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MELDEPFLICHTEN | Mitteilungen an Finanzamt bis spätestens !

Von ICON am

Haselsteiner Cornelia | Panholzer Maximilian

Bestimmte Honorarzahlungen sind bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu melden (Mitteilungen gemäß § 109a EStG sowie § 109b EStG). Wir möchten Sie daher auch heuer wieder daran erinnern, welche Zahlungen im In- und Ausland davon betroffen sind und wie Sie durch korrekte Meldungen bis spätestens empfindliche Geldstrafen (von bis zu 20.000 EUR) vermeiden können.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bzw -gemeinschaften bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbringen, dann muss der leistungsempfangende Unternehmer bestimmte Daten in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG (ähnlich einem Lohnzettel) an das Finanzamt übermitteln (und den sohin gemeldeten Honorarempfängern eine Kopie zusenden).​​​​​​​

​​​​​​​Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Aufgrund einer zu § 109a EStG erlassenen Verordnung des BMF (BGBl II Nr. 417/2001 idgF) müssen Daten in Zusammenhang mit folgenden außerhalb eines Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen mitgeteilt werden:

  • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte

  • Stiftungsvorstände und Aufsichtsorgane

  • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende

  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter

  • Kolporteure und Zeitungszusteller

  • Privatgeschäftevermittler

  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

  • Freie Dienstnehmer (!)

    • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen;

Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die oa Entgelte aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren und die ua Entgeltsgrenzen überschritten werden.

Wann muss NICHT gemeldet werden?

Für Bagatellfälle kann die Mitteilung nach § 109a EStG entfallen, wenn

  • das Gesamt-Entgelt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze) nicht mehr als 450 EUR für jede einzelne Leistung betragen hat UND

  • im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 900 EUR geleistet wurden.

Mitteilung gemäß § 109b EStG (Auslandszahlungen)

Weiters sind auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug zu melden:

Welche Leistungen sind hier meldepflichtig?

  • Selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit „im Inland ausgeübt“ wird. Voraussetzung ist also, dass die Leistung aktiv in Österreich erbracht wird. Die selbständigen Tätigkeiten sind in § 22 EStG geregelt. Darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Aufsichtsratsmitglieder und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (bei Beteiligung über 25 %).

  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich „auf das Inland beziehen“. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die „inländisches Vermögen“ betreffen. Der Export von inländischem Umlaufvermögen löst jedoch KEINE Mitteilungspflicht aus (z.B. Vermittlungsprovisionen für Exportumsätze). Zu beachten ist also, dass derartige Provisionszahlungen an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen sehr wohl von der Meldepflicht betroffen sind. Zum maßgeblichen Inlandsbezug finden sich entsprechende Klarstellungen in den Einkommensteuerrichtlinien (vgl. Rz 8319 ff EStR).

  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier ist eine Tätigkeit in Österreich Voraussetzung. Dabei ist die Beratung von der Erbringung anderer Dienstleistungen abzugrenzen.

Mitteilungspflichtig sind alle oben genannten Leistungen, unabhängig davon, ob sie auch zu einem tatsächlichen Umsatz geführt haben.

Wann muss NICHT gemeldet werden?

Es hat keine Mitteilung gemäß § 109b EStG zu erfolgen, wenn

  • die Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland in einem Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen ODER

  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat und auch tatsächlich vorgenommen wurde (siehe Rz 8324 EStR; Abzugsteuern nach dieser Vorschrift sind beispielsweise für selbständige Tätigkeiten, Lizenzzahlungen, kaufmännische oder technische Beratungen im Inland, Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung vorgesehen) ODER

  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der “nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger” ist als die österreichische KöSt (da der inländische KöSt-Satz per auf 23 % gesenkt wurde, muss also der ausländische Steuersatz mindestens 13 % betragen; es sollen durch diese Bestimmung vor allem Zahlungen in Niedrigsteuerländer von der Mitteilungspflicht erfasst werden; HINWEIS: Wenngleich für Zinsen- und Lizenzzahlungen im Konzern bei Niedrigbesteuerung unter 10 %der Betriebsausgabenabzug beim inländischen Zahler gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG versagt wird, dürfte die Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG auch hiefür gelten!).

Wie und bis wann müssen die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG erfolgen?

Die Meldung ist grundsätzlich in elektronischer Form (über ELDA oder für Großübermittler auch über Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu übermitteln. Mitteilungen für das Kalenderjahr 2024 müssen daher bis spätestens Freitag, , erfolgen!

Hinsichtlich der meldepflichtigen Daten wird im Detail auf die amtlichen Formulare verwiesen, die auch Bezugnahmen auf die Detailregelungen in den Einkommensteuerrichtlinien enthalten und auf der BMF-Homepage hier abrufbar sind:

Was tun, wenn eine Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften besteht?

Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 109a EStG als auch nach § 109b EStG vor, so ist nur die Mitteilung gemäß § 109b EStG durchzuführen.

Welche Folgen hat eine Unterlassung dieser Mitteilungen?

Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des meldepflichtigen Betrages gerechnet werden (Finanzordnungswidrigkeit). Die Höchststrafen betragen 5.000 EUR (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw 20.000 EUR (für Verstöße gegen § 109b EStG).

FAZIT

Und was können wir für Sie tun?

​​​​​​​Wir können Ihre Zahlungen bei Bedarf gerne einem Quellensteuer- und Meldecheck unterziehen. Selbstverständlich können wir für Sie auch gerne die erforderlichen Mitteilungen nach § 109a EStG bzw nach § 109b EStG auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“​​​​​​​ gerne zur Verfügung!

Autoren

Haselsteiner Cornelia

Panholzer Maximilian

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VAAAF-44860