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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.02.2025, RV/1100021/2025

Verspätet eingebrachte Beschwerde ist als unzulässig (weil verspätet) zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Harald Matt, Montikelweg 2, 6800 Feldkirch, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 aufgrund unterlassener Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin hat die WiEReG Meldung nicht fristgerecht abgegeben. Aus diesem Grunde wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom auf ihre gesetzlich normierte Meldepflicht aufmerksam gemacht.

Im Zuge dessen, wurde ihr seitens der belangten Behörde eine Nachfrist bis zum gewährt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht innert der Nachfrist bis zum nicht nachkommen sollte, wurde seitens der belangten Behörde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 angedroht.

Das Schreiben der belangten Behörde vom wurde noch am selben Tag () auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.

Nachweislich gelesen wurde das Schreiben vom durch den § 81 BAO Vertreter allerdings erst am .

Da die Beschwerdeführerin (auch innerhalb der gewährten Nachfrist) ihrer gesetzlich normierten Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erließ die belangte Behörde datierend mit den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00.

Gleichzeitig mit der Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, die bis dato unterlassene Handlung bis zum nachzuholen. Widrigenfalls wurde eine (weitere) Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 seitens der belangten Behörde angedroht.

Der Bescheid vom beinhaltete zudem den folgenden Hinweis:

"Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:

"Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."

Nebst einer Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid vom die folgende Information:

"Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren. Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigenParteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden. Für die Verwendung des Unternehmensserviceportals benötigt der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten, die Ihnen nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet werden. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter http://www.buergerkarte.at. Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr). Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wiereg. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung."

Gemäß aufgedrucktem Datums- und Zeitstempel wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am um 06:32:39 + 2:00 auf elektronischem Wege in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt.

Der Bescheid vom wurde vom § 81 BAO Vertreter am um 14:06 Uhr gelesen.

Mit Eingabe via FON vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, welcher mit datiert.

Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wirEinspruch gegen die Bescheide vom und (Steuernummer: ***1***) ein, in denen uns Zwangsstrafen in Höhe von 1.000 € bzw. 4.000 € auferlegt wurden.

Wir möchten die folgenden Gründe für unsere Beschwerde darlegen:

Empfang der Finanzamtsmitteilungen per Post:

Bisher haben wir alle Mitteilungen des Finanzamts postalisch an unsere Firmenadresse erhalten. Eine Umstellung auf den elektronischen Empfang erfolgte ohne unsere vorherige Kenntnis. Die technische Möglichkeit zur Durchführung der Meldungen war uns nicht bekannt bzw. zugänglich.

Technische Probleme bei der Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP):

Seit mehreren Wochen haben wir versucht, uns im Unternehmensserviceportal(USP) zu registrieren, um die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Aufgrund technischer Probleme war dies jedoch nicht möglich. Diese Schwierigkeiten wurden sowohl dem USP als auch dem Finanzamt gemeldet, ohne dass bis zum eine Lösung gefunden wurde.

Empfang der USP-Zugangsdaten erst nach Ablauf der Fristen:

Die Zugangsdaten für das Unternehmensserviceportal (USP) haben wir erst am per RSA-Brief erhalten. Eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer war daher vor diesem Datum nicht möglich. Nach der erfolgreichen Registrierung im USP war das eFormular WiEReG erst ab dem zugänglich, sodass die Meldung unmittelbar danach durchgeführt wurde.

Unverschuldete Verzögerungen:

Trotz unserer Bemühungen, die Registrierung rechtzeitig abzuschließen und die Meldung fristgerecht durchzuführen, wurden wir durch technische Probleme und die späte Zustellung der USP-Zugangsdaten daran gehindert. Diese Verzögerungen liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs.

Nachweise der Kommunikation mit dem Finanzamt und dem USP:

Sämtliche Kommunikation mit dem Finanzamt sowie dem Unternehmensserviceportal (USP) bezüglich der technischen Probleme und der Verzögerungen ist dieser Beschwerde als Anhang angefügt."

Der gegenständlichen Beschwerde beigefügt wurden die folgenden Unterlagen:

  • Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde datierend mit

  • E-Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem § 81 BAO Vertreter, datierend mit bzw

  • E-Mailverkehr zwischen der belangten Behörde und dem § 81 BAO Vertreter, datierend mit

  • Anfragebeantwortung des Unternehmerserviceportals an den § 81 BAO Vertreter datierend mit

Die belangte Behörde erließ mit Datum die Beschwerdevorentscheidung betreffend dem Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00, welcher mit datiert. Darin wies sie die hängige Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als unzulässig zurück.

Eingangs legte sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:

"Gemäß § 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personen-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

Kommen zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese gemäß Abs 2 leg.cit. hierfür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird.

Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hiervon zu verständigen. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen [...] durch Zustellung.

Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung

(§ 262) [...] zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Für die meldepflichtige Beschwerdeführerin sind per Gründungsdatum seit zwei Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. ***2*** wurde am für die ***Bf1*** als §-81-Vertreter festgelegt und ist daher der Zustellungsbevollmächtigte der OG.

Für ihn sind zwei Zustelladressen hinterlegt: ***Bf1-Adr*** und ***3***, ***4***. Er selbst ist seit 2019 FinanzOnline-Teilnehmer und hatte am auch die elektronische Zustellung als Vertreter aktiviert. Die Zustellung hat daher grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dass der OG bisher alle Dokumente an die Firmenadresse zugestellt worden waren, konnte nicht festgestellt werden. Die elektronische Zustellung erfolgte daher korrekt.

Die Zustellung des Mahnschreibens und des ggst Bescheids erfolgte jeweils elektronisch in die FinanzOnline-Databox des §-81-Vertreters. Das um ca 2 Monate verspätete Lesen geht zu Lasten des Empfängers.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und war sohin nach Zustellung des Bescheids am bereits mit Ablauf des verstrichen. Die am eingebrachte Beschwerde war sohin verspätet bzw nicht fristgerecht eingebracht worden."

Mit Schriftsatz vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren § 81 BAO Vertreter einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Die Mitteilungen und Bescheide seien elektronisch in die FinanzOnline Databox zugestellt worden, ohne dass vorher bekannt war, dass die Zustellung nicht mehr postalisch erfolgt.

In der Vergangenheit seien sämtliche Bescheide postalisch zugestellt worden. Dies stellt eine wesentliche Änderung im bisherigen Verfahren dar. Die Zugangsdaten zum Unternehmerserviceportal, welche für die Erfüllung der Meldeverpflichtung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, seien erst am mittels RSa- Brief zugestellt worden.

Erst ab diesem Datum sei es somit möglich gewesen, die Registrierung abzuschließen.

Die belangte Behörde habe mehrfach auf das Unternehmerserviceportal verwiesen, obwohl das Unternehmerserviceportal über FinanzOnline Zugangsdaten erreicht wird und die Berechtigungen dort nicht korrekt gesetzt worden waren. Erst nach Erhalt der korrekten Supervisorberechtigungen war es somit möglich, die entsprechende Meldung durchzuführen. Dies sei am erfolgt. Umgehend danach am wurde die Meldung vorgenommen.

Der Bescheid vom wurde vom § 81 BAO Vertreter erst am in der Databox gelesen. Dies deshalb, da keine Information über eine neue eingelangte Nachricht erfolgt sei. Auch die Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, welche mit datiert, wurde aufgrund der identen Umstände erst am zur Kenntnis genommen.

Wie bereits eingangs erwähnt, sind in der Vergangenheit sämtliche Bescheide und Mitteilungen postalisch zugestellt worden. Trotz erfolgreicher Registrierung im Unternehmer Serviceportal, war das erforderliche Formular erst ab dem zugänglich, die Meldung wurde umgehend noch an diesem Tag vorgenommen.

Die verspätete Zustellung der Zugangsdaten für das Unternehmerserviceportal und die fehlerhaften Berechtigungen, welche eine rechtzeitige Meldung verhinderten, lägen außerhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin.

Erst nach Erhalt der Supervisorberechtigungen, habe der Zugang zum Unternehmerserviceportal funktioniert. Dies zeige auf, dass das technische Problem nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin zu suchen sei. Die Umstellung von der postalischen Zustellung von Erledigungen auf die elektronische Zustellung in die Databox, sei seitens der belangten Behörde nicht hinreichend transparent kommuniziert worden.

Über den Wechsel von der postalischen Zustellung hin zur elektronischen Zustellung sei keine klare Information erfolgt und stelle dies deshalb einen Verfahrensfehler dar. Angesichts unverschuldeten Verzögerungen und der im Anschluss daran umgehenden Erfüllung der Meldeverpflichtung, erscheine die Höhe der verhängten Zwangsstrafe unverhältnismäßig."

Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist eine Offene Gesellschaft (OG). Für die Beschwerdeführerin sind seit dem Gründungsdatum zwei Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen.

Mit Datum wurde ***2*** als § 81 BAO Vertreter der Beschwerdeführerin festgelegt. Er ist seit 2019 FinanzOnline-Teilnehmer und hat am auch die elektronische Zustellung als Vertreter aktiviert

Die Beschwerdeführerin unterliegt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

Gemäß § 5 leg. cit. haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Dieser Meldeverpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) nachgekommen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin auf ihr Versehen aufmerksam gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer Nachfrist bis zum , die bis dato nicht erfolgte Meldung nachzuholen.

Für den Fall der Nichtbeachtung wurde der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 auf Grundlage des § 111 BAO in Verbindung mit § 5 WiEReG angedroht. Die Zustellung des Erinnerungsschreibens samt Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (Datums- und Zeitstempel auf Erinnerungsschreiben 2024-06-28T20:06:04+2:00) am auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.

Geöffnet und gelesen wurde das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde nachweislich am um 10:57.

Die von der belangten Behörde eingeräumte Nachfrist ließ die Beschwerdeführerin ergebnislos verstreichen.

Aufgrund dessen erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 gegen die Beschwerdeführerin.

Der Bescheid der belangten Behörde vom wurde noch am selben Tag () auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt. Der auf dem Bescheid aufgedruckte Datums- und Zeitstempel lautet (2024-08-20T06:32:39+02:00).

Mit Datum erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den oben angeführten Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe.

Die belangte Behörde erließ mit Datum die Beschwerdevorentscheidung. Darin wies sie die Beschwerde auf Grundlage des § 260 Abs 1 lit b BAO als unzulässig, weil verspätet zurück.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom in offener Frist einen Vorlageantrag ein.

Strittig ist, ob die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe rechtzeitig war.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des elektronischen Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dieser wurde mit Vorlage der nunmehr streitverfangenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht übermittelt.

Zudem hat der erkennende Richter im Zuge der Bearbeitung der hängigen Beschwerde Einblick in den bei der belangten Behörde elektronisch geführten Steuerakt genommen.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

rechtliche Würdigung:

§ 97 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet auszugsweise:

(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

§ 98 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Dokumente iSd § 98 Abs 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen. Dazu zählt auch der nunmehr bekämpfte Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (zB RV/0002-F/13; ; ; , RV/5100404/2016; , RV/5100209/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7104134/2017; , RV/5101130/2017).

Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (; , RV/7103033/2018).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).

Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3-4 zu § 98).

Gemäß § 5b Abs 2 Satz 2 FOnV 2006 wird die Wirksamkeit der Zustellung von Erledigungen (Bescheiden) selbst durch die Nichtangabe einer E-Mailadresse nicht gehindert.

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt gemäß § 98 Abs 2 BAO mit der Zustellung in die Databox des Empfängers zu laufen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 mit Datum in die Databox der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Mit diesem Datum ist der Bescheid somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt und gilt folglich als zugestellt.

Wie den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen ist, hat der § 81 BAO Vertreter der Beschwerdeführerin selbst mit Datum die elektronische Zustellung von Erledigungen - welche die Beschwerdeführerin betreffen - in FinanzOnline aktiviert. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift gehen somit ins Leere.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die ein Monat dauernde Beschwerdefrist gegen den streitverfangenen Bescheid mit dem Tag der Zustellung in die Databox der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - mangels Angabe einer E-Mailadresse - nicht über den Eingang des nunmehr bekämpften Bescheides informiert wurde, vermag daran nichts zu ändern.

Die mit Datum via FON eingebrachte Beschwerde war somit jedenfalls nicht fristgerecht und somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100021.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100021.2025

Fundstelle(n):
DAAAF-44707