Verspätete sowie Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 7021-5 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Albert Salzmann, den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hauk und Mag. Nina Gökler in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Erzabt Klotz Straße 8, 5020 Salzburg wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Salzburg 4 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , GZ GF ***YYY***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Mag. Roswitha Huber sowie der Schriftführerin ***ABC*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert wird:
I.) ***Bf1*** ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Österreich zu StNr ***XXX***, vorsätzlich
a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 3/2019 iHv € 4.102,15 und 4/2019 iHv € 6.583,87 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt zu haben
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für 5/2019 iHv € 7.677,65, 6/2019 iHv € 6.293,87, 7/2019 iHv € 6.301,03, 8/2019 iHv € 5.197,91, 9/2019 iHv € 3.963,54, 10/2019 iHv € 2.742,25, 11/2019 iHv € 3.750,65 und f 12/2019 iHv € 1.626,55 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen
zu a) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG und
zu b) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen zu haben.
***Bf1*** wird hiefür nach § 21 Abs 1 und 2 iVm § 33 Abs 5 iVm § 49 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 13.000,00 verurteilt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gem § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Die Kosten werden in unveränderter Höhe mit € 500,00 festgesetzt.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschuldigte reichte die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 3-4/2019 am ein. Für die Monate 5-12/2019 fand beim Beschuldigten eine Außenprüfung gem § 147 BAO statt. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen (Niederschrift vom , Bericht vom ) erließ das Finanzamt Österreich am Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die einzelnen Voranmeldungszeiträume.
Mit Schreiben vom des Finanzamtes Österreich als Finanzstrafbehörde (sic!) wurde gegen den Beschuldigten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume 2-12/2019 das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Eine schriftliche Rechtfertigung des Beschuldigten wurde nicht eingebracht.
Mit Schreiben vom legte die Amtsbeauftragte die Finanzstrafsache dem Spruchsenat Salzburg 4 zur Entscheidung vor.
Am fand die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat in Abwesenheit des Beschuldigten statt, da dieser nicht erschienen, die Zustellung der Ladung aber ausgewiesen gewesen sei. Der Beschuldigte wurde vom Spruchsenat wegen Finanzvergehen der Abgaben-hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume 3-12/2019 zu einer Geldstrafe von € 13.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Beschuldigten am zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen dieses Erkenntnis. Die Amtsbeauftragte brachte keine Beschwerde ein.
Nach Befragung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am zusammenfassend an, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten werde, die Taten in subjektiver Hinsicht aber nicht begangen worden seien, da er sich auf seinen Steuerberater verlassen habe. Es könne aber sein, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen 5-12/2019 nicht mehr den Steuerberater übergeben habe, da er finanzielle Schwierigkeiten bekommen und auch den Steuerberater nicht mehr bezahlen habe können. Wann das genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen.
Die als Zeugin einvernommene Prüferin gab im Wesentlichen an, dass die Bemessungsgrundlagen für die Monate 5-12/2019 aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Belege ermittelt und Vorsteuern anhand der vorgelegten Eingangsrechnungen berücksichtigt worden seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde am ***Datum1*** in Rumänien geboren, ist rumänischer Staatsbürger und ist seit 2010 in Österreich aufhältig, derzeit mit Wohnsitz in ***Adresse1***. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Der Beschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Als Einkommen bezieht er monatlich € 1.200,00 vom Arbeitsmarktservice und € 460,00 von der Post als geringfügig Beschäftigter. Der Beschuldigte befindet sich in einem Abschöpfungsverfahren, Schulden iHv € 160.000,00 steht kein Vermögen gegenüber.
Der Beschuldigte war von Anfang 2017 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitte 2020 als Transporteur von Paketen selbständig tätig und wurde steuerlich vertreten. Im Laufe des Jahres 2019 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und konnte auch nicht mehr seinen Steuerberater bezahlen.
Der Beschuldigte wusste von der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Es war vereinbart, dass der Beschuldigte monatlich die Belege rechtzeitig dem Steuerberater zur Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervor-anmeldungen übermittelt und der Steuerberater dem Beschuldigten monatlich die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung bekannt gibt, damit der Beschuldigte diese an das Finanzamt einzahlen kann.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 3 und 4/2019 wurden von der steuerlichen Vertretung am eingereicht, eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte nicht. Der Beschuldigte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Monate nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.
Für die Monate 5-12/2019 wurden vom Beschuldigten keine Belege an den steuerlichen Vertreter übergeben und weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Der Beschuldigte hielt eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Monate nicht nur für möglich, sondern für gewiss.
Im Zuge der im Jänner 2021 durchgeführten Außenprüfung wurden vom Beschuldigten Unterlagen beigebracht, auf deren Grundlage die Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 5-12/2019 ermittelt und festgesetzt worden sind.
Die Umsatzsteuerzahllasten betrugen für 3/2019 € 4.102,15, für 4/2019 € 6.583,87, für 5/2019 € 7.677,65, für 6/2019 € 6.293,87, für 7/2019 € 6.301,03, für 8/2019 € 5.197,91, für 9/2019 € 3.963,54, für 10/2019 € 2.742,25, für 11/2019 € 3.750,65 und für 12/2019 iHv € 1.626,55.
Am Abgabenkonto haften die Umsatzsteuerzahllasten betreffend die Monate 6 bis 12/2019 zur Gänze und hinsichtlich des Monats 5/12 iHv € 5.491,73 aus.
Beweiswürdigung:
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Tätigkeit des Beschuldigten ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, durchgeführten Datenbankabfragen sowie den vorgelegten Akten der belangten Behörde.
Dass der Beschuldigte von seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wusste, ergibt sich allein schon daraus, dass er selbst angab, seinen steuerlichen Vertreter damit beauftragt zu haben und in den Jahren 2017 bis 2018 sehr wohl monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Zudem ist das Wissen um die einschlägigen steuerlichen Bestimmungen bei einer unternehmerischen Tätigkeit evident und gehören die grundsätzlichen Vorschriften des Umsatzsteuerrechtes, insbesondere die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zum Allgemeinwissen eines Unternehmers.
Zu welchem Zeitpunkt genau die Zahlungsschwierigkeiten eingetreten und der Steuerberater nicht mehr bezahlt wurde, ließ sich nicht exakt feststellen. Das Gericht folgt aber den Angaben des Beschuldigten, dass dies im Laufe des Jahres 2019 gewesen sein muss.
Zudem ist durch Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem nachgewiesen und wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass für die Monate 3-12/2019 keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 3 und 4/2019 am und für die Monate 5-12/2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden sind.
Dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 3 und 4/2019 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden, ergibt sich für das Gericht daraus, dass er selbst angab, dass er nicht jedes Monat überprüft oder nachgefragt habe, ob er die Umsatzsteuervoraus-zahlungen geleistet habe, insbesondere auch deshalb nicht, da er in finanziellen Schwierigkeiten war und nicht mehr alle Gläubiger bedienen konnte. Durch dieses Außerachtlassen und Nichtkümmern hat es der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 3 und 4/2019 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge auch nicht überprüft oder beim steuerlichen Vertreter nachgefragt, ob bzw wann die Umsatzsteuervoranmeldungen von diesem eingereicht worden sind.
Bezüglich der Monate 5-12/2019 hielt der Beschuldigte eine Verkürzung der Umsatzsteuervor-auszahlungen für diese Voranmeldungszeiträume deshalb für gewiss, da er dem steuerlichen Vertreter nicht einmal die Belege zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Ermittlung der Umsatzsteuervorauszahlungen übermittelt hat, sodass dieser dem Beschuldigten auch nicht die Zahllasten zur rechtzeitigen Einzahlung bekanntgeben konnte. Aufgrund dieses Umstandes steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte wusste, dass keine Umsatzsteuervorauszahlungen hinsichtlich dieser Monate geleistet und diese verkürzt werden.
Die Feststellungen zur Höhe der einzelnen Zahllasten für 3-12/2019 ergeben sich aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für 3 und 4/2019 und den Feststellungen der Außenprüfung für 5-12/2019, welche wiederum auf Grundlage der vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen ermittelt worden sind. Dieser Umstand ergibt sich aus den konsistenten und glaubwürdigen Aussagen der Außenprüferin sowie deren vorgelegten Unterlagen aus dem Arbeitsbogen. Die anderslautenden Angaben des Beschuldigten waren widersprüchlich und wurden während der mündlichen Verhandlung mehrmals relativiert. Es steht daher für das Gericht zweifelsfrei fest, dass die ermittelten Zahllasten auf Grundlage von vollständigen Unterlagen errechnet und nicht etwa im Schätzungswege ermittelt worden sind.
Rechtslage:
Gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gem § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Rechtliche Beurteilung:
Selbstberechnungsabgaben sind Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften durch den Abgabepflichtigen (Abfuhrpflichtigen) selbst, ohne abgabenbehördliche Festsetzung, zu berechnen und unaufgefordert an das Finanzamt abzuführen sind (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 201 Rz 1). Vorauszahlungen an Umsatzsteuer sind keine bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, sondern Selbstberechnungsabgaben iS des § 201 BAO.
Im § 49 Abs 1 lit a FinStrG wird zur Leistung der Selbstberechnungsabgaben eine Nachfrist von fünf Tagen eingeräumt. Erst dann, wenn der Abgabepflichtige auch innerhalb dieser Nachfrist die Abgabe nicht entrichtet, wird das Tatbild des § 49 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt. Die Tathandlung besteht somit ausschließlich in der Nichtentrichtung der Selbstberechnungsabgabe bis zur angegebenen Frist (vgl ).
Trotz Nichtentrichtung der Selbstberechnungsabgabe bleibt der Abgabepflichtige straffrei, wenn er spätestens am 5. Tag nach der Fälligkeit der Abgabenschuld dem Finanzamt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gibt. § 49 Abs 1 lit a FinStrG bietet damit dem Täter in der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages einen zusätzlichen Strafausschließungsgrund an (). Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages kann auch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung erfolgen. Reicht der Abgabepflichtige zB die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht oder doch spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung ein, ist er nicht nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG strafbar. Entrichtet der Abgabepflichtige bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht vollständig, sondern gibt er auch die Höhe oder die tatsächliche Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt, reicht er also keine oder eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung ein, ist der Tatbestand des § 49 Abs 1 lit a FinStrG in objektiver Hinsicht verwirklicht (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Band 16 § 49 Rz 14).
Da gegenständlich festgestellt wurde, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 3/2019 iHv € 4.102,15 nicht bis zum (5. Tag nach Fälligkeit) und die Umsatzsteuervorauszahlung 4/2019 iHv € 6.583,87 nicht bis zum (5. Tag nach Fälligkeit) entrichtet wurden und bis zu den jeweiligen Zeitpunkten auch die geschuldeten Beträge, etwa durch Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht der Abgabenbehörde bekanntgegeben wurden, ist bezüglich der Voranmeldungszeiträume 3 und 4/2019 die objektive Tatseite des § 49 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt. Dies wurde vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten.
Der Tatbestand des § 49 Abs 1 lit a FinStrG kann nur mit Vorsatz (vgl ), nicht auch mit Fahrlässigkeit verwirklicht werden. Der Vorsatz muss sich auf die tatbildlich relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten (). Bei Vertrauen auf die Steuerberaterin liegt kein Vorsatz nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG vor (). Alleinige Tatbestandsvoraussetzung nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit (vgl ).
Wie bereits oben festgestellt, hat der Beschuldigte, welcher die monatliche Einzahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach Bekanntgabe durch den Steuerberater selbst vornahm, selbst angegeben, dass er aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht immer überprüft habe, ob er die Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe. Allein durch diesen Umstand ist es für das Gericht erwiesen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate 3 und 4/2019 nicht geleistet werden, wodurch auch die subjektive Tatseite des § 49 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt ist. Eine Abwälzung der Verantwortung auf den Steuerberater scheitert zudem allein schon deshalb, da dieser mit der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht beauftragt war und der Tatbestand des § 49 Abs 1 lit a FinStrG einen Eventualvorsatz bezüglich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erfordert.
Eine Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist für diese Monate entgegen der Ansicht des Spruchsenates deshalb nicht verwirklicht, da der Beschuldigte die Unterlagen dem Steuerberater zur Erstellung der Umsatzsteuervoran-meldungen tatsächlich übergeben hat und er daher davon ausgehen konnte, dass dieser die Umsatzsteuervoranmeldungen auch erstellen und beim Finanzamt fristgerecht einreichen wird. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, wann die Unterlagen dem Steuerberater übergeben worden sind, geht das Gericht im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Übermittlung der Belege an den Steuerberater rechtzeitig erfolgt ist.
Aus diesen Gründen hat der Beschuldigte bezüglich der Monate 3 und 4/2019 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen und zwar für 3/2019 iHv € 4.102,15 und 4/2019 iHv € 6.583,87.
Gem § 21 Abs 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monat abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich ein Kalendermonat (§ 21 Abs 1 UStG 1994).
Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG kann bspw durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden. In diesem Fall ist die Abgabenverkürzung gem § 33 Abs 3 lit b FinStrG bereits am Fälligkeitstag verwirklicht und die Tat vollendet (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Band 16 § 33 Rz 57).
Nach Auffassung des OGH wird das Finanzvergehen des § 33 Abs 2 lit a FinStrG durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf "einen" Voranmeldungszeitraum verwirklicht. Sachverhaltsmäßig ist für die Rsp hinsichtlich jedes solchen Zeitraums damit eine selbständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen gegeben ().
Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte für die jeweiligen Monate 5-12/2019 weder spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Monats eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht noch zu den jeweiligen Fälligkeitstagen die Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat, ist gegenständlich der objektive Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG erfüllt.
Die Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 FinStrG kann nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich nur wissentlich in Bezug auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung begangen werden. Der Täter muss wissen und nicht nur für möglich halten, dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt. Auch wenn der Täter ein anderes, strafrechtlich unbedenkliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass durch die Art, wie er es zu erreichen sucht, der unter Strafdrohung stehende Erfolg verbunden ist, handelt er wissentlich (). Dies ist zB dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (), was gerade gegenständlich der Fall ist, zumal der Beschuldigte selbst angab, im Laufe des Jahres 2019 massive finanzielle Probleme gehabt zu haben.
Darüber hinaus fordert eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG auf der subjektiven Tatseite einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung (; ). Nachdem der Beschuldigte die Unterlagen nicht an den Steuerberater zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen 5-12/2019 übermittelt hat, folgt für das Gericht, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate eingereicht werden und er dadurch seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt.
Aus diesen Gründen ist auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs 2 lit a FinStrG für die Voranmeldungszeiträume 5-12/2019 verwirklicht und hat daher der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG hinsichtlich der Monate 5/2019 iHv € 7.677,65, 6/2019 iHv € 6.293,87, 7/2019 iHv € 6.301,03, 8/2019 iHv € 5.197,91, 9/2019 iHv € 3.963,54, 10/2019 iHv € 2.742,25, 11/2019 iHv € 3.750,65 und 12/2019 iHv € 1.626,55 bewirkt.
Strafbemessung:
Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gem § 23 Abs 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. (…) Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gem § 23 Abs 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (…).
Gem § 49 Abs 2 FinstrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gem § 20 Abs 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gem § 21 Abs 1 erster Satz FinStrG ist im Falle, dass jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten ist nach Ansicht des Gerichtes von einem durchschnittlichen Verschulden auszugehen, zumal keine das Verschulden mindernde oder erhöhende Umstände hervorgetreten oder von den Parteien vorgebracht worden sind.
Hinsichtlich der Milderungs- und Erschwernisgründe wird zunächst festgehalten, dass im bekämpften Erkenntnis richtigerweise die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und der lange Tatzeitraum als erschwerend berücksichtigt wurden. Weiter wertete nunmehr das Gericht den Umstand, dass am Abgabenkonto die Umsatzsteuer 3 und 4/2019 nicht mehr und die Umsatzsteuer 5/2019 (nur mehr) mit einem Betrag von € 5.491,73 aushaftet, als teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von € 12.874,94 (rund 26%), auch wenn nicht konkret festgestellt werden konnte, auf Grund welcher Umstände diese Beträge am Abgabenkonto nicht mehr aushaften. Im Zweifel ging das Gericht aber davon aus, dass diese Beträge vom Beschuldigten entrichtet worden sind. Darüber hinaus wertete das Gericht als mildernd, dass die Taten schon längere Zeit (ca. 5 Jahre) zurückliegen und der Beschuldigte ein Tatsachengeständnis abgelegt hat. Hingegen wurde die mehrfache Tatwiederholung (10 Taten) vom Gericht zusätzlich als erschwerend gewertet.
Weiter war bei der Strafbemessung die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten (geringes laufendes Einkommen, kein Vermögen, Schuldenregulierungs-verfahren, Sorgepflichten für 2 Kinder) zu berücksichtigen, welche teilweise erst im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten ist, und daher durch den Spruchsenat nicht ausreichend Bedacht genommen werden konnte.
Mangels Beschwerde durch die Amtsbeauftragte war gem § 161 Abs 3 FinStrG die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe mit der vom Spruchsenat verhängten begrenzt.
Ausgehend von diesen Überlegungen kam das Gericht zum Ergebnis, dass aufgrund der schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten und unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwernisgründe und der durchschnittlichen Schuld des Täters eine Geldstrafe iHv € 13.000,00 jedenfalls tat- und schuldangemessen ist. Dies entspricht lediglich einer Höhe von 16% der Höchststrafe, zumal diese gem § 21 Abs. 1 und 2 iVm 33 Abs 5 und 49 Abs 2 FinStrG gegenständlich € 80.449,51 betrug. Eine Herabsetzung der Strafe war allein schon aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich, da der Beschuldigte in einer Risikobranche (Transportunternehmer) tätig war und aufgrund seines Alters nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte wieder selbständig tätig wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Das Gericht erachtete aber die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe des Spruchsenates mit einem Monat auch unter den geänderten Zumessungsgründen für schuld- und tatangemessen, sodass dahingehend keine Änderung vorzunehmen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und hatte die Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisses und die Feststellung des Verschuldens sowie die Strafbemessung (Ermessensübung) im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.6300005.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAF-44952