VwGH 23.04.2021, Fr 2021/12/0011
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §38 Abs1 |
RS 1 | Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ist dann unzulässig, wenn das VwG seine Entscheidung bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm bereits erlassen hat (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2020/22/0014 B RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/02/0050 B RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen, daher ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt (vgl. ; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2020/22/0014 B RS 4 |
Normen | VwGG §34 Abs1 VwGG §38 Abs1 VwGG §38 Abs4 |
RS 4 | War das VwG nicht säumig, so erweist sich der Fristsetzungsantrag als nicht zulässig. Er war sohin gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. ; , Fr 2014/01/0048; , Fr 2015/18/0012; , Fr 2016/20/0013). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2019/12/0017 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des DI MMag. F G in W, vertreten durch Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Besetzung einer Leitungsfunktion an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht am einen Fristsetzungsantrag ein und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses in dem Verfahren betreffend seine Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom setzen. Er führte dazu aus, das Verwaltungsgericht habe das Erkenntnis in der Verhandlung am mündlich verkündet, mit dieser Entscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Anschluss an die Verhandlung dem Antragsteller die Verhandlungsschrift ausgefolgt. Am habe der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Das Verwaltungsgericht habe seither keine Ausfertigung übermittelt und auch keine sonstigen Schritte gesetzt.
2 Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück. Begründend hielt es zusammengefasst fest, es habe im Hinblick auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am zum Zeitpunkt der Erhebung des Fristsetzungsantrages keine Säumnis des Verwaltungsgerichts bestanden.
3 Der Antragsteller beantragte gemäß § 30b Abs. 1 VwGG die Vorlage seines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Das Verwaltungsgericht legte diesen Vorlageantrag samt Fristsetzungsantrag und Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Bericht vom vor. Es teilte mit, dass die schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses am erfolgt und dem Vertreter des Antragstellers am zugestellt worden sei.
Der Fristsetzungsantrag erweist sich als nicht zulässig:
5 Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ist dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm bereits erlassen hat (vgl. ; , Fr 2015/03/0007 [= Slg.Nr. 19216/A]; mwN).
6 Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung der Entscheidung die mündliche Verkündung gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH Fr 2015/03/0007). Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann auch bekämpft werden. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspflicht erfüllt (vgl. dazu ; abermals ).
7 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet war, bereits im Wege der unstrittigen mündlichen Verkündung in der Verhandlung am rechtswirksam erlassen. Das Verwaltungsgericht hat schon auf diese Weise unabhängig von der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung und Zustellung seiner Entscheidungspflicht Genüge getan. Folglich wurde der Fristsetzungsantrag vom zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem keine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts bestand, selbst wenn die schriftliche Ausfertigung damals noch nicht erfolgt war (siehe zu einer insofern vergleichbaren Konstellation auch ).
8 Der Fristsetzungsantrag erweist sich somit als unzulässig. Dieser war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. [= Slg.Nr. 18964/A]). Die vorliegende, auf Grund des Vorlageantrags des Antragstellers ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom (vgl. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art130 Abs1 Z3 B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §26 Abs1 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG §38 Abs1 VwGG §38 Abs4 VwGVG 2014 §29 Abs1 VwGVG 2014 §29 Abs2 VwGVG 2014 §29 Abs4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120011.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-45027