VwGH 29.02.2024, 2024/16/0014
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Sollte es zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. , mwN). |
Normen | VwGG §21 VwGG §25 |
RS 1 | Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu So 2019/03/0001, mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem VwGH Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt (vgl. , mwN; vgl. dazu auch , zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur). |
Norm | VwGG §21 Abs1 Z4 |
RS 2 | Allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile können die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N GmbH in E, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 25, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/4100147/2023, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] , VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem - ohne jedwede Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin - lediglich vorgebracht wird, bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohe der Revisionswerberin ein „existenzvernichtender Eingriff“, weil die festgesetzte Grunderwerbsteuer für die Revisionswerberin nicht finanzierbar sei und zu einer Insolvenz führen würde, allerdings nicht gerecht.
4 Sollte es zudem zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. , mwN).
5 Mangels Erfüllung des Konkretisierungsgebotes war der Antrag abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des Mag. C B, Rechtsanwalt in K, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Igesellschaft m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, betreffend Gewährung von Akteneinsicht in einem Revisionsverfahren iA der Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Einsicht in die Akten eines näher bezeichneten Revisionsverfahrens. Die - von ihm vertretene - Insolvenzschuldnerin habe mit einem näher bezeichneten Kaufvertrag mehrere Liegenschaften an die Revisionswerberin veräußert. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden, jedoch würden Vormerkungen zum Eigentum der Revisionswerberin bestehen. Zur Einverleibung würde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen. Die Insolvenzschuldnerin sei als Verkäuferin Partei im Sinne des § 78 Abs. 1 BAO iVm § 9 Z 4 GrEStG und als solche sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Auch abseits der Parteistellung kraft Gesetzes wäre der Insolvenzschuldnerin jedenfalls die Rechtsstellung als Partei insoweit zuzugestehen, als sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf den genannten Kaufvertrag, aus dem sie als Verkäuferin berechtigt und verpflichtet sei, beziehen würde. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Aktenstand im genannten Revisionsverfahren, von dessen Ausgang die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch abhängig sei.
2 Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu So 2019/03/0001, mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt (vgl. , mwN; vgl. dazu auch , zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur).
3 Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im - hier vorliegenden - Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 der Revisionswerber, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird, in bestimmten Fällen auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, sowie die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß § 21 Abs. 2 VwGG ist, auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
4 Die Stellung als Mitbeteiligter gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person „durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses [...] oder einer Entscheidung in der Sache selbst“ in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt zudem rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Partei voraus (vgl. , mwN); dementsprechend ist ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei im VwGG nicht vorgesehen (vgl. , mwN).
5 Im vorliegenden Revisionsverfahren, auf das sich der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bezieht, kommt dem Antragsteller nach dem Gesagten keine Parteistellung zu: Es ist weder ersichtlich, dass dieser durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst - zumal Sache des Verfahrens ausschließlich die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Revisionswerberin war - in seinen rechtlichen Interessen berührt würde (vgl. in diesem Zusammenhang erneut , wonach allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen können), noch, dass die Interessen des Antragstellers im Widerspruch zu jenen der Revisionswerberin stünden. Eine entgegenstehende Interessenslage würde vorliegend im Ergebnis bedeuten, dass der Antragsteller - anders als die Revisionswerberin - eine höhere Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer annehmen würde. Derartiges wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.
6 Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160014.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-45024