichen Sozialversicherung die Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft bildeten, bei der infolge Hervortretens des Versorgungsgedankens keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung bestehe. In Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Sachlichkeitsgebot bestünden ebenso keine Bedenken, komme doch dem Gesetzgeber eine rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess keiner verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliege. Zwar habe der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, geringfügige Eingriffe gälten aber nicht als unverhältnismäßig, sondern als zumutbar. Auch könne bei Leistungskürzungen nach sozialen Gesichtspunkten differenziert werden, zumal die Bezieher höherer Sozialleistungen Eingriffe in der Regel leichter verschmerzen könnten.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, in der releviert wird, es fehle Rechtsprechung zur Auslegung des § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG, ob unter der „maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG)“ nur jene für das laufende Entgelt oder auch für die Sonderzahlungen zu verstehen sei. Der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass es dabei auf die Sonderzahlungen nicht ankomme, sei nicht zu folgen. Zwar verweise § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG (nur) auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 AMPFG und diese auf § 45 ASVG, wobei dort die Höchstbeitragsgrundlage lediglich für das laufende Entgelt geregelt sei. Allerdings sei auch die Systematik des Gesetzes zu beachten, wonach eine Höchstbeitragsgrundlage sowohl für das laufende Entgelt als auch für die Sonderzahlungen vorgesehen sei und auch bei der Bemessung des Arbeitslosengelds die Sonderzahlungen einzubeziehen seien. Es sei daher eine Interpretation des § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG geboten, der zufolge für die Höchstbeitragsgrundlage auch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien. Selbst wenn man von einem gegenteiligen Gesetzeswortlaut ausginge, gelangte man durch Analogie zum aufgezeigten Ergebnis, zumal eine Regelungslücke vorliege, indem bloß auf § 45 und nicht auch auf § 54 ASVG verwiesen werde. Die Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergebe sich zudem aus dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation, läge doch eine unsachliche Differenzierung vor, wenn zwar bei der Berechnung der Beiträge und des Arbeitslosengelds die Sonderzahlungen berücksichtigt würden, nicht jedoch auch bei der Deckelung des Anspruchs. Ferner sei auch die Heranziehung des Einkommens nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage - in Abkehr von § 21 Abs. 1 AlVG, wonach auf das letzte bzw. vorletzte Jahr abzustellen sei - verfassungsrechtlich problematisch. Insgesamt sei daher nicht nur die einfache Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 von € 4.530,--, sondern eine auch die Sonderzahlungen berücksichtigende Höchstbeitragsgrundlage von € 5.285,-- heranzuziehen, die noch gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten sei.
4.2. Das AMS erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
5 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist wegen Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG zulässig und im Sinn der nachfolgenden Ausführungen auch begründet.
6 6.1. § 21 Abs. 1 und 2 AlVG in der fallbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 29/2017, sowie § 21 Abs. 3 AlVG lauten auszugsweise:
„§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. [...] Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. [...] Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. [...]
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist [...] Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. [...]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.“
6.2. § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG lautet auszugsweise:
„Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) [...] unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) [...] geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. [...]
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.“
6.3. § 45 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 ASVG lauten auszugsweise:
„Höchstbeitragsgrundlage
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. [...]“
„Sonderbeiträge
§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.“
7 7.1. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung) ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds bei Geltendmachung im ersten Halbjahr (bis 30. Juni) das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt - mangels solcher aus anderen gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen - heranzuziehen.
Vorliegend stellte das Bundesverwaltungsgericht daher zutreffend aufgrund der Geltendmachung des Arbeitslosengelds mit auf das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres (2015) aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen ab.
7.2. Das für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds maßgebliche Entgelt umfasst dabei neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG), stellen diese doch ebenso ein Entgelt im Sinn des § 49 ASVG dar, das anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [18. Lfg.], § 21 Rz. 452). Die Einbeziehung der Sonderzahlungen kann insbesondere auch aus § 21 Abs. 2 AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung) abgeleitet werden (vgl. weiters die nun ausdrückliche Einbeziehung der Sonderzahlungen in § 21 Abs. 1 dritter und vierter Satz AlVG in der Fassung ab dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015).
Gegenständlich umfasst daher das für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds heranzuziehende Entgelt neben den laufenden Bezügen von € 55.800,-- auch die nach dem Vorgesagten einzubeziehenden Sonderzahlungen von € 9.300,--. Das maßgebliche Entgelt beträgt daher insgesamt € 65.100,--, was (umgelegt auf zwölf Monate) monatlich € 5.425,-- entspricht, wobei dieses Bruttoeinkommen - weil mehr als ein Jahr zurückliegend - noch mit dem entsprechenden Faktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten ist.
7.3. Das soeben näher erörterte - für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds heranzuziehende - Entgelt unterlag auch bereits der Beitragspflicht, wobei die Beiträge unstrittig entrichtet wurden.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG wird nämlich von den der Versicherungspflicht unterliegenden Personen und deren Dienstgebern ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag in einem näher geregelten Hundertsatz (2,4 % für Lehrlinge, 6 % für sonstige Versicherte) der Beitragsgrundlage eingehoben. Dabei umfasst die maßgebliche Beitragsgrundlage - wie aus § 45 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 ASVG hervorgeht - neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG, allgemeine Beitragsgrundlage) auch die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG).
7.4. Nach dem bisher Gesagten liegt der Leistungsbemessung (Höhe des Arbeitslosengelds) dasselbe - neben den laufenden Bezügen auch die Sonderzahlungen umfassende - Entgelt zugrunde, das auch bereits der Beitragseinhebung (Höhe der Beiträge) zugrundelag.
Im Hinblick darauf korreliert daher die Höhe des Arbeitslosengelds mit der Beitragshöhe, was Ausdruck des im System des österreichischen Arbeitslosenversicherungsrechts vorherrschenden Versicherungsprinzips ist (vgl. in dem Sinn , VwSlg. 12.660 A). Dieses Prinzip verlangt im Kern, dass eine sachlich gerechtfertigte Relation von Beitragsleistung und Versicherungsleistung besteht (vgl. Sdoutz/Zechner, aaO, § 21 Rz. 448, 472).
8 8.1. Was nun die - im Fokus der Revision stehende - Frage der höhenmäßigen Begrenzung („Deckelung“) der Leistungsbemessung betrifft, so ist gemäß § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG das (nach Abs. 1 oder 2 ermittelte) monatliche (Brutto-)Einkommen nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengelds „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG)“ zu berücksichtigen.
8.2.1. Unter dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ ist dabei - nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik - die Höchstbeitragsgrundlage sowohl für das laufende Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) als auch für die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) zu verstehen. Erstere ist in § 2 Abs. 1 AMPFG geregelt, wo auf die gemäß § 45 ASVG festgelegte Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche wiederum dem gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellten Betrag entspricht. Letztere ist in § 2 Abs. 2 AMPFG geregelt, wo auf die in § 54 Abs. 1 ASVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche bis zum sechzigfachen Tagesbetrag wiederum der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG entspricht.
8.2.2. Soweit der Gesetzgeber dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ einen Verweis lediglich auf „(§ 2 Abs. 1 AMPFG)“ und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG beigefügt hat, ist von einem legistischen Versehen auszugehen.
Es würde dem Versicherungsprinzip (vgl. bereits Punkt 7.4.) widersprechen und auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz eine sachlich nicht begründbare Einschränkung darstellen, wenn zwar für die Sonderzahlungen Beiträge in nicht bloß geringfügigem Umfang - vorliegend entsprechen die Sonderzahlungen immerhin einem Sechstel (also knapp 17 %) der sonstigen Bezüge - eingehoben würden, umgekehrt aber die Möglichkeit eines entsprechenden Leistungsbezugs (wegen Berücksichtigung nur des laufenden Entgelts und nicht auch der Sonderzahlungen für die Höchstbemessungsgrundlage) ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung schlechthin ausgeschlossen wäre.
Dem steht auch die Rechtsprechung, wonach dem Sozialversicherungsrecht eine (volle) Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist, nicht entgegen, bedeutet diese doch nur, dass es nicht darauf ankommt, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (vgl. , VfSlg. 14.842). Davon zu unterscheiden ist eine Konstellation, in der trotz Beitragsleistung ein Leistungsbezug für eine bestimmte Gruppe schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a., VfSlg. 16.203). Von einer solchen Konstellation wäre aber fallbezogen auszugehen, wenn trotz erheblicher Beitragsleistung auch für die Sonderzahlungen ein diesbezüglicher Leistungsbezug ohne sachliche Rechtfertigung von vornherein schlichtweg ausgeschlossen wäre.
Der Gesetzgeber hat zudem bereits im Zuge der Neufassung des § 2 Abs. 1 AMPFG durch das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 104/2007, in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP 14) ausdrücklich hervorgehoben, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage sei „davon abhängig, ob die jeweils betroffenen Pflichtversicherten Anspruch auf Sonderzahlungen haben“. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es für die Höchstbeitragsgrundlage nicht nur auf das laufende Entgelt, sondern stets auch auf allfällige Sonderzahlungen ankommt.
8.2.3. Nach dem Vorgesagten ist daher die Aufnahme eines Gesetzesverweises in § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG - auch in Fällen, in denen (wie vorliegend) Beiträge aufgrund von Sonderzahlungen zu leisten waren - lediglich auf § 2 Abs. 1 AMPFG und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG als ein bloßes legistisches Versehen zu erachten.
8.3. Ausgehend davon beläuft sich fallbezogen die Höchstbeitragsgrundlage im maßgeblichen dritten der Antragstellung vorangehenden Jahr 2014 für das laufende Entgelt auf monatlich € 4.530,-- und zusätzlich für die zwei Sonderzahlungen auf monatlich € 755,-- (= 60 Tagessätze im Jahr umgelegt auf zwölf Monate), was zusammen € 5.285,-- ergibt.
Da das maßgebliche Bruttoeinkommen des Revisionswerbers - noch vor der gebotenen Aufwertung gemäß § 108 Abs. 4 ASVG - monatlich € 5.425,-- beträgt (vgl. Punkt 7.2.), ist der Anspruch des Revisionswerbers auf Arbeitslosengeld mit der (niedrigeren) Höchstbemessungsgrundlage von € 5.285,-- begrenzt („gedeckelt“).
9 9.1. Der Revisionswerber äußert ferner Bedenken gegen die Heranziehung einer drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage, wohingegen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG auf das letzte bzw. vorletzte Jahr abzustellen sei, und erachtet eine entsprechende Aufwertung (im Sinn des § 108 Abs. 4 ASVG) als geboten.
9.2. Dem ist zu entgegnen, dass die Regelung des § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG, wonach - ohne Anordnung einer Aufwertung - auf die drei Jahre vor der Geltendmachung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage abzustellen ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unterliegt.
Vorliegend kann im Abstellen auf die drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage - ohne Anordnung einer Aufwertung zur Herbeiführung eines Inflationsausgleichs - keine unsachliche bzw. unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erblickt werden. Das Unterbleiben einer Aufwertung führt - ausgehend von einer im langjährigen Durchschnitt überschaubaren Inflationsentwicklung - nur zu einer geringfügigen und damit nicht unverhältnismäßigen Leistungseinschränkung, von der zudem nur die Bezieher höherer Einkommen (im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage) betroffen wären, für die ein derartiger Nachteil weniger schwer wiegt.
10 10. Insgesamt ist daher das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Die Entscheidung war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2015/I/079 AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2017/I/029 AlVG 1977 §21 Abs2 idF 2017/I/029 AlVG 1977 §21 Abs3 AMPFG 1994 §2 Abs1 AMPFG 1994 §2 Abs1 idF 2007/I/104 AMPFG 1994 §2 Abs2 ASVG §108 Abs1 ASVG §108 Abs3 ASVG §45 Abs1 ASVG §49 ASVG §49 Abs1 ASVG §49 Abs2 ASVG §54 Abs1 B-VG Art7 Abs1 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080197.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-45049