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VwGH 29.08.2022, Ra 2018/08/0003

VwGH 29.08.2022, Ra 2018/08/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ASVG §59 Abs1
ASVG §67 Abs10
RS 1
Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen (vgl. ).
Norm
ASVG §59 Abs1
RS 2
Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzugs bei der Zahlung der fälligen und rückständigen Beiträge (vgl. ). Dabei hat das Institut der Verzugszinsen keinen pönalen Charakter bzw. ist keine Sanktion für eine schuldhafte Zahlungsverspätung, sondern beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken und dient der Vorteilsausgleichung (siehe , VfSlg. 13.823). So stellen die Verzugszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. ). Dadurch soll das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm gebührenden Beiträge zeitgerecht bzw. ohne wirtschaftlichen Verlust zu erlangen, ausgeglichen werden (vgl. ). Umgekehrt soll auch der durch die (vorübergehende) Nichterfüllung der Beitragspflichten seitens des Beitragsschuldners im Normalfall erzielte Vorteil (etwa eine verringerte Kreditbelastung) abgeschöpft werden (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der I K, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , G302 2135901-1/3E, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben, als damit die Haftung der revisionswerbenden Partei (über die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge von € 67.015,24 hinaus) auch für Verzugszinsen und Nebengebühren ausgesprochen wurde.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Die Revisionswerberin war von bis gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der K GmbH (im Folgenden: GmbH).

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren wurde letztlich mit Beschluss vom - nach Schlussverteilung mit einer Quote von 9,4 % - rechtskräftig aufgehoben.

2 2.1. Mit Bescheid vom sprach die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde aus, dass die Revisionswerberin als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von € 100.093,51 schulde und verpflichtet sei, die Schuld binnen 15 Tagen zu begleichen.

Dem Bescheid war eine „Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG“ vom angeschlossen, laut der die offenen Beiträge € 67.015,24 (€ 43.783,39 für April bis Oktober 2011 und € 23.231,85 für November 2011 bis Februar 2012) zuzüglich Verzugszinsen von € 2.301,74 (berechnet bis ) und Nebengebühren von € 1.276,26, zusammen € 70.593,24, betragen, wozu noch weitere Verzugszinsen ab kommen.

2.2. Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, die während ihrer Geschäftsführertätigkeit aufgelaufenen Beiträge seien zunächst vollständig (im Umfang von € 105.062,35) bezahlt worden. Der Masseverwalter habe jedoch die Zahlung angefochten, sodass die GKK den Betrag habe rückerstatten müssen. Nach der älteren Rechtsprechung (Hinweis auf ) entfalle diesfalls eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, weil - infolge rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Zahlung - keine Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Pflichten nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen vorliege. Der neueren Rechtsprechung (Hinweis auf ), wonach bei erfolgreicher Anfechtung von keiner wirksamen Leistung und damit von der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszugehen sei, sei nicht zu folgen.

Die Haftung bestehe - so die Revisionswerberin weiter - jedenfalls auch in Ansehung der Verzugszinsen nicht zu Recht. Die GKK habe die zunächst gezahlten Beiträge erst am , nachdem im Anfechtungsverfahren die Berufungsentscheidung vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden sei, refundiert. Bis dahin habe sie über das Geld verfügt und sei daher kein Verzug vorgelegen. Im Anfechtungsverfahren sei nur der Kapitalbetrag zuerkannt und keine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen worden.

2.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.

3 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

3.2. Das Verwaltungsgericht traf über den unstrittigen Sachverhalt (oben Punkt 1.) hinaus folgende wesentliche Feststellungen:

Die Revisionswerberin habe im November und Dezember 2011 insgesamt € 105.145,90 (in der rechtlichen Würdigung ist von lediglich € 105.062,35 die Rede) an die GKK gezahlt, diese habe die Zahlung angenommen. Die Leistung sei vom Masseverwalter im Insolvenzverfahren der GmbH erfolgreich angefochten und die GKK letztlich (gemäß Urteil des Obersten Gerichtshofs vom ) verpflichtet worden, den Betrag an die Insolvenzmasse zu refundieren.

Mit Schreiben vom habe die GKK die Revisionswerberin über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG informiert und sie aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis (zwecks Prüfung der Gläubigergleichbehandlung) zu führen oder Einwände gegen ihre persönliche Haftung zu erheben. Mit Schreiben vom habe die GKK nach diesbezüglichem Einwand der Revisionswerberin den Haftungszeitraum auf April 2011 bis Februar 2012 (statt zuvor bis Mai 2012) eingeschränkt und die Revisionswerberin nochmals aufgefordert, das Berechnungsblatt auszufüllen und samt Beilagen zurückzusenden. Die Revisionswerberin habe jedoch keinerlei Nachweise für die Gläubigergleichbehandlung vorgelegt.

Auf dem Beitragskonto der GmbH habe am für die Monate April 2011 bis Februar 2012 ein Rückstand von € 70.593,24 samt weiteren Zinsen von € 29.500,27 (ab ), zusammen daher € 100.093,51, bestanden.

3.3. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG seien neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden beim Primärschuldner die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der Schulden, die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter sowie die Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Vorliegend sei die (offene) Forderung der GKK bei der GmbH aufgrund des mit einer Quote von 9,4 % abgeschlossenen Insolvenzverfahrens unstrittig uneinbringlich. Die Höhe der Forderung ergebe sich aus dem Rückstandsausweis vom , der dem Haftungsbescheid beigefügt sei.

Was die erforderliche schuldhafte Pflichtverletzung betreffe, so sei die geleistete Zahlung von € 105.062,35 vom Masseverwalter erfolgreich angefochten und von der GKK refundiert worden. Die Zahlung habe die Beiträge für April bis Oktober 2011 betroffen und sei daher erst nach Eintritt der Fälligkeit und Beginn des Verzugszinsenlaufs geleistet worden. Es sei somit von der GKK die Frage der Gläubigergleichbehandlung zu prüfen gewesen. Die Revisionswerberin habe dazu aber trotz wiederholter Aufforderung keine substanziierten Angaben gemacht und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Folglich sei von einer diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung der Revisionswerberin und damit von ihrer Haftung für die gesamte Beitragsschuld auszugehen. Dem stehe die im Erkenntnis , vertretene Rechtsansicht, wonach eine nachträgliche erfolgreiche Anfechtung einer Zahlung keine Verletzung der Pflicht zur Beitragsleistung begründe, weil die Forderung zunächst erfüllt worden sei, nicht entgegen. Diese Ansicht sei in der jüngeren Rechtsprechung (Hinweis auf ) dahingehend revidiert worden, dass eine Zahlung bei erfolgreicher Anfechtung den Insolvenzgläubigern gegenüber rückwirkend als unwirksam erklärt werde, womit die Forderung wieder auflebe und der Schuldner folglich seine Verpflichtung nicht erfüllt habe. Damit werde auch verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könne.

Was die Verzugszinsen betreffe, so sei die Haftung der Revisionswerberin mit Blick auf § 58 Abs. 5 ASVG zu bejahen. Die Zinsenpflicht sei eine schlichte Rechtsfolge des Verzugs des Beitragsschuldners mit der Beitragsentrichtung. Die Verzugszinsen hätten keinen pönalen Charakter, sondern stellten ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger erleide, indem er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhalte. Die Verzugszinsen beruhten auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken und fielen verschuldensunabhängig an. Maßgeblich sei nur, ob bzw. in welchem Umfang gegen den Beitragsschuldner Verzugszinsen aufgelaufen seien.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Abweichens von einer solchen Rechtsprechung - im Wesentlichen vorgebracht wird:

Einerseits habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht Verzugszinsen zuerkannt, obwohl die Beiträge zunächst zur Gänze bezahlt und von der Behörde erst in Erfüllung der Anfechtungsentscheidung am rückerstattet worden seien. Jedenfalls sei bis dahin kein Verzug vorgelegen, sondern habe die GKK das Geld zur Verfügung gehabt, sodass sich ein Zuspruch von Verzugszinsen verbiete. Auch die Entscheidung im Anfechtungsverfahren habe keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen enthalten, sondern bloß den Kapitalbetrag umfasst.

Andererseits sei das Verwaltungsgericht auf die „Judikaturdivergenz“ betreffend eine nachträglich erfolgreich angefochtene Zahlung nicht eingegangen. Demnach sei laut der zunächst ständigen Rechtsprechung (Hinweis auf ) in einem solchen Fall die Haftung des Geschäftsführers zu verneinen, weil keine Verletzung der ihn treffenden Pflichten nach den sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen vorliege, seien doch die Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß bezahlt worden. Indes werde in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen neueren Judikatur (Hinweis auf ) ohne entsprechende Begründung die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach bei erfolgreicher Anfechtung von keiner wirksamen Leistung und daher von der Haftung des Geschäftsführers auszugehen sei.

4.2. Die GKK erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

5 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem oben (Punkt 4.1.) erstgenannten Grund zulässig und auch begründet (siehe näher unten Punkt 6.). Im Übrigen ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig (siehe näher unten Punkt 7.).

6 6.1. Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Z 1) bzw. in Fällen des § 4 Abs. 4 nach Ende des Monats, in dem der Dienstgeber das Entgelt leistet (Z 2), eingezahlt, so sind von den rückständigen Beiträgen - wenn nicht gemäß § 113 Abs. 2 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird - Verzugszinsen in einem (näher geregelten) Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasst die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen (vgl. ). Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzugs bei der Zahlung der fälligen und rückständigen Beiträge (vgl. neuerlich VwGH 90/08/0196). Dabei hat das Institut der Verzugszinsen keinen pönalen Charakter bzw. ist keine Sanktion für eine schuldhafte Zahlungsverspätung, sondern beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken und dient der Vorteilsausgleichung (siehe , VfSlg. 13.823). So stellen die Verzugszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. ). Dadurch soll das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm gebührenden Beiträge zeitgerecht bzw. ohne wirtschaftlichen Verlust zu erlangen, ausgeglichen werden (vgl. ). Umgekehrt soll auch der durch die (vorübergehende) Nichterfüllung der Beitragspflichten seitens des Beitragsschuldners im Normalfall erzielte Vorteil (etwa eine verringerte Kreditbelastung) abgeschöpft werden (vgl. ).

6.3. Vorliegend erachtet sich die Revisionswerberin in ihren Rechten verletzt, weil ihr Verzugszinsen (auch) für den - sich von der vorläufigen Zahlung der Beiträge (laut Feststellungen im November und Dezember 2011) bis zur Rückerstattung nach erfolgreicher Anfechtung (am ) erstreckenden - Zeitraum auferlegt wurden, obwohl die GKK in dem Zeitraum ohnehin über die Beiträge verfügen konnte.

Dieses Vorbringen erweist sich als berechtigt. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtsprechung kommt ein Zuspruch von Verzugszinsen für jenen Zeitraum, in dem der Versicherungsträger ohnehin die zunächst an ihn gezahlten Beiträge zu seiner Verfügung hatte, grundsätzlich nicht in Betracht. Es wurde jedenfalls nicht vorgebracht und ist aus bereicherungsrechtlicher Sicht auch nicht zu sehen, inwiefern auf Seiten der GKK ein durch den Zuspruch von Verzugszinsen auszugleichender Zinsenverlust eingetreten sein sollte, solange sie ohnehin über die Beiträge verfügen konnte. Auch im Anfechtungsverfahren wurde - wie dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , 3 Ob 82/14a, zu entnehmen ist - die GKK nicht zu einer durch den Zuspruch von Verzugszinsen auszugleichenden Zinsenzahlung verpflichtet und kommt auch ein derartiger künftiger Ausspruch nicht mehr in Betracht. Ebenso ist nicht zu sehen, inwiefern auf Seiten der GmbH ein durch die Auferlegung von Verzugszinsen abzuschöpfender Vorteil entstanden sein sollte, solange die GKK über die Beiträge verfügt und diese nicht an die Insolvenzmasse rückerstattet hat.

Folglich sind für den Zeitraum, in dem die GKK die zunächst gezahlten Beiträge ohnedies zu ihrer Verfügung hatte, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Verzugszinsen nicht gegeben, zumal es eines wirtschaftlichen Äquivalents zum Ausgleich eines Zinsenverlusts der GKK bzw. eines Zinsenvorteils der GmbH nicht bedarf. Würden in einer solchen Konstellation dennoch Verzugszinsen zugesprochen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der GKK führen.

6.4. Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - nach Erörterung mit den Parteien und ergänzender Beweisaufnahme (naheliegend im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) - zu klären haben, in Bezug auf welche fälligen und rückständigen Beiträge jeweils für welche Zeiträume der GKK Verzugszinsen im Sinn der obigen Rechtsausführungen zustehen.

Das Verwaltungsgericht wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass in der Rückstandsaufstellung einerseits Beiträge enthalten sind, auf die sich anscheinend die zunächst geleistete Zahlung bezog (laut angefochtenem Erkenntnis wurden die Beiträge für April bis Oktober 2011 gezahlt) und in Ansehung derer daher bis zur Rückerstattung von keiner Verzugszinsenpflicht auszugehen wäre. Andererseits umfasst die Rückstandsaufstellung auch weitere Beiträge (ab November 2011), für die dies nicht zu gelten scheint und für die daher eine durchgehende Verzugszinsenpflicht anzunehmen wäre. Dieselben Erwägungen sind in Bezug auf die in der Rückstandsaufstellung bis kapitalisierten Zinsen anzustellen. Hinsichtlich der ausgewiesenen Nebengebühren wird ferner zu klären sein, inwieweit deren Höhe allenfalls durch nicht gebührende kapitalisierte Zinsen mitbestimmt wurde (vgl. § 64 Abs. 4 ASVG).

6.5. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruchpunkt I. genannten, vom sonstigen Entscheidungsgegenstand trennbaren Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

7 7.1. Im Übrigen erweist sich die Revision hingegen als nicht zulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur dann) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7.2. Was die behauptete „Judikaturdivergenz“ betrifft, so zeigt die Revisionswerberin damit keine Rechtsfrage im soeben dargelegten Sinn auf.

Der Verwaltungsgerichtshof mag zwar im Erkenntnis vom , 93/08/0146, die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verneint haben, weil er trotz nachträglicher erfolgreicher Anfechtung der Beitragszahlung die dem Geschäftsführer nach den sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen obliegenden beitragsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Sozialversicherungsträger als nicht verletzt erachtete, da die Beitragsforderung ja zunächst erfüllt worden sei.

Eine (unbeschränkte) Fortschreibung dieser Entscheidung ist freilich nicht erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 91/08/0133, - in einer ähnlich wie hier gelagerten Konstellation - die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG bejaht, indem er im Fall der nachträglichen erfolgreichen Anfechtung die dem Geschäftsführer nach den sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen auferlegten beitragsrechtlichen Verpflichtungen als verletzt erachtete, zumal eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung fälliger Beiträge letztlich nicht erfolgt sei, sondern die Forderung des Versicherungsträgers (im Gegensatz zu den Lohnforderungen) eben nicht erfüllt worden sei.

In seiner weiteren Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof (zur vergleichbaren Haftungsregelung gemäß § 9 Abs. 1 BAO) insbesondere auch den Aspekt hervorgehoben, dass die Anfechtungsbestimmungen sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung erfolgte Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger richteten und dass durch eine derartige der Anfechtung unterliegende Zahlung an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden könnten. Andernfalls stünde es nämlich im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestands jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen (vgl. etwa ).

Diese Rechtsprechung wurde in der Folge fortgeschrieben. Demnach werde eine Zahlung mit der erfolgreichen Anfechtung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt, die Forderung lebe wieder auf und sei als Insolvenzforderung geltend zu machen, der Gemeinschuldner habe als Folge der Rechtsunwirksamkeit der Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt, und es liege daher insoweit keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung der erfolgreich angefochtenen Zahlung werde insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer solchen Zahlung unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte (vgl. ).

7.4. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtsprechung begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass aufgrund der nachträglichen erfolgreichen Anfechtung der von der Revisionswerberin zunächst geleisteten Beitragszahlung eine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu berücksichtigende wirksame Erfüllung nicht vorliegt.

7.5. In der Zulässigkeitsbegründung wird daher insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am

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ASVG §59 Abs1
ASVG §67 Abs10
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080003.L00
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Fundstelle(n):
GAAAF-45046