Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hadaier Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, Keplerstraße 1, 4910 Ried/Innkreis über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Anbringen vom den Rückstand in Höhe von € 64.750,04 in zwölf gleichen Raten, beginnend ab bezahlen zu dürfen. Die Ratenhöhe solle 3.500,00 Euro elf Mal pro Monat betragen. Die 12. Rate den gesamten Rest. Die Zahlungsschwierigkeiten lägen darin begründet, dass die Kreditmöglichkeiten der beschwerdeführenden Partei momentan ausgeschöpft sind und ein großer Kunde mit einem Gesamtrückstand von € 95.895,47 seit Monaten nicht bezahle. Würde der Kunde bezahlen, hätte die beschwerdeführende Partei keine Probleme die offenen Forderungen der Finanzverwaltung zu begleichen.
Es wurden der Finanzverwaltung zur Sicherstellung auch diese Forderungen angeboten. Es handle sich um die Forderungen gegenüber der X-GmbH, mit dem Sitz in Adr.1, ***1***, Firmenbuchnummer: fn.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Ratenansuchen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten wurden. Neben den Raten seien die laufenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet worden. Auch sei bereits bei einem Telefonat mit ihrem steuerlichen Vertreter darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der ZE-Bewilligung vom um die Letzte handelt. Weiters werde den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, da am Abgabenkonto nicht einmal alle fälligen Abgaben gemeldet seien (Lohnabgaben 08/2024). Die angebotene Forderung stelle keine angemessene Sicherheitsleistung dar.
In der rechtzeitig über FinanzOnline eingebrachten Bescheidbeschwerde vom brachte die beschwerdeführende Partei vor, wie bereits dargestellt, komme die Zahlungsstockung nur von der Nichtbezahlung einer großen offenen Forderung gegenüber einem Unternehmen, für welches die beschwerdeführende Partei gearbeitet hat.
Nur in homöopathischen Dosen würden von diesem Unternehmen Rechnungen bezahlt. Die beschwerdeführende Partei versuche seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nach dem momentanen Stand der Informationen sollte aber ein größerer Teil der Rechnung nun doch in den nächstens Monaten bezahlt werden. Dem abweisenden Bescheid fehle auch eine ausreichende Begründung warum die angebotene Sicherleistung keine angemessene sein soll. Die beschwerdeführende Partei hätte nichts dagegen, wenn von Seiten der Finanzverwaltung die offene Forderung gepfändet und eingetrieben wird. In anderen Fällen hätte sogar die Finanzverwaltung auch derartige Pfändungen durchgeführt.
Da eine Aussetzung der Einhebung in diesem Fall nicht möglich sein, komme es zu einer Hemmung der Einbringung gemäß § 212 Abs 4 BAO in Verbindung mit § 230 BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens. In diesem Punkt sei auch die Rechtsmittelbelehrung irreführend und falsch. Die Hemmung hätte für den Säumniszuschlag auch eine aufschiebende Wirkung.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdesenat beantragt.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde zur Begründung ausgeführt, es seien in der Vergangenheit früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten worden und es sei bei einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter (Bearbeiter Herr B. Telefonat am ) bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Zahlungserleichterungsbewilligung vom um die Letzte derartige Bewilligung handelt.
Zu den fehlenden Lohnabgaben wurde angemerkt, dass nach aktuellen Stand am Abgabenkonto schon die nächsten fälligen Lohnabgaben fehlen (Lohnabgaben 09/2024).
Betreffend der Sicherheitsleistung werde angemerkt, dass die angebotene Sicherheitsleistung keine angemessene Sicherheitsleistung darstellt, da laut den Angaben im Zahlungserleichterungsansuchen vom der Abgabenschuldner von der Firma [...] seit Monaten selbst nicht vollständig bezahlt werde und es daher für die Finanzverwaltung keine attraktive Sicherheitsleistung darstelle. Das Finanzamt sei nicht bereit die schon von der beschwerdeführenden Partei selbst nicht einzubringenden Forderungen für ihn einzubringen. Weiters werde darauf verwiesen, dass laut § 212 BAO eine Ratenzahlung von der Abgabenbehörde bewilligt werden kann und es daher im Ermessen der Behörde liege die Ratenzahlung anzunehmen oder abzulehnen.
Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Gericht hat Folgendes zusätzlich erhoben:
Eine Abfrage des Steuerkontos (Stand: ) der beschwerdeführenden Partei ergab folgendes Bild:
[...]
Laut Rückstandsaufgliederung ist die beschwerdeführende Partei insbesondere mit den laufenden Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) säumig.
Die beschwerdeführende Partei ist laut aktuellem Firmenbuchauszug einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der [...], mit dem Sitz in [...], FN [...].
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zufällt, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Sinne obliegt es dem Antragsteller, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Begehren stützt (vgl. ).
Mit Anbringen vom wurden die Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung zurückgenommen. Weitere Angeben zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung wurden nicht gemacht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Anbringen vom eine Zahlungserleichterung ohne die Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Laut Rückstandsaufgliederung ist die beschwerdeführende Partei insbesondere mit den laufenden Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) säumig. Die beschwerdeführende Partei ist laut aktuellem Firmenbuchauszug einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der [...], mit dem Sitz in [...], FN [...]. Der Finanzverwaltung wurden zur Sicherstellung Forderungen gegenüber der [...] angeboten.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213 BAO) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
Das Vorliegen der erheblichen Härte hat der Antragsteller, der eine Zahlungserleichterung begehrt, aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (vgl. ).
In der Ladung zur mündliche Verhandlung wurde auf diese Rechtslage sowie auf die Verfahrensförderungspflicht hingewiesen. Dennoch wurden keine konkreten Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage gemacht. Das Vorliegen der erheblichen Härte der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben ist somit nicht nachgewiesen, sodass die Voraussetzung für eine Zahlungserleichterungsbewilligung nicht vorliegt.
Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen. Ein Schuldtilgungsplan ersetzt diese Darlegung nicht (vgl. ). In der Ladung zur mündliche Verhandlung wurde auf diese Rechtslage sowie auf die Verfahrensförderungspflicht hingewiesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei handelsrechtlicher Geschäftsführer jener GmbH ist, gegenüber die Forderungen zur Besicherung der Abgabenverbindlichkeiten bestehen sollen. Es erhellt sich für das Gericht nicht, warum die beschwerdeführende Partei als Geschäftsführer der GmbH nicht dafür sorgen kann, dass die Forderungen beglichen werden. Es liegt daher nahe, dass diese Forderungen nur schwer oder nicht einbringlich sind und damit keine geeignete Besicherung für die Abgabenverbindlichkeiten darstellen. Zudem ist die beschwerdeführende Partei bei der Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben säumig, was eine Gefährdung der Einbringlichkeit nahelegt.
Da die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung nicht vorliegen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht gegeben ist.
.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100090.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAF-44939