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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2025, RV/5100194/2024

Bei einem zweistufigen Bankenverbund ist eine Verminderung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe in Höhe der Forderungen an das Zentralinstitut, welche aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen entstanden sind, nicht zulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2018 - 2023 des Finanzamtes für Großbetriebe vom und zu Recht:

I)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In den Stabilitätsabgabeerklärungen 2018 bis 2022 hat die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG angewendet und die Bemessungsgrundlage um die von ihr beim Zentralinstitut gehaltenen Liquiditätsreserven im Sinne des § 27a BWG gekürzt.

Die belangte Behörde hat die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2018 bis 2021 erklärungsgemäß erlassen und die Stabilitätsabgabe entsprechend festgesetzt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden von der belangten Behörde die von der BF vorgenommenen Kürzungen der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der BF bei ihrem Zentralinstitut, der X, zur Erfüllung ihrer Liquiditätshaltungspflicht zu haltenden Guthaben gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG nicht anerkannt und mit geänderte Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die angeführten Jahre erlassen. Laut belangter Behörde seien nur Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten, die aus deren Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen entstanden seien, abzugsfähig. Die Kürzung der Bemessungsgrundlage sei nur insoweit zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut habe, die dort die Steuerpflicht auslösten. Soweit daher keine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten (also entsprechende Passivposten), die aus deren Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen entstanden seien, beim steuerpflichtigen Institut vorhanden seien, sei kein Abzug möglich.

Für das Jahr 2022 setzte die belangte Behörde die Stabilitätsabgabe mit dem bekämpften Bescheid vom ohne Abzug der Verpflichtung gegenüber Kreditinstituten gemäß § 27a BWG fest.

Nach mehreren Ersuchen um Rechtsmittelfristverlängerungen erhob die BF mit Schreiben vom Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2018 - 2022.

Betreffend das Jahr 2023 erließ die belangte Behörde am den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe ohne Abzug der Verpflichtung gegenüber Kreditinstituten gemäß § 27a BWG.

Mit Schreiben vom erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für 2023.

Die bekämpften Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2018 bis 2023 würden angefochten, weil die belangte Behörde die Verminderung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) zu Unrecht verweigert habe. Neben den vom VwGH behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die BF weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden betreffend die Festsetzungen der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2018 - 2022 bzw 2023 am - aufgrund der von der BF gestellten Anträge - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom zog die steuerliche Vertretung die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und hielt im Übrigen alle in den Beschwerden erhobenen Bedenken hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide aufrecht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die BF ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Als Mitglied des Sparkassensektors ist die BF der X als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu musste die BF bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.

Die BF hat in den Jahren 2018 - 2023 bei der X Liquiditätsreserven im Sinne des § 27a BWG in folgendem Ausmaß gehalten:

2018 1.113.850.000,00 €

2019 1.140.622.000,00 €

2020 1.195.328.000,00 €

2021 1.317.608.000,00 €

2022 1.473.139.000,00 €

2023 1.546.595.286,50 €

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).

Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt nach § 1 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) der Stabilitätsabgabe. Gemäß § 2 Abs 1 StabAbgG ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, vermindert um die in § 2 Abs 2 StabAbgG genannten Beträge, die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe.

§ 2 Abs 2 StabAbgG lautete in der Stammfassung (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) auszugsweise:

"(…) Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

(…)

3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

(…)"

Mit BGBl. I Nr. 184/2013 wurde § 2 Abs Z 3 StabAbgG geändert und eine Z 3a eingefügt:

"3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;"

"3.a. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;"

Gemäß § 9 Abs 2 StabAbgG trat diese Z 3 mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft; Z 3a trat mit in Kraft.

§ 27a BWG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 lautet:

"Liquiditätsverbünde

§ 27a. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Art. 27 Abs 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom S. 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß für Zentralinstitute, die gemäß § 30c von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden."

Der VwGH hat mit Entscheidung vom () die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage gelöst.

Nach § 2 Abs 2 Z 3 bzw Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" zu vermindern, soweit diese "aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" entstanden sind. Seitens des VwGH wurde klargestellt, dass eine Verminderung der Bemessungsgrundlage nach der angeführten Ziffer 3a nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten könnte, der im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vorliegt. Bei einem (wie bei der BF vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund würden nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vorliegen. Auch nach Änderung des § 27a BWG bestehe im dreistufigen Bankenverbund weiterhin ein Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG, da betreffend eine Landesbank die Bemessungsgrundlage weiterhin um jene Forderungen gegenüber ihrem Zentralinstitut zu vermindern sei, die der Erfüllung der eigenen (aufgrund der Änderung des § 27a BWG reduzierten) Liquiditätshaltungspflicht dienen würden.

Zu den von der BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst sieht, diese an den VfGH zu tragen.

Nach Art 89 Abs 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die "Anwendung eines Gesetzes" aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Aufgrund des Umstandes, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl mit vielen weiteren Nachweisen).

Die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage wurde durch das Erkenntnis des , geklärt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 27a BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 2 Abs. 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2 Abs. 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 74 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 25 Abs. 13 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 2 Z 5 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 9 Abs. 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100194.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-44697