Beschwerde gegen ein Vollstreckungsverfahren im Verwaltungsstrafverfahren - Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Mängelbehebung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über deren Beschwerde vom "gegen das Vollstreckungsverfahren" zu Zahl ***Zahl1***, nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages beschlossen:
I.) Die Beschwerde wird gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
II.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III.) Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Festgestellter Sachverhalt
Mit Strafverfügung vom wurde über die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Verletzungen nach den §§ 2, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien iVm § 5 Abs. 1 und 3 des Hundeabgabegesetzes eine Geldstrafe von insgesamt € 220,00 verhängt. Die Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am ausgefolgt.
Am wurde eine Vollstreckungsverfügung zu Zahl ***Zahl1*** erlassen und der Beschwerdeführerin zugstellt.
Am langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz ein, wonach sich die Beschwerdeführerin gegen das Vollstreckungsverfahren beschwere, da sie die Hundesteuer jährlich einbezahlt habe.
Da die Beschwerde vom die gesetzlichen Inhaltserfordernisse nicht erfüllte, wurde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die Fehler zu beheben und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am bei der Poststelle 1235 hinterlegt.
Am teilte die Beschwerdeführerin in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages folgendes mit: "Es wird gebeten, das gegen mich geführte Vollstreckungsverfahren einzustellen. Begründung: Die Hundesteuer wurde jährlich bezahlt. Aufgrund von Kontoauszügen kann dieses bewiesen werden. Dem Magistrat sind die betreffenden Unterlagen jeweils zugegangen. Nach Aussagen des Magistrates wurde das Geld, welches jedoch allein für die Hundesteuer einbezahlt wurde, für andere Dinge vom Magistrat verwendet."
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Rechtliche Würdigung
Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gem. Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gem. Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gem. § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gem. § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.
Gem. § 9 Abs. 4 VwGVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Gem. § 9 Abs. 5 VwGVG entfallen bei Beschwerdenwegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gem. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zunächst wird festgehalten, dass aufgrund oa. gesetzlicher Bestimmungen eine Beschwerde gegen ein gesamtes Verfahren, so auch gegen ein Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist. Vielmehr muss sich eine Beschwerde gegen in einem Verfahren ergangenen Bescheid oder eine faktische Amtshandlung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel somit gem. der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ). Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).
Nachdem gegenständlich der als Beschwerde gewertete Schriftsatz vom nicht die im § 9 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Mindesterfordernisse einer Beschwerde aufwies, erhebliche Zweifel darüber bestanden, was die Beschwerdeführerin überhaupt anfechten wollte und sich der notwendige Beschwerdeinhalt auch anderweitig nicht erschließen ließ, war das Gericht gem. § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet der Beschwerdeführerin aufzutragen die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben, andernfalls das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist (gegenständlich 3 Wochen) zurückgewiesen wird.
Da die Beschwerdeführerin in rechtzeitiger Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zusammenfassend lediglich ausführte, dass sie bitte, dass gegen sie geführte Vollstreckungsverfahren zu ***Zahl1*** einzustellen, da sie die Hundesteuer jährlich bezahlt habe, wurden die Mängel innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist () nicht behoben.
So ist nicht ersichtlich gegen welchen Bescheid oder welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde richten soll (vgl § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) und fehlen Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (vgl. § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG).
Es fehlt schließlich auch an einem Begehren, etwa den eben zu bezeichnenden angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder den angefochtenen Rechtsakt für rechtswidrig zu erklären (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
Sollte eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom angestrebt worden sein, so wäre diese wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keinen Beschwerdegrund bilden hingegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. ).
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie habe die Hundesteuer bereits bezahlt, so wird darauf hingewiesen, dass ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto mittels Antrag auf Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO auszutragen wäre.
Zusammenfassend wurden gegenständlich die angeführten Mängel nicht innerhalb der gewährten Frist behoben, sodass die Beschwerde vom gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.
Eine zurückweisende Entscheidung, in der lediglich darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. , unter Hinweis auf EGMR , Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, da in der zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafsache zu Zahl ***Zahl1*** eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der Strafverfügung eine Geldstrafe von weniger als € 400,00 verhängt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500001.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAF-44911