VwGH 23.01.2025, Ra 2024/13/0077
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §24 Abs1 VwGG §25a Abs5 VwGG §61 |
RS 1 | Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim VwG einzubringen. Dies gilt - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - auch in jenen Fällen, in denen der Revisionswerber beim VwGH gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe beantragt (vgl. etwa ; , Ra 2022/14/0109; , Ra 2022/16/0012). |
Normen | VwGG §26 Abs3 VwGG §61 VwRallg |
RS 2 | Die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abweisung nicht, dass die Revisionsfrist erneut zu laufen beginnt (vgl. etwa ; , Ro 2016/11/0030; , Ra 2019/18/0543; , Ra 2020/08/0167, jeweils mwN). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/13/0078
Ra 2024/13/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des Dipl. Ing. (FH) S in L, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom , 1. RV/7100017/2024, betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 (protokolliert zu Ra 2024/13/0077), und 2. RV/7100018/2024, betreffend Einkommensteuer 2017 (protokolliert zu Ra 2024/13/0079), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2021/13/0013, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit - unter Verweis auf das ebenfalls aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/15/0025 - die im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom , 1. RV/7101083/2018 und 2. RV/7103009/2020, aus näher genannten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
2 Mit den nunmehr angefochtenen - im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Erkenntnissen änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Einkommensteuerbescheide - mit näherer Begründung - ab und setzte die Einkommensteuer neu fest. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Diese Erkenntnisse wurde dem Revisionswerber am (durch Hinterlegung) zugestellt.
4 Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen vom stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm für die außerordentliche Revision gegen die angefochtenen Erkenntnisse die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
5 Mit Beschlüssen vom (Ra 2024/13/0077-3 und Ra 2024/13/0079-3) gab der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen des Revisionswerbers - wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung - nicht statt. Diese Beschlüsse wurden dem Revisionswerber am zugestellt.
6 Mit Eingaben vom stellte der Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof die Anträge, den zuständigen Berichter als befangen zu erklären und die abweisenden Beschlüsse in der Verfahrenshilfesache aufzuheben. Mit Beschlüssen vom , So 2024/13/0004 und 0005, gab der Verwaltungsgerichtshof den Ablehnungsanträgen nicht statt.
7 Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom stellte der Revisionswerber - unter Verweis auf einen beigeschlossenen, von einem Rechtsanwalt verfassten Revisionsschriftsatz - erneut den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentliche Revision gegen die angefochtenen Erkenntnisse.
8 Dieser neuerliche Antrag des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom (Ra 2024/13/0077 und 0079-9) - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen.
9 Mit Vorlagebericht vom 5. November legte das Bundesfinanzgericht die gegenständliche - an den Verwaltungsgerichtshof adressierte - Revision vom dem Verwaltungsgerichtshof vor. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde die Revision am (Poststempel auf dem Briefkuvert) postalisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist dort am eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Revisionsschriftsatz am (zuständigkeitshalber) an das Bundesfinanzgericht weiter. Der Revisionsschriftsatz langte am beim Bundesfinanzgericht ein.
10 Mit Berichterverfügung vom wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom brachte der (vertretene) Revisionswerber vor, mit dem Schriftsatz vom seien sowohl die Eingabe einer außerordentlichen Revision als auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei, erfolgt. Die „Beschwerde“ sei daher rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit der Revisionsschrift zu verbinden.
11 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - auch in jenen Fällen, in denen der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 VwGG Verfahrenshilfe beantragt (vgl. etwa ; , Ra 2022/14/0109; , Ra 2022/16/0012).
12 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
13 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abweisung hingegen nicht, dass die Revisionsfrist erneut zu laufen beginnt (vgl. etwa ; , Ro 2016/11/0030; , Ra 2019/18/0543; , Ra 2020/08/0167, jeweils mwN).
14 Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes dem Revisionswerber am zugestellt. Dieser stellte innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist - somit fristgerecht - Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
15 Die diesen Anträgen nicht stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wurden dem Revisionswerber am zugestellt. Mit diesem Tag wurde die sechswöchige Revisionsfrist neuerlich in Gang gesetzt und endete daher mit Ablauf des . Die Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge des Revisionswerbers durch den Verwaltungsgerichtshof hatte - nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - keine Auswirkung auf die Revisionsfrist.
16 Die (an den Verwaltungsgerichtshof adressierte) Revision vom wurde vom Revisionswerber entgegen der Anordnung des § 25a Abs. 5 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim - ebenfalls unzuständigen - Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
17 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa , mwN).
18 Da das Bundesverwaltungsgericht den Revisionsschriftsatz am und somit nach Ablauf der Revisionsfrist an das Bundesfinanzgericht weiterleitete, erweist sich die Revision als verspätet.
19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs1 VwGG §25a Abs5 VwGG §26 Abs3 VwGG §61 VwRallg |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130077.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-44867