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VwGH 13.04.2022, 2022/13/0004

VwGH 13.04.2022, 2022/13/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
RS 1
Bei der Frage, ob ein Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. ).
Normen
Recycling-BaustoffV 2015 Anh2
Recycling-BaustoffV 2015 §7 Abs1 idF 2016/II/290
Recycling-BaustoffV 2015 §7 Abs1 Z4
RS 2
Wenn es auch zutreffend ist, dass nach § 7 Abs. 1 Recycling-BaustoffV 2015 (BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016) Verunreinigungen etwa auch mit "PAK (zB Teer)" (Z 4) (nur) "weitestgehend zu vermeiden" sind, so sind aber die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang 2 Recycling-BaustoffV 2015, die jeweils auch Grenzwerte für "PAK" enthalten, jedenfalls einzuhalten.
Normen
Recycling-BaustoffV 2015 Anh2
Recycling-BaustoffV 2015 §7 Abs1
RS 3
Auch in einem Fall, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, kann auf eine Überprüfung nicht verzichtet werden (vgl. - wenn auch zum Fehlen eines Qualitätssicherungssystems - ).
Normen
Recycling-BaustoffV 2015 Anh3
Recycling-BaustoffV 2015 Anh3 Kap3 Z2
Recycling-BaustoffV 2015 §10
RS 4
Nach Kapitel 3 Z 2 des Anhanges 3 Recycling-BaustoffV 2015 kann die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (z.B. Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen mittels Beprobung durch Einzelproben (z.B. Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden. Normiert wird in diesem Zusammenhang u.a, dass die Probenahme über die geplante Frästiefe zu erfolgen hat. Daraus ist abzuleiten, dass ein Nachweis im Sinne des § 10 Recycling-BaustoffV 2015 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 Recycling-BaustoffV 2015 durch diese Untersuchungsmethode nur dann vorliegt, wenn die tatsächliche Frästiefe der geplanten und damit beprobten entspricht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag der A GmbH (vormals r gmbh) in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8/2, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit betreffend Körperschaftsteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht hat den Beschluss vom , RV/7104954/2020, erlassen und eine Abschrift (samt Zustellnachweis) zusammen mit dem am (laut Eingangsstempel des Bundesfinanzgerichts: „“) beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa ).

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der P GmbH in K, vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-1232/11/2021, betreffend Feststellungen gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft über Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt, fest, dass das für die Lagerplatzanschüttung auf einem näher genannten Grundstück verwendete Asphaltfräsgut keinen Abfall darstelle, somit dem Altlastenbeitrag nicht unterliege und folglich keine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht worden sei.

2 Mit Bescheid vom änderte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom dahin ab, dass festgestellt werde, das für die Lagerplatzanschüttung auf einem näher bezeichneten Grundstück verwendete Asphaltfräsgut stelle Abfall dar, unterliege dem Altlastenbeitrag und es sei eine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht worden.

3 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens sei die Anschüttung eines Lagerplatzes mit Asphaltfräsgut im zweiten Quartal 2018 (am 6. und ). Das von der Revisionswerberin auf dem näher bezeichneten Grundstück eingebaute Asphaltmaterial sei bei Sanierungsarbeiten an einer Autobahn angefallen. Dieses Material sei von der Auftraggeberin der Fräsarbeiten (der ASFINAG) der Revisionswerberin in Entledigungsabsicht übergeben worden, weshalb der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei; das Asphaltfräsgut sei somit als Abfall anzusehen.

6 Das Ende der Abfalleigenschaft werde nach § 14 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung (RBV) bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht. Die Revisionswerberin als Herstellerin des Recycling-Baustoffes habe mit Konformitätserklärung vom die Durchführung einer Qualitätssicherung gemäß § 10 RBV und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A bestätigt. Eine formelle Übergabe der Recycling-Baustoffe habe mit der Materialübergabedokumentation vom stattgefunden.

7 Die Revisionswerberin sei im damaligen Zeitraum im Besitz eines Zertifikats für die mobile Aufbereitung in Verantwortung des Produzenten gewesen. Das zertifizierte Qualitätssicherungssystem habe auch das Fräsen als Aufbereitungsschritt inbegriffen. Im vorliegenden Fall sei für die Qualitätssicherung des Asphaltfräsgutes das Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen und nicht die Qualitätssicherung für Einzelchargen angewendet worden. Das Standardverfahren bestehe aus einer Deklarationsprüfung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle.

8 Weiters liege eine Qualitätssicherung der Umweltverträglichkeit der N GmbH gemäß Kapitel 3.2 Anhang 3 RBV vor.

9 Das Asphaltfräsgut sei am Holzlagerplatz der H GmbH im Zuge der Anlieferung flächig geschüttet worden; die Anlieferung sei im Zeitraum 6. bis  erfolgt. Die I GmbH habe am  mittels Handschaufel eine Probenahme durchgeführt; im beprobten Asphaltfräsgut sei eine Metallfolie vorhanden und somit Teil der Untersuchung gewesen.

10 Aus der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgten Befragung ergebe sich für das Verwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin (als Auftraggeberin für die Untersuchung des Fräsgutes dazu, ob dieses den Qualitätsanforderungen des Anhanges 2 der RBV entspreche) nicht die nötige Sorgfalt habe walten lassen, die N GmbH (Auftragnehmerin für die Untersuchung) hierüber in Kenntnis zu setzen, dass bei der Abfräsung von bituminösen Schichten auf Brücken nicht auszuschließen sei, dass darunter aufgebrachte Bindefolien und Bindematten mitgefräst würden und dies daher bei der Beprobung zu berücksichtigen wäre. Im Zuge des Fräsvorgangs sei das Miterfassen von Aluminiumfolie bemerkt worden; es habe sich - wie auch ein Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe - als schwierig erwiesen, die Frästiefe auf die unterschiedlichen Schichtdicken exakt einzustellen (die Schichtstärken hätten - wie in der Beschwerde vorgebracht - zwischen 15,5 cm und 23,5 cm betragen). Der Amtssachverständige habe in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise darauf hingewiesen, dass die chemischen Parameter beim Miterfassen derartiger Bestandteile durchaus beeinflusst werden könnten, etwa im Gehalt an „PAK“.

11 Spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung der Miterfassung von Folienbestandteilen bei der Durchführung der Fräsarbeiten wäre eine neuerliche Überprüfung des für die Verwendung als Recycling-Material zum Einbau auf dem bezeichneten Grundstück vorgesehenen Fräsgutes vorzunehmen gewesen, um den Nachweis der weiterhin gegebenen Erfüllung der Qualitätsparameter entsprechend den Vorgaben des Anhanges 2 zur RBV für Material der Qualität U-A zu erbringen.

12 Das Gericht könne sich der Ansicht der Revisionswerberin nicht anschließen, dass die Verbringung des Materials an die für den Einbau vorgesehene Örtlichkeit unter gleichzeitiger Vornahme einer flächigen Ausbreitung des Materials in Form eines Vorplanums keine Baumaßnahme sei, sondern einer Zwischenlagerung entspräche. Der Argumentation, die flächige Ausbreitung des Materials sei aus ökonomischen Gründen mit Bedachtnahme auf einen möglichst sparsamen Einsatz von Baumaschinen erfolgt, könne insofern nur bedingt gefolgt werden, als die Entfernung des Materials im Falle des Nichterfüllens der Qualitätsanforderungen zweifellos einigermaßen schwieriger zu bewerkstelligen wäre, als wenn das Material vorerst in Haufenform am Einbauort abgelagert worden wäre.

13 Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage sei festzustellen, dass der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden und somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.

15 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat der Bund, vertreten durch das Zollamt, eine Revisionsbeantwortung eingebracht; hiezu erstattete die Revisionswerberin eine Replik. Die belangte Behörde hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Der Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es liege ein relevanter Begründungsmangel vor. Die Revisionswerberin habe umfangreich dargelegt, dass der Zeitraum von der Anlieferung und dem Vorplanieren ab bis zum Verdichten am als Zwischenlagerung bzw. Vorhalten zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht gehe jedoch gestützt auf die Ausführungen des Amtssachverständigen davon aus, dass der „Einbau“ des Fräsmaterials bereits am 6. und erfolgt sei.

20 Bei der Frage, ob ein Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. ). Auch wenn die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, dass im angefochtenen Erkenntnis Sachverhaltsannahmen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vermengt wurden, ist aber der tatsächliche Ablauf des Geschehens im Revisionsverfahren unbestritten: Anlieferung und „Anschüttung“ der Materialien samt Vorplanierung am 6. und , sodann Untersuchungen mit Probenahme der I GmbH am , „Übergabe“ an die H GmbH am , Verdichtung des Materials am . Vor diesem Hintergrund ist weder die revisionswerbende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Prüfung des Erkenntnisses gehindert. Ein relevanter Begründungsmangel liegt damit nicht vor.

21 Inhaltlich wird zur Zulässigkeit der Revision zunächst geltend gemacht, es fehle Judikatur zur Frage, ob ein Recycling-Baustoff iSd RBV erneut vollständig beprobt werden müsse, wenn dieser lediglich mit Materialien „verunreinigt“ sei, die keine Auswirkungen auf die Qualitätsklasse hätten, weil diese entweder selbst als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Recycling-Baustoffen zulässig seien und/oder kein entgegenstehender Parameter normiert sei.

22 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. , mwN).

23 Die genannte Rechtsfrage geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Verwaltungsgericht hat (wenn auch disloziert im Rahmen eines als „Beweiswürdigung“ bezeichneten Abschnittes der Begründung) dargelegt, im Zuge des Fräsvorgangs sei das Miterfassen von Aluminiumfolie bemerkt worden; es habe sich als schwierig erwiesen, die Frästiefe auf die unterschiedlichen Schichtdicken exakt einzustellen. Beim Miterfassen weiterer Bestandteile könnten aber die chemischen Parameter, etwa im Gehalt an „PAK“ durchaus beeinflusst werden. Wenn es auch - wie die Revisionswerberin ausführt - zutreffend ist, dass nach § 7 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung (RBV, BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016) Verunreinigungen etwa auch mit „PAK (zB Teer)“ (Z 4) (nur) „weitestgehend zu vermeiden“ sind, so sind aber die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang 2 RBV, die jeweils auch Grenzwerte für „PAK“ enthalten, jedenfalls einzuhalten.

24 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, das sanierte Autobahnteilstück sei zu einer Zeit errichtet worden, zu der das „PAK“-relevante Material (Teer) nicht mehr für Bitumenbinde- oder Bitumengewebematten verwendet worden sei, ist zu entgegen, dass auch in einem Fall, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, auf eine Überprüfung nicht verzichtet werden kann (vgl. - wenn auch zum Fehlen eines Qualitätssicherungssystems - ). Die Revision ist sohin von dieser Frage nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig.

25 Dem Vorbringen der Revisionswerberin zu den Untersuchungen nach der Recycling-Baustoffverordnung ist entgegenzuhalten:

26 Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat nach § 9 Abs. 1 RBV für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang 2 einzuhalten; ein Recycling-Baustoff hat weiters nach § 9 Abs. 3 RBV die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten.

27 Nach § 10 Abs. 1 RBV hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 RBV durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

28 Anhang 2 RBV enthält verschiedene Parameter und Grenzwerte für Recycling-Baustoffe.

29 Anhang 3 RBV normiert zunächst, dass die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen ist. Sodann werden verschiedene Verfahren hiezu geregelt.

30 Nach Kapitel 3 Z 2 des Anhanges 3 RBV kann die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (z.B. Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen mittels Beprobung durch Einzelproben (z.B. Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden. Normiert wird in diesem Zusammenhang u.a, dass die Probenahme über die geplante Frästiefe zu erfolgen hat.

31 Daraus ist aber abzuleiten, dass ein Nachweis im Sinne des § 10 RBV durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 RBV durch diese Untersuchungsmethode nur dann vorliegt, wenn die tatsächliche Frästiefe der geplanten und damit beprobten entspricht. Die nach Kapitel 3 Z 2 Anhang 3 RBV durchgeführte Untersuchung durch die N GmbH wies - wie aus dem in den Verfahrensakten befindlichen, von der Revisionswerberin vorgelegten Bericht hervorgeht - Bohrtiefen zwischen 153 und 231 mm auf; der Bericht enthält keine Hinweise auf eine Alufolie. Wenn die Revisionswerberin dazu in ihrer Beschwerde ausführt, die zu fräsende Asphaltschicht habe eine Schichtstärke von 15,5 cm bis 23,5 cm aufgewiesen, so ergibt sich daraus, dass die tatsächliche Frästiefe (wenn auch nur um wenige Millimeter) höher war als die Beprobung. Die I GmbH untersuchte lediglich die bauphysikalischen Eigenschaften, nicht aber chemisch-analytisch die Qualitätsanforderungen laut Anhang 2 RBV. Damit liegt insgesamt kein Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte im Sinne des § 10 RBV vor.

32 Die Revisionswerberin macht sodann geltend, es fehle Judikatur zur Frage, ob Tätigkeiten, die gemäß § 2 Abs. 7 Z 1a AWG 2002 dem Begriff des Zwischenlagerns zuzuordnen seien, hiervon abweichend als Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG qualifiziert werden könnten.

33 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 7 Z 1a AWG 2002 - wie auch die Revision einräumt - erst mit der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71, eingefügt wurde; diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (§ 91 Abs. 39 AWG 2002). Vor allem aber hängt die Revision auch von dieser Frage nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Gleiches gilt für die weitere - als Abweichung von höchstgerichtlicher Judikatur - angeführte Frage, ob ein Vorhalten von aufbereiteten Baurestmassen beitragsfrei sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich nur die Frage, ob ein (an sich unstrittiges) Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Vornehmen von Geländeanpassungen deswegen beitragspflichtig ist, weil es mit Abfällen vorgenommen wurde; ob dieser Tätigkeit eine beitragsfreie Lagerung vorangegangen ist, ist für das Ergebnis (auch für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht) nicht entscheidend. Damit kommt es aber auch nicht auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen an, ob das Verwaltungsgericht den Begriff des „Lagerns“ abweichend von den relevanten Begriffsbestimmungen des AWG 2002 verwendet habe oder ob es insoweit diese Bestimmungen methodisch verfehlt ausgelegt habe.

34 Wenn in der Revision sodann geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur zum relevanten Zeitpunkt für die Beitragspflicht nach dem ALSAG ab, so ist es zutreffend, dass die Beitragsschuld nach § 7 Abs. 1 ALSAG (im Allgemeinen) mit Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Es ist daher auch nicht entscheidend, ob bereits das Anliefern und Vorplanieren am 6. und oder erst das Verdichten am als beitragspflichtig beurteilt würde, da diese Tätigkeiten jeweils im zweiten Quartal des Jahres 2018 erfolgten. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorgenommenen Untersuchungen - wie bereits ausgeführt - auch kombiniert nicht geeignet waren, das Vorliegen der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 RBV zu bestätigen, sodass auch kein Abfallende iSd § 14 Abs. 1 RBV vorliegt.

35 Die Revision macht schließlich geltend, es liege Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG vor.

36 Nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sind Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, von der Beitragspflicht ausgenommen.

37 Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a bis 3c ALSAG in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 5 ALSAG auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

38 Da insbesondere ein Nachweis iSd § 10 RBV nicht vorliegt, wurden die Materialien aber nicht nach den Vorgaben des 3. Abschnitts RBV (der dessen §§ 7 bis 13 umfasst) hergestellt.

39 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

40 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022130004.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-45002