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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2025, RV/5100839/2024

Pendlerpauschale/Pendlereuro für Fahrten zwischen Arbeitsstätte in Ö. und Wohnsitz in Ungarn - steuerliche Begünstigungen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig war im Streitjahr 2023, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) steuerliche Begünstigungen für die von ihm behaupteten Fahrten für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte in Österreich zum Wohnsitz in Ungarn zustanden.

I. Verfahrensgang

Im Zuge der am elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 wurde vom Bf. das Pendlerpauschale im Ausmaß von € 1.224 sowie der Pendlereuro idHv. € 686 beantragt.

Vorhalt des FAÖ betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 2023 vom - Ersuchen um Ergänzung

"Zur Überprüfung brauchen wir noch Informationen. Bitte halten Sie den Termin für die Beantwortung ein. Die Nichtbeantwortung der Ergänzungspunkte innerhalb der Frist kann Folgen haben (zum Beispiel die Streichung von Ausgaben oder Absetzbeträgen).

Sie haben das Pendlerpauschale/den Pendlereuro beantragt. Bitte schicken Sie uns je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner. Den Pendlerrechner finden Sie unter bmf.gv.at/pendlerrechner. Bitte geben Sie uns auch folgende Daten für jeden Wohnsitz und für jede Arbeitsstätte gesondert bekannt:

- Wohnadresse

-Adresse Ihrer Arbeitsstätte

-Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in Kilometern

-Bei Gleitzeit oder Schichtdienst: Der über das Kalenderjahr gesehene häufigste Arbeitsbeginn bzw. das häufigste Arbeitsende

-Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind

-Kostenlose Beförderung auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber wie z.B.

-Werkverkehr, Jobticket

- Nutzung eines Firmen-KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Falls zutreffend,

bitte um Angabe der Monate

- Bei mehreren Arbeitsstätten geben Sie bitte auch bekannt:

-Zeitraum (von - bis) in dem Sie an dieser Arbeitsstätte tätig waren

-Fahren Sie mehrere Arbeitsstätten je Woche an, dann geben Sie uns bitte je Arbeitsstätte die Wochentage an, an denen Sie Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte vorgenommen haben

-Sollten Sie Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten (ohne Rückkehr zur Wohnung) haben, geben

Sie bitte die betroffenen Arbeitsstätten und Wochentage bekannt

-Rechnerische Darstellung der Beträge für Pendlerpauschale und Pendlereuro

Hinweis: Sollte Ihre Arbeitsstätte im Ausland liegen und der Pendlerrechner kein Ergebnis liefern, schicken Sie uns bitte das ausgefüllte Formular L 33. Für die Berechnung von Spezialfällen stehen Ihnen das Formular L 34 a, sowie das Steuerbuch unter bmf.gv.at zur Verfügung.

Achtung: Auch bei mehreren Arbeitgebern ist das Pendlerpauschale mit einem jährlichen Höchstbetrag begrenzt.


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Frist zur Beantwortung bis zum:

Freundliche Grüße,Ihr Finanzamt"

Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom resultierte eine Abgabengutschrift von € 685. Die Begründung lautete wie folgt: "Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten."

Mit Beschwerde (Finanzonline) v. per wurde vom Bf. Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich ihr Ergänzungsersuchen übersehen. Bitte um Berücksichtigung der 1/3 Pendlerpauschale laut ESTG 1988 § 16 Abs.1 Z 6 lit. e und f (Wochenpendler) für die Fahrten zwischen meiner Arbeitsstätte und dem Eigenheim in Ungarn das aliquote Teil der großen Pendlerpauschale für 4-6 Fahrten monatlich. Anbei schicke ich das Formular L 34a. Mit freundlichen Grüßen, der Bf., Gespeicherte Anhänge, Anhang Nr. 1 - L 34a.pdf"

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO v.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Ein Pendlerpauschale soll - wenn die Voraussetzungen zutreffen - die Kosten für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte abgelten. Nicht abgegolten werden sollen die Kosten für den Besuch im Heimatort an den Wochenenden."

Vorlageantrag (FinanzOnline) gem. § 264 (1) BAO v.

"Sehr geehrte Damen und Herren, berücksichtigen Sie bitte das Pendlerpauschale in Höhe von € 1224,00 und Pendlereuro in Höhe von € 686,00 zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz. Ich besitze das Haus in Ungarn. Am ungarischen Wohnsitz halte ich mich ständig auf. Der österreichische Nebenwohnsitz dient nur für Übernachtung in den Werktagen, da ich in Österreich erwerbstätig bin. Ich kehre jede Woche an meinen ungarischen Wohnsitz zurück, weswegen ich ein Drittel des Pendlerpauschales und des Pendlereuros in meiner Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe. Ich lege die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 4-mal im Kalendermonat zurück. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit f EStG ist für die Berechnung des Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Gesetz schließt nicht aus, dass ich das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zwischen meinem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte bekomme. Sie werden ersucht, die oben angeführten zur Kenntnis zu nehmen und mir die beantragten Steuerbegünstigungen zu zuerkennen. Mit freundlichen Grüßen, der Bf."

Aus dem vom Bf. im Wege des FON vorgelegten Formulares L 34 a, Version , gehen folgende Daten hervor:

  • Anschrift der Arbeitsstätte (falls keine Anschrift vorhanden - Bezeichnung der Arbeitsstätte)

***8***.

  • Anschrift der Wohnung (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)

***9*** (gemeint: in Ungarn)

  • Es wird kein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt.


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März
April
Mai
August
Sept.
Okt.
Nov.
Dez.
Summe
Kilom.
575
575
575
575
575
575
575
575
P-P
153
153
153
153
102
102
102
102
1.224
P-Euro
127,77
127,77
127,77
127,77
31,94
31,94
31,94
31,94
702,72

Im Vorlagebericht des Finanzamtes DS ***1***v. wurde vom Finanzamt ausgeführt:

"Stellungnahme des Finanzamtes: Der Bf. ist seit 2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet und beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Steuerlich relevante Gründe für die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Ungarn wurden keine genannt. Kosten für Familienheimfahrten wurden nicht geltend gemacht. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da ein Pendlerpauschale (bei Zutreffen der Voraussetzungen) für die Strecke Wohnung in Österreich - Arbeitsstätte zustehen würde."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der (Bf.) ist seit in Österreich, ***2***, mit einem Wohnsitz gemeldet (Abfrage des Gerichtes v. im ZMR).

Er ist weiters in Ungarn mit einem Wohnsitz an der Adresse ***3*** gemeldet. In Ungarn besitzt der Bf. - nach dessen Angaben- ein Einfamilienhaus. Nähere Angaben zum Einfamilienhaus wurden nicht gemacht.

Nähere Angaben zur Ehefrau /Lebenspartnerin (SV.Nr. ?bzw. Erwerbstätigkeit ?) wurden vom Bf. nicht bekanntgegeben. Diese waren für das Gericht auch über interne Datenbankabfragen wie z.B. AIS, FABIAN, nicht ersichtlich.

Weiters war (seit ) und ist der Bf. in Österreich bei seinem einzigen österreichischen Arbeitgeber, der Fa. ***4*** GmbH, St.Nr. ***5*** in ***6***, tätig. Der Bf., SV Nr. ***7***, erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Beschwerdezeitraum 2023 (Kennzahl 245 laut Lohnzettel in der Höhe von € 25.236,92). Weiters wurden von der BUAK Bezüge für einen Tag eingemeldet (€ 173,99).

Die Wohnsitzadresse des Bfs. in Österreich stimmt mit der Firmenanschrift der genannten Firma überein. Nach dem Sachverhalt war daher davon auszugehen, dass der Bf. keine Wegstrecke zwischen der österr. Wohnung und der österr. Arbeitsstätte zurückzulegen hatte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass der Bf. im Streitjahr beim namentlich genannten einzigen Dienstgeber in Österreich beschäftigt war, gründet sich auf den der der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzettel für das Jahr 2023.

Dass der Bf. seit über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich für das Gericht aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister v..

Zu den behaupteten Fahrten betreffend "Wochenendbesuchen" nach Ungarn:

Dass der Bf. nicht wöchentlich (und auch nicht darüberhinausgehend) zwischen ihrem Eigenheim in Ungarn und den Arbeitsstätten in Österreich gependelt ist, sieht das Gericht aus nachstehenden Gründen als gegeben an:

Diesbezüglich gibt der Bf. tw. Widersprüchliche Angaben an (einmal 4 bis 6 x im Monat und dann wieder nur 4 x im Monat).

Aus der Datenbankauskunft A. 4.0 war betreffend Kfz Daten ersichtlich, dass auf den Bf. kein Auto zugelassen war. Auch ein Fahrzeug des AGs wurde - dies wird vom Bf. auch nicht bestritten- nicht für die "Wochenendbesuche" zur Verfügung gestellt.

Der Bf. wurde von der Abgabenbehörde im Vorhalt v. aufgefordert, Unterlagen, die das von ihm beantragte Pendlerpauschale untermauern, beizubringen. Der Bf. kam dieser Aufforderung zuerst überhaupt nicht nach, im späteren Verfahren wurde von ihm zwar das Formular L 34 a im Wege des Finanzonline vorgelegt und darin diverse Angaben zu den Fahrten nach Ungarn (Kilometerangaben 575 KM sowie ziffernmäßige Darstellung von Beträgen an Pendlerpauschale und Pendlereuro) gemacht.

Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland, so ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Parteien dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. In solchen Fällen trifft die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen den Vordergrund, sodass es vornehmlich an ihm liegt, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente weiter schaffen (vgl. ,95,14/0145). Mit den Angaben des Bfs. im Formular L 34 a wurden allerdings -nach der Aufassung des Gerichtes -noch nicht jene Beweise für die Anforderungen im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nachgereicht.

Es wurden vom Bf. weder nähere Angaben zur persönlichen Wohnsituation in Ungarn gemacht noch wurden zum besagten Eigenheim Grundbuchsauszüge etc. vorgelegt. Vom Bf. wurden daher insgesamt keine Nachweise (und auch nicht glaubhaft gemacht) gerbracht, dass es sich bei dem von ihm angeführten Eigenheim in Ungarn um seinen Familienwohnsitz (oder seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen) handelte und er zur Dienstverrichtung wöchentlich zwischen diesem Wohnsitz und den Arbeitsstätten gependelt ist. Ob der Bf. seinen Meldungen am Ort seines Aufenthaltes in Ungarn oder seines Wohnsitzes (oder des Ortes der gemeinsamen Lebensführung) in Ungarn nachgekommen ist, konnte im Verfahren auch nicht näher geklärt werden. Maßgeblich sind im gegenständlichen Fall die Begriffe iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG bzw. des § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988.

Gründe dahingehend, warum er Fahrten zu "seinem Eigenheim" (ohne Nachweise hiefür vorzulegen) in Ungarn unternommen habe, wurden nicht angeführt. Ob im Streitjahr zB. die Wochenendbesuche zu Zwecken der Betreuung seiner Frau (keine Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten wie zB.SVNr.) oder ob diese Besuche zu anderen Zwecken erfolgten, konnte aus den Angaben des Bfs. daher nicht abgeleitet werden (auch nicht durch das vorgelegte Formular L 34 a).

In freier Beweiswürdigung konnte das Gericht daher davon ausgehen, dass in sachverhaltsmäßiger Hinsicht kein wöchentliches (oder darüber hinausgehend) Pendeln nach Ungarn vorgelegen ist.

Unstrittig war der österr. Wohnsitz des Bfs. seit in Ö. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der österr. Wohnsitz als Haupt-oder als bloßer Nebenwohnsitz begründet wurde. Die Verwaltungspraxis spricht sich bei einem verheirateten Steuerpflichtigen bzw. bei einer Lebensgemeinschaft vorübergehend (Zeitraum von 2 Jahren) grundsätzlich für eine Anerkennung von teilweisen Familienheimfahrten aus. Dieser Zeitraum ist zudem im gegenständlichen Beschwerdefall schon überschritten worden (2015-2017).

Bei auf Dauer angelegter doppelter Haushaltsführung müssen weiters Gründe für eine Beibehaltung des ungarischen Wohnsitzes bzw. die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes von Ungarn nach Ö. vorliegen. Diesbezügliche Gründe wurden ebenfalls vom Bf. im Streitjahr 2023 nicht vorgebracht.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) […]

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall , gilt Folgendes:

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

[…]

j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben gem.§ § 20 EStG 1988

"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. …

2. …

lite) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen."

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die Abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt (siehe Abschnitt Beweiswürdigung).

Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 138 Abs. 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde (vgl. ).

Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs. 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben (vgl. ).

Im vorliegenden Fall beantragte der Bf. die Aufwendungen für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen seinem Eigenheim in Ungarn und seiner Arbeitsstätte in Österreich als Werbungskosten zu berücksichtigen und machte in diesem Zusammenhang ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.224 und einen Pendlereuro in Höhe von zunächst € 686, später im Verfahren iHv. € 702,72 geltend.

Trotz der Aufforderung der Abgabenbehörde v. kam der Bf. seiner erhöhten Mitwirkungspflicht, die angesichts des Vorliegens von Sachverhaltselementen im Ausland gegeben war (vgl. dazu das vom Bf. vorgebrachte Pendeln ("4- bis 6-mal" im Monat oder doch "nur 4 x im Monat" zwischen seinem Eigenheim in Ungarn und der Arbeitsstätte in Österreich) nicht nach.

"Fahrten" von der österr. Wohnung zur österr. Arbeitsstätte?

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten des Arbeitnehmers in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren (VwGH 97/14/0103).

Pendlerpauschale (Grundaufwand?):

"Durch das Pendlerpauschale des § 16 Abs 1 Z 6 EStG sollen Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind.

Dies bedeutet- angewendet auf den konkreten Fall -, dass ein Grundaufwand an Fahrtkosten anfallen muss, um ein Pauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in Anspruch nehmen zu können.

Fahrten in Ö. zwischen österr. Unterkunft und österr. Arbeitsstätte lag aber beim gegenständlichen Sachverhalt in Ö. nicht vor, weil es sich bei den angegebenen Adressen (österr. Wohnsitzadresse und Firmensitzadresse des AG) um die gleichen Adressen handelte (Abfrage aus dem ZMR v. ).

Es war daher die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von einer Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist er nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrten nach Ungarn?
österr. Arbeitsstätte und Wohnsitz in Ungarn?
Werbungskosten
Nachweise?
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100839.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100839.2024

Fundstelle(n):
ZAAAF-44704