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VwGH 15.05.2024, 2024/03/0014

VwGH 15.05.2024, 2024/03/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §7 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs1 Z4
RS 1
Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG entspricht jenem des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH maßgeblich ist.
Normen
AVG §7 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
RS 2
Selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun (vgl. , und , So 2021/05/0001, je mwN). Daher bildete auch das bloße Faktum eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein - sei es, dass es gegen die abgelehnten Richterinnen selbst geführt würde, sei es, dass es den behaupteten Sachverhalt sonst zum Gegenstand hätte - noch keinen Grund, auf den erfolgreich eine Ablehnung gestützt werden könnte, wenn nicht im Ablehnungsverfahren selbst die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Antrag des Dr. G E in I, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Büsser und der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr.in Lachmayer im Verfahren über die zu Ra 2024/15/0012 protokollierte außerordentliche Revision, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Ablehnungsantrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 1.1. Der Antragsteller hat gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (Außenstelle Innsbruck) vom , RV/3100257/2023, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und diese mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Revisionssache fällt in die Zuständigkeit des Senates 15 des Verwaltungsgerichtshofes, deren Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Susanne Büsser ist. Zur Berichterin wurde nach § 14 Abs. 1 VwGG Hofrätin Dr.in Edeltraud Lachmayer bestellt.

2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2024/15/0012-5, wurde dem Aufschiebungsantrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

3 1.2. Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gestützt auf § 31 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG gegen die Senatspräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Büsser sowie die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr.in Lachmayer ein.

4 Dazu führte er aus, dass er sich seit dem Jahr 2013 in einem umfangreichen (abgabenrechtlichen) Prüfungsverfahren befinde, wobei „massiver Druck durch die Behörde“ ausgeübt worden sei und werde. Zur Vorgangsweise des Finanzamtes liefen „in dieser sowie in der Causa ‚Benko‘“ strafrechtliche Ermittlungen gegen Mag. A A (Mitarbeiter des Finanzamtes), Dr.in B B (Richterin des Bundesfinanzgerichtes) sowie Dr. C C (Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes in Ruhe) unter näher genannten staatsanwaltschaftlichen Aktenzahlen.

5 Dem Antragsteller sei bereits im Jahr 2021 durch Mag. A angedroht worden, dass er im Falle eines Streites mit einer erheblichen „Verböserung“ rechnen werde müssen. Es sei ihm darüber hinaus unmissverständlich mitgeteilt worden, dass „seine Freundin Dr.in B“ eine Qualifikation des Sachverhaltes in Richtung gewerblichen Grundstückshandel vornehmen werde. Sollte deren Entscheidung bekämpft werden, „erfolgt in Wien jedenfalls eine Bestätigung durch den entsprechenden Senat, auf welchen Dr. C einen entsprechenden Einfluss hat“. Die Aktenhistorie zeige, dass es sich in der Folge (im nun anhängigen Verfahren) tatsächlich so zugetragen habe, obwohl damals nicht klar sein habe können, welche Zuteilung am Bundesfinanzgericht in Innsbruck erfolge und welcher Senat (des Verwaltungsgerichtshofes) in Wien zuständig sein werde.

6 Im Rahmen der genannten strafrechtlichen Ermittlungen hätten sich Informanten bei den Staatsanwaltschaften gemeldet und die „Anwendung“ dieser „Achse“ auch in anderen Fällen bestätigt. Zum Beleg dafür habe ein Informant den Staatsanwaltschaften drei Akten übergeben, die Auswertung weiterer Akten sei im Gange. Bei den Informanten handle es sich u.a. um „BeamtInnen des Finanzamtes Innsbruck“ sowie selbstständige Steuerberater, sodass der Antragsteller persönlich keine Zweifel an der Richtigkeit der Information habe.

7 Überdies habe nunmehr ein weiterer Informant ausgeführt, dass im vorangegangenen Revisionsverfahren zu Ra 2023/15/0021 (betreffend eine Amtsrevision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Innsbruck, wobei der nunmehrige Antragsteller mitbeteiligte Partei war) die Amtsrevision im Wesentlichen von Dr. C stamme. Dieser habe auch „in Wien interveniert“, damit sie unverzüglich durch den Senat unter dem Vorsitz von Dr. Büsser zur Gunsten des Finanzamtes bearbeitet werden solle. Ob und wie diese Intervention erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers. Von der Einbringung der Revision bis zum schließlich aufhebenden Erkenntnis habe es lediglich zwei Monate gedauert. Nach dem Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes habe die durchschnittliche Erledigungsdauer der im Jahr 2022 enderledigten Verfahren 6,2 Monate betragen. Damit sei belegt, dass das damals bekämpfte Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof unter dem Vorsitz von Dr. Büsser „extrem schnell“ aufgehoben worden sei, wobei die rechtliche Argumentation nicht zu überzeugen vermöge und aktenwidrig erscheine.

8 Dr. Büsser und Dr.in Lachmayer seien lange Zeit als Hofrätinnen im Senat unter dem Vorsitz von Dr. C tätig gewesen. Dr. Büsser sei die von Dr. C „unterstützte und beförderte“ Nachfolgerin gewesen und sie habe auch in der „Festschrift von Dr. C“ einen Beitrag geleistet. Dr.in Lachmayer sei bereits an der Aufhebung im Vorverfahren Ra 2023/15/0021 beteiligt gewesen und habe im nunmehrigen Revisionsverfahren mit Beschluss vom dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, wobei der Antragsteller diese Entscheidung aus näher dargestellten Gründen für unrichtig hält.

9 Es seien selbstverständlich noch Ermittlungen abzuwarten (auch wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen „nicht direkt“ gegen die abgelehnten Richterinnen richteten) und einige Fragen im Detail zu klären. Es könne dem Antragsteller jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht zugemutet werden, eine Entscheidung des Senates in der gleichen Besetzung zu akzeptieren.

10 Abschließend wird beantragt, dass der Ablehnung der Senatspräsidentin Dr. Büsser und der Hofrätin Dr.in Lachmayer stattgegeben und deren Vertretung veranlasst werde. Weiters möge der zuständige Senat im Falle der Stattgebung aussprechen, dass der Beschluss vom , Ra 2024/15/0012-5, (betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird.

11 1.3. Senatspräsidentin Dr. Büsser und Hofrätin Dr.in Lachmayer gaben zum Ablehnungsantrag jeweils eine Stellungnahme ab, in der sie zusammenfassend ausführten, sich im vorliegenden Verfahren nicht für befangen zu erachten. Insbesondere sei ihnen weder die behauptete Mitwirkung des ehemaligen Kollegen Senatspräsident in Ruhe Dr. C am Zustandekommen der Amtsrevision zu Ra 2023/15/0021 bekannt gewesen, noch habe es in dieser Sache bei ihnen eine Intervention (oder auch nur ein Gespräch, Telefonat oder eine Nachfrage) von Seiten Dr. C oder von irgendjemand anderem gegeben.

12 1.4. Der Antragsteller gab eine Erwiderung zu diesen Stellungnahmen ab und wiederholte seine Anträge.

13 2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

14 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

15 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl.  So 2021/05/0001, mwN).

16 Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG entspricht jenem des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich ist. Demnach genügen zum Vorliegen dieses Befangenheitsgrundes Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. , mwN).

17 Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa So 2021/03/0002 bis 0005, und , So 2020/03/0012, je mwN).

18 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten (vgl.  So 2021/02/0003, mwN).

19 Es ist an dieser Stelle daher weder auf das Vorbringen des Antragstellers einzugehen, wonach die rechtliche Argumentation im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2023/15/0021, nicht zu überzeugen vermöge bzw. aktenwidrig erscheine, noch auf jenes zum Beschluss vom , Ra 2024/15/0012-5, über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im nun anhängigen Revisionsverfahren durch die abgelehnte Berichterin.

20 2.3. Die vom Antragsteller behauptete, im Jahr 2021 angeblich ihm gegenüber seitens eines Finanzbeamten geäußerte „Androhung“ vermag jedenfalls bei vernünftiger Würdigung keine Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen: Soweit darin ein „entsprechender Einfluss“ von Dr. C auf den „entsprechenden Senat“ behauptet wird, ist dies offenbar darauf zurückzuführen, dass zu diesem Zeitpunkt der damalige Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. C selbst Vorsitzender des Senates 15 war. Nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes kam diesem Senat damals (wie auch heute) die Zuständigkeit u.a. in Angelegenheiten der Einkommensteuer zu, wenn die bekämpfte Entscheidung nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes (also an einer Außenstelle) erlassen wurde. Die zitierte Aussage impliziert also weder eine unsachliche Motivation bei der Entscheidungsfindung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, noch einen ungehörigen Einfluss Dritter auf den zuständigen Senat.

21 Ein „Einfluss“ von Dr. C auf die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in einer Form, die objektiv eine Besorgnis der Befangenheit in konkreten Revisionsverfahren begründen würde, lässt sich auch weder daraus ableiten, dass Dr. Büsser - als eine von insgesamt 41 Autorinnen und Autoren - einen Beitrag für die Dr. C gewidmete Festschrift „XY“ mitverfasst hat, noch aus einer früheren Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof oder der Nachfolge in der Funktion als Vorsitzende eines bestimmten Senates (vgl. etwa dazu, dass der Anschein der Unparteilichkeit nicht beeinträchtigt ist, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass die erkennende Richterin eines Verwaltungsgerichtes früher bei der belangten Behörde tätig war, sodass sie nun über Bescheide „ehemaliger Kollegen“ zu entscheiden habe, , mwN).

22 2.4. Zu den Vorgängen im vorangegangenen Revisionsverfahren zu Ra 2023/15/0021 bringt der Antragsteller - belegt durch die angebliche Aussage eines nicht näher genannten „Informanten“ - vor, die dort behandelte Amtsrevision habe im Wesentlichen von Dr. C gestammt (an anderer Stelle: sie sei von ihm formuliert oder zumindest auf Grund seiner Expertise von ihm unterstützt worden) und er habe auch „in Wien interveniert, dass diese sofort und unverzüglich durch den Senat Dr. Büsser zu Gunsten des Finanzamtes Innsbruck bearbeitet werden soll.“ Tatsächlich sei der Amtsrevision innerhalb von zwei Monaten Folge gegeben worden. Dazu erstatteten die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Stellungnahmen, wonach ihnen eine Mitwirkung von Dr. C an der Amtsrevision nicht bekannt gewesen sei und eine Intervention bei ihnen nicht stattgefunden habe.

23 Angesichts dessen gelingt es dem Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht, im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGG die für eine Ablehnung maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. So sind einerseits nicht weiter konkretisierte anonyme Angaben für eine Glaubhaftmachung nicht geeignet. Andererseits ist eine Verfahrensdauer von zwei Monaten für ein Revisionsverfahren auch angesichts der vom Antragsteller hervorgehobenen durchschnittlichen Dauer von Verfahren am Verwaltungsgerichtshof (im Jahr 2022) von 6,2 Monaten keinesfalls ungewöhnlich. So liegt es im Wesen einer Durchschnittsbetrachtung, dass länger anhängigen Verfahren entsprechend in kürzerer Zeit erledigte Verfahren gegenüberstehen müssen.

24 2.5. Der Antragsteller verweist schließlich in seiner Äußerung zu den Stellungnahmen der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass eine objektive Sorge der Partei insbesondere angesichts dessen gerechtfertigt sei, dass „die ausgeführten Ankündigungen“ von zwei Staatsanwaltschaften aufgegriffen und Ermittlungen eingeleitet worden seien.

25 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus einem vom Antragsteller vorgelegten Medienbericht ergibt, dass die von ihm behaupteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf einer von seinem Rechtsvertreter für ihn eingebrachten Anzeige und Sachverhaltsdarstellung beruhen. Dabei richtete sich diese Anzeige nicht gegen die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Dass auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in dieser Sache Ermittlungen führen würde, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Bericht, noch wird das vom Antragsteller konkret behauptet.

26 Selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise vermag der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun (vgl. , und , So 2021/05/0001, je mwN).

27 Daher bildete auch das bloße Faktum eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein - sei es, dass es gegen die abgelehnten Richterinnen selbst geführt würde, sei es, dass es den behaupteten Sachverhalt sonst zum Gegenstand hätte - noch keinen Grund, auf den erfolgreich eine Ablehnung gestützt werden könnte, wenn nicht im Ablehnungsverfahren selbst die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden. Dies ist dem Antragsteller jedoch - wie dargelegt - nicht gelungen. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahrensakten, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Verfügung vom zu der vom Antragsteller genannten Aktenzahl gemäß § 35c Staatsanwaltschaftsgesetz von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die vom Antragsteller angezeigten Personen abgesehen hat.

28 3. Dem Ablehnungsantrag war somit mangels Glaubhaftmachung von Gründen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in Zweifel zu setzen, nicht stattzugeben.

29 Auf den Eventualantrag ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.

Wien, am

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Normen
AVG §7 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030014.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-45022