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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2025, RV/7500039/2025

Gebrauchsabgabeverkürzungen, es war ein Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 3 VStG bestellt, daher keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers; Einstellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Melany Buchberger-Golabi, Währinger Straße 3 Tür 8, 1090 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: MA6, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **C** mit Sitz in ***Bf1-Adr*** für schuldig befunden,

1. dass er im Jahr 2018 vor der Liegenschaft Wien, entlang der Geschäftsfassade; unterhalb am Portalkopf den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 17,60 m Länge (Bodenabstand 3,80 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum mit dem Betrag von € 59,30 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2. dass er im Jahr 2019 vor der Liegenschaft Wien, entlang der Geschäftsfassade; unterhalb am Portalkopf den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 17,60 m Länge (Bodenabstand 3,80 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum mit dem Betrag von € 61,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3. dass er im Jahr 2020 vor der Liegenschaft Wien, entlang der Geschäftsfassade; unterhalb am Portalkopf den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 17,60 m Länge (Bodenabstand 3,80 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum mit dem Betrag von € 61,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4. dass er im Jahr 2021 vor der Liegenschaft Wien, entlang der Geschäftsfassade; unterhalb am Portalkopf den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 17,60 m Länge (Bodenabstand 3,80 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum mit dem Betrag von € 61,50 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5. dass er im Jahr 2022 vor der Liegenschaft Wien, entlang der Geschäftsfassade; unterhalb am Portalkopf den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 17,60 m Länge (Bodenabstand 3,80 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2022 bis zum mit dem Betrag von € 65,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B2 GAG in der jeweils geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn folgende Strafen verhängt:

5 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der jeweils geltenden Fassung.

Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 250,00.

Die **C** hafte für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, ***Bf1*** verhängten Geldstrafen von € 40,00, € 40,00, € 40,00, € 40,00 und € 40,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"III. Beschwerdegründe

Mangelhafte Beweiswürdigung

Der Bescheid, dem Beschwerdeführer am zugestellt, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren dar. Die Behörde hat im Verfahren vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt bzw falsch gewürdigt.

Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt l. bereits ausgeführt - gegen die Strafverfügung vom Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die verantwortliche Person nach § 9 Abs 3 VStG Herr **R** als Verkaufsleiter/Projektmanager der **C** ist. Dieser ist laut Bestellungsurkunde (Beilage .12) verantwortlich "für alle für den Betrieb des Unternehmens **C** geltenden Normen verwaltungs- und zivilrechtlicher Natur". Die gegenständliche Angelegenheit ist offensichtlich verwaltungsrechtlicher Natur und zeichnet Herr **R** für diese verantwortlich gem. § 9 Abs 3 VStG. Der Beschwerdeführer legte zwar die Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 23 Abs 1 ArbIG und § VStG (Beilage ./1) im Zuge seines Einspruchs vor, jedoch geht auch aus dieser - bereits durch den Verweis auf das VStG im Titel - hervor, dass **R** Verantwortlicher Beauftragter auch für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten ist. Jedenfalls aus Punkt 6. der Bestellungsurkunde (Beilage ./1) geht hervor, dass Herr **R** in jenem Bereich, für den er aufgrund der Bestellung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, über die erforderlichen Anordnungsbefugnisse verfügt. Hieraus ist die Bestellung des **R** als verantwortliche Person nach § 9 Abs 3 VStG eindeutig ableitbar und hätten sowohl die Strafverfügung vom als auch das Straferkenntnis vom auf/gegen diesen ausgestellt werden müssen. Die Behörde hat vom Beschwerdeführer (ehemals Einspruchswerber) vorgelegte Bestellungsurkunde sohin mangelhaft bzw falsch gewürdigt. Der VwGH versteht unter einer schlüssigen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung, dass die Erwägungen, die bei der Beweiswürdigung vorgenommen werden, auf den Denkgesetzen, also der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, basieren müssen (; , Ra 2015/20/0204; , 2013/17/0610). Im Zuge der Beweiswürdigung ist sich gem § 60 AVG mit allen strittigen Beweisthemen auseinanderzusetzen und alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde eine der gesetzeskonformen Beweiswürdigung widersprechenden Vorgangsweise an den Tag gelegt hat. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer war folglich nicht der richtige Adressat der gegenständlichen Strafverfügung sowie des Strafbescheides und ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen bzw eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Ro 2024/03/0003).

Beweis: PV;

Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 23 Abs 1 ArbIG und§VStG (Beilage ./1);

Bestellungsurkunde zum Verantwortlichen gem. § 9 Abs 3 VStG (Beilage .12);

IV. Begehren

Aufgrund der vorgebrachten Tatsachen, der mangelhaften Beweiswürdigung sowie insbesondere aufgrund der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht des Beschwerdeführers, ist der Bescheid ersatzlos aufzuheben oder ggf. eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten und im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer stellt durch seine bevollmächtigte Vertreterin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Wien möge

- der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

- nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,

in eventu

- nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen (ergänzt: Bescheid) dahingehend abändern, dass die Höhe der Verwaltungsstrafen gemindert wird."

Laut angeschlossenen Unterlagen (Bestellung zum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 3 VStG) umfasste der Verantwortungsbereich von Herrn **R** ab unter anderem:

"- die Verantwortung für den Zustand und Ausgestaltung der Filialbelriebe überhaupt, sofern durch einen Verstoß gegen diese oder andere Verwaltungsgesetze durch einen Mitarbeiter auch die Geschäftsführung einer Bestrafung unterliegt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Aufgrund von amtlichen Feststellungen ergibt sich, dass in den Jahren 2018 -2022 vor der Liegenschaft Wien, entlang der Geschäftsfassade der **C** unterhalb am Portalkopf der öffentliche Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch eine Sonnenschutzvorrichtung im Ausmaß von 17,60 m Länge (Bodenabstand 3,80 m) genutzt wurde, wobei hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet wurde. Dadurch wurde die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum mit dem Betrag von € 59,30 verkürzt, für das Jahr 2019 bis zum mit dem Betrag von € 61,50 verkürzt, für das Jahr 2020 bis zum mit dem Betrag von € 61,50 verkürzt, für das Jahr 2021 bis zum mit dem Betrag von € 61,50 verkürzt bzw. für das Jahr 2022 bis zum mit dem Betrag von € 65,80 verkürzt und fünf Verwaltungsübertretungen begangen.

Sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Beschwerde gegen das Erkenntnis wurden Unterlagen angeschlossen, aus denen die Bestellung zum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 3 VStG von Herrn **R** ab zu ersehen ist, somit eine er für die Beantragung der Bewilligung und Entrichtung der Gebrauchsabgabe zuständig gewesen ist.

Beweiswürdigung:

Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers fallen, sodass ihn auch keine diesbezügliche Verletzung von Sorgfaltspflichten oder ein Verschulden treffen kann.

Rechtslage:

§ 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9 Abs. 2 VStG: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9 Abs. 3 VStG: Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

§ 9 Abs. 7 VStG: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3(93, 243); vgl. .

Da sich aus der Beschwerde samt vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht in den persönlichen Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers fallen, sondern von Herrn **R** als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 3 VStG zu verantworten sind, sodass den Beschwerdeführer keine diesbezügliche Verletzung von Sorgfaltspflichten oder ein Verschulden treffen kann, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Damit entfällt auch die Haftung der **C** für über den Beschuldigten verhängte Geldstrafen oder Verfahrenskosten oder für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zwar in eventu eine mündliche Verhandlung beantragte.

Allerdings entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da genau diese Formal-Voraussetzung erfüllt ist, entfällt gesetzeskonform die mündliche Verhandlung.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes (Geldstrafen von gesamt € 280,00) nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mangels entscheidungswesentlicher ungelöster Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 44 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500039.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAF-44701