Verhängung einer Zwangsstrafe WiEReG; technische Probleme USP
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Harald Matt, Montikelweg 2, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der gegenständlichen Beschwerde wird gänzlich Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe auf Grundlage des § 111 BAO iVm § 5 WiEReG in der Höhe von € 4.000,00 wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 aufgrund unterlassener Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin hat die WiEReG Meldung nicht fristgerecht abgegeben. Aus diesem Grunde wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom auf ihre gesetzlich normierte Meldepflicht aufmerksam gemacht.
Im Zuge dessen, wurde ihr seitens der belangten Behörde eine Nachfrist bis zum gewährt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht innert der Nachfrist bis zum nicht nachkommen sollte, wurde seitens der belangten Behörde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 angedroht.
Das Schreiben der belangten Behörde vom wurde noch am selben Tag () auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.
Nachweislich gelesen wurde das Schreiben vom durch den § 81 BAO Vertreter allerdings erst am .
Da die Beschwerdeführerin (auch innerhalb der gewährten Nachfrist) ihrer gesetzlich normierten Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erließ die belangte Behörde datierend mit den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00.
Gleichzeitig mit der Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, die bis dato unterlassene Handlung bis zum nachzuholen. Widrigenfalls wurde eine (weitere) Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 seitens der belangten Behörde angedroht.
Der Bescheid vom beinhaltete zudem den folgenden Hinweis:
"Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
"Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."
Nebst einer Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid vom die folgende Information:
"Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden. Für die Verwendung des Unternehmensserviceportals benötigt der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten, die Ihnen nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet werden.
Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter http://www.buergerkarte.at. Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wiereg. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung."
Gemäß aufgedrucktem Datums- und Zeitstempel wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am um 06:32:39 + 2:00 auf elektronischem Wege in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt.
Im Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Nachfrist bis zum gewährt, um die noch ausstehende WiEReG Meldung nachzuholen. Für den Fall, dass die offene Meldung seitens der Beschwerdeführerin bis zu diesem Stichtag nicht erfolgen sollte, erfolgte die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00.
Auch die zweite Nachfrist ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Die belangte Behörde erließ in der Folge mit Datum den Bescheid, in welchem sie eine (weitere) Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 festsetzte.
Gegen den Bescheid vom erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wirEinspruch gegen die Bescheide vom und (Steuernummer: ***1***) ein, in denen uns Zwangsstrafen in Höhe von 1.000 € bzw. 4.000 € auferlegt wurden.
Wir möchten die folgenden Gründe für unsere Beschwerde darlegen:
Empfang der Finanzamtsmitteilungen per Post:
Bisher haben wir alle Mitteilungen des Finanzamts postalisch an unsere Firmenadresse erhalten. Eine Umstellung auf den elektronischen Empfang erfolgte ohne unsere vorherige Kenntnis. Die technische Möglichkeit zur Durchführung der Meldungen war uns nicht bekannt bzw. zugänglich.
Technische Probleme bei der Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP):
Seit mehreren Wochen haben wir versucht, uns im Unternehmensserviceportal(USP) zu registrieren, um die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Aufgrund technischer Probleme war dies jedoch nicht möglich. Diese Schwierigkeiten wurden sowohl dem USP als auch dem Finanzamt gemeldet, ohne dass bis zum eine Lösung gefunden wurde.
Empfang der USP-Zugangsdaten erst nach Ablauf der Fristen:
Die Zugangsdaten für das Unternehmensserviceportal (USP) haben wir erst am per RSA-Brief erhalten. Eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer war daher vor diesem Datum nicht möglich. Nach der erfolgreichen Registrierung im USP war das eFormular WiEReG erst ab dem zugänglich, sodass die Meldung unmittelbar danach durchgeführt wurde.
Unverschuldete Verzögerungen:
Trotz unserer Bemühungen, die Registrierung rechtzeitig abzuschließen und die Meldung fristgerecht durchzuführen, wurden wir durch technische Probleme und die späte Zustellung der USP-Zugangsdaten daran gehindert. Diese Verzögerungen liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs.
Nachweise der Kommunikation mit dem Finanzamt und dem USP
Sämtliche Kommunikation mit dem Finanzamt sowie dem Unternehmensserviceportal (USP) bezüglich der technischen Probleme und der Verzögerungen ist dieser Beschwerde als Anhang angehängt."
Der gegenständlichen Beschwerde beigefügt wurden die folgenden Unterlagen:
Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde datierend mit
E-Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem § 81 BAO Vertreter, datierend mit bzw
E-Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem § 81 BAO Vertreter, datierend mit
Anfragebeantwortung des Unternehmerserviceportals an den § 81 BAO Vertreter datierend mit
Mit Datum erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung. Darin wies sie die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Gemäß § 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personen-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese gemäß Abs 2 leg.cit. hierfür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen [...] durch Zustellung.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von Finanzonline sind, elektronisch vorzunehmen.
Für die meldepflichtige ***Bf1*** sind per Gründungsdatum seit zwei Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. ***2*** wurde am für die ***Bf1*** als §-81-Vertreter festgelegt und ist daher der Zustellungsbevollmächtigte der OG. Er selbst ist seit 2019 FinanzOnline-Teilnehmer und hatte am auch die elektronische Zustellung als Vertreter aktiviert. Die Zustellung hat daher grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dass der OG bisher alle Dokumente an die Firmenadresse zugestellt worden waren, konnte nicht festgestellt werden.
Die Zustellung des Mahnschreibens und des ggst Bescheids erfolgte daher korrekterweise jeweils elektronisch in die FinanzOnline-Databox des §-81-Vertreters.
Dokumentiert wurden E-Mails zwischen ***2*** und dem zuständigen Betriebsveranlagungsteam BV08 sowie dem Unternehmensserviceportal USP ab dem , sohin nach Erkennen der elektronischen Zustellung des ersten Zwangsstrafenbescheids.
Zunächst empfing Herr ***3*** eine Fehlermeldung nach dem Registrierungsversuch beim USP. Am erhielt er ein Antwortmail vom USP-Infoservice mit einer Anleitung. Gleichzeitig teilte er dem Finanzamt mit, die Benachrichtigung (d.i. das elektronisch zugestellte Erinnerungsschreiben vom ) nicht erhalten zu haben. Er wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass das Finanzamt nicht für Fragen des USP zuständig ist, er wurde an die zuständigen Stellen verwiesen. Die USP-Zugangsdaten seien erst am zugestellt worden.
Es ist Sache der Partei, sich rechtzeitig Zugangsdaten zum Meldeportal USP zu beschaffen. Das Erinnerungsschreiben wurde nach Ablauf der Meldefrist am zugestellt. Dass dieses Schreiben nicht zur Kenntnis genommen wurde, ist der Partei anzulasten. Sie hatte selbst die elektronische Zustellung aktiviert.
Der Korrespondenz kann lediglich ein hoher Zeitdruck bei der Registrierung entnommen werden, eine Fehlfunktion des USP wird darin jedoch nicht dokumentiert."
Mit Schriftsatz vom , bei der belangten Behörde eingelangt am übermittelte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
"Die Mitteilungen und Bescheide seien elektronisch in die Finanz online Databox zugestellt worden, ohne dass vorher bekannt war, dass die Zustellung nicht mehr postalisch erfolgt.
In der Vergangenheit seien sämtliche Bescheide postalisch zugestellt worden. Dies stellt eine wesentliche Änderung im bisherigen Verfahren dar. Die Zugangsdaten zum Unternehmerserviceportal, welche für die Erfüllung der Meldeverpflichtung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, seien erst am mittels RSa- Brief zugestellt worden.
Erst ab diesem Datum sei es somit möglich gewesen, die Registrierung abzuschließen.
Die belangte Behörde habe mehrfach auf das Unternehmerserviceportal verwiesen, obwohl das Unternehmerserviceportal über Finanz online Zugangsdaten erreicht wird und die Berechtigungen dort nicht korrekt gesetzt worden waren. Erst nach Erhalt der korrekten Supervisorberechtigungen war es somit möglich, die entsprechende Meldung durchzuführen.Dies sei am erfolgt. Umgehend danach, am wurde die Meldung vorgenommen.
Der Bescheid vom wurde vom § 81 BAO Vertreter erst am in der Databox gelesen. Dies deshalb, da keine Information über eine neue eingelangte Nachricht erfolgt sei. Auch die Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, welche mit datiert, wurde aufgrund der identen Umstände erst am , zur Kenntnis genommen.
Wie bereits eingangs erwähnt, sind in der Vergangenheit sämtliche Bescheide und Mitteilungen postalisch zugestellt worden. Trotz erfolgreicher Registrierung im Unternehmerserviceportal, war das erforderliche Formular erst ab dem zugänglich.Die Meldung wurde umgehend noch an diesem Tag vorgenommen.
Die verspätete Zustellung der Zugangsdaten für das Unternehmerserviceportal und die fehlerhaften Berechtigungen, welche eine rechtzeitige Meldung verhinderten, lägen außerhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin.
Erst nach Erhalt der Supervisorberechtigungen, habe der Zugang zum Unternehmerserviceportal funktioniert. Dies zeige auf, dass das technische Problem nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin zu suchen sei.
Die Umstellung von der postalischen Zustellung von Erledigungen auf die elektronische Zustellung in die Databox, sei seitens der belangten Behörde nicht hinreichend transparent kommuniziert worden.
Über den Wechsel von der postalischen Zustellung hin zur elektronischen Zustellung sei keine klare Information erfolgt und stelle dies deshalb einen Verfahrensfehler dar.
Angesichts unverschuldeten Verzögerungen und der im Anschluss daran umgehenden Erfüllung der Meldeverpflichtung, erscheine die Höhe der verhängten Zwangsstrafe unverhältnismäßig.
Im Zuge der Erledigung der streitverfangenen Beschwerde stellte der erkennende Richter Erhebungen beim Bürgerservice des Unternehmerserviceportals an. Gemäß schriftlich vorliegender Auskunft vom , bedarf es für die Registrierung im USP und in der Folge für die Absetzung der WiEReG Meldung keine Berechtigung als Supervisor.
Für die in Frage stehenden Vorgänge (WiEReG Meldung) sei lediglich eine Berechtigung als Administrator erforderlich. Diese Berechtigung sei im Zuge der Registrierung auch vergeben worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Offene Gesellschaft (OG). Sie unterliegt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiReG).
Die Beschwerdeführerin hat sich am zu FON registriert. Die Zustimmung zur elektronischen Zustellung erfolgte am .
Gemäß § 5 leg. cit. haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Dieser Meldeverpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) nachgekommen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin auf ihr Versehen aufmerksam gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer Nachfrist bis zum , die bis dato nicht erfolgte Meldung nachzuholen.
Für den Fall der Nichtbeachtung wurde der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 auf Grundlage des § 111 BAO in Verbindung mit § 5 WiReG angedroht. Die Zustellung des Erinnerungsschreibens samt Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (Datums- und Zeitstempel auf Erinnerungsschreiben 2024-06-28T20:06:04+2:00) am auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.
Geöffnet und gelesen wurde das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde nachweislich am um 10:57.
Die von der belangten Behörde eingeräumte Nachfrist ließ die Beschwerdeführerin ergebnislos verstreichen.
Aufgrund dessen, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.
Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Nachfrist für die WiEReG Meldung bis zum eingeräumt. Für den Fall, dass auch diese (zweite) Nachfrist ungenutzt verstreicht, wurde der Beschwerdeführerin eine (weitere) Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 angedroht.
Der Bescheid wurde am elektronisch in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Gelesen wurde er von ***2*** am um 14:06 Uhr.
Am selben Tag () kontaktierte der § 81 BAO Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde zuerst auf telefonischem Wege und anschließend mit E-Mail.
In diesem Zuge wurde die belangte Behörde um Information bzw. Hilfestellung in Zusammenhang mit der noch durchzuführenden WiEReG Meldung gebeten.
Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass für die in Frage kommende Meldung das USP (Unternehmerserviceportal) zuständig ist.
Noch am selben Tag () wandte sich die Beschwerdeführerin in Form einer elektronischen Anfrage an das USP. Im Rahmen der Anfrage informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass beim Absetzen der WiEReG Meldung die Fehlermeldung aufscheint, dass die Beschwerdeführerin nicht über die dafür nötigen Rechte verfügt.
Mit E-Mail des USP datierend mit wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, welche Berechtigungen in FON nötig sind, um in das USP einzusteigen. Dafür nötig sind Berechtigungen in der Form eines Supervisors.
Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom kontaktierte diese ein weiteres Mal die belangte Behörde. Darin informiert sie, dass es bei der noch ausständigen WiEReG Meldung weiterhin technische Probleme gibt. Zudem setzte sie die belangte Behörde darüber in Kenntnis, dass alle zuständigen Stellen über das vorliegende Problem informiert wurden.
Die belangte Behörde reagierte mit E-Mail vom und führt gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass sie für das USP nicht zuständig ist. Als Hilfestellung führt die belangte Behörde diverse Links in Bezug auf das USP in ihrem E-Mail an.
Nach fruchtlosem Verstreichen der zweiten Nachfrist wurde mit Bescheid vom die zweite Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe von € 4.000,00 festgesetzt.
Der Bescheid wurde am um 10:04 Uhr elektronisch in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Gelesen wurde er von ***2*** am um 10:03 Uhr.
Am selben Tag () hat die Beschwerdeführerin die für die gesetzlich vorgesehene WiEReG Meldung notwendigen Zugangsdaten auf postalischem Wege erhalten.
Mit Datum hat die Beschwerdeführerin die WiEReG Meldung durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO.
Darin bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund technischer Probleme im Zuge der Registrierung beim Unternehmerserviceportal, als auch der fehlenden bzw zu spät erhaltenen Berechtigungen, die WiEReG Meldung erst verspätet, nämlich am durchführen konnte.
Strittig ist, ob die Festsetzung der Zwangsstrafe aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorherrschenden technischen Probleme und bis zum fehlenden Berechtigungen rechtmäßig war.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde. Dieser wurde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Zudem hat der erkennende Richter Einblick in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer genommen. Daraus leiten sich die Feststellungen betreffend des Zeitpunktes der Übermittlung des Mahnschreibens und des mittlerweile bekämpften Bescheides ab. Weiters ist daraus ersichtlich, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die entsprechenden Dokumente geöffnet wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der notwendigen Berechtigungen für das Absetzen einer WiEReG Meldung im USP eröffnen sich dem erkennenden Gericht aufgrund der Information des Bürgerservices des USP, vom .
Das Bundesfinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben Rechtsträger (z.B. eine OG, § 1 Abs. 2 Z 1 leg. cit.), die nicht gemäß § 6 leg. cit. von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Für die meldepflichtige Beschwerdeführerin sind per Gründungsdatum seit zwei Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. ***2*** wurde am für die Beschwerdeführerin als § 81 Vertreter festgelegt und ist daher deren Zustellungsbevollmächtigter.
Er selbst ist seit 2019 FON Teilnehmer und hat am auch die elektronische Zustellung als Vertreter aktiviert.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt nach § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Zwangsstrafen gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gelten nach § 16 Abs. 2 WiEReG als Abgaben.
Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete nach § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen.
Dass im vorliegenden Fall eine Meldepflicht nach § 5 WiEReG vorlag und diese Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wurde, ist im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dass ihr bis dato die Bescheide und Mitteilungen immer postalisch zugestellt wurden.
Diesbezüglich gilt auszuführen, dass der § 81 BAO Vertreter der Beschwerdeführerin selbst seit 2019 FON Teilnehmer ist. Mit Datum ist die Beschwerdeführerin bei FON registriert.
Mit Datum hat der § 81 Vertreter auch die elektronische Zustellung hinsichtlich der Beschwerdeführerin in FinanzOnline registriert. Diesbezüglich verweist das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom .
§ 5b Abs. 1 der u.a. auf §§ 97 Abs. 3 und 98 Abs. 1 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) bestimmt hiezu, dass - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten -Zustellungen an "Empfänger", die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen sind.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass es ihr aufgrund anhaltender technischer Probleme über mehrere Wochen hinweg nicht möglich gewesen ist, ihrer gesetzlich normierten Meldeverpflichtung nachzukommen.
Zum Beweis dafür fügte die Beschwerdeführerin den Schriftverkehr mit der belangten Behörde, als auch den Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen des Unternehmerserviceportals der gegenständlichen Beschwerde bei.
Daraus ist für das erkennende Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass bereits am - somit vor Ende der Nachfrist () und vor Ergehen der Zwangsstrafe am - bei der Beschwerdeführerin Kenntnis über das Vorhandensein von technischen Problemen in Bezug auf die WiReG Meldung vorlag.
In der Zeit vom bis zum informierte die Beschwerdeführerin sowohl die belangte Behörde, als auch das USP. In diesem Zuge machte sie auf die technischen Probleme aufmerksam und versuchte in der Folge von jeder Seite Hilfe zu bekommen.
Dies in der Absicht, die noch durchzuführende WiEReG Meldung fristgerecht (vor Ablauf der Nachfrist bzw Festsetzung der Zwangsstrafe) absetzen zu können.
Die teils divergierenden Auskünfte der belangten Behörde und des USP - etwa in Hinblick auf die notwendigen Berechtigungen (Supervisor oder Administrator), machten es der Beschwerdeführerin nicht einfacher, die von ihr verlangte Handlung zu setzen.
Erst nach postalischem Erhalt der Berechtigungen durch das USP - am - war die Beschwerdeführerin somit in die Lage versetzt, die notwendigen Meldungen abzusetzen.
Mit Datum kam die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nach.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid erweist sich daher dem Grunde nach als unbegründet.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen - wie im konkreten Fall -erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , mwN). Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ).
Gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. Ritz/Koran, aaO, § 111 Tz 8, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde daher für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 WiEReG) eine Zwangsstrafe von insgesamt € 5.000,00 festgesetzt.
Mit dem WiEReG wurde u.a. Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017). Wenn demnach Sanktionen bei Verstößen (u.a.) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie) sein sollen, so geht aus den Erwägungen des Finanzamtes aber nicht hervor, warum im vorliegenden Fall, in dem die Aufforderung der Revisionswerberin tatsächlich nicht bekannt war, die Zwangsstrafe insgesamt mit dem Höchstbetrag festzusetzen war (vgl. zu Kriterien etwa ; , 96/14/0079).
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz abgesehen von dem in § 111 Abs. 3 BAO normierten Höchstbetrag für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint.
Durch die in § 5 WiEReG normierte Meldepflicht sollen in Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und damit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen.
Die besondere Bedeutung der in Rede stehenden Bestimmung kommt im Übrigen auch in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, wonach Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000,00 zu ahnden sind.
Abgesehen davon, dass das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurücksteht und damit jedenfalls eine Zwangsstrafe dem Grunde nach festzusetzen war, spricht diese Zweckmäßigkeit im beschwerdegegenständlichen Fall jedoch nicht für eine spürbare Höhe der Zwangsstrafe.
Zwar hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist keine Meldung abgegeben, allerdings ist sie ihrer Verpflichtung unmittelbar nach Erhalt der dafür notwendigen Berechtigungen nachgekommen.
Dem Absetzen der verlangten Meldung am ging voraus, dass sie sich ihrer Verpflichtung ab bewusst war. Die Beschwerdeführerin konnte anhand mehrfacher E-Mails sowohl an die belangte Behörde, als auch an das USP zweifelsfrei darlegen, dass sie sich der Thematik und der ihr gesetzlich auferlegten Pflicht ab bewusst war.
So hat sie gegenüber der belangten Behörde, als auch gegenüber dem USP darüber informiert, dass sie aufgrund technischer Probleme und fehlender Berechtigungen die von ihr verlangte Handlung nicht durchzuführen vermag. Sie zeigte durch dieses Verhalten starkes Interesse an einer möglichst raschen Problemlösung. Dies mit dem Ziel, die geforderte Meldung noch vor Festsetzung einer (weiteren) Zwangsstrafe durchzuführen.
Die dafür notwendigen Berechtigungen hat die Beschwerdeführerin am Tag der Festsetzung der nunmehr streitverfangenen Zwangsstrafe () auf postalischem Wege erhalten.
Bereits einen Tag später - am - hat sie die gesetzlich vorgesehene Meldung durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat ein hohes Engagement in Bezug auf die Bewältigung der technischen Probleme an den Tag gelegt. Sie hat - teilweise mehrmals - nachweislich die zuständigen Stellen kontaktiert, über das Problem in Kenntnis gesetzt und eine Hilfestellung erbeten.
Aufgrund des hohen Engagements, welches die Beschwerdeführerin in dieser Sache an den Tag gelegt hat, erscheint es dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Ermessensübung als unbillig, über sie eine Zwangsstrafe zu verhängen.
Für das Bundesfinanzgericht wiegt im vorliegenden Beschwerdefall bei der Ermessensübung die Billigkeit (Interessen der Partei) in Bezug auf die Verhängung einer Zwangsstrafe deutlich höher, als die Zweckmäßigkeit.
Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nichts unversucht gelassen, um der gesetzlich auferlegten Pflicht - doch noch vor Festsetzung der hier streitverfangenen Zwangsstrafe - nachzukommen.
Der gegenständlichen Beschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid somit ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100022.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100022.2025
Fundstelle(n):
NAAAF-44708