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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2024, RV/7500329/2024

Zahlungsaufschub bei voraussichtlich vorübergehender Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung der Geldstrafen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500329/2024-RS1
Die Bewilligung des Aufschubes für die Zahlung einer Geldstrafe wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung setzt die grundsätzliche Zahlungsfähigkeit des Antragstellers voraus, d.h. dass er in absehbarer Zeit die Geldstrafe voraussichtlich wird bezahlen können. Die (grundsätzliche) Zahlungsfähigkeit kann auch auf andere Weise - als der von der belangten Behörde geforderten Zahlung eines Teilbetrages - nachgewiesen bzw. festgestellt werden.
RV/7500329/2024-RS2
Der Aufschub der Zahlung (bzw. die Bewilligung von Teilzahlungen) ist hinsichtlich der dem Bestraften auferlegten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (Beitrag zu den verwaltungsbehördlichen Kosten, ggfs. Beitrag zu den verwaltungsgerichtlichen Kosten, ggfs. Mahngebühren) in § 54b Abs. 3 VStG nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Herrn ***Bf1*** vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom mit der Hauptzahl MA67/Zahl1Mittelteil/2023 und der Subzahl MA67/Zahl2Mittelteil/2023, mit dem der Antrag vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde hinsichtlich der aus den Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes 2006 resultierenden Geldstrafen aus den Straferkenntnissen zu den Zahlen MA67/Zahl1Mittelteil/2023 und MA67/Zahl2Mittelteil/2023 in der Gesamthöhe von € 120,00 stattgegeben; die Verpflichtung zur Zahlung dieser Geldstrafen wird bis zum aufgeschoben.

Hinsichtlich der mit diesen Strafen aus den verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und dem verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren (BFG-GZ. RV/7500002/2024) zusammenhängenden Kostenbeiträgen sowie Mahngebühren
im Gesamtausmaß von € 54,00 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Hinweis: Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1***, stellte per Telefax am einen Antrag auf Zahlungsaufschub betreffend Geldstrafen hinsichtlich Parkometerabgabe.

Die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung von 29,00 Euro auf, um seine derzeitige Zahlungsfähigkeit zu belegen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , (Haupt)Zahl: MA67/Zahl1Mittelteil/2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG hinsichtlich der Zahlen MA67/Zahl1Mittelteil/2023 und MA67/Zahl2Mittelteil/2023 abgewiesen.
Der offene Gesamtrückstand von € 174,00 sei unverzüglich zur Einzahlung zu bringen.

Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit.

Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes muss für den Fall, dass eine Geldstrafe uneinbringlich ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. In einem solchen Fall darf laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag auf Zahlungserleichterung, wie z.B. in Form eines Zahlungsaufschubes odereiner Ratenzahlung, nicht stattgegeben werden. Von Uneinbringlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.

Sie haben am per E-Mail um eine Ratenvereinbarung angesucht. Mit Schreiben vom wurde eine Sofortzahlung in Höhe von € 29,00 bis verlangt. Da bis heute jedoch keine Zahlung von Ihnen eingelangt ist, konnte kein ernsthafter Zahlungswille festgestelltwerden.

Von der Uneinbringlichkeit ist somit auszugehen und das Ansuchen abzuweisen.

Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werde."

In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels, AS 90/92) wurde im Wesentlichen der Antrag auf einen Zahlungsaufschub bis Ende 2024 mit der Begründung bekräftigt, eine monatliche Pension von € 1567 zu erhalten, mit der Miete 2 Monate im Rückstand zu sein und einen selbst zu zahlenden Anteil an Hörgeräte-Kosten im voraussichtlichen Ausmaß von € 2658 begleichen zu müssen. Die Ladung des/der zuständigen Beamten/in zum Befragungsthema "BESCHEID (Mathematikkenntnisse)" wurde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** bezieht eine Pension in Höhe von monatlich netto 1.567,24 Euro plus Sonderzahlungen. Beim Beschwerdeführer wurde nicht erfolglos versucht, die Geldstrafen zwangsweise zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren.

Der Beschwerdeführer ist mit zwei Monatsmieten in Höhe von jeweils 254,52 Euro im Rückstand. Er muss einen selbst zu zahlenden Anteil an Hörgeräte-Kosten im Ausmaß von 2.658,00 Euro begleichen.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat die von ihm vorgebrachte Pensionshöhe von 1.567,00 Euro nicht belegmäßig nachgewiesen. Eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat allerdings ergeben, dass der Beschwerdeführer aktuell eine monatliche Bruttopension von 1.678,27 Euro bezieht, entsprechend 1.567,24 Euro netto. Er bezieht auch Sonderzahlungen.

Der Beschwerdeführer hat durch Beilagen zum Antrag und zur Beschwerde den zweimonatigen Mietrückstand (AS 75/92) von je € 254,52, somit im Gesamtausmaß von € 509,04, sowie die aus einem Kostenvoranschlag (AS 88/92) ersichtliche Gesamtsumme von € 2.658,00 an Krankenkosten (Eigenleistung für Hörgeräte) nachgewiesen.

Mangels eines Vermögensverzeichnisses nach § 31a AbgEO ist davon auszugehen, dass bisher keine (erfolglose) Zwangsvollstreckung beim Beschwerdeführer versucht wurde.

Die Information zur Nichtanhängigkeit eines Insolvenzverfahrens ergibt sich aus dem negativen Ergebnis einer Abfrage in der Ediktsdatei der Justiz.

Rechtliche Würdigung:

An Hand der Aktenlage ergibt sich, dass beide im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführten Geschäftszahlen auf Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 beruhen. Sowohl hinsichtlich der Hauptzahl MA67/Zahl1Mittelteil/2023 als auch hinsichtlich der Subzahl MA67/Zahl2Mittelteil/2023 wurde Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 verhängt und vom Bundesfinanzgericht unter GZ. RV/7500002/2024 bestätigt.
Auch die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

§ 54b VStG normiert:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist nur zulässig, soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Entscheidend ist daher nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - d.h. der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande - oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist; maßgebend für die Beurteilung dieser Sachlage ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde. Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (z.B. infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. In diesem Ermittlungsverfahren ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt. Uneinbringlichkeit kann weiters dann nicht angenommen werden, wenn ein Geldbetrag als Sicherheit erlegt wurde. (Vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 7)

Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen, also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährden würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen - die Geldstrafe ist uneinbringlich. (Vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG3 § 54b Rz 7).

Umgekehrt steht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 54b Abs. 3 VStG in Verbindung mit der Stellung eines darin vorgesehenen Antrages (bzw. der Bewilligung eines solchen Antrages) der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG (bzw. den Folgen davon) entgegen.

§ 291a Exekutionsordnung - EO normiert:

"(1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG [für 2024: 1217,96 €]) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b [Sonderzahlungen] erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen."

§ 31a Abgabenexekutionsordnung - AbgEO normiert:

"Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; § 47 Abs. 2 EO ist anzuwenden."

Die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab. Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen.
Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden; werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so ist von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen, der Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen und nach Abs. 2 vorzugehen. (Vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 12)

Der unpfändbare Sockelbetrag errechnet sich wie folgt: Gemäß § 291a Abs. 1 EO haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). Der sich aus § 291a EO in Verbindung mit § 293 Abs. 1 lit. a ASVG ergebende allgemeine Grundbetrag beträgt im Jahr 2024 € 1217,96. Da der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher Sonderzahlungen erhält und keinen Unterhalt zu leisten hat, ergibt dies einen unpfändbaren Sockelbetrag von € 1217,96, sodass ein Einkommen des Beschwerdeführers bis zur Höhe von € 1217,96 monatlich unpfändbar ist. Darüber hinausgehende Pensionsbezüge des Bf. sind (derzeit: theoretisch) pfändbar, weshalb die gegenständlichen Geldstrafen nicht uneinbringlich sind.

Die vordringliche Begleichung der Mietrückstände und des selbst zu tragenden Kostenanteiles für die Hörgeräte bewirkt, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten nicht ohne weiteres in der Lage ist, zugleich die Geldstrafen zu bezahlen. Die Bezahlung der Letzteren - etwa durch verzinsliche Kontoüberziehung - ist ihm derzeit wirtschaftlich nicht zumutbar. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Pensionsbezuges auch Sonderzahlungen erhält, ist zu erwarten, dass er bis Ende des Jahres 2024 in die Lage kommen wird, die Geldstrafen zu bezahlen.

Die Verfahrensergebnisse und die zur Verfügung stehenden Unterlagen lassen nicht den Schluss zu, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers auf Dauer gegeben sind.

Bei der Situationsbewertung im angefochtenen Bescheid wurde weder berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ein regelmäßiges Einkommen bezieht, das über dem Existenzminimum liegt, noch dass der aushaftende Gesamtbetrag vergleichsweise niedrig ist. Die von der Behörde verlangte Einzahlung eines Teilbetrages ist nicht der einzige Beleg und auch nicht unbedingt ein hinreichender Beleg, um von bloß vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ausgehen zu können. Die belangte Behörde durfte nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zahlungsunfähig und der Gesamtbetrag an Geldstrafen uneinbringlich ist. Der Beschwerde - soweit das Ansuchen um Zahlungsaufschub hinsichtlich der aushaftenden Geldstrafen betreffend - wird daher stattgegeben.

§ 54b Abs 2 und 3 VStG sind nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher sowohl der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe als auch die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 7 und 11).
Diesbezüglich hat die belangte Behörde daher richtigerweise den beantragten Zahlungsaufschub nicht gewährt. Diesbezüglich wird folglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zum Beweisantrag:

Die Ladung und Einvernahme von Personen als Zeugen setzt voraus, dass diese zu ihren eigenen, insb. optischen und akustischen Wahrnehmungen zur Sache befragt werden können. Die Sache in diesem Verfahren ist die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung für den Beschwerdeführer, nicht jedoch die Mathematikkenntnisse der Personen, welche den angefochtenen Bescheid verfasst haben.

Die Ladung und die Einvernahme dieser Personen als Zeugen kann daher nicht erfolgen.

Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 44 Abs. 3 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn […] 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nicht beantragt wurde, und in den Straferkenntnissen, welche dem angefochtenen Bescheid zugrundelagen, jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie weil der Sachverhalt nicht mehr ergänzungsbedürftig ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. , mwN).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses zitierten Literaturstellen verweisen ihrerseits auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die (ordentliche) Revision ist für die belangte Behörde daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500329.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-44933