Zahlungserleichterungsansuchen - beantragte Fristen bereits abgelaufen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***6***, die Richterin ***7*** sowie die Laienrichter ***8*** und ***9*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch GEYER & GEYER Wirtschaftstreuhand GmbH, Rudolf von Alt-Platz 1, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin, des steuerlichen Vertreters und des Vertreters des FAÖ ***11*** sowie der Schriftführerin ***10*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen der ***Bf1*** vom um Bewilligung von Ratenzahlungen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Angaben in der Vorhaltsbeantwortung die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheinen lassen. Es sei keine taugliche Besicherung angeboten worden.
Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 430,85 unverzüglich und in Höhe von € 2.507.330,57 bis zu entrichten.
Gegen den Bescheid wurde am Beschwerde erhoben und ausgeführt: "Wir berufen uns gem. § 77 Abs. 11 WTBG 2017 auf die erteilte Vollmacht inklusive ZustellvolImacht und erheben im Namen und im Auftrag oa Klientin innerhalb offener Frist (§ 245 Abs. 1 BAO) gegen den oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Der Bescheid wurde uns als Zustellungsbevollmächtigter am zugestellt, die Beschwerdefrist endet daher am . Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des am eingebrachten Ansuchens um Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Wir beantragen daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Zahlungserleichterung mit geänderten Bedingungen und zwar mit monatlichen Raten iHv € 100.000,00, beginnend mit zu bewilligen. Im Anhang finden Sie den vollständigen Schriftsatz der Beschwerde, in dem auch die Begründung enthalten ist.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Angaben in der Vorhaltsbeantwortung die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheinen lassen und keine taugliche Besicherung angeboten wurde, daher konnte einer ratenweisen Abstattung nicht nähergetreten werden.
Ich möchte nochmals die Firmenkonstellation zusammenfassen: Die ***Bf1*** ist eine Holdinggesellschaft und hält zu 100% die Anteile an der ***1*** (St. Nr.: ***2***). Mit der Tochtergesellschaft besteht eine Gruppe gem. § 9 KStG sowie eine USt-Organschaft gem. § 2 Abs. 2 UStG 1994. Die Abgaben auf dem Steuerkonto der ***Bf1*** stammen daher zum überwiegenden Teil aus der Geschäftstätigkeit der ***1*** und zwar die USt iRd USt-Organschaft und die KöSt iRd Gruppenbesteuerung. Die Liquidität für die Steuerzahlungen kommt somit auch von der operativen Tochtergesellschaft der ***1***.
Die Geschäftsführung ist sehr bemüht, den Gesamtrückstand beim Finanzamt zu tilgen, kann das aber nur im Rahmen der liquiden Möglichkeiten. Vorrangig wurden jetzt die Rückstände auf dem Abgabenkonto der ***1*** entrichtet, hier konnte der Rückstand innerhalb von 5 Wochen von rund € 190.000,00 auf rund € 37.000,00 reduziert werden. Mit Ende Mai 2024 wird der Restrückstand beglichen, sodass das Steuerkonto der ***1*** auf Null steht. Die laufenden Lohnabgaben werden mittlerweile pünktlich jeweils am 15. jeden Monats überwiesen.
Bei der ***Bf1*** ist aktuell ein Rückstand iHv € 2.494.216,92. Nach Abzug des Umsatzsteuerbetrages hinsichtlich der Streitsache betreffend die ***3*** iHv € 1.966.155,49 beträgt der Rückstand € 528.061,43. Mit Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung von monatlichen Raten iHv € 100.000,00 ab kann dieser Rückstand bis Oktober 2024 getilgt werden.
Mit Mails vom an Sie Frau ***4*** wurden betreffend Ihrer Anfrage bei der Steuernummer der ***1*** Sicherheiten angeboten, auf diese Sicherheiten wurde gar nicht eingegangen und das ZE-Ansuchen der ***1*** abgewiesen, weil die Rückstände der ***1*** primär aus Lohnabgaben stammen.
Die angebotenen Sicherheiten können aber von der Geschäftsführung für die Abgabenrückstände der ***Bf1*** angeboten werden, nochmals im Detail:
• Die im Eigentum der ***1*** befindlichen Bagger können verpfändet werden, diese haben einen Neuanschaffungswert von € 787.000,00 und mit einem Abschlag von ca. 70% würde sich noch ein aktueller Verkehrswert von ca. € 250.000,00 ergeben.
• Offene Kundenforderungen der ***1***, zu der Globalzession zugunsten der Bank muss erklärt werden, dass es sich hier um eine Sicherheit für den Betriebsmittelkredit handelt, über alle eingehenden Gelder kann die ***1*** aber verfügen, um laufende Aufwendungen bezahlen zu können. Der Betriebsmittelrahmen hat keine Tilgung."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass auf Grund der Angaben in der Beschwerde bzw. der Vorhaltsbeantwortung und der Tatsache, dass keine taugliche Besicherung angeboten werden könne, die Einbringlichkeit der offenen Abgaben gefährdet erscheine.
Auch sei der Abgabenrückstand im Steigen begriffen.
Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 710,34 unverzüglich und in Höhe von € 2.467.693,59 bis zu entrichten.
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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 Abs. 2 Z 1 lit. b) BAO sowie eine mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO.
"In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom führt die Abgabenbehörde aus, dass aus ihrer Ansicht die Einbringlichkeit der offenen Abgaben gefährdet scheint und der Abgabenrückstand im Steigen begriffen ist und unter diesen Umständen keiner weiteren Ratenvereinbarung mehr nähergetreten werden kann.
Zum Abgabenrückstand: Per , als das Ratenansuchen eingereicht wurde, betrug der Abgabenrückstand € 2.552.479,13. Zum Stichtag (Ausfertigung der BVE) betrug der Rückstand € 2.468.403.93. Der Rückstand hat sich in diesem Zeitraum um € 84.075,20 REDUZIERT und NICHT ERHÖHT.
Wir möchten auch nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass der größte Teil des Rückstands auf den Umsatzsteuerbetrag iHv € 1.966.155,49 hinsichtlich der Streitsache betreffend die ***3*** entfällt. Es wurde mehrmals mit dem Finanzamt vereinbart, dass dieser Betrag bis zum Abschluss der Rechtssache gestundet wird.
Somit verbleibt ein effektiver Abgabenrückstand iHv € 502.248,44. Dem Unternehmen ist es möglich, diesen Rückstand (wie in der Beschwerde vom ausgeführt) in monatlichen Raten iHv € 100.000,00 - beginnend ab zu bezahlen. Dieser Rückstand wäre somit im Oktober 2024 getilgt. Die angebotenen Sicherheiten würden auch mehr als 50% des effektiven Rückstands abdecken.
Wir verweisen nochmals darauf, dass aufgrund der fristgerecht eingebrachten Anträge (Zahlungserleichterung vom , Beschwerde vom und dem Vorlageantrag von heute) die einbringungshemmende Wirkung kraft Gesetzes (§ 230 Abs. 3 iZm § 212 Abs. 4 BAO) besteht. Siehe auch RZ 337 - 342 Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE).
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Am wurde seitens des damals zuständig gewesenen Richters des BFG ein Vorhaltsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:
"Gemäß § 212 Abs. 1, 3. Satz, kann die Bewilligung der Entrichtung in Raten nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben erfolgen.
Beantragt wird eine Ratenzahlung für den nach Abzug eines Betrages in Höhe von € 1.966.155,49 ("Streitsache ***5***") verbleibenden Rückstand am Abgabenkonto.
Dies ist gemäß der zwingenden gesetzlichen Anordnung nicht möglich.
Es wird daher um Mitteilung ersucht, ob eine Ratenzahlung hinsichtlich des gesamten am Abgabenkontos aushaftenden Rückstandes (derzeit € 2.269.092,09) begehrt wird. Diesfalls wäre glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschulden innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können, wobei auch das Vorliegen einer erheblichen Härte sowie der Nachweis, dass die Einbringlichkeit der (gesamten am Abgabenkonto aushaftenden) Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird, zu erbringen ist.
Soferne die Zahlungserleichterung hinsichtlich des gesamten Rückstandes nicht begehrt wird, wird um Mitteilung ersucht, ob das Ratenansuchen bzw. die Beschwerde aufrechterhalten wird.
Dieser Vorhalt ist innerhalb von drei Wochen ab dessen Zustellung zu beantworten."
Mit Schreiben vom wurde eine Vorhaltsbeantwortung erstattet:
"Im Auftrag und in Vertretung unserer Klientin - der ***Bf1*** (wir berufen uns auf die uns erteilte Vollmacht inklusive Zustellvollmacht gem. § 77 Abs. 11 WTBG 2017) - antworten wir auf den Beschluss vom - zugestellt am .
Die beantragte Zahlungserleichterung wurde für den gesamten aushaftenden Rückstand begehrt und das Beschwerdebegehren betrifft nach wie vor den gesamten Rückstand, nach bereits erfolgten Ratenzahlungen sind per noch € 2.196.062,09 aushaftend.
Das Ansuchen lautete konkret, den Betrag der UVA 06/2019 iHv € 1.965.155,49 betreffend die Streitsache ***3*** gedanklich auszublenden und den Restrückstand in monatlichen Raten iHv € 100.000,00 zu tilgen. Betreffend die € 1.965.155,49 wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einbringung gem. § 231 BAO per FA-Online am eingereicht, dieser Antrag wurde mit Zurückweisungsbescheid vom (zugestellt am ) zurückgewiesen. Die Kopien des Antrages und des Zurückweisungsbescheides übersenden wir Ihnen im Anhang (Anhang 1 und Anhang 2), sowie die Kopie der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid (Anhang 3).
Dem Finanzamt ist dieser Sachverhalt seit Beginn bekannt, da dieser sofort seitens unserer Mandantschaft offengelegt wurde. Die Steuerschuld ist im Zuge der "Sollbesteuerung" aufgrund der erbrachten Leistung und der erfolgten Rechnungslegung entstanden. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens hat unsere Mandantin bisher die offene Forderung nicht erhalten und aus eben diesem Grund ist es eine erhebliche Härte, die entstandene Steuerschuld ohne liquide Mittel zu entrichten. Da das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, konnte die Forderung in der Bilanz nur einzelwertberichtigt und nicht komplett abgeschrieben werden und dadurch ist auch noch keine USt-Berichtigung gem. § 16 UStG zulässig. Wenn unsere Mandantin vor Gericht obsiegt und die ***5*** den offenen Rückstand begleichen muss, dann kann auch sofort nach Erhalt der Zahlung die offene Umsatzsteuerschuld entrichtet werden, sollte der Betrag tatsächlich uneinbringlich werden, dann kann in Folge die § 16 - USt-Berichtigung durchgeführt werden.
Wenn man vom aktuellen Rückstand iHv € 2.196.092,09 den Betrag aus der UVA 06/2019 iHv € 1.966.155,49 abzieht, dann verbleiben nur mehr € 229.936,60 - dieser Betrag wäre nach den nächsten 2 Monatsraten zu € 100.000,00 und einer dritten Restrate iHv € 29.936,60 vollständig entrichtet.
Bezüglich der € 1.965.155,49 würden wir das Finanzamt nochmals ersuchen, den Betrag gem. § 231 BAO auszusetzen oder wir würden am Ende der Laufzeit dieses Zahlungserleichterungsansuchens um eine Stundung ansuchen. Als Sicherheit kann dem Finanzamt eine Forderungsabtretung der betreffenden Forderung angeboten werden."
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Am brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei der Vorsitzenden mittels Mail folgende Ergänzung vor:
"Sehr geehrte Frau ***6***!
Ich möchte Ihnen einige Informationen vor unserer Verhandlung am Donnerstag um 11:00 Uhr übermitteln, da damit alles unter einem anderen Licht zu sehen ist:
1. Daten des Steuerkontos:
Ich sende Ihnen als Beilage das Steuerkonto, wobei in orange jene 3 Zahlungsbeträge markiert sind, die auch Sie angeführt haben.
In grün sind jene Beträge markiert, die auf Grund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Guthaben ergeben und daher auch den Rückstand vermindert haben.
2. Der Rückstand zum beträgt EUR 1.891.640,72 und ist daher bereits unter jenem Betrag (EUR 1.965.155,49), der auf Grund der UVA 06/2019 von uns immer ausgewiesen wurde und der auf Grund der gelegten Rechnung an die ***3*** gelegt wurde, aber von dieser niemals bezahlt wurde.
3. Vereinbarung mit der ***3*** auf Grund des Insolvenzverfahrens der ***Bf1***:
Vergangene Woche wurde mit den Verantwortlichen der ***3*** eine Vereinbarung getroffen. Da die Anwälte noch an der Ausformulierung dieser Vereinbarung arbeiten, ist noch nicht sicher, ob wir Ihnen am Donnerstag diese bereits vorlegen können. Der Inhalt dieser Vereinbarung wird enthalten, dass die ***Bf1*** auf ihre Forderung verzichtet (wodurch der Rückstand wie oben angeführt auf Null fallen wird, da eine Gutschrift über den Betrag von der ***Bf1*** erstellt werden muss).
Im Gegenteil, es wird die ***Bf1*** einen Betrag von EUR 500.000,00 (inklusive USt) anerkennen müssen, wodurch der 20%ige Anteil gemäß dem Insolvenzverfahren (das sind EUR 100.000,00) an die ***3*** zu bezahlen sind. Es wird sich daher aus diesem Titel eine Umsatzsteuer-Gutschrift für die ***Bf1*** ergeben, die nach der Umsatzsteuer-Voranmeldung für 01/2025 (aus der sich sowohl die Stornierung der alten Rechnung als auch der Einbuchung der Anerkennung wie oben angeführt auf dem Umsatzsteuer-Konto verbleibt).
Wie wir schon in unserem Schreiben vom angeführt haben, ist es für ein Unternehmen in der Größe der ***Bf1*** (ganz abgesehen vom Insolvenzverfahren) niemals möglich eine Umsatzsteuer in der Höhe vorzufinanzieren, wenn der Rechnungsempfänger nicht bereit ist die Rechnung zu bezahlen oder zumindest die Umsatzsteuer zu akontieren. Wir haben auch damals schon dem Finanzamt des Rechnungsempfängers mitgeteilt, dass es bezüglich dieser Leistungen zwischen den beiden Unternehmen zu einem Streit gekommen ist und unserer Meinung daher die Vorsteuer bei der ***3*** nicht abgezogen hätte werden dürfen."
Am selben Tag wurden mit einer weiteren Mail ein Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom zum Ruhen eines Verfahrens, ein Beschluss vom zur Bestätigung eines Sanierungsplanes und ein Protokoll über die Sanierungsplan- und Schlussrechnungstagsatzung vom zur ***1*** vorgelegt.
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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgehalten und vorgebracht:
"Die Vorsitzende ist zugleich Berichterstatterin. Sie trägt die Sache vor:
Im Beschwerdefall wurde in der Vorhaltsbeantwortung zum Vorlageantrag eine Ratenzahlungsbewilligung für den gesamten aushaftenden Rückstand beantragt und ausgeführt, dass nach bereits erfolgten Ratenzahlungen per noch € 2.196.062,09 aushaftend seien.
Das Ansuchen lautete konkret, den Betrag der UVA 06/2019 iHv € 1.965.155,49 betreffend die Streitsache ***3*** gedanklich auszublenden und den Restrückstand in monatlichen Raten iHv € 100.000,00 beginnend mit zu tilgen.
Am wurden Unterlagen zum Sanierungsverfahren der ***1*** vorgelegt, diese Unterlagen sowie die Mail mit weiterem inhaltlichen Vorbringen vom selben Tag wurden der Amtspartei weitergeleitet.
Der Vertreter verweist auf das bisherige Vorbringen.
Die nunmehr vorgelegte Vereinbarung wurde noch nicht unterfertigt, der Betrag von ca. € 1,9 Mio. war zunächst auch ausgesetzt. Daher wurde zunächst nur ein Ratenansuchen für jenen Betrag gestellt, der darüber hinausgegangen ist.
AB: Keine Ergänzungen.
Vertreter: Es hat dazu eben zunächst eine Aussetzung gegeben. Es war einfach nicht möglich diesen Betrag vorzustrecken, wir hätten auch eine Zession angeboten. Letztlich wurde eine Ratenbewilligung für den Gesamtrückstand beantragt."
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlage:
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB ).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Rz 1).
Zahlungserleichterungsansuchen sind, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, als gegenstandslos abzuweisen ().
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung (Beschwerde) bereits abgelaufen ist, ist die Berufung (Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ( mwN).
Sachverhalt
Im Beschwerdefall wurde in der Vorhaltsbeantwortung zum Vorlageantrag eine Ratenzahlungsbewilligung für den gesamten aushaftenden Rückstand beantragt und ausgeführt, dass nach bereits erfolgten Ratenzahlungen per noch € 2.196.062,09 aushaftend seien.
Das Ansuchen lautete konkret, den Betrag der UVA 06/2019 iHv € 1.965.155,49 betreffend die Streitsache ***3*** gedanklich auszublenden und den Restrückstand in monatlichen Raten iHv € 100.000,00 beginnend mit zu tilgen.
Mit haften € 1.891.640,72 aus. Am wurden € 100.000,00 auf den damaligen Rückstand von € 2.479.102,84 entrichtet, am € 73.000,00 und am € 50.000,00. Weitere Reduktionen des Rückstandes sind auf Umsatzsteuergutschriften zurückzuführen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und der Kontolage.
Da der letzte vom Bf. begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, für den noch bestehenden Rückstand gibt es kein Ratenangebot, ist die Beschwerde abzuweisen, weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf.
Da bereits aus den genannten Gründen die Ratenzahlung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102506.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102506.2024
Fundstelle(n):
EAAAF-44695