Parkometerstrafe wegen elektronischen Parkschein mit irrtümlich falsch eingetragenen Kennzeichen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara Straka über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 26,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Der am (bei der belangten Behörde eingelangte) verspätet einbezahlte Organstrafbetrag von 36,00 Euro wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe und die unveränderten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 10 Euro angerechnet, sodass der zu entrichtende Gesamtbetrag somit 0,00 Euro beträgt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) wurde am um 13:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Stuwerstraße 1, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Gegen die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung vom erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (E-Mail) Einspruch und brachte vor, sie sei mit ihrem Kraftfahrzeug, wie richtig in der Organstrafverfügung angegeben, zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort gestanden. Es sei ihr beim Erstellen ihres elektronischen Parkscheines ein Zahlendreher (XXYX statt richtig YXXX) unterlaufen. Die Beschwerdeführerin sei mit mehreren Fahrzeugen in Wien unterwegs, daher sei ihr der Zahlendreher unterlaufen. Das Organ habe nicht erkennen können, dass sie ohnehin einen Parkschein gehabt habe. Sie habe nach Erkennen der Lage sofort bei der MA 67 angerufen und die Sachlage mitgeteilt. Die Mitarbeiterin habe gesagt, sie solle auf eine Anzeige warten und dann ein Rechtsmittel erheben. Sie habe durch den Irrtum nicht schuldhaft gehandelt, es sei auch kein Schaden entstanden, weil sie die Parkgebühr ja entrichtet habe. Daher beantrage sie das Verfahren einzustellen bzw. sonst wie, ohne sie zu bestrafen, beenden.
Dem Einspruch war der Parkschein mit der Nummer PSNr mit folgenden Entwertungen beigelegt: von 12:15 bis 14:15, Kennz2, 120 Minuten, € 5,00.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Beschwerdeführerin das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 13:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Stuwerstraße 1, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, angelastet. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85 Euro erhöhte.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst fest, jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Eine Einsichtnahme in das Handyparken-Konto habe ergeben, dass zum Tatzeitpunkt ein Parkschein mit der Nummer PSNr und Gültigkeit 120 Minuten für das Kennzeichen Kennz2 gebucht worden sei. Für das gegenständliche Kennzeichen Kennz1 scheine für den Beanstandungszeitpunkt keine Buchung auf.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem*einer Fahrzeuglenkerin zu erwarten sei, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen. Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines könne unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert werde (s. , ).
Werde der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert oder das Kennzeichen teilweise unrichtig (zB. Zahlenverdreher) eingegeben, so liege eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei (vgl. , ).
Es sei auch unmaßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert worden sei, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorgelegen sei. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien somit nicht geeignet gewesen, sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder dass ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Brief (RO) vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , führte dabei aus wie in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom und beantragte wie folgt:
"Meinem Einspruch gegen die Strafverfügung wurde nicht stattgegeben, sodass sichder Geldbetrag von 36.- über 45.- auf 85.- € erhöht hat. Meiner Argumentation, dass essich um einen minderen Grad des Versehens handelte und ich zudem ja die Parkgebührentrichtet habe, weshalb kein Schaden entstanden sei, schloss sich die Behörde nicht an.Soweit ich das am Telefon dankenswerterweise Vorgelesene in Erinnerung habe, geht dieBehörde dennoch von einem fahrlässigen und somit strafbaren Verhalten aus undverweist auf die besondere Aufmerksamkeitspflicht von Autofahrerinnen imStraßenverkehr.Diese Argumentation halte ich für verfehlt: Die uneingeschränkte Aufmerksamkeit,die Gesetz und Judikatur von Autofahrern verlangen, gründet sich auf die besondereGefährlichkeit insbesondere durch Geschwindigkeit und das Vorhandensein vonungeschützten Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern.Ich hingegen saß, wie wahrscheinlich die meisten Menschen die Parkscheineeingeben, im Auto am Parkplatz bei abgestellten Motor. Durch meinen Fehler war ichweder abstrakt noch konkret für irgendwen gefährdend. Weil ich die Parkgebühr entrichtethabe, entstand kein Schaden. Ein offensichtlicher Zahlendreher in einer grundsätzlichvollkommen ungefährdeten Situation ohne jeden Schaden von irgendwem bei sofortigemAufklärungsbemühen meinerseits, sogleich als ich den Irrtum erkannte, ist ein mindererGrad des Versehens oder eine entschuldbare Fehlleistung, jedenfalls kein Anlass zurAnwendung der strengen Autofahrerhaftung.Sollte sich die Entscheidung noch auf andere Gründe stützen (die ich mangelsZustellung nicht kenne), bekämpfe ich auch diese. Ich beantrage den Bescheidaufzuheben und das Strafverfahren gegen mich einzustellen. Sollte das Gericht dennochmeinen, mein Versehensei strafbar, so ersuche ich die Strafezu mindern."
Der Beschwerde waren beigelegt
- der Parkschein mit der Nummer PSNr (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung);
- die Organstrafverfügung mit der Identifikationsnummer IDNr und
- eine Zahlungsanweisung vom (eingelangt beim Magistrat) in Höhe von 36 Euro mit dem Verwendungszweck IDNr.
Der Magistrat der Stadt, Magistratsabteilung 67 (als belangte Behörde), legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 13:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Stuwerstraße 1, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt und für das genannte Fahrzeug gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren. Stattdessen aktivierte sie mit ihrem Mobiltelefon irrtümlich einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen elektronischen 120-Minuten-Gebührenparkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A). Letzteres Fahrzeug ist auf eine Person angemeldet, die offensichtlich keinen Bezug zur Beschwerdeführerin hat.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt entspricht der Aktenlage.
Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass für das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz1 (A) kein gültiger Parkschein gebucht (entwertet) war, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies ergibt sich aus dem gesamten Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde (wie auch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom ). Die Beschwerdeführerin hat aber glaubhaft eingewendet, dass ihr bei der Eingabe des Kennzeichens ein Irrtum unterlaufen ist, der auf einen "Zahlendreher" (XXYX1 statt richtig YXXX1) zurückzuführen ist.
Dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) auf eine andere Person als die Beschwerdeführerin zugelassen ist, ergibt sich aus der Auskunft im Kfz-Zentralregister des BMI (KZR) vom .
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durch geführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder der elektronische Parkschein aktiviert und die Abstellanmeldung bestätigt ist.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin den elektronischen Parkschein nicht für das abgestellte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) aktiviert hatte. Die Parkometerabgabe ist nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Individualisierung des Fahrzeuges erfolgt im Falle des Papierparkscheines durch das Einlegen des Parkscheines in das Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheines das behördliche Kennzeichen des Fahrzeugs das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - der Ziffernsturz beim Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts hat sich jeder Lenker vor dem Verlassen des Kraftfahrzeugs zu vergewissern, dass der elektronische Parkschein u.a. für das korrekte Kennzeichen aktiviert wurde (vgl. ).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ordnungsgemäß nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis steht für das Bundesfinanzgericht damit eindeutig fest, dass für den Zeitpunkt der Beanstandung kein gültiger Parkschein vorlag und der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung zu bejahen ist. Gleichzeitig sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen.
Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dazu wird darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraums als ebenso bedeutend einzustufen ist wie das Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt bei einer fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2003/17/0222).
Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, da die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen machte. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerungsgründe traten nicht hervor.
Es ist weiters mildernd berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einen kostenpflichtigen 120-Minuten-Gebührenparkschein mit ihrem Mobiltelefon aktivierte, dabei aber irrtümlich die ersten drei Ziffern ihres Kennzeichens vertauschte. Sie war grundsätzlich bemüht, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nachzukommen. Sie hat auch den Organstrafbetrag von 36,00 Euro (verspätet) bereits einbezahlt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Eingeständnisses, dass ihr dieser Fehler passiert ist, ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu werten.
Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 75,00 Euro auf 26,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 6 Stunden vermindert.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da diese Voraussetzungen im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Da der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, beträgt dieser auch nach der Strafherabsetzung unverändert 10 Euro.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Festsetzung des zu zahlenden Gesamtbetrags:
Wie dem Spruch dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist, ist aufgrund der nunmehr verhängten Geldstrafe von 26 Euro sowie der unveränderten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 10 Euro bzw. der Anrechnung des verspätet einbezahlten Organstrafverfügungsbetrags von 36 Euro von der Bf. kein zusätzlicher Betrag mehr zu entrichten.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500651.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAF-44893