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VwGH 02.04.2021, Ra 2018/07/0358

VwGH 02.04.2021, Ra 2018/07/0358

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §21 Abs3
RS 1
Die auf § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes setzt voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde (vgl. ).
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
RS 2
Die Frage, ob eine "Ausübung" eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen erteilten Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH ist nur dann unausweichlich, wenn das VwG vom VwGH aufgestellte Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. ).
Normen
WRG 1959 §21 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §27 Abs3
RS 3
§ 21 WRG 1959, insbesondere dessen Abs. 1, verfolgt den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen (vgl. ; , 2006/07/0009). Diese Intention liegt auch der Wiederverleihung nach Abs. 3 zu Grunde, wenn auf den Umstand der bereits erfolgten Ausübung des Rechtes abgestellt wird. Diese Intention des Gesetzgebers kommt auch in den Erlöschenstatbeständen des § 27 Abs. 1 lit. f und lit. g sowie Abs. 3 WRG 1959 zum Ausdruck, wo die - aus unterschiedlichen Gründen - letztlich unterlassene Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes zu seinem Erlöschen führen kann.
Normen
B-VG Art133 Abs4
MRK Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
RS 4
Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des VwG (§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. B , Ra 2015/03/0030; B , Ra 2015/06/0124).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0061 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der H GmbH in Wien, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1407/001-2017, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom wurde der O. H. GesmbH (einer Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin) die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung eines bestehenden Grundwasserteiches auf näher genannten Grundstücken der KG G., befristet bis , erteilt. Mit Bescheid des LH vom wurde der H. AG (als Rechtsnachfolgerin der O. H. GesmbH) das Wasserbenutzungsrecht, befristet bis , wiederverliehen.

2 Mit Eingabe vom beantragte die Revisionswerberin unter anderem die Wiederverleihung der mit Bescheid vom letztmals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung.

3 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) vom  mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht ausgeübt worden sei, weil keine Verfülltätigkeit erfolgt sei.

4 Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

5 In seinen Erwägungen hielt das LVwG fest, dass (unter anderem) die O. H. GesmbH, die H. AG und der Firmenname der Revisionswerberin Bezeichnungen für ein und dieselbe Rechtsperson seien und diese Firmennamen im Firmenbuch unter derselben Firmenbuchnummer eingetragen seien, wobei alle bis auf den Firmennamen der Revisionswerberin gestrichen seien.

6 Mit Bescheid des LH vom sei die Bewilligung für eine Verfüllung eines Grundwasserteiches mit Material der Eluatklasse 1c und 1a erteilt worden. Es handle sich, da die Maßnahmen im Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt werden sollten, um eine Nassbaggerung.

7 Dem Bauaufsichtsbericht vom sei zu entnehmen, dass mit einer Verfüllung noch nicht begonnen worden sei. Die Revisionswerberin habe mit Schreiben vom unter anderem mitgeteilt, dass es nicht einfach sei, geeignetes Material für die Verfüllung zu erlangen und es sei mit der Verfüllung des Grundwasserteiches noch nicht begonnen worden. Schließlich habe die wasserrechtliche Bauaufsicht im Bericht vom festgehalten, dass der Wasserkörper nicht verändert worden sei und augenscheinlich keine Verfülltätigkeiten, etwa ein Abkippen von Material in das Wasser, stattgefunden hätten. Mit Erdarbeiten im relevanten Bereich sei aber begonnen und der Uferbereich sei mit den Zufahrten im Nordwesten des Teiches geändert worden.

8 Voraussetzung für die Wiedererteilung des Wasserbenutzungsrechtes zur Verfüllung eines Grundwasserteiches sei, dass eine Ausübung dieses Rechtes zumindest begonnen worden sei. Unstrittig könne mit Beginn der Verfülltätigkeit jedenfalls von einer Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes gesprochen werden. Eine Verfülltätigkeit sei jedoch noch nicht durchgeführt worden. Es seien lediglich Maßnahmen getroffen worden, um eine Verfüllung vornehmen zu können. So sei mit der Errichtung der Vorhaltefläche begonnen worden, auf welcher das zur Verfüllung vorgesehene Material zwischengelagert werden solle. Weiters sei, wie dem Bericht der Bauaufsicht vom zu entnehmen sei, offensichtlich bis Juli 2012 der Zufahrtsbereich am Nordwestufer des Teiches geändert worden. Es hätten daher Arbeiten im Grundwasserschwankungsbereich stattgefunden. Diese Arbeitsschritte seien jedoch als Maßnahmen zu werten, die der zukünftigen Inanspruchnahme der erteilten Bewilligung vom dienen sollten. Diese Maßnahmen stellten Vorbereitungsmaßnahmen und nicht solche dar, die eine Ausübung des eingeräumten Wasserrechtes verwirklichten.

9 Im Fall eines erteilten, aber nicht ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes sei § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nicht anwendbar. Ein solcher Antrag (auf Wiederverleihung) sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig, weshalb dessen Zurückweisung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom zu Recht erfolgt sei. Da bis zum Ablauf des eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes am keine Ausübung des Wasserrechtes erfolgt sei, sei dieses aufgrund Zeitablaufes gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen.

10 Nach Ansicht des LVwG sei der Sachverhalt ausreichend geklärt, es sei lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ab wann ein Wasserbenutzungsrecht ausgeübt werde und daraus folgend bei Bejahung eines aufrechten Wasserrechtes daher um Wiederverleihung angesucht werden könne.

11 Aus der in der Beschwerde dargelegten Absicht der Revisionswerberin, das Wasserbenutzungsrecht in Anspruch zu nehmen, lasse sich auch erschließen, dass die Revisionswerberin selbst davon ausgehe, das Wasserbenutzungsrecht noch nicht ausgeübt zu haben.

12 Auch wenn die Herstellung der Vorhaltefläche, wie in der Beschwerde vorgebracht, nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, ändere dies nichts an deren Qualifikation als vorbereitende Maßnahme für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes. Bei alleiniger Herstellung der Vorhaltefläche im Grundwasserschwankungsbereich wäre von einer eigenständigen Bewilligungspflicht auszugehen. Auch der Umstand, dass betreffend die Vorhalteflächen Auflagen vorgeschrieben seien, welche untrennbar mit dem Spruch des Bescheides verbunden und deshalb wesentlicher Bestandteil des Bescheides seien, könne den Charakter als vorbereitende Maßnahmen zur Ausübung des Rechtes nicht beseitigen. Mit der Ausübung des eingeräumten Rechtes, nämlich der Verfüllung des Grundwasserteiches, könne erst dann begonnen werden, wenn geeignetes Material auf der Vorhaltefläche bereit liege. Der vorbereitende Charakter komme dadurch zum Ausdruck, dass diese Fläche zunächst zur Zwischenlagerung dienen solle, anschließend eine Freigabe durch einen Chemiker zu erfolgen habe und erst danach der eigentliche Verfüllvorgang vorgenommen werden dürfe. Die Schaffung der Vorhaltefläche sei Voraussetzung, um das eingeräumte Recht überhaupt ausüben zu können.

13 Zum Beschwerdevorbringen betreffend die zu landesgesetzlichen Bauordnungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - so sei nach dem Erkenntnis vom , 97/05/0101, bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes als Baubeginn anzusehen, soweit dies der Herstellung des Vorhabens diene, ebenso die Aushebung der Baugrube - hielt das LVwG fest, dass Bauordnungen eine eigene Regelung im Zusammenhang mit dem Baubeginn und der daran angeknüpften Rechtsfolge des Erlöschens enthielten, wenn jener binnen bestimmter Frist unterlassen werde. Der Baubeginn im Wasserrecht sei aber nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit der Ausübung des eingeräumten Rechtes. Dies zeige sich etwa auch durch die Differenzierung bei den Erlöschenstatbeständen in § 27 WRG 1959. Ein Wasserbenutzungsrecht könne nach dieser Bestimmung etwa dann erlöschen, wenn bei befristeten Rechten Zeitablauf eintrete (§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959), wovon ein Erlöschen durch Unterlassen der Inangriffnahme des Baues (§ 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959), somit ein ungenütztes Verstreichen der Baubeginnsfrist, zu unterscheiden sei.

14 Die baurechtliche Judikatur lasse sich auch nicht direkt auf die Ausübung eines Rechtes zur Verfüllung eines Grundwasserteiches übertragen, weil der Blickwinkel ein anderer sei. Die im zitierten Erkenntnis genannten Maßnahmen dienten der Herstellung des Bauwerkes, vorliegend sei jedoch die Schaffung der Vorbereitungsflächen und der Abfahrt zum Teich der eigentlichen Ausübung des Wasserrechtes vorgelagert.

15 Auch mit dem weiteren, zur Vorarlberger Bauordnung ergangenen Erkenntnis vom , 2004/06/0070 und 0072, lasse sich im gegenständlichen Fall nichts gewinnen. Darin werde vom Verwaltungsgerichtshof unter die der Errichtung eines Bauwerkes dienenden Maßnahmen - unter Bezugnahme auf die genannte Bauordnung - die Herstellung der Fundamentierung subsumiert, aber nicht etwa die Herstellung der Baugrube eines Gebäudes. Das Erkenntnis differenziere grundsätzlich zwischen Erdarbeiten, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienten, und solchen, für die das nicht gelte.

16 Schließlich begründete das LVwG das Absehen von der mündlichen Verhandlung damit, dass sich der Sachverhalt aus der Aktenlage klar ergebe und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. In der Beschwerde werde zusammengefasst unrichtige rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes geltend gemacht. Da lediglich die Rechtsfrage zu lösen sei, ab wann ein Wasserbenutzungsrecht ausgeübt werde, habe von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können. Der Entfall der Verhandlung sei auch mit Art. 6 EMRK und mit Art. 47 GRC vereinbar. Auch eine abweichende Beweiswürdigung liege im Beschwerdeverfahren nicht vor.

17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

18 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 2.1. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde mehrere stichhaltige Gründe angeführt, die dafür sprächen, dass eine „Ausübung“ des mit Bescheid vom erteilten Wasserbenutzungsrechtes vorliege. Es seien eine Vorhaltefläche für die Beprobung angelieferten Bodenaushubmaterials vor Einbringung in den Grundwasserteich, ein (Schutz-)Erdwall und eine Zufahrtsstraße im Grundwasserschwankungsbereich errichtet worden. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen seien gravierende Geländeveränderungen sowie Bau- bzw. Baggerarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich verbunden gewesen. Darüber hinaus sei zur Errichtung der Vorhaltefläche bereits extern angeliefertes, qualitätsgesichertes Bodenaushubmaterial in den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht und einplaniert worden. Durch die offensichtliche Einwirkung auf das gegenständliche Gewässer sei das mit Bescheid aus 2001 erteilte Wasserbenutzungsrecht ausgeübt worden.

22 Sämtliche durchgeführten massiven Erdarbeiten zur Schaffung der Vorhaltefläche und des Erdwalls seien im Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt worden und wären selbst dann, wenn die Revisionswerberin sie gesondert beantragt hätte, als nicht bloß geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer nach §§ 32 Abs. 1 bzw. 32 Abs. 2 lit. a, lit. c WRG 1959 wasserrechtlich genehmigungspflichtig gewesen.

23 Der Hauptinhalt des Bescheides und die damit verbundenen Nebenbestimmungen bildeten grundsätzlich eine untrennbare Einheit. Deshalb müsste eine Ausführung absolut notwendiger Maßnahmen, die noch dazu als Auflagen im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben worden seien, auch eine Ausübung des erteilten Wasserbenutzungsrechtes bedeuten.

24 Ferner könne die zum Baubeginn bzw. zur Wahrung der Baubeginnsfrist nach landesgesetzlich geregelten Bauvorschriften ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Orientierung im gegenständlichen Fall herangezogen werden.

25 Dennoch habe das LVwG die beschriebenen Maßnahmen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen qualifiziert und nur das tatsächliche Einbringen von Material zur Verfüllung des Grundwasserteiches als „Ausübung“ des Wasserbenutzungsrechtes des § 21 Abs. 3 WRG 1959 angesehen. Diese Rechtsfrage sei in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt.

26 Mit diesem Vorbringen wird aus nachstehenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

27 Unstrittig setzt die auf § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes voraus, dass dieses Recht bereits ausgeübt wurde (vgl. dazu ).

28 Nun können Wasserbenutzungsrechte sehr unterschiedliche Inhalte aufweisen. Der Umstand, dass zur Frage der Ausübung eines erteilten Wasserbenutzungsrechtes mit dem konkreten Inhalt wie das in Rede stehende noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, begründet für sich allein noch nicht die Zulässigkeit der Revision. Die Frage, ob eine „Ausübung“ eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen - hier bescheidmäßig erteilten - Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar.

29 Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (, mwN).

30 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt § 21 WRG 1959, insbesondere dessen Abs. 1, den Zweck, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen (vgl. ; , 2006/07/0009, mwN). Diese Intention liegt auch der Wiederverleihung nach Abs. 3 zu Grunde, wenn auf den Umstand der bereits erfolgten Ausübung des Rechtes abgestellt wird.

31 Im vorliegenden Fall wurde erstmals bereits mit Bescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung eines bestehenden Grundwasserteiches erteilt. Der Zweck und Hauptinhalt dieser wasserrechtlichen Bewilligung lag bereits zum damaligen Zeitpunkt in der genannten Verfüllung eines Grundwasserteiches. Sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen wie etwa die Errichtung einer Vorhaltefläche oder die Errichtung einer Zufahrtsstraße - mögen entsprechende Maßnahmen im Bewilligungsbescheid auch als Auflagen vorgeschrieben oder gegebenenfalls auch für sich allein wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein - erfolgten unstrittig im Hinblick auf den genannten zentralen Zweck des Bewilligungsbescheides, der eben in der Verfüllung eines Grundwasserteiches bestand. Dass dieser Zweck - ebenso unstrittig - bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG, somit seit ca. 22 Jahren seit der ersten Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, noch nicht verwirklicht wurde, scheint bereits der in der zitierten Judikatur dargelegten Absicht des Gesetzgebers, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, zu widersprechen.

32 Diese Intention des Gesetzgebers kommt im Übrigen auch in den Erlöschenstatbeständen des § 27 Abs. 1 lit. f und lit. g sowie Abs. 3 WRG 1959 zum Ausdruck, wo die - aus unterschiedlichen Gründen - letztlich unterlassene Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes zu seinem Erlöschen führen kann.

33 Die Argumentation der Revisionswerberin hebt zwar die Bedeutung der in Rede stehenden Vorbereitungsmaßnahmen hervor. Dass allein damit aber bereits der Hauptinhalt der hier erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, nämlich die Verfüllung eines bestehenden Grundwasserteiches, verwirklicht wurde, ist nicht zu erkennen und wird von der Revisionswerberin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

34 Dass das LVwG diese vorbereitenden Maßnahmen nicht als „Ausübung“ des bewilligten Wasserbenutzungsrechtes beurteilte, stellt vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände und unter Berücksichtigung des erwähnten zeitlichen Aspektes keine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles dar.

35 2.2. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 29 VwGVG in bestimmten Punkten durch das LVwG behauptet. So werde die Einwendung der Revisionswerberin betreffend des - im Zuge der Errichtung der Vorhaltefläche - in den Grundwasserschwankungsbereich eingebrachten, externen qualitätsgesicherten Bodenaushubs lediglich im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges kurz und zusammengefasst erwähnt. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass die Vorhaltefläche mit Hilfe von schweren Baumaschinen errichtet worden sei und solche in weiterer Folge auch auf ihr zum Einsatz kommen sollten. Aus der Entscheidung des LVwG gehe nicht hervor, dass dieses Vorbringen bzw. allenfalls welche Teile desselben der rechtlichen Beurteilung als hypothetisch richtig oder eben unrichtig zu Grunde gelegt worden seien. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Umstand des Einbringens von Fremdmaterial in den Grundwasserschwankungsbereich.

36 Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass das LVwG in seiner Begründung in ausreichender Weise darlegte, aus welchen Erwägungen es davon ausging, dass - von der Revisionswerberin unbestritten - noch keine Verfülltätigkeit im Grundwasserteich durchgeführt worden sei und weshalb die von der Revisionswerberin dargelegten Arbeitsschritte als Vorbereitungshandlungen, die (lediglich) der zukünftigen Inanspruchnahme der erteilten Bewilligung dienen sollten, nicht jedoch als „Ausübung“ des Wasserbenutzungsrechtes zu qualifizieren seien.

37 Es liegt somit kein Fall vor, in dem die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des LVwG für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar oder nicht überprüfbar wären (vgl. dazu grundsätzlich erneut VwGH Ra 2020/07/0063, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit diesem geltend gemachten Verfahrensmangel wurde demnach nicht dargelegt.

38 2.3. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin ist die zu Fällen eines fristwahrenden Baubeginns ergangene baurechtliche Judikatur nicht auf den vorliegenden Fall einer Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung übertragbar. Ging es etwa in dem in der Revision zitierten hg. Erkenntnis vom , 95/05/0194, um die Frage des Beginns der Bauausführung im Rahmen der Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens, so stellt der Bewilligungstatbestand des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 - wie sich bereits aus seinem klaren Wortlaut ergibt - nicht auf ein Bauvorhaben im eigentlichen Sinn, sondern auf Maßnahmen ab, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Im gegenständlichen Fall besteht diese Maßnahme, für die die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, in der Verfüllung des Grundwasserteiches. Selbst wenn von dieser Bewilligung auch andere (vorbereitende) Maßnahmen umfasst waren, so wurde die im Fokus stehende Verfüllung des Grundwasserteiches unstrittig noch nicht ausgeübt.

39 2.4. Schließlich erachtet sich die Revisionswerberin in Verfahrensrechten verletzt, weil das LVwG keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt habe und dies dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegenstehe.

40 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

41 Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Revisionsfall in Rede stehende Anspruch - wie die Revisionswerberin meint - als civil right im Sinne des Art. 6 EMRK zu beurteilen ist oder nicht, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG jedenfalls nicht geboten erschien.

42 Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist zwar durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/09/0007, mwN). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten eines Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014) aber nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. , mwN). Auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft (vgl. EGMR , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich).

43 Das LVwG hat im vorliegenden Fall das Absehen von der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass sich - vor dem Hintergrund des geklärten Sachverhaltes und der nicht in Frage gestellten Beweiswürdigung - die Frage, ob es sich bei Vorbereitungshandlungen bereits um die Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes handle, als eine ausschließlich rechtliche Frage darstelle. Nun geht es nach den Ausführungen der Revisionswerberin im vorliegenden Fall zwar primär um die Klärung der Rechtsfrage nach der „Ausübung“ von Wasserbenutzungsrechten. Darüber hinaus sei jedoch jedenfalls auch der Sachverhalt zu klären gewesen, aus welchen Gründen die konkrete Einbringung von Material in den Grundwasserteich bisher unterblieben sei. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte seitens der Revisionswerberin außerdem dargelegt werden können, mit welcher Intention die bereits durchgeführten Erdbauarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt worden seien und welche Beweggründe die Handlungen der Revisionswerberin bestimmt hätten. Es sei somit auch eine Tatfrage zu klären gewesen (Verweis auf VwGH Ra 2016/04/0117).

44 Die Frage, aus welchen Gründen die Einbringung von Materialien in den Grundwasserteich bisher unterblieben war und mit welcher Intention näher genannter Vorarbeiten durchgeführt wurden, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend, setzt doch die Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 nach seinem klaren Wortlaut und der oben bereits zitierten Rechtsprechung ein bereits ausgeübtes Wasserbenutzungsrecht voraus, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen diese Ausübung bisher gegebenenfalls unterblieben ist; damit wurde kein relevantes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Die Annahme des LVwG, es wäre hier eine reine Rechtsfrage zu klären gewesen, weshalb ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben könne, begegnet daher fallbezogen keinen Bedenken.

45 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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MRK Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
WRG 1959 §21 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §27 Abs3
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ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018070358.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-45045