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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2025, RV/4100306/2024

Kein Toleranz- oder Verlängerungssemester nach Vollendung des 25. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab 10/2024 für ***1***, geb. ***2***, Ordnungsbegriff ***3***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte via FinanzOnline am die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 10/2024 für ihren Sohn ***1***, geb. ***2***. Ihr Sohn studiere an der Medizinischen Universität ***4*** das Studium Humanmedizin. Als voraussichtliches Studienende wurde der angegeben. Ihr Sohn befinde sich im 3. Studienabschnitt.

Das Finanzamt (FA) wies den Antrag mit Bescheid vom ab 10/2024 ab. Begründend wurde inhaltlich auf § 2 Abs. 1 lit. b und lit. g FLAG 1967 verwiesen und ergänzt, dass ***1*** das 25. Lebensjahr im Februar 2024 vollendet habe. Aufgrund der COVID-19-Krise sei die Familienbeihilfe bereits bis 09/2024 verlängert worden. Ab 10/2024 sei ein Anspruchstatbestand für die Familienbeihilfe nicht mehr gegeben.

Am langte der Beschwerdeschriftsatz ein. Darin führt die Bf. aus, dass sie sich insofern beschwert erachte, als die Familienbeihilfe für ***1*** für das letzte Studiensemester (WS 2024/25) im dritten Studienabschnitt nicht gewährt werde.
Im Einzelnen bringt die Bf. vor:

"Gesetzliche Vorgaben:

1. Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.

Für das Diplomstudium Humanmedizin ist eine Dauer von 12 Semestern vorgesehen und der Ablauf ist in drei Abschnitte gegliedert; der 1. Abschnitt dauert 4 Semester, der 2. Abschnitt dauert 6 Semester, der 3. Abschnitt dauert 2 Semester und besteht aus dem Klinisch Praktischen Jahr (KPJ).

Um die Familienbeihilfe zu beziehen, sieht das Gesetz pro Studienabschnitt ein Toleranzsemester vor. Das wären beim Medizinstudium 3 Semester.

2. Bei Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren gewährt werden. Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zum Alter von 25 Jahren verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde.

3. Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.

Beweisführung/Begründung

Ad 1) Das Diplomstudium Humanmedizin, Studienkennzahl UO 0202 wird It. Curriculum Medizinischen Universität ***4***, definiert in Pkt. 1.4 (siehe Auszugsbeifügung) als Abschnittsgliederungsstudium mit einer Mindeststudiendauer von 12 Semester geführt, welche da wären:
Erster Abschnitt:
1. bis 4. Semester
Zweiter Abschnitt:
5. bis 10. Semester
Dritter Abschnitt:
11. Und 12. Semester

Somit kommt der Passus, dass in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe für jeden Abschnitt (in Summe 3 Semester) ein Toleranzsemester eingeräumt wird, zu tragen.
Link zum Curriculum des Studiums der Humanmedizin der MedUni
***4***:
• ) https://www.medunigraz.at/frontend/user upload/themen studium/curricula/curriculum-humanmedizin.pdf)

Ad 2) Da mein Sohn ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von über 10 Semester absolviert, seinen Zivildienst abgeleistet hat und das Studium in dem Kalenderjahr, in dem er 19 Jahre alt geworden ist (Oktober 2018), begonnen hat, ist die Dauer des Familienbezuges grundsätzlich mit bis zum 25. Lebensjahr gewährleistet.

Ad 3) In der Zeit vom bis befand sich mein Sohn aufgrund einer schweren Erkrankung (***5***, ***6*** und Befundauszüge anbei, Datenschutz bzgl. ***7*** persönlicher Informationen sind zu befolgen) im Klinikum ***8***t, Abtlg. ***9*** (03.10.-), dann in der Abtlg. ***10*** (09.10.-) und anschließend in der ***11*** (05.11.-) sowie der Rekonvalenszenzphase (***12***, ***13*** sowie ***14***) bis Mitte Februar 2022 (siehe Ambulanzprotokoll der Abtlg. ***15*** vom ). Diese Studienbehinderung hat mehr als drei Monate gedauert (-), somit ist ein zusätzliches Semester zur zulässigen Studiendauer meines Sohnes hinzuzufügen und auch zu bewerten. Die entsprechenden Nachweise sind beigefügt.

Conclusio und Bezug auf die Begründung im Ablehnungsbescheid

Für meinen Sohn ***1*** ist die Familienbeihilfe aufgrund seines Abschnittstudiums und der Absolvierung seines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vor dem 24. Lebensjahr sowie der Tatsache, dass er eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besucht, als ordentlicher Studierender mittels Bestätigung für das Wintersemester 2024/2025 inskribiert ist und sich in der vorgesehenen Studienzeit befindet, von Grund auf bis zum 25. Lebensjahr zu gewähren. Somit ist auch die Begründung des Ablehnungsbescheides "... ein zusätzliches Semester aufgrund der Covid-19-Krise genehmigt" unerheblich.

Da es sich, wie oa. beim Studium der Humanmedizin um ein Abschnittsstudium handelt und deshalb pro Abschnitt grundsätzlich ein Toleranzsemester zu gewähren ist.

Sollten noch Unterlagen, Informationen oder Sonstiges für die Beweisführung erforderlich sein, so wird um einen Nachbesserungsauftrag ersucht."
Beigelegt wurde
a. Teilauszug Curriculum MedUni ***4***-Humanmedizin
b. Inskriptionsbestätigung WS 2024/2025
c. Bestätigung des Studienerfolges, Ausdruck vom
d. § 3 Studienförderungsgesetz 1992
e. Aufenthaltsbestätigungen der KABEG ***16*** und der KABEG ***17*** sowie Befundauszüge
f. Abweisungsbescheid vom

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründend wurde auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b und lit. j FLAG 1967 verwiesen. ***1*** habe das Studium Humanmedizin im Oktober 2018 begonnen. Er habe den ersten Abschnitt am und den zweiten Abschnitt am abgeschlossen. ***1*** befinde sich derzeit im dritten Abschnitt und innerhalb der vorgesehenen Studienzeit. Von - habe er den Zivildienst absolviert.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei auf Grund der vorliegenden Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gegeben. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei einem Studium infolge der COVID-19-Krise sei über die Altersgrenze hinaus um ein Semester möglich.
***1*** habe das 25. Lebensjahr im Februar 2024 vollendet. Er habe sich zu dieser Zeit im Sommersemester 2024, das im Februar 2024 geendet habe, befunden. Durch die COVID-19-Regelung habe die Familienbeihilfe noch für ein Verlängerungssemester bis inklusive September 2024 gewährt werden können.
Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entfalle ab Oktober 2024 der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Bf. beantragte am die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Die Bf. verwies darin auf die Ausführungen in der Beschwerde und dass aufgrund der mehr als dreimonatigen Studienbehinderung ihres Sohnes infolge einer sehr schwerwiegenden Erkrankung (vom - ) ein zusätzliches Semester zur zulässigen Studiendauer zu berücksichtigen gewesen wäre.
Ihrem Sohn stünde weiters aufgrund der Covid-Krise eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe um ein Semester über die Altersgrenze hinaus zu.
***1*** habe seinen Zivildienst vom - abgeleistet. Somit sei der Familienbeihilfenanspruch ohnehin bis zum 25. Lebensjahr gegeben.
Weiters stünde ***1*** für den dritten Abschnitt des Studiums (von - ) ein weiteres Toleranzsemester zu.
Die Bf. kommt unter Bezugnahme auf Ausführungen zu "Abschnittstudium und über 10 Semester"(1), "Studienbehinderung durch Krankheit" (2), "Covid-Krise- zusätzliche Semester an FB Anspruch für alle Studierende" (3), "Zivildienstableistung - Familienbeihilfenanspruch bis zum 25. Lebensjahr(4) zum Schluss, dass ihrem Sohn aus dem ersten und dritten Studienabschnitt sowie aus der Tatsache, dass er das zusätzliche Covid-Semester zu erhalten habe und eine Studienbehinderung durch Krankheit vorgelegen sei, dass mindestens für drei zusätzliche Semester - somit bis zum Sommersemester 2025 - ein Anspruch für die Familienbeihilfe bestehe.

Die Bf. rügt die rechtlich falschen Angaben in der Beschwerdevorentscheidung, wonach das Sommersemester 2024 im Februar 2024 ende. ***1*** habe das 25. Lebensjahr am xx.02.2024 vollendet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht im Sommersemester 2024, sondern im Wintersemester 2023/24 befunden.
Schließlich ersucht die Bf. um Information bzw. Darlegung der gesetzlichen Regelungen, warum ihrem Sohn das Toleranzsemester aus dem ersten Abschnitt sowie das Covid-Semester und das zusätzliche Semester aufgrund der Studienbehinderung wegen Krankheit nicht gewährt werde.
Anlagen:
a. Teilauszug Curriculum MedUni ***4*** - Humanmedizin; Beweis, dass es sich um ein Abschnittstudium mit drei Abschnitten und 12 Semester handelt
b. Inskriptionsbestätigung WS 2024/25 samt Studienerfolg
c. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 idgF und dessen gesetzliche Festlegungen
d. Einteilung des Studienjahres der MedUni ***4***, s. link httpf://www.meduni***4***.at/beratung-information/einteilung-des-studienjahres
e. Aufenthaltsbestätigungen der KABEG ***16*** und KABEG ***18*** Landeskrankenanstalt LKH ***12*** sowie Befundauszüge
f. Abweisungsbescheid, ***3*** v.
g. Bescheidbeschwerde vom samt Beilagen
h. Beschwerdevorentscheidung vom

Das FA legte die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte dessen Abweisung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf., ***1***, ist am ***2*** geboren.

Nach Ablegung der Matura hat er von - den Zivildienst abgeleistet.

Mit dem Diplomstudium der Humanmedizin (UO 202) an der Medizinischen Universität ***4*** begann ***1*** im WS 2018/19.

Die Regeldauer des Diplomstudiums Humanmedizin beträgt 12 Semester. Es ist in drei Abschnitte gegliedert. Der 1. Abschnitt dauert 4 Semester, der 2. Abschnitt dauert 6 Semester, der 3. Abschnitt dauert 2 Semester und besteht aus dem Klinisch Praktischen Jahr (KPJ).

Den 1. Abschnitt absolvierte ***1*** vom - .
Den 2. Abschnitt absolvierte ***1*** vom - .
Den 3. Abschnitt begann ***1*** mit .

In der Zeit vom - , somit im zweiten Abschnitt des Studiums, war ***1*** aufgrund einer schweren Erkrankung am Studium gehindert.

***1*** hat das 24. Lebensjahr im Feber 2023 und das 25. Lebensjahr im Feber 2024 vollendet.

2. Beweiswürdigung

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den Verwaltungsakten sowie den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (o.a.). Der Sachverhalt ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,..

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,….

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,..

Nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise die Anspruchsdauer, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)….
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,…

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Erwägungen:
Die Bf. ist der Ansicht, dass ein Familienbeihilfenanspruch über das 25. Lebensjahr - bis mindestens zum Sommersemester 2025 - bestehe. Dies sei durch das von ***1*** nicht "verbrauchte" Toleranzsemester, dem Covid-Krisen-Semester und der krankheitsbedingten Studienbehinderung begründet.

Dazu ist auszuführen:

Altershöchstgrenzen:

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Das bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht (s. §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, 10 Abs. 2 FLAG 1967).

Korrespondierend dazu wurde die Altersgrenze der lit g bis i auf 25 Jahre herabgesetzt und in den lit g und i der Begriff "26. Lebensjahr" durch "24. Lebensjahr "ersetzt".

Die generelle Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010. Der Verfassungsgerichtshof ( G 6/11, ) erkannte dazu, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich höchstens bis zum Ende des Monats, in den der 24. Geburtstag fällt, Familienbeihilfe zusteht.

Hiervon normieren die Bestimmungen des Abs. 1 lit g bis k leg. cit. fünf Ausnahmen, wonach sich bei Zutreffen der dort normierten Voraussetzungen die Altersgrenze längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr verlängert.

Im Beschwerdefall basiert der Familienbeihilfenanspruch für ***1*** auf § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 - somit ist ein solcher bis längstens zur Vollendung seines 25. Lebensjahres gegeben. Auf diesen Tatbestand und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verweist der Abweisungsbescheid.
Wie dargelegt hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner familienpolitischen Zielsetzungen und budgetären Bedeckungsmöglichkeiten die Altersgrenzen für die Gewährung der Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres herabgesetzt. Für (ua) die Tatbestände der lit. g und lit. j erfolgte gesetzlich eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese absolute Altersgrenze bewirkt, dass allfällig vor der Vollendung des 25. Lebensjahres beihilfenbewahrende Toleranz- oder Verlängerungssemester das Weiterbestehen des Beihilfenanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus nicht bewirken können (vgl. RV/0266-I/11).
Daraus ergibt sich, dass dem Vorbringen der Bf., die Familienbeihilfe über das 25. Lebensjahr des Sohnes - bis mindestens zum Sommersemester 2025 - auszuzahlen, nicht zu folgen ist. Eine Verlängerung durch ein ("nichtverbrauchtes") Toleranzsemester aus einem (vorhergehenden) Studienabschnitt sowie durch ein zusätzliches Semester aufgrund der Studienbehinderung, ist im Beschwerdefall aufgrund der gesetzlichen oa Bestimmung nicht möglich.

Was aber sehr wohl im Beschwerdefall zur Anwendung gelangt ist § 2 Abs. 9 FLAG 1967. Der Gesetzgeber hat aus Anlass der COVID-19-Krise ua Tatbestände vorgesehen, mit denen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert wurde; dies unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise. So hat das FA richtigerweise im Beschwerdefall § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 angewendet und der Bf. Familienbeihilfe über die Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Sohnes - somit bis 10/2024 - gewährt.

Insoweit die Bf. auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung "***1*** hat das 25. Lebensjahr im Februar 2024 vollendet. Er befand sich zu dieser Zeit im Sommersemester 2024, welches im Februar 2024 endete", verweist und meint, dass dies schlichtweg falsch sei, ist ihr recht zu geben. Dabei handelt es sich um einen sanktionslosen Begründungsmangel, der im Rechtsmittelverfahren saniert wird (vgl. ). Denn: Ein Studienjahr beginnt an den Universitäten und Hochschulen am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester (01.10. bis zum 28.02. des folgenden Jahres) und dem Sommersemester (01.03. - 30.09.; dieses beinhaltet auch die lehrveranstaltungsfreie Zeit).

Zu § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 ("langes Studium") sei informativ festgehalten: § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 stellt für eine Verlängerung des Familienbeihilfen-Anspruchszeitraumes bis (maximal) zu Vollendung des 25. Lebensjahres auf ua die gesetzliche Studiendauer des betriebenen Studiums ab. Toleranz- oder Verlängerungssemester nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben keinen Einfluss auf die Feststellung der gesetzlichen Studiendauer. Allfällig vor Vollendung des 24. Lebensjahres beihilfenbewahrende Toleranz- und Verlängerungssemester können daher ein Weiterbestehen eines Beihilfenanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus nicht bewirken (vgl. ).

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtsrichtig; dieser bleibt gemäß § 279 BAO unverändert und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 Abs. 1 lit. b und g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 66 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100306.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAF-44711

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