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VwGH 21.04.2021, 2020/13/0004

VwGH 21.04.2021, 2020/13/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls - als eine von mehreren - Voraussetzung für die Antragslegitimation (vgl. ; , Fr 2015/03/0011, mwN).
Normen
BAO §79
IO
RS 2
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (damit auch für die Partei- und Prozessfähigkeit) die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; dazu gehört insbesondere auch das Insolvenzrecht (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 782).
Normen
BAO §80
IO §2 Abs2
RS 3
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. , mwN). Während des Insolvenzverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Erkenntnisse bzw. Beschlüsse, mit welchen über Beschwerden gegen Abgabenbescheide abgesprochen wird, an den Schuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0128 B RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Normen
RS 4
Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt (vgl. ; , 2013/15/0062, VwSlg 8929 F/2014, mwN).
Normen
BAO §78 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
IO §59
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4
RS 5
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß § 59 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf (vgl. ; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 59 Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 59 KO Rz 35 f; ; , 93/14/0004, VwSlg 6765 F/1993). Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die Schuldnerin - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags (vgl. dazu ) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters (vgl. Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 133 Rz 14 ff; § 138 Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren (vgl. dazu ; , 8 Ob 132/12p; vgl. auch ) nicht behauptet wird. Der Antragsteller (der damalige Masseverwalter) ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß § 78 Abs. 1 BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Ein abstraktes Recht auf "richtige Beurteilung" oder "richtige Qualifikation" besteht nicht (vgl. ; , Ra 2018/16/0021).
Normen
BAO §240 Abs3
BAO §303 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. ; , Ra 2019/15/0036, jeweils mwN). Im Revisionsfall war daher durch das Bundesfinanzgericht allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO sowie auf Rückzahlung der in den Jahren 2008 und 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu Recht verweigert wurde. In den in der Revision angeführten Rechten, insbesondere dem Recht auf Unterbleiben der Besteuerung von Grundstückstransaktionen sowie auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgericht somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB ; , Ra 2018/15/0005, 0006).
Normen
DBAbk Ungarn 1976 Art14
DBAbk Ungarn 1976 Art5
OECD-MusterAbk Art14
OECD-MusterAbk Art5
OECD-MusterAbk Art7
RS 1
Der Begriff der "festen Einrichtung" im Sinne des Art. 14 des OECD-Musterabk ist mit dem Begriff der - als Anknüpfungspunkt für die Zuteilung von Unternehmensgewinnen gemäß Art. 7 OECD-Musterabk dienenden - "Betriebsstätte" im Sinne des Art. 5 OECD-Musterabk inhaltsgleich und im selben Sinne auszulegen (vgl. , mwN). Für das Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung gelten daher idente Voraussetzungen (vgl. ; , 96/14/0084, jeweils mwN; zur ersatzlosen Streichung des Art. 14 mit der Revision des OECD-Musterabk im Jahr 2000 aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Unterschiede zwischen den Begriffen der "Betriebsstätte" und der "festen Einrichtung" vgl. OECD-Musterkommentar zu Art. 14 sowie Bendlinger/Waser, in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 14 Rz 2).
Normen
DBAbk Ungarn 1976 Art5
OECD-MusterAbk Art5 Abs1
RS 2
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte - im Sinne einer festen Geschäftseinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabk - gehört u.a. die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die für die unternehmerische Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten (vgl. ). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreichend, um die Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung zu bejahen (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag des Dr. S, Rechtsanwalt in S, als ehemaliger Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S - Bau GmbH in Steyr, vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser und Dr. Christian Strasser, Rechtsanwälte in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 11, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag beim Bundesfinanzgericht ein. Darin führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe als (damaliger) Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S-Bau GmbH (Konkurseröffnung im September 2017) am gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Haftung für Lohnsteuer sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (für näher bezeichnete Zeiträume) Beschwerde erhoben und in der Folge am einen Vorlageantrag gestellt. Die aus den Abgabennachforderungen resultierende und vom Finanzamt im Konkursverfahren angemeldete Forderung habe der Antragsteller (zum Teil) bestritten. Beim Antragsteller sei ein - der Quote aus dem Konkursverfahren entsprechender - Geldbetrag sichergestellt.

2 Das Konkursverfahren sei zwar bereits aufgehoben worden (Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung [Verteilungsquote 4,9%] mit Beschluss vom Februar 2018, Bestätigung der Rechtskraft im März 2018), dem Antragsteller sei allerdings unklar, wie er über den sichergestellten Betrag verfügen solle. Daher verletze die Untätigkeit des Bundesfinanzgerichtes den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über „seine“ Beschwerde. Der so begründete Fristsetzungsantrag ist vom Antragsteller „als ehemaliger Masseverwalter“, vertreten durch ihn selbst und einen zweiten Rechtsanwalt, und nicht als bevollmächtigter Vertreter der S-Bau GmbH eingebracht.

3 Das Bundesfinanzgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Fristsetzungsantrag unter Anschluss von Aktenteilen vor und teilte mit, dass eine Entscheidung über die Beschwerde bislang nicht erfolgt sei.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

5 Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls - als eine von mehreren - Voraussetzung für die Antragslegitimation (vgl. ; , Fr 2015/03/0011, mwN).

6 Partei im Abgabenverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige, im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag gestellt hat.

7 Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (damit auch für die Partei- und Prozessfähigkeit) die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; dazu gehört insbesondere auch das Insolvenzrecht (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 782).

8 Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Abgabepflichtigen (als Schuldner) zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Abgabepflichtigen, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt (vgl. ; , Ro 2014/15/0028, mwN). Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Abgabepflichtigen repräsentiert, festzusetzen (vgl. , mwN).

9 Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt (vgl. ; , 2013/15/0062, VwSlg. 8929/F, mwN).

10 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts tritt gemäß § 59 IO der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Dadurch tritt der Schuldner ipso iure als Partei in allfällige vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren ein, ohne dass es dazu einer Prozesshandlung bedarf (vgl. ; siehe dazu Katzmayr in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 59 Rz 7, und Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 59 KO Rz 35 f; ; , 93/14/0004, VwSlg. 6765/F).

11 Im vorliegenden Fall ist daher mit der Aufhebung des Konkursverfahrens die S-Bau GmbH - ihre fortbestehende Existenz vorausgesetzt - in das offene Beschwerdeverfahren eingetreten. Daran ändert die Sicherstellung der Quote des bestrittenen Betrags (vgl. dazu ) auf einem Konto des ehemaligen Masseverwalters (vgl. Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 133 Rz 14 ff; § 138 Rz 4) nichts, zumal eine Betrauung des (ehemaligen) Insolvenzverwalters (als solcher und nicht etwa als von der ehemaligen Gemeinschuldnerin bevollmächtigter Vertreter) mit der Weiterführung von Verfahren (vgl. dazu ; , 8 Ob 132/12p; vgl. auch ) nicht behauptet wird. Der Antragsteller ist nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens gemäß § 78 Abs. 1 BAO und daher nicht mehr legitimiert, einen Antrag auf Fristsetzung an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

12 Der Fristsetzungsantrag erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig und ist gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des H in T, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7104736/2018, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme und Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom - gerichtet an die belangte Behörde - beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO und Rückzahlung der - anlässlich zweier in den Jahren 2008 und 2015 an ihn getätigten Ausschüttungen - durch eine Agrargemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO. Begründend führte er unter Bezugnahme auf ein im Jahr 2016 ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () aus, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer sei rechtswidrig gewesen. Die Ausschüttung von Erlösen aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft sei als steuerfrei einzustufen.

2 Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom zurück. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2008 führte es zunächst aus, der Antrag sei gemäß § 304 BAO verspätet - nach Eintritt der Verjährung - gestellt worden. Selbst bei rechtzeitiger Antragstellung sei eine Wiederaufnahme unzulässig, weil Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO seien. Den Antrag auf Rückzahlung der im Jahr 2008 einbehaltenen Kapitalertragsteuer sah das Finanzamt als verspätet an, weil die in § 240 Abs. 3 BAO vorgesehene fünfjährige Frist bereits verstrichen sei. Die Rückzahlung der im Jahr 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei hingegen deshalb unzulässig, weil der im Wege der Veranlagung vorzunehmende Ausgleich der Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO entgegenstünde.

3 Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde vom wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens bestätigte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen die in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vertretenen Rechtsansichten des Finanzamtes. Demnach sei die Wiederaufnahme des - mit rechtskräftigem Bescheid vom abgeschlossenen - Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 304 BAO nicht zulässig, weil der Antrag nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Die Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sei weder für das Jahr 2008 noch für das Jahr 2015 zulässig, weil für beide Jahre Einkommensteuerbescheide ergangen seien, was der Anwendbarkeit des § 240 Abs. 3 BAO - der gegenüber der Veranlagung subsidiär sei - entgegenstehe. Die Rückzahlung der im Jahr 2008 einbehaltenen Kapitalertragsteuer scheide zudem aufgrund der nach Ablauf der in § 240 Abs. 3 BAO vorgesehenen fünfjährigen Frist erfolgten Antragstellung aus.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 In der Revision wird - unter der Überschrift „Beschwerde“ - ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich im Recht auf richtige Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts, im Recht auf Unterbleiben einer Besteuerung sowie im Recht auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer verletzt.

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (ua) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. , mwN). Durch den Revisionspunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. ).

9 Einleitend ist festzuhalten, dass ein abstraktes Recht auf „richtige Beurteilung“ oder „richtige Qualifikation“ nicht besteht (vgl. ; , Ra 2018/16/0021).

10 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. ; , Ra 2019/15/0036, jeweils mwN).

11 Im Revisionsfall war daher durch das Bundesfinanzgericht allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gemäß § 303 Abs. 1 BAO sowie auf Rückzahlung der in den Jahren 2008 und 2015 einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu Recht verweigert wurde.

12 In den in der Revision angeführten Rechten, insbesondere dem Recht auf Unterbleiben der Besteuerung von Grundstückstransaktionen sowie auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgericht somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB ; , Ra 2018/15/0005, 0006).

13 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der D in K (Ungarn), vertreten durch Mag. Dr. Eva Neudörfler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kirchberggasse 13/R1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102485/2019, betreffend Abweisung eines Antrages auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 und 2014 sowie Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 gemäß § 299 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin war - als ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Ungarn - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2013 bis 2016) in Österreich als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig. Im Jahr 2017 reichte sie Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2016 elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt ein und erklärte darin - unter gleichzeitiger Ausübung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2 Das Finanzamt erließ zunächst im Jahr 2017 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 und setzte darin die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. In weiterer Folge - nach Durchführung ergänzender Erhebungen - wies das Finanzamt im Jahr 2018 die Anträge der Revisionswerberin auf Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 ab und hob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 gemäß § 299 BAO auf. Begründend führte das Finanzamt jeweils an, aufgrund einer mehrmaligen Nachschau (durch die Finanzpolizei) sei festgestellt worden, dass sich an der von der Revisionswerberin bekanntgegebenen (österreichischen) Adresse keine Betriebsstätte der Revisionswerberin befinde, sondern es sich um eine „Briefkastenfirma“ handle.

3 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde und führte darin u.a. an, sie sei seit Juli 2013 in Österreich selbständig erwerbstätig und ihr „Standort“ sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Sitz eines ihrer Auftraggeber (der P GmbH & Co KG) gewesen, wo sie - kostenfrei - ihre Tätigkeit habe ausüben und die Büroinfrastruktur habe benützen können. Seit Mitte Dezember 2016 habe sie ihre Tätigkeit - ohne feste Bürozeiten - in einem eigenen angemieteten Büro ausgeübt.

4 Nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen beantragte die Revisionswerberin, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht „mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen fester Einrichtungen einer Dolmetscherin und Übersetzerin“ für zulässig.

6 Das Bundesfinanzgericht führte - nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - im Wesentlichen aus, es sei strittig, ob die Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich eine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA Österreich-Ungarn gehabt und deshalb in Österreich zu versteuernde Einkünfte erzielt habe. Die fallweise Benützung eines Schreibtisches in den Büroräumlichkeiten der P GmbH & Co KG stelle keine feste Einrichtung in diesem Sinne dar, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der gesamte Raum - samt weiteren Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln zur Ausübung der Tätigkeit - zur Verfügung der Revisionswerberin hätte stehen müssen. Zudem habe die Revisionswerberin die „jederzeitige“ Verfügungsmöglichkeit über die betreffenden Räumlichkeiten - somit die Möglichkeit, die Büroräumlichkeiten auch außerhalb der Betriebszeiten der P GmbH & Co KG betreten und nutzen zu können - weder behauptet noch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

7 Der Begriff der „festen Einrichtung“ habe grundsätzlich dieselbe Bedeutung und Reichweite wie der Begriff der „Betriebsstätte“ gemäß Art. 5 DBA Österreich-Ungarn bei gewerblichen Tätigkeiten. Merkmal einer Betriebsstätte sei u.a., dass in ihr ganz oder teilweise die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werde, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, weil sich die Revisionswerberin nur geringfügig (ein bis zwei Stunden täglich) in den betreffenden Büroräumlichkeiten aufgehalten habe und im überwiegenden Ausmaß „unterwegs“ gewesen sei. Eine Betriebsstätte werde auch nicht aufgrund des Vorliegens eines Ortes der Leitung des Gesamtunternehmens gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-Ungarn begründet, weil sich der Leitungsort des Unternehmens der Revisionswerberin - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - in ihrer ungarischen Wohnstätte befunden habe. Eine Änderung der Ausgestaltung ihrer beruflichen Tätigkeit mit Anmietung des eigenen Büros im Dezember 2016 habe die Revisionswerberin nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, zumal die - eine fremdübliche Kundenbetreuung ermöglichende - Einrichtung des unmöbliert vermieteten Büros bis zum Ende des Jahres 2016 weder von der Revisionswerberin behauptet worden noch als glaubhaft anzusehen sei.

8 Mangels einer österreichischen Betriebsstätte gemäß Art. 5 DBA Österreich-Ungarn bzw. mangels regelmäßiger Verfügung über eine feste Einrichtung in Österreich gemäß Art. 14 DBA Österreich-Ungarn, habe Ungarn als Ansässigkeitsstaat das Recht, die gesamten Einkünfte der Revisionswerberin zu besteuern.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der von der belangten Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa , mwN).

13 Das Bundesfinanzgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „betreffend die Voraussetzungen fester Einrichtungen einer Dolmetscherin und Übersetzerin“ fehle. Die Revision enthält kein eigenständiges Vorbringen zur Zulässigkeit, sondern verweist lediglich auf die Zulässigkeitsbegründung des Bundesfinanzgerichtes.

14 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Begriff der „festen Einrichtung“ im Sinne des Art. 14 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) mit dem Begriff der - als Anknüpfungspunkt für die Zuteilung von Unternehmensgewinnen gemäß Art. 7 OECD-MA dienenden - „Betriebsstätte“ im Sinne des Art. 5 OECD-MA inhaltsgleich und im selben Sinne auszulegen ist (vgl. , mwN). Für das Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung gelten daher idente Voraussetzungen (vgl. ; , 96/14/0084, jeweils mwN; zur ersatzlosen Streichung des Art. 14 mit der Revision des OECD-MA im Jahr 2000 aufgrund der praktisch nicht vorhandenen Unterschiede zwischen den Begriffen der „Betriebsstätte“ und der „festen Einrichtung“ vgl. OECD-Musterkommentar zu Art. 14 sowie Bendlinger/Waser, in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 14 Rz 2). Die in der Revision umfangreich behandelte Frage, ob die Revisonswerberin Einkünfte aus einem freien Beruf (iSd. Art. 14 des anwendbaren DBA) bezieht (oder es sich um „gewerbliche“ Einkünfte handelt), ist demnach für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte - im Sinne einer festen Geschäftseinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA - gehört u.a. die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die für die unternehmerische Tätigkeit genutzten Räumlichkeiten (vgl. erneut ; vgl. zum Merkmal der Verfügungsmacht Bendlinger, Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts3, 76 ff). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreichend, um die Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung zu bejahen (vgl. ).

16 Im Hinblick auf die bereits bestehende Rechtsprechung wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) völlig vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; , Ra 2019/15/0039).

17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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BAO §78 Abs1
BAO §79
BAO §80
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
IO
IO §2 Abs2
IO §59
VwGG §34 Abs1
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VwGG §38 Abs4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130004.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-44973