VwGH 15.03.2023, 2022/15/0067
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | DBAbk Schweiz 1975 Art4 Abs2 lita |
RS 1 | Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/15/0193 E RS 4 |
Normen | |
RS 2 | Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln (vgl. dazu etwa ; , Ra 2016/15/0057) und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2017/13/0014 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des M L in B (Schweiz), vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 7a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100278/2017, betreffend Einkommensteuer 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Strittig ist im Revisionsfall, ob die vom Revisionswerber im Zeitraum vom bis erzielten ausländischen Einkünfte der österreichischen Steuerpflicht unterliegen.
2 Im Einkommensteuerbescheid 2014 unterzog das Finanzamt die Einkünfte des Revisionswerbers bei einem Schweizer und einem liechtensteinischen Arbeitgeber mit der Begründung der Einkommensteuer, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers in Österreich gelegen sei.
3 Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht - nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber von bis in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei; er habe in dieser Zeit aber in Frankreich gearbeitet und gewohnt. Am habe er AK geheiratet und mit Kaufvertrag vom gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Wohnung in F, Österreich, gekauft. Die Ehefrau habe dort ab Jänner 2013 gelebt. Im Mai 2012 habe der Revisionswerber eine Wohnung in B, Schweiz, angemietet und sei ein befristetes Dienstverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber eingegangen. In der Schweiz habe er über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses sei der Revisionswerber von bis bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber für dessen weltweite Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beschäftigt gewesen. In Liechtenstein sei ihm ein Büro zur Verfügung gestanden, welches nur selten genutzt worden sei, weil der Revisionswerber einerseits viel auf Reisen gewesen sei, andererseits auch die Wohnung in B zum Arbeiten genutzt habe. In der Wohnung in F habe er sich anlässlich von Besuchen seiner Ehefrau an Wochenenden wiederholt aufgehalten. Ebenso hätten der Revisionswerber und seine Ehegattin mehrere gemeinsame Wochenenden in B verbracht. Weiters habe er seinen in den Niederlanden lebenden Sohn aus einer früheren Beziehung regelmäßig besucht. Nach Auslaufen des Mietvertrages in B sei der Revisionswerber am zu seiner Ehefrau in die Wohnung nach F übersiedelt und sei dort bis mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Im Jahr 2014 sei keine weitere Tätigkeit ausgeübt worden und der Revisionswerber auf Jobsuche gewesen.
4 Das Bundesfinanzgericht führte weiters aus, dass der Revisionswerber sowohl in Österreich als auch bis Anfang Juni 2014 in der Schweiz eine Wohnung und damit einen Wohnsitz gehabt habe. Die Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe, sei im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beurteilen. Im Revisionsfall ergäben sich wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz durch das von Mai 2012 bis Februar 2014 bestandene Dienstverhältnis mit einem schweizerischen Arbeitgeber, wobei der Revisionswerber in diesem Zeitraum nur über befristete Anstellungen und eine befristete, jeweils verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt habe. Weiters habe der Revisionswerber eine Wohnung in B angemietet gehabt. Als persönliche Beziehung sei eine Mitgliedschaft beim Verein der Österreicher und der International Group in B, sowie der Besuch entsprechender Veranstaltungen angegeben worden. Zudem sei die bessere Besuchsmöglichkeit seines Sohnes angeführt worden.
5 Demgegenüber habe er in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung erworben, in der seine Gattin seit 2013 gelebt habe und auch der Revisionswerber sich wiederholt aufgehalten habe. Zudem hätten die Eltern des Revisionswerbers, die er fallweise besucht habe, und ein engerer Freund in Österreich gelebt.
6 Bei dieser Sachlage könne nicht von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz ausgegangen werden. Es bestünden zu beiden Staaten wirtschaftliche Beziehungen. Die stärkeren persönlichen Beziehungen bestünden aber zu Österreich, zumal bei einer aufrechten Ehe die allgemeine Lebenserfahrung gegen eine tatsächlich getrennte Lebensführung spräche. Zur Schweiz seien keine konkreten persönlichen Beziehungen aufgezeigt worden; die weder zahlen- noch zeitmäßig näher konkretisierten und auch nicht belegten Besuche von Vereinsveranstaltungen fielen nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
7 Gesamthaft gesehen habe der durch die berufliche Tätigkeit bedingte, nur rund zwei Jahre dauernde, Aufenthalt in der Schweiz die stärkeren persönlichen Beziehungen zu Österreich, auch unter Berücksichtigung der zwischen 2011 und 2014 mehrfach erfolgten Arbeits- und Wohnortwechsel nicht überlagern können. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei somit in Österreich gelegen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der Revisionswerber habe überhaupt keinen Wohnsitz in Österreich gehabt, weil seine Ehefrau über die alleinige Schlüsselgewalt verfügt habe. Ungeachtet dessen habe der Revisionswerber umfangreiches Vorbringen erstattet, aus dem unstrittig hervorgehe, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz gelegen sei.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zunächst vor, dass der Revisionswerber keine ständige Wohnstätte im Sinne des Art. 4 DBA-Schweiz in Österreich gehabt habe, weil seine Frau die alleinige Schlüsselgewalt gehabt und er nicht das Recht gehabt hätte zu kommen, zu wohnen und zu gehen, wann er wolle.
13 Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich die Relevanz des Verweises auf die „alleinige Schlüsselgewalt“ der Ehefrau über die Wohnung für das Vorliegen einer ständigen Wohnstätte nicht erschließt. Als Schlüsselgewalt gilt gemäß § 96 ABGB die Vertretungsbefugnis des einen Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, für den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen (vgl. auch ). Inwiefern die - im Revisionsfall angesichts der Berufstätigkeit der Ehefrau auch gar nicht vorliegende - Schlüsselgewalt die Definition einer Wohnstätte berührt oder sich daraus ergeben würde, dass der Revisionswerber nicht das Recht gehabt hätte, die Wohnung zu nutzen, ist nicht erkennbar.
14 Die erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragene und damit dem Neuerungsverbot unterliegende, unsubstantiierte Behauptung, der Revisionswerber hätte nicht das Recht gehabt zu kommen, zu wohnen und zu gehen, wann er wolle, lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass die Wohnung im Miteigentum des Revisionswerbers stand und dort seine Ehefrau wohnte.
15 Dass das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, der Revisionswerber habe im Hinblick darauf, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Wohnung in Österreich erworben habe, in der diese gewohnt habe und vom Revisionswerber mehrfach besucht worden sei, über eine ständige Wohnstätte im Sinne des DBA-Schweiz verfügt, begegnet sohin keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
16 Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz gilt eine Person, die in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
17 Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. zu alldem , mwN).
18 Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. ).
19 Die Beurteilung der Frage, in welchem Staat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. , mwN).
20 Das Bundesfinanzgericht hat sich - entgegen den Behauptungen in der Revision - mit den persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Revisionswerbers zu Österreich und der Schweiz auseinandergesetzt. Es hat lediglich die festgestellten Umstände anders gewichtet, als dies die Revision vertritt, und ist vertretbar zu der Beurteilung gelangt, dass der Revisionswerber seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2014 in Österreich hatte. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass wirtschaftlichen Beziehungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als persönlichen Beziehungen und im Revisionsfall überdies in der Schweiz nur befristete Dienstverhältnisse mit befristeten Aufenthaltstiteln sowie einem befristeten Mietverhältnis vorgelegen sind. Weiters habe es in den Jahren 2011 bis 2014 mehrere Arbeitsortwechsel gegeben. Dass das Bundesfinanzgericht stärkere persönliche Beziehungen zu Österreich angenommen hat, begegnet vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau des Revisionswerbers in der gemeinsamen Wohnung in Österreich lebte, die er im Streitjahr auch mehrfach besucht hat, und damit Mittelpunkt von Familie und Besitz in Österreich gelegen war (vgl. ), und der Tatsache, dass die Eltern des Revisionswerbers und ein engerer Freund in Österreich lebten, keinen Bedenken. Wenn der Revisionswerber vorbringt, dass er zahlreiche Freunde und Bekannte in B gehabt hätte und nicht nur einen einzigen Freund in Österreich, vermag dies keine unrichtige Beurteilung des Bundesfinanzgerichts aufzuzeigen, zumal dieses Vorbringen dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unterliegt.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150067.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-45012