VwGH 22.01.2025, Ra 2023/13/0030
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision der W in W, vertreten durch Ainedter & Ainedter, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24A, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom , 1. RV/7103010/2017, betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2009 und 2010, sowie Umsatzsteuer 2009, 2010 und 2012, und 2. RV/7101171/2014, betreffend Umsatzsteuer 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010, sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 gab das Bundesfinanzgericht mit dem erstangefochtenen Erkenntnis teilweise Folge und änderte diesen Bescheid ab. Es sprach weiters jeweils aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Bundesfinanzgericht führte jeweils - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Revisionswerberin sei in den verfahrensgegenständlichen Jahren Eigentümerin diverser vermieteter Liegenschaften in Wien gewesen. Sie habe die T W GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer C der Sohn der Revisionswerberin sei, mit der Verwaltung dieser Liegenschaften beauftragt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien an mehreren Liegenschaften Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten durchgeführt und die dabei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei als Vorsteuer geltend gemacht worden.
3 C habe seinem Mitarbeiter R, zu dessen Aufgabenbereich u.a. gehört habe, anstehende Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei den Liegenschaften der Revisionswerberin zu organisieren und zu beauftragen, umfassende Vollmachten erteilt. Entgegen der von C erteilten Weisung, ausschließlich konzessionierte Professionisten mit diesen Arbeiten zu beauftragen, habe R „Tagelöhner“, deren Namen und Anschrift nicht festgestellt werden könne, verpflichtet. Die dazugehörigen Rechnungen seien von drei GmbHs (B GmbH, U GmbH und C GmbH) und von einem Einzelunternehmen (M) gelegt worden. Sämtliche dieser Rechnungen und die dazugehörenden Leistungsverzeichnisse - obwohl sie von verschiedenen „Firmen“ ausgestellt worden seien - seien ident gestaltet gewesen.
4 Keine dieser „Firmen“ habe tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht. Bei den Rechnungen handle es sich durchwegs um Schein- bzw. Deckungsrechnungen, die der Verschleierung der Tatsache gedient hätten, dass die darin abgerechneten Leistungen tatsächlich von „Schwarzarbeitern“ erbracht worden seien. R habe gewusst, dass die in Rechnung gestellten Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen gestanden seien. Die Revisionswerberin habe davon keine Kenntnis durch eigene, persönliche Wahrnehmung gehabt.
5 Weder die Revisionswerberin noch die von ihr bevollmächtigte Hausverwaltung (T W GmbH) hätten Überprüfungshandlungen bezüglich der rechnungslegenden Firmen gesetzt. Die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten (UID-)„Stufe 2“-Bestätigungen seien gefälscht gewesen; dies hätte auffallen müssen.
6 Seit 2009 habe die T W GmbH Kenntnis darüber gehabt, dass die B GmbH nicht erreichbar sei. Sie hätte wissen müssen, dass es sich bei den gelegten Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen gehandelt habe und dass die darin verrechneten Umsätze mit Umsatzsteuerhinterziehungen im Zusammenhang gestanden seien.
7 Mit dem Umsatzsteuerbescheid 2012 habe das Finanzamt auch Vorsteuern gekürzt, die von der Revisionswerberin gar nicht geltend gemacht worden seien.
8 In seinen beweiswürdigenden Erwägungen verwies das Bundesfinanzgericht auf ein - in den Verwaltungsakten einliegendes - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen X aus dem Jahr 2014, mit dem u.a. R wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs gemäß § 146 ff StGB (rechtskräftig) verurteilt wurde. Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen habe R - im Zusammenwirken mit anderen Personen - Rechnungen lautend auf die U GmbH, die C GmbH und das Einzelunternehmen M ausstellen lassen. Tatsächliche Leistungen hätten diese Unternehmen nicht erbracht. Die Rechnungsbeträge seien auf den jeweiligen „Rechnungsgesellschaften“ zurechenbare Konten überwiesen und von dort - von jenen Personen, mit denen R zusammengearbeitet habe - in bar behoben worden. R habe dabei 55 % der Rechnungssummen erhalten, um seine zuvor geleisteten Auslagen decken zu können. R habe gewusst, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe, denen keine Leistungserbringung der genannten Unternehmen zugrunde gelegen sei.
9 Aus den Ausführungen des Landesgerichts für Strafsachen X ergebe sich, dass R nicht als Bauunternehmer aufgetreten sei, sondern durch Ausnützen seiner ihm - von C - erteilten Vollmacht andere „Bauunternehmer“ (wenn auch aus steuerlicher Sicht „Schwarzarbeiter“) beauftragt habe.
10 R habe bei einer Vernehmung vor dem Landeskriminalamt X angegeben, dass er die Arbeiter, welche die tatsächlichen Arbeiten durchgeführt hätten, zu einem Stundenlohn von 10 € angeworben habe. Diese hätten ihr Werkzeug selbst mitgebracht und seien auch selbst zu den Baustellen gekommen.
11 Es bestünden keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt in jener Weise zugetragen habe, wie sie vom Landesgericht für Strafsachen beschrieben worden sei. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der von Landesgericht für Strafsachen X getroffenen Feststellungen sei jedoch nicht gegeben.
12 Darüber hinaus habe C im genannten Strafverfahren ausgesagt, er habe die Rechnungen zur Anweisung gebracht, diese jedoch nicht geprüft, zumal die Leistungen als erbracht beschrieben worden seien. Er habe die Rechnungen lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Sollte dies zutreffend sein, hätte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dabei auffallen müssen, dass in diversen - mit den Rechnungen vorgelegten - Leistungsverzeichnissen R als Ansprechpartner genannt gewesen sei. Dieser Umstand hätte Nachforschungen nach sich ziehen müssen, wenn der eigene Mitarbeiter auch als Arbeitnehmer jener Unternehmen ausgewiesen sei, die er selbst beauftragt haben soll.
13 Zur Feststellung, wonach die T W GmbH gewusst habe, dass eine Kontaktaufnahme mit der B GmbH nicht möglich gewesen sei, verwies das Bundesfinanzgericht auf eine E-Mail einer Versicherungsgesellschaft an die T W GmbH aus Dezember 2009. Darin sei mitgeteilt worden, dass ein mit der Überprüfung einer - von der B GmbH ausgestellten - Rechnung beauftragter Sachverständiger mehrmals vergeblich versucht habe, mit der B GmbH Kontakt aufzunehmen. Im Zuge eines Telefonats sei dem Sachverständigen schließlich mitgeteilt worden, das „Geschäftslokal“ der B GmbH sei geschlossen und es könnten demnach keine Auskünfte zu Rechnungen erteilt werden. Trotz dieses Umstands habe die T W GmbH auch noch im Jahr 2010 Rechnungen der B GmbH überwiesen.
14 Im Ergebnis hätte C als Geschäftsführer der T W GmbH wissen müssen, dass sein Mitarbeiter R nicht ausschließlich für die T W GmbH tätig gewesen sei, sondern auch für die vermeintlichen Auftragnehmer. Dieses Wissen hätte C bereits im Jahr 2009 haben müssen. Darüber hinaus sei auf Leistungsverzeichnissen von zwei - scheinbar voneinander unabhängigen - „Firmen“, die noch dazu exakt gleich ausgesehen hätten, vermerkt, dass man sich bei Fragen an R wenden möge.
15 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie habe im Jahr 2011 insgesamt vier Mal die UID-Nummer der U GmbH geprüft, hielt das Bundesfinanzgericht entgegen, die als Nachweis vorgelegten FinanzOnline-„Stufe 2 - Abfragen“ seien nachweislich gefälscht gewesen. Im Zuge der Außenprüfung habe sich herausgestellt, dass im betreffenden Zeitraum überhaupt keine „Stufe 2 - Abfrage“ hinsichtlich der Gültigkeit der UID-Nummer der U GmbH durchgeführt worden sei. Die Fälschung hätte u.a. aufgrund diverser Rechtschreibfehler auffallen müssen. Dies beweise, dass keine Überprüfungshandlungen gesetzt worden seien, wäre ansonsten sofort aufgefallen, dass die UID-Nummer der U GmbH nicht (mehr) gültig gewesen sei.
16 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt sei es Aufgabe des Bundesfinanzgerichts zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf den Außenprüfungsbericht verwiesen, in dem - vor dem Hintergrund des gegen R geführten Strafverfahrens - festgestellt worden sei, die strittigen Rechnungen seien Scheinrechnungen gewesen und die zugrundeliegenden Leistungen seien nicht von den Rechnungsausstellern, sondern von Schwarzarbeitern erbracht worden. Diese Tatsachen seien erst nach Abschluss der jeweiligen Umsatzsteuerverfahren im Sinne des § 303 BAO neu hervorgekommen.
17 Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den genannten Rechnungen führte das Bundesfinanzgericht weiters zusammengefasst aus, R als die bei der T W GmbH zuständige Person für die Vergabe der durchzuführenden Arbeiten habe gewusst, dass die rechnungsausstellenden Personen bzw. Gesellschaften selbst keine Leistungen erbracht hätten. Die mit der Verwaltung der Liegenschaften der Revisionswerberin beauftragte T W GmbH müsse sich das Wissen ihres Dienstnehmers R zurechnen lassen. Ebenso müsse sich die Revisionswerberin das Wissen der T W GmbH als von ihr Bevollmächtigte zurechnen lassen. Im Ergebnis stehe kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu, die nicht vom leistungserbringenden Unternehmen ausgestellt worden seien, zumal die Kenntnis dieses Umstandes der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei.
18 Das Recht auf Vorsteuerabzug stehe weiters nicht zu, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststehe, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht werde. Habe der Steuerpflichtige gewusst, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilgenommen habe, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei, oder hätte er dies wissen müssen, so sei der Vorsteuerabzug zu verweigern. Im vorliegenden Fall habe die Revisionswerberin - auf Grund der Zurechnung des Wissens des R an die bevollmächtigte Hausverwaltung T W GmbH, deren Dienstnehmer er gewesen sei, und in weiterer Folge an die Revisionswerberin als Vollmachtgeberin der T W GmbH - gewusst, dass die in Rechnung gestellten Umsätze in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stünden und der Vorsteuerabzug sei auch aus diesem Grund zu versagen.
19 Soweit aus Rechnungen der U GmbH im Jahr 2012 gar keine Vorsteuern geltend gemacht worden seien, könne auch keine Versagung eines diesbezüglichen Vorsteuerabzuges eintreten, womit der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben sei.
20 Gegen diese Erkenntnisse wendet sich die vorliegende Revision.
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, die angefochtenen Erkenntnisse seien in sich widersprüchlich, weil das Bundesfinanzgericht einerseits feststelle, die Revisionswerberin habe keine Kenntnis von den Malversationen des R gehabt, andererseits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom - ihr zugerechneten - Wissen der Revisionswerberin ausgehe.
25 Weiters wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes. Für die Umsatzsteuer 2009 würden sowohl eine Beweiswürdigung als auch Feststellungen fehlen, zumal das vom Bundesfinanzgericht angeführte Strafurteil nur Zeiträume ab 2010 umfasse. Damit lägen für das Jahr 2009 auch keine relevanten Neuerungen im Tatsachenbereich vor, womit die Wiederaufnahme unzulässig sei. Für die restlichen Jahre fehle jegliche „Bewertung des Strafaktes“, womit von einer Beweiswürdigung im materiellen Sinn keine Rede sein könne. Bemängelt wird zudem die fehlende Auseinandersetzung mit der „Mehrfachrolle“ des R sowie der „legere“ Umgang des Bundesfinanzgerichtes mit „Wissen“ und „Wissen-müssen“. Ein Gesamtbild zur Wissenskomponente würde fehlen und es sei fraglich, ob die Wissenszurechnung an die Revisionswerberin über eine Zurechnungskette methodisch haltbar und mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
26 Hinsichtlich des herangezogenen Strafurteils, dem keine Bindungswirkung zukomme, stelle sich zudem die Frage, ob dieses geeignet sei, das Recht auf Vorsteuerabzug abzuerkennen. Dies sei ausgeschlossen, weil dieses Urteil mehrere Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergangen sei und für die Zulässigkeit des Rechts auf Vorsteuerabzug die Verhältnisse bei dessen Geltendmachung maßgeblich seien. Dazu zähle auch die damals nicht gegebene Wissenskomponente.
27 Abschließend wird vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe vergleichbare Sachverhalte grundverschieden gelöst, indem es die Beschwerde des C, dem Sohn der Revisionswerberin, Folge gegeben habe, obwohl auch im damaligen Fall dieselben Zeiträume und Fremdleister betroffen gewesen seien.
28 Mit diesem Vorbringen kann insgesamt die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt werden.
29 Das Bundesfinanzgericht hat in beiden angefochtenen Erkenntnissen die Versagung des Vorsteuerabzugs primär darauf gestützt, dass es sich bei den betreffenden Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen gehandelt habe und die jeweiligen Rechnungsaussteller die darin ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht hätten (siehe dazu etwa , mwN). Diese Leistungen seien von „Schwarzarbeitern“, die R angeworben habe, erbracht worden.
30 Das Bundesfinanzgericht hat zu sämtlichen rechnungsausstellenden Personen bzw. Gesellschaften - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen auch zur B GmbH, die in den Jahren 2009 und 2010 Rechnungen gelegt hat - schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände es zum Ergebnis gelangt ist, dass diese Personen bzw. Gesellschaften nicht als Erbringer jener Leistungen, die der Revisionswerberin in Rechnung gestellt wurden, anzusehen seien. Dabei hat es sich u.a. auf das gegen R (neben anderen Personen) geführte Strafverfahren gestützt und hat dabei (richtigerweise) keine Bindung an das ergangene Strafurteil angenommen, sondern auf Ausführungen dieses Urteils zurückgegriffen und der eigenen Beweiswürdigung unterworfen (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise etwa ; , Ra 2016/16/0087, jeweils mwN). Hinsichtlich der B GmbH hat das Bundesfinanzgericht seine Beurteilung einerseits darauf gestützt, dass die von ihr gelegten Rechnungen (und Leistungsverzeichnisse) ident mit jenen der anderen Gesellschaften ausgestaltet gewesen seien und R auch auf diesen Rechnungen als Ansprechperson genannt worden sei, andererseits darauf, dass eine Kontaktaufnahme mit der B GmbH - auch durch Dritte (konkret durch den Sachverständigen einer Versicherungsgesellschaft) - bereits im Jahr 2009 nicht möglich gewesen sei.
31 In der Revision blieb unbestritten, dass R für die an die Revisionswerberin zu erbringenden Leistungen „Personen rekrutiert“ habe und es sich bei diesen Personen um sogenannte „Schwarzarbeiter“ gehandelt habe. Die Revision macht dazu aber geltend, es wäre zu prüfen gewesen, dass und warum diese operativ tätig gewesenen Personen nicht den beanstandeten Subfirmen zuzurechnen seien. Welche weiteren Erhebungen hiezu hätten getätigt werden sollen, wird in der Revision nicht dargelegt. Auch wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen der ausdrücklichen Aussage des R (in den Verfahrensakten befindliche Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung vom ) nicht zu folgen sei. Demnach habe er kleine Arbeiten selbst erledigen können; er habe dazu Arbeiter von den bekannten „Arbeiterstrichen“ geholt und einen Stundenlohn von 10 € bezahlt; von den genannten „Subfirmen“ habe er sodann Rechnungen erhalten; er habe diese Arbeiten gemacht; bei der U, bei der er auch angestellt gewesen sei, habe er „das gleiche gemacht“. Ausgehend von diesen Aussagen, die auch dem (auch als Beilage zur Revision vorgelegten) Strafurteil zu Grunde gelegt wurden, kann die Revision (auch mangels konkretem Bestreitungsvorbringen) nicht aufzeigen, dass die Annahme, die gegenständlichen Leistungen seien nicht (auch nicht im Wege der Zurechnung der Tätigkeiten der „Schwarzarbeiter“ zu diesen Subunternehmen) durch die behaupteten Subunternehmen erbracht worden, mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Mängeln behaftet wäre.
32 Ausgehend von diesen somit unbedenklichen Sachverhaltsannahmen lagen aber die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor, da danach davon auszugehen ist, dass die Leistungen nicht von einem Steuerpflichtigen (sondern von „Schwarzarbeitern“) erbracht wurden.
33 Auf die - einen Großteil des Zulässigkeitsvorbringens einnehmenden - Fragen des Wissens oder Wissen-Müssens sowie der Wissenszurechnung kommt es damit nicht an.
34 Soweit die Zulässigkeit der Revision (offenbar) in einer uneinheitlichen Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichtes erblickt wird, ist anzumerken, dass damit - abgesehen davon, dass die in verschiedenen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung (in Rechtsfragen) zu begründen vermag - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan wird (vgl. etwa , mwN).
35 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130030.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-44862