Eigenantrag auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Alexander Hüttner, Blumauerstraße 3-5, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Anträge, Bescheid, Beschwerde
Am wurden durch die (damalige) Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin die Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe sowie auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung in der Form eines Eigenantrages, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung, eingebracht.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zu den vom Sozialministeriumservice vorgegebenen Untersuchungsterminen nicht erschienen sei und deshalb weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung festgestellt werden könne.
Mit Schreiben vom wurde durch die (damalige) Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum Untersuchungstermin an die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Geschäftsfähigkeit nicht erfolgen konnte. Eine wirksame Zustellung könne nur an die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin erfolgen. Zusätzlich werde, sofern keine Untersuchung erforderlich sei, auch auf die Möglichkeit eines Aktengutachtens hingewiesen.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach dem Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften des FLAG 1967 - ausgeführt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Februar 2022 und somit nach Vollendung des 21./25. Lebensjahres festgestellt worden sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom wurde durch die (damalige) Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass die Entscheidung auf mangelhafter Beweiswürdigung (Verweis auf vorgelegte ärztliche Gutachten) beruhe sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt sei. Entgegen der Entscheidung des belangten Finanzamtes liege die schwere psychische Erkrankung nicht erst seit Februar 2022, sondern bereits seit dem Jugendalter der Beschwerdeführerin vor.
C. Sachverständigengutachten
a) Gutachten des Sozialministeriumservice vom (auszugsweise Wiedergabe)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Antrag zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe lt. Familienlastenausgleichsgesetzt. Alle vorliegenden Dokumente wurden eingesehen und werden auszugsweise angeführt.
Beantragte Leiden:
Paranoide Schizophrenie
Substanzmissbrauch
Stellungnahme ***KH*** Linz, vom
[…]
Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten, Dr. ***Dr.1***, FA für Neurologie und Psychiatrie, Linz am
Auszug aus dem Entlassungsbefund ***KH***, Abteilung Psychiatrie: Aufenthalt -
Aufnahmegrund: Abermalige psychotische Symptom-Exazerbation bei bekannter paranoider Schizophrenie
[…]
Unterbringungsgutachten Dr. ***Dr.2***, FÄ für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Langjährige paranoide Schizophrenie (ED anhand der vorliegenden Befunde nicht erruierbar); Z.n. mehrfacher Unterbringung It. Unterbringungsgesetzt bei psychotischem Zustandsbild, Fremd- und Eigengefährdung, Substanzenmissbrauch (Cannabis, Metamphetamin, Alkohol), medikamentöse Therapie wird nicht kontinuierlich eingenommen, affektive Zusatzerkrankung (dysthyme Stimmungslage), Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn, fehlende Krankheitseinsicht, anhaltende soziale Beeinträchtigung, Erwachsenenvertretung vorhanden; | 70 |
Gesamtgrad der Behinderung70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 70%
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x jao nein
GdB liegt vor seit: 02/2022
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. ***Dr.1***, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom wird ein Auszug des Arztbriefes ***KH***, Abteilung für Psychiatrie (Aufenthalt - ) angeführt. Hier scheint die vorliegende Diagnose auf. Ein weiter zurückliegender Befund ist nicht vorliegend.
Frau ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 02/2022
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Diagnose bestätigt vorliegend seit 02/2022, durchgehend schwere soziale Beeinträchtigung.
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
weil unterTherapieoptimierung (Depotmedikament) von einer Verbesserung ausgegangen wird.
[…]
b) Gutachten des Sozialministeriumservice vom (auszugsweise Wiedergabe)
Anamnese:
Vorgutachten 12/23 Dr. […] mit 70% wegen langjähriger paranoider Schizophrenie (ED anhand der vorliegenden Befunde nicht eruierbar)
Derzeitige Beschwerden:
Es gehe ihr psychisch nicht gut, schon seit ihrem 15. Lj. Nehme nach wie vor Marihuana, einen Entzug wolle sie nicht machen, weil sie die Droge beruhige. Finanzieren würde sie sich das von den 150€, die sie monatlich von ihrem Sachwalter bekomme. Medikation bekomme sie monatlich im ***KH*** gespritzt. Aktuelle Befunde habe sie nicht, auch keine vor 2021. Ein Tuch habe sie um den Kopf gewickelt, weil sie sich eine Glatze geschnitten habe und jetzt sie ihr kalt.
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgelegt im Rahmen der Untersuchung
02/2011 ***KH***: Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens; Cannabisabusus
01/21 ***KH*** Psych.:
Akute Psychose DD paranoide Schizophrenie
Fract. cruris dext 12/20 - geplante OP 01/21
Fract. der MT2-5 links
Cannabisabusus
02/22 ***KH*** Psych.: ergänzend: Mittelgradiger B12-Mangel und Folsäuremangel
V.a. Tinea pedis DD Kontaktekzem, Psoriasis plantaris
08/22 ***KH***: Antrag für Erwachsenenvertretung bei Dg. Paranoide Schizophrenie, rezid. Cannabisabusus DD -abhängigkeitssyndrom
09/23 ***KH*** Psych.:
Paranoide Schizophrenie,
Cannabis- und Amphetaminabusus
Alkoholintoxikation 0,4 Promille
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Langjährige paranoide Schizophrenie. Auch nach Vorlage neuer Befunde eine Erstdiagnose nicht eruierbar. Z.n. mehrfacher Unterbringung It. Unterbringungsgesetz bei psychotischem Zustandsbild, Fremd- und Eigengefährdung. Anhaltender Substanzenmissbrauch (Cannabis, Metamphetamin, Alkohol), Entzug bislang non vult. Aufgrund der Therapieincompliance wurde anamnestisch nun eine regelmäßige intravenöse Form der Medikation verordnet. Erwachsenenvertretung gegeben. | 70 |
Gesamtgrad der Behinderung70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
laut Pos. 1
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Adipositas. Z.n. Unterschenkelfraktur rechts und Vorfußfrakturen links 12/20, mittlerweile verheilt, Metallentfernung 01/21
Stellungnahme zu Vorgutachten:
unverändert.
GdB liegt vor seit: 01/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
laut vorliegenden neuen Befunden, ältester 01/21 ***KH*** Psychiatrie. - Ein früherer Anrechnungsbeginn kann aufgrund fehlender Brückenbefunde nicht anerkannt werden.
Frau ***Bf*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 01/2021
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Diagnose bestätigt vorliegend nun seit 01/21, durchgehend schwere soziale Beeinträchtigung.
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: in 5 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Sofern einsetzender Entzugswunsch, ist eine Besserungsmöglichkeit durch Entzug gegeben.
[…]
D. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom wurde durch den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme eingebracht. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde zunächst ausgeführt, dass das der Entscheidung des belangten Finanzamtes zugrundeliegende Aktengutachten des Sozialministeriumservice ("SMS") unschlüssig und die Bescheinigung daher nicht aussagekräftig sei. Aus den ergänzend vorgelegten Krankenunterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schon (zumindest) seit 2011 in psychiatrischer Behandlung gewesen und der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit jedenfalls weit vor dem 21. Lebensjahr gelegen sei.
Zusätzlich werde erneut auf den Entlassungsbrief des ***KH*** (Aufnahme: , Entlassung: ) verwiesen, in welchem festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund stationärer Aufenthalte sowie mehrerer ambulanter Kontakte an der psychiatrischen Abteilung des ***KH*** eine zurückreichend bis ins Jahr 2007 vorbekannte Patientin mit paranoid schizophrener Grundstörung sei.
Mit Ermittlungsauftragdes Bundesfinanzgerichtes vom wurde das belangte Finanzamt um die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens beim SMS ersucht, dies unter Beachtung des - im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom - übermittelten Ambulanzberichtes aus 02/2011 sowie unter Beachtung der Ausführungen im Entlassungsbericht aus 03/2022, in der auf stationäre sowie ambulante Voraufenthalte bis zurück ins Jahr 2007 verwiesen wird. Das entsprechende SMS-Gutachten wurde schließlich am (zum Inhalt siehe oben, Punkt "I. C. b)") erstellt.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde das SMS-Gutachten an den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und/oder Stellungnahme übermittelt.
Mit E-Mail vom wurde durch den Erwachsenenvertreter mitgeteilt, dass zum Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom keine Stellungnahme erfolgen wird.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist am geboren und hat am das 21. Lebensjahr vollendet. Am hat die (damalige) Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin die (rückwirkende) Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung im Wege eines Eigenantrages beantragt.
Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich - Sozialministeriumservice (idF "SMS") zwei Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin erstellt. Das erste Gutachten wurde am in der Form eines Aktengutachtens erstellt. Das zweite Gutachten wurde am nach vorheriger Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt (siehe den obigen Punkt "I.C." zum Inhalt der Gutachten)
Bei der Beschwerdeführerin liegt seit 01/2021 ein Grad der Behinderung von 70% sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa ; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).
Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Sozialversicherungsnummer. Das Datum sowie der Inhalt der Anträge ergeben sich aus diesen. Der Wechsel des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters ergibt sich aus den im Akt einliegenden Urkunden des Bezirksgerichtes Linz vom sowie vom .
Die Feststellungen betreffend das Datum der SMS-Gutachten sowie den Inhalt der Gutachten ergeben sich aus diesen. Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird wie folgt ausgeführt:
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (z.B. ; und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen ().
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom sowie vom liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen diesen Gutachten:
Als Folge der ergänzenden Stellungnahme des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin und der Vorlage eines ergänzenden Dokuments (Ambulanzbericht der ***KH*** vom ) sowie aufgrund der Tatsache, dass im ebenfalls vorliegenden Entlassungsbrief des ***KH*** betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom bis auf mehrfache stationäre und ambulante Aufenthalte der vorbekannten Patientin mit paranoid schizophrener Grundstörung bis zurück ins Jahr 2007 verwiesen wird, wurde das belangte Finanzamt mit Ermittlungsauftrag vom um die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens beim SMS unter Beachtung des Ambulanzberichtes aus 02/2011 sowie der Ausführungen im Entlassungsbrief (siehe oben) ersucht.
Im - als Folge dieses Ermittlungsauftrages ergangenen - SMS-Gutachten vom (siehe zum Inhalt oben, Punkt "I.C.b)") sind die angesprochenen Unterlagen (Ambulanzbericht 02/2011, Entlassungsbrief 02/2022) im Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese im Rahmen der Gutachtenserstellung entsprechend berücksichtigt worden sind. Dass die gutachtenserstellende Ärztin letztlich zum Schluss gekommen ist, dass sowohl der Grad der Behinderung von 70% als auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst seit 01/2021 vorliegen, wurde im Gutachten damit begründet, dass aufgrund der Nichtvorlage von früheren Befunden/Brückenbefunden keine über dieses Monat hinausgehende Rückwirkung festgestellt werden kann.
Zum Zeitpunkt des Eintrittes der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde seitens der Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren wie folgt ausgeführt:
Vorlageantrag vom :
2.2 Dabei negiert das ärztliche Aktengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom - und sohin auch die Beschwerdevorentscheidung - die bei der Beschwerdeführerin nachweislich bereits seit Jahren bestehende schwere psychische Erkrankung, wonach der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schon lange vor Februar 2022 liegen muss. Dies ergibt sich aus den dem Schriftsatz vom beigelegten ärztlichen Gutachten.
2.3. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. ***Dr.1***, LL.M., als Beilage/.6 zum Schriftsatz vom , ergibt sich konkret anhandeines Auszugs aus dem Entlassungsbefund des ***KH*** zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom bis , dass auch bei diesem Aufenthalt im Februar 2022 die paranoide Schizophrenie der Beschwerdeführerin bereits bekannt war, weshalb der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht erst im Februar 2022 liegen kann. Darüber hinaus geht aus diesem Gutachten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit an paranoider Schizophrenie leidet und es der Beschwerdeführerin nicht einmal gelungen ist, eine Lehre zu absolvieren. Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann sohin nicht im Februar 2022 liegen, sondern muss die Erwerbsunfähigkeit jedenfalls bereits im Jugendalter der Beschwerdeführerin bestanden haben.
Ergänzende Stellungnahme vom :
Die Beschwerdeführerin legt ergänzend Krankenunterlagen vor, aus welchen ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schon (zumindest) seit 2011 in psychiatrischer Behandlung war und der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit jedenfalls weit vor dem 21. Lebensjahr der Beschwerdeführerin liegt.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Ambulanzbericht der ***KH*** (Aufnahme: , Entlassung ), in welchem eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie ein Cannabisabusus bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 festgestellt wurde. Im Zeitpunkt dieser Aufnahme war die Beschwerdeführerin erst 18 Jahre alt. Über die Jahre hinweg entwickelte sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin immer weiter.
Diesbezüglich ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG darauf abstellt, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt ().
Im angesprochenen Ambulanzbericht vom wird wie folgt ausgeführt:
[…]
Diagnose:
F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens
Cannabisabusus
Therapievorschlag:
Medikamentös:
Momentan keine Therapie indiziert
Aktuelle Situation:
[…] Sie schildert eine gewisse Impulsivität mit vorallem verbalen Aggressionen. Als erster zugeschlagen hätte sie nie. Es ist auch nicht zu autoaggressiven Verhalten oder selbstverletzenden Verhalten gekommen. Keine SMV, keine SMG. Recht unkritisch steht sie ihrem eigenen Marihuanakonsum gegenüber. Sie konsumiert fast täglich. […] Vom Arbeitsplatz würde ihre Entscheidung zur Therapie unterstützt werden. Sie erkundigt sich diesbezüglich über die Tagesklinik, aus dem heutigen Gespräch folgend ist es eher fraglich, ob es die passende Therapie ist oder ob sie nicht besser ambulant in Psychotherapie angebunden sein soll. […]
Status psychicus:
Pat. wach, orientiert, bei klarem Bewusstsein, Konzentration und Merkfähigkeit unauffällig, Stimmung etwas dysphorisch, Affekte und Affizierbarkeit unauffällig, Psychomotorik unauffällig, kein Hinweis für produktiv psychotische Symptome, keine SMG.
Aus dem obig zitierten Ambulanzbericht ergibt sich, dass im Februar 2011 vom zuständigen Arzt weder eine Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie noch das Vorliegen von produktiv psychotischen Symptomen festgestellt wurde. Auch aus dem Entlassungsbrief des ***KH*** betreffend den Aufenthalt vom bis , in dem auf frühere Aufenthalte der Beschwerdeführerin sowie die Tatsache verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 bekannt sei, lässt sich nicht erkennen, wie stark die Erkrankung der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen ab 2007 ausgeprägt war bzw. welche Beeinträchtigungen damit einhergegangen sind.
Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach "es weder auf den Zeitpunkt an[kommt], zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Während also keinesfalls in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits vor 01/2021 an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, kommt es - gemäß der zitierten Rechtsprechung - darauf an, wann die vorliegende Krankheit zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Gutachterin des SMS im Sachverständigengutachten vom . Es wird nicht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneint, sondern vielmehr ausgeführt, dass es aufgrund von fehlenden Brückenbefunden nicht möglich ist, eine weitergehende Rückwirkung festzustellen. Dies erscheint - insbesondere unter Betrachtung der obig zitierten Ausführungen im Ambulanzbericht aus 02/2011 ("momentan keine Therapie indiziert" sowie "kein Hinweis für produktiv psychotische Symptome") und der Tatsache, dass betreffend die nachfolgenden Zeiträume keinerlei Befunde vorgelegt werden konnten, auch nicht unschlüssig. Weder die Ausführungen im Ambulanzbericht noch die Tatsache, dass für die folgenden nahezu 10 Jahre keine weiteren Befunde vorgelegt werden konnten, lassen zwingend darauf schließen, dass der Zustand der Beschwerdeführerin mit jenem vergleichbar war, der auf Basis der Befunde ab 01/2021 durch die Gutachterin des SMS festgestellt wurde.
Im Ergebnis war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit oder Vollständigkeit der Gutachten des SMS zu wecken. Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
[…]
d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
[…]
(6) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
[…]
§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
[…]
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […]
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
[…]
B. Erwägungen
Gemäß dem obig zitierten § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben minderjährige Vollweisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die ebenfalls obig zitierte Bestimmung des § 6 Abs. 6 FLAG 1967 sieht Sonderregelung für sogenannte "Sozialweisen" vor. Diese Bestimmung sieht - unter anderem - vor, dass erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 70% sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab 01/2021 festgestellt. Dieser Zeitpunkt liegt - ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt - deutlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Da somit die obig angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. , mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100381.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAF-44932