Schätzung eines Mietwagenunternehmens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Sonja Stradner sowie die fachkundigen Laienrichter Manfred Fiala und Dip.Ing. Thomas Hrdinka in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch HGF Tax GmbH WP- und Steuerberatungsgesellschaft, Ares Tower, Donau-City-Straße 11/ 20.Stock, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2010-2014,
Einkommensteuer 2010-2014 und
Umsatzsteuer 2010-2014,
zu Steuernummer ***Bf-StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Nadine Preißl
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2010 - 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 300 BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2010 - 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Unternehmen des Beschwerdeführers (Bf.) - einem Mietwagenunternehmen - wurde für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 eine Außenprüfung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer durchgeführt. Nach Ansicht des Finanzamtes war die Finanzierung des Lebensaufwandes des Bf. aufgrund der vorgelegten betrieblichen Ergebnisse strittig und konnte durch den Bf. nicht aufgeklärt werden. Es erfolgte eine Zuschätzung der Einnahmen, woraufhin das Finanzamt am die Verfahren wiederaufnahm und neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erließ.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Bf. führte aus, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung von der Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen worden sei. Weder seien die Bücher formell nicht richtig, noch seien seitens des Finanzamtes Beweise für Schwarzumsätze erbracht worden. Eine Schätzungsbefugnis sei daher nicht gegeben. Die Quellen, aus denen der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreite, seien aufgeklärt und offengelegt worden. Alle Einnahmen und Ausgaben, sowohl privater, betrieblicher als auch kapitaltilgender Natur, seien taggenau in einer Aufstellung vermerkt. Der Bf. wohne bei seinen Eltern, habe daher weder Wohnungsmiete noch Betriebskosten zu zahlen und schränke auch sonst seine persönlichen Bedürfnisse gezwungenermaßen ein. Überdies sei die Betriebsprüferin in einer Weise befangen gewesen, die die Objektivität der Feststellungen in Zweifel ziehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Hinsichtlich der Wiederaufnahme wurde ausgeführt, dass die Deckung der Lebenshaltungskosten aus den Ergebnissen der betrieblichen Tätigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei. Diese Tatsache sei im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommen. Erst im Zuge der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass die Kredit- und Darlehensrückzahlungen sowie die Kosten der privaten Lebensführung des Bf. in den dem Finanzamt offengelegten Umsätzen und Einkünften aus der Tätigkeit seines Mietwagenunternehmens keine Deckung fänden.
Hinsichtlich der neuen Sachbescheide führte das Finanzamt aus, dass es der Bf. unterlassen habe, Beweise für seine behauptete bescheidene Lebensweise zu erbringen. Zudem sei nicht aufgeklärt worden, wie die Rückzahlung der aufgenommenen hohen Kredite mit den erwirtschafteten Verlusten erfolge könne. Die Außenprüfung habe einen Vermögenszuwachs festgestellt, der vom Bf. nicht aufgeklärt worden sei. Dies rechtfertige die Annahme, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme und dieser daher die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes auslöse. Die Zuschätzung sei entsprechend der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. erfolgt und die Berechnung der nicht gedeckten Lebenshaltungskosten dem Bf. vorab zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden. Gegen die Berechnung der Schätzung sei in der Beschwerde nichts vorgebracht worden.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung der Fall am zugewiesen wurde.
Nach Durchsicht der Akten wurde die mündliche Verhandlung am angesetzt und die Parteien mit Schriftsatz vom dazu geladen. Der Bf. wurde angewiesen, persönlich bei der Verhandlung zu erscheinen. Weiters wurden die Eltern des Bf. sowie die ehemalige Geschäftsführerin und zwei Fahrer als Zeugen geladen.
In der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter des Bf. zu Beginn eine Aufstellung vor, die eine Anpassung der durch das Finanzamt vorgenommenen Schätzung aufzeigte. Durch diverse belegbare Zurechnungen sei eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten nicht mehr gegeben. Der Bf. habe über Erspartes bzw. nicht rückgeführte Privatdarlehen aus dem Familienkreis verfügt, die weiteren durch das Finanzamt vorgenommenen Zurechnungen seien zu hoch gegriffen. Etwaige sich noch ergebende Unterdeckungen seien durch einen Kreditrahmen der Bank abgedeckt.
Der Bf. wurde zu seinem beruflichen Werdegang und der Gründung seines Unternehmens befragt, insbesondere zur Kundenakquise, Preiskalkulation, Kontrolle der Fahrer samt Abrechnung und Grundaufzeichnungen.
Zusammengefasst brachte der Bf. vor, dass die Gründung des Unternehmens durch Gewährung eines hohen Darlehens (36.000,- €) durch den Großonkel finanziell unterstützt worden sei. Dieses Darlehen sei noch immer aushaftend und im Erbschaftswege nunmehr auf seine Mutter übergegangen. Er habe ein gutes Verhältnis zum Hotelpersonal (Concierge, Bell boy) bei diversen Hotels gehabt, die ihm die Kundschaft vermittelt hätten. Durch Mundpropaganda habe er sich Stammkunden aufgebaut bzw. sei er einem Empfehlungsnetzwerk beigetreten. Fahrpreise zum Flughafen seien einerseits durch das Hotelpersonal vorgegeben worden, andererseits habe er sich am Taxi-Tarif orientiert. Den Fahrern habe er die Transporte zugeteilt. Die Fahrer seien angehalten gewesen, die Kilometerstände bei Übernahme der Fahrzeuge festzuhalten und die Fahrten aufzulisten. Aufgrund der teils unleserlichen Schrift der Fahrer habe er die Aufzeichnungen händisch auf Tageszettel übertragen. Es habe keine eigene "Geldbörse" mit Wechselgeld in den Autos gegeben. Die Abrechnung der Fahrer sei wöchentlich erfolgt. Kilometerstände habe er stichprobenartig überprüft.
Befragt zu seinen privaten Aufwendungen iZm Wohnungskosten, Privatauto, Motorrad und einer Liegenschaftsschenkung, gab der Bf an, dass er bei seinen Eltern gelebt habe und diese sämtliche Aufwendungen für ihn getragen hätten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Mutter des Bf., die ehemalige Geschäftsführerin und zwei weitere Fahrer des Bf. als Zeugen über ihre Tätigkeit für den Bf. befragt.
Zusammengefasst beschrieben die ehemaligen Mitarbeiter kurz, dass die Fahrten direkt vom Bf. an sie zugeteilt worden seien und es keine "Geldbörse mit Wechselgeld" gegeben habe. Sie hätten selbst Aufzeichnungen über die Fahrten gemacht, könnten diese jedoch aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr vorlegen bzw. hätten sie diese dem Bf. bei der Abrechnung übergeben. Erinnerungslücken ergaben sich bei der Frage, ob bei Barzahlung eines Kunden, ein Durchschlag am Rechnungsblock verblieben ist. Die Abrechnung mit den Fahrern sei täglich bis wöchentlich erfolgt, wobei neben den Barerlösen auch Spesen für Betankung und Reinigung der Fahrzeuge samt Belegen abgerechnet worden seien.
Die ehemalige gewerberechtliche Geschäftsführerin führte aus, dass sie selbst auch ein Mietwagenunternehmen geführt habe, das allerdings auf Krankentransporte spezialisiert gewesen sei. Für innerstädtische Fahrten habe sie eine Pauschale iHv ~ 18,- € plus USt pro Patient und pro Fahrt bekommen. Für Fahrten zu Reha-Zentren seien zwischen 0,79 € und 0,84 € plus USt verrechnet worden.
Die Bezahlung der Fahrer erfolgte laut Angaben des Bf. mittels Überweisung auf deren Bankkonten. Laut Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters habe er 10,- € pro Flughafentransfer in bar vom Bf. erhalten.
Die Mutter des Bf. führte aus, dass sie selbst und auch ihr Ehemann, Vater des Bf., während ihrer beruflichen Laufbahn sehr gut verdient haben. Ihr Mann sei für eine amerikanische Erdölfirma sowohl in Dubai, Kamerun als auch Deutschland tätig gewesen und habe damals ein Gehalt iHv ca. 20.000,- DM pro Monat bezogen. 1983 habe ihr Mann mit dem Erlös einer Erlebensversicherung die Burgruine "***X***" in ***Bezirk*** gekauft.
Der Bf. habe bei ihnen in der 70m² Drei-Zimmer-Wohnung gelebt, sein Kinderzimmer auch als Büro verwendet. Der Bf. habe keine Wohnungskosten tragen müssen, auch seine private Krankenversicherung und die Versicherung für das Motorrad seien von ihnen bezahlt worden. Sie hätten den Bf. in jeder Hinsicht finanziell unterstützt, dafür sogar den eigenen Schmuck versetzt. Der Vater des Bf. sei auch unentgeltlich als Fahrer im Unternehmen seines Sohnes eingesprungen, wenn "Not am Mann" war. Die privaten Kfz-Kosten (Opel) habe eine Tante des Bf. übernommen, im Gegenzug dafür habe der Bf. sie herumfahren müssen.
Die restliche Familie (Großonkel/tante) des Bf. sei finanziell ebenfalls sehr gut gestellt gewesen und habe dem Bf. nicht nur das Darlehen zur Unternehmensgründung gewährt, sondern auch immer wieder Geldgeschenke in größerer Höhe an ihn getätigt. Das Ehepaar sei kinderlos; der Großonkel habe zeitlebens gut verdient und letztlich eine Pension iHv ~5.000,- € pro Monat bekommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies inhaltlich auf den Betriebsprüfungsbericht und gab bekannt, dass im Jahr 2017 keine Kommunikation mit dem Bf. oder dessen Steuerberater stattgefunden habe.
Die Prüferin führte aus, dass eine direkte Kommunikation mit dem Bf. während der Betriebsprüfung nicht stattgefunden habe, eine Teilnahme des Bf. an der Schlussbesprechung nicht erfolgt sei und sie nur die Unterlagen beurteilen habe können, die vorgelegt worden seien. Sämtliche in der Schätzung angeführten Kreditrückzahlungen seien tatsächlich vorgenommen worden. Fälschlicherweise sei die Kreditfinanzierung des ersten Fahrzeuges als "Kreditrückzahlung Privatdarlehen" bezeichnet worden.
Weiters hielt die Prüferin fest, dass die Zuschätzung der Lebenshaltungskosten aufgrund des behaupteten sparsamen Lebensstils des Bf. anhand der Beträge der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Alleinstehende erfolgt sei. Anhand der ausgewiesenen Kilometerstände der Fahrzeuge habe sich ein durchschnittlicher Erlös iHv 0,64 € pro Kilometer ergeben. Eine Hochrechnung auf den damals gültigen Taxi-Tarif iHv 1,20 € (2010), 1,23 € (2011-2012) bzw. 1,40 € (2013-2014) hätte eine Verdopplung der Umsätze nach sich gezogen.
Einer der Beisitzer wies daraufhin, dass sich ein Erlös von ~0,60 € pro Kilometer auch anhand des Treibstoffverbrauches berechnen lasse.
Nach eingehender Beratung mit dem Bf. führte der steuerliche Vertreter aus, dass aufgrund der vorgelegten adaptierten Anpassungsberechnung im streitgegenständlichen Zeitraum von einer Unterdeckung iHv 40.000,00 € (2010: 7.000,00 €; 2011: 6.000,00 €; 2012: 10.000,00 €; 2013: 10.000.00 €; 2014: 7.000,00 €) ausgegangen werden könne.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2010 - 2014 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Allgemeines
Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt seit 2010 das Mietwagenunternehmen "***1***" und ist im Firmenbuch unter FN ****** eingetragen. Angeboten werden:
sämtliche Transfer-Fahrten [zB innerhalb Wiens, zum/ab Flughafen Wien, in die Bundesländer oder ins benachbarte Ausland (Slowakei, Ungarn)]
Stadtrundfahrten Wien
Shuttle-Dienste für Events und Veranstaltungen (zB Hochzeiten, Firmenfeiern, EM etc)
Individuelle Paketleistungen (zB VIP-Betreuung, Tontaubenschießen mit Transfer)
Mietwagen-Verleih zum Selberfahren (Peugeot 508 Allure)
Im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 - 2014 erklärte der Bf. folgende Einkünfte:
Im Jahr 2014 erzielte der Bf. zusätzliche Einkünfte iHv ~ 4.670,00 € aus nichtselbständiger Arbeit.
In den Jahren 2015 - 2022 erklärte der Bf. folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei der Umsatz aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 bis 2021 deutlich geringer ausfiel:
Die Buchungen der Fahrten (großteils Flughafentransfers) erfolgten einerseits über Vermittlung des Hotelpersonals (Concierge, bell boy), vorzugsweise beim Hotel ***A*** oder ***B*** und andererseits direkt durch Firmenkunden selbst. Die Unternehmen buchten sowohl einzelne Flughafentransfers als auch Zeitkontingente (VIP-Betreuung) für ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter.
Seit dem Jahr 2011 bestand eine Kooperation mit dem thailändischen Restaurant "******", (***Adresse***) und führte der Bf. das Abholservice der VIP-Kunden für das Restaurant durch.
Der Bf. war dem Empfehlungsnetzwerk "BNI - Business Network International" beigetreten und hat über Mundpropaganda viele Stammkunden gewonnen.
1.2. Fuhrpark
Der Fuhrpark umfasste in den Jahren 2010 - 2014 sieben Kraftfahrzeuge, wobei diese mittels Krediten oder Leasing fremdfinanziert waren:
Sowohl die Kredit- als auch die Leasingraten für die Fahrzeuge wurden vom Bf. bedient und in nachstehender Höhe in den einzelnen Jahren bezahlt:
1.3. Preiskalkulation, Grundaufzeichnungen, Dienstnehmer
Da es sich um ein Mietwagenunternehmen handelt, verfügen die Fahrzeuge über keinen Taxameter. Die Preise für Flughafentransfers wurden einerseits vom Hotelpersonal vorgegeben, andererseits hat sich der Bf. nach eigener Aussage an den Taxipreisen orientiert. Im Beschwerdezeitraum verrechnete der Bf. zwischen 35,00 € und 45,00 € pro Flughafentransfer. Daneben gab es die Möglichkeit, vorweg Ticketpakete für 10 bzw. 20 Fahrten zum/vom Flughafen zum Fixpreis zu erwerben. Diese Gutscheine konnten bei Buchung eines Transfers eingelöst werden.
Anhand der erklärten Umsätze und KM-Aufzeichnungen der einzelnen Fahrzeuge ergab sich ein durchschnittlicher Erlös iHv ~ 0,65 € pro KM. Der in den streitgegenständlichen Jahren gültige Taxi-Tarif lag zwischen 1,20 € und 1,40 € pro KM.
Der Bf. führte händische Fahrtenbüchern. In diesen Aufzeichnungen scheinen täglich das Datum, Uhrzeit, Kunde, Art der Dienstleistung, Fahrer, Preis, Art der Bezahlung und der Tageskilometerstand der einzelnen Autos auf. Privatfahrten wurden mit dem Tageskilometerstand vermerkt.
Zusätzlich liegen tägliche, händische Aufzeichnungsblätter vor, die den einzelnen Autos zugeordnet sind und auf denen ebenfalls die durchgeführten Fahrten samt Wegstrecke, Preis, Art der Bezahlung und Fahrer ablesbar sind. Um welche Uhrzeit die Fahrten durchgeführt wurden, ist aus diesen Aufzeichnungsblättern nicht ablesbar. Die Anzahl der Tageskilometer ist vermerkt. Diese täglichen, händischen Aufzeichnungsblätter hat der Bf. verfasst. Seinen Angaben zufolge seien die schriftlichen Aufzeichnungen/Listen der Fahrer oftmals nicht lesbar gewesen, sodass er die Aufzeichnungsblätter händisch nachgeschrieben habe.
Die händischen Grundaufzeichnungen der Fahrer liegen nicht mehr vor bzw. wurden nicht vorgelegt.
Für jeden Monat findet sich in den Unterlagen des Bf. eine Excel-Aufstellung, in der die Betriebseinnahmen und -ausgaben nach Datum geordnet erfasst sind. Ausgangsbelege für zB Reinigung und Tanken sind nummeriert in Ordnern abgelegt und den einzelnen Fahrzeugen zugeordnet. Die Berechnung der monatlichen KM-Stände der einzelnen Fahrzeuge zeigt sich in einer händischen Aufsummierung der Tageskilometer am Monatsende.
Eine tagesgenaue Ermittlung und Aufzeichnung des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben - wie in einem Kassabuch - gibt es nicht.
Sofern der Bf. für Unternehmen individuelle Kundentransporte durchgeführt hat, liegen Rechnungen vor, die das Datum der Fahrten, Kundennamen und Rechnungsbeträge aufweisen. Die Art der Bezahlung (ob in bar oder mit Kreditkarte) ist ebenfalls verzeichnet. Diese Einnahmen sind in der Buchhaltung erfasst und scheint der Zahlungseingang - soweit es sich um Kreditkartenzahlungen handelt - auf dem Firmenbankkonto auf.
Durchschläge von Kassaausgangsbelegen im Falle von Barzahlungen von Einzelkunden im Zusammenhang mit Flughafentransfers liegen nicht vor. Ob es Durchschläge von Kassaausgangsrechnungen gegeben hat, konnte - aufgrund widersprüchlicher Aussagen bzw. Erinnerungslücken - nicht festgestellt werden. In unregelmäßigen Abständen sind Bareinzahlungen sowohl auf dem Firmenbankkonto als auch auf dem Privatkonto des Bf. ersichtlich.
Der Bf. führte die gebuchten Mietwagenfahrten zum Teil selbst durch, zum Teil beschäftigte er bis zu vier Fahrer im Jahr. In den Jahren 2010 bis Februar 2012 war ***Frau*** als gewerberechtliche Geschäftsführerin für 20 Stunden pro Woche beim Bf. angestellt. Teilweise war sie auch als Fahrerin für den Bf. tätig. Wenn "Not am Mann" war, sprang auch der Vater des Bf. unentgeltlich als Fahrer ein.
Die Transporte hat der Bf. den Fahrern am Vortag zugeteilt. Die Transfers waren somit vorgegeben. Im Fall einer überraschenden Fahrt vom Hotel zum Flughafen wurde die Fahrt vom Hotelpersonal vermittelt, der Preis vorgegeben und dies vom Hotelpersonal auch direkt an den Bf. mitgeteilt. Der Bf. überprüfte die Kilometerstände anhand der Fahrer-Aufzeichnungen stichprobenartig, fertigte aber keine Protokolle darüber an.
Die Abrechnung mit den Fahrern erfolgte teilweise täglich, jedenfalls aber ein Mal pro Woche. Im Zuge der Abrechnung wurden auch die händischen Aufzeichnungen der Fahrer sowie etwaige Rechnungen betreffend Reinigung und Tanken an den Bf. übergeben.
Die Bezahlung der Mitarbeiter erfolgte monatlich auf Stundenbasis, entweder in bar oder mittels Überweisung vom Firmenkonto.
1.4. Persönliche/Finanzielle Verhältnisse
Der Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum an der Adresse ***Bf-Adr*** hauptwohnsitzgemeldet und lebte bei seinen Eltern in einer Drei-Zimmer-Mietwohnung auf deren Kosten. Das "Kinderzimmer" der 70m²-Wohnung dient nach wie vor als Büro des Mietwagenunternehmens. Der Bf. hatte keine Ausgaben für Miete oder Betriebskosten zu leisten. Auch die private Krankenversicherung des Bf. wurde von seinen Eltern bezahlt. Nach seinen Angaben lebte er sehr bescheiden, machte keinen Urlaub und schränkte seine Lebenshaltungskosten weitgehend ein.
Auf den Bf. war ein Motorrad Harley Davidson FL1 (03/2002-04/2011) und ist ein Pkw Opel Zafira (ab 02/2005) angemeldet. Sowohl die Versicherung für das Motorrad als auch die Kosten für das private Auto wurden von den Eltern bzw. der Tante des Bf. getragen.
Die Eltern des Bf. haben während ihrer beruflichen Laufbahn sehr gut verdient. Der Vater hat für eine amerikanische Erdölfirma sowohl in Dubai, Kamerun als auch in Deutschland gearbeitet und damals ein Gehalt iHv ca. 20.000,- DM pro Monat bezogen. Sie unterstützen den Bf. nach wie vor finanziell.
Der Bf. hat zum Ersparnisse iHv ~ 13.200,00 € nachgewiesen. Im Jahr 2011 erhielt er eine Entschädigungszahlung von der Versicherung für den Diebstahl des privaten Motorrades Harley Davidson FL1 iHv 16.550,- €. Im Jahr 2013 erlitt der Bf. einen Beinbruch und erhielt von der Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung/Entschädigungszahlung iHv 11.282,25 €.
1983 hat der Vater des Bf. mit dem Erlös einer Erlebensversicherung die Burgruine "***X***" in ***Bezirk*** gekauft und begonnen, diese sukzessive zu renovieren. Mit Schenkungsvertrag vom übernahm der Bf. diese Liegenschaft in ***Bezirk***, von seinem Vater. Dabei handelt es sich um ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3361m², auf dem sich eine Burgruine, Nebengebäude, Gärten und landwirtschaftliche Flächen befinden. Sämtliche Aufwendungen iZm dem Grundstück tragen nach wie vor die Eltern des Bf. Auf der Liegenschaft ist im Grundbuch seit März 2010 ein Höchstbetragspfandrecht iHv 135.000,- € eingetragen. Der Bf. ist persönlicher Schuldner dieser Verbindlichkeit.
Die Gründung des Unternehmens wurde finanziell vom Großonkel des Bf. unterstützt, der ihm im November 2009 ein Darlehen iHv 36.000,- € gewährte. Dieses Darlehen haftet derzeit noch iHv 30.000,- € aus und ist mittlerweile im Erbschaftsweg an die Mutter des Bf. als Gläubigerin übergegangen. Seitens des Großonkels bzw. der Großtante gab es jährlich größere Geldbeträge als Geschenke.
Die Kredite zur Anschaffung der Fahrzeuge wurden mit einer Spareinlage sowie der Verpfändung der Lebensversicherung des Bf. besichert und jeweils auf vier Jahre abgeschlossen. Die Kreditraten wurden monatlich bezahlt. Nach Angaben des Bf. dient auch die Liegenschaft "***X***" als Sicherheit für die fremdfinanzierten Fahrzeuganschaffungen im Rahmen seines Mietwagenunternehmens. Die Beschaffung der Anzahlung iHv 25.000,- € für das Auto 6 (Tesla S) im Jahr 2013 erfolgte durch diverse Privatdarlehen (iHv jeweils 5.000,- €), die der Bf. von Freunden erhielt.
Seit Februar 2014 wird der Bf. als zweiter unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma ***2*** im Firmenbuch geführt. Der Sitz des Unternehmens befindet sich in ***Bezirk***.
1.4. Schätzung
Aufgrund der laufenden negativen Einkünfte und der hohen fremdfinanzierten Anschaffungskosten der Fahrzeuge hat das Finanzamt eine Vermögensdeckungs- und Geldflussrechnung vorgenommen und eine Unterdeckung des Lebensaufwandes festgestellt. Die vorgelegten Entschädigungszahlungen der Versicherungen finden darin genauso Niederschlag wie zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Neutralisierung der fiktiven Betriebsausgaben (AfA), Ausgaben für Kreditraten und privaten Lebensaufwand. Die privaten Lebenshaltungskosten wurden seitens des Finanzamtes mit 1.000,- pro Monat geschätzt. Zusätzlich wurden Kosten iHv 5.000,- pro Jahr für private Personenversicherungen angesetzt.
Die Schätzung zusätzlicher Einnahmen erfolgte seitens des Finanzamtes griffweise in Höhe der nicht gedeckten Lebenshaltungskosten des Bf. iHv 37.000,00 € (2010), 23.000,00 € (2011), 29.000,00 € (2012), 25.000,00 € (2013) und 27.000,00 € (2014).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter eine Anpassungsberechnung der vorgenommenen Schätzung vor. Die einzelnen Positionen wurden hinterfragt, anhand der vorliegenden Dokumente und Zeugenaussagen überprüft und erneut adaptiert. Der Bf. hat letztlich eine angepasste Unterdeckung der Lebenshaltungskosten iHv 40.000,00 € im streitgegenständlichen Zeitraum [7.000,00 € (2010), 6.000,00 € (2011), 10.000,00 € (2012), 10.000,00 € (2013) und 7.000,00 € (2014)] zugestanden.
1.5. Vorsteuer
Im Zuge der Anschaffung des Fahrzeuges Hyundai Ebony Black hat der Bf. im Jahr 2010 Vorsteuer iHv 6.000,00 € geltend gemacht (Anschaffungskosten 30.000,- €). Im Jahr 2012 wurden für dieses Auto nochmals Vorsteuern iHv 3.230,16 € in Abzug gebracht. Nachweise über die Höhe und den Grund für den nochmaligen Vorsteuerabzug wurden nicht erbracht.
1.6. Wiederaufnahme
Aus den Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen der Jahre 2010 bis 2014 lässt sich eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten ohne nähere Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen nicht ableiten. Weder wurden im Zuge der Erklärungsabgabe Jahresabschlüsse eingereicht, noch Unterlagen hinsichtlich der Finanzierung offengelegt. Erst im Zuge der Außenprüfung wurden aufgrund diverser Ermittlungsschritte (Daten der Buchhaltung, Vorhaltsbeantwortungen vom , und , Besprechungstermin am ) ua. die Kredit- und Darlehensrückzahlungen, die Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Einnahmen und die Personalgestaltung erhoben. Die Kosten der privaten Lebensführung des Bf. finden keine Deckung in den dem Finanzamt offengelegten Umsätzen und Einkünften aus der Tätigkeit seines Mietwagenunternehmens.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2010 - 2014 zurückgenommen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Unterlagen aus dem Außenprüfungsverfahren (Arbeitsbogen der Prüferin, Buchhaltungsunterlagen und Bankkontenauszüge des Bf.) sowie den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - aus dem Abgabensystem des Bundes bezogenen Dokumenten. Die niederschriftlich, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, festgehaltenen Aussagen des Bf., seiner Eltern sowie der ehemaligen Geschäftsführerin und zweier Fahrer komplettieren die Sachverhaltsfeststellungen und fließen in die Beweiswürdigung ein:
2.1. Allgemeines
Die Gründung des Mietwagenunternehmens im Jahr 2010 ist dem Firmenbuchauszug zu entnehmen. Die angebotenen Dienstleistungen, wie zB Flughafen-Transfers, Überlandfahrten, Shuttle-Service bei Eventveranstaltungen und individuelle Kundenpakete, sind den händischen Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern und den gelegten Rechnungen zu entnehmen. Eine Internet-Recherche auf der "Facebook"-Seite des Unternehmens bestätigt die Durchführung der angebotenen Dienstleistungen, da ausgewählte Fahrten und Services als Werbung mit Fotos dokumentiert werden. Auch die Kooperation mit dem thailändischen Restaurant "******", ***Adresse***, findet sich in den Abrechnungen wieder.
2.2. Fuhrpark
Hinsichtlich der Anschaffung der Fahrzeuge liegen die Kaufpreisrechnungen vor. Die Finanzierung mittels Bankkrediten oder mittels Leasing wurde anhand der Kreditunterlagen nachgewiesen, die den Rechnungen angeschlossen sind. Diesen Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass die Kredite mit Spareinlagen und der Lebensversicherung des Bf. besichert sind. Dass die Kredit- und Leasingraten auf den entsprechenden Konten in der Buchhaltung erfasst wurden, ist aus den vorgelegten Kontoblättern und Jahresabschlüssen ersichtlich. Die Bezahlung der Raten wurde anhand der Bankauszüge des Firmenkontos nachgewiesen.
2.3. Grundaufzeichnungen, Dienstnehmer
Die Dienstnehmer sind den Meldungen an die Sozialversicherung zu entnehmen. Die entsprechenden Lohnzettel wurden an das Finanzamt übermittelt. Soweit die Bezahlung der Fahrer per Überweisung vom Firmenbankkonto erfolgte, findet sie sich in den Bankbelegen wieder und wurde vom Gericht überprüft.
Entgegen der Aussage des Bf. haben jedoch auch Barzahlungen der Löhne stattgefunden. Dies ergibt sich einerseits aus den monatlichen Excel-Aufstellungen unter der Spalte Ausgaben (ohne Hinweis auf Bank), andererseits aus dem Abgleich der Bankauszüge mit den Arbeitszeiträumen der angemeldeten Dienstnehmer. So finden sich keine Lohnüberweisungen an Dienstnehmer, die im Zeitraum 17.05.-, 17.09.-, 27.08.- und 02.01.- beim Bf. angemeldet waren. Die Kürze der Mitarbeit im Unternehmen des Bf. kann jedenfalls nicht als Argument herangezogen werden, da auch andere Fahrer, die ebenfalls nur kurzzeitig beim Bf. tätig waren, ihre Bezahlung nachweislich per Überweisung erhielten.
Dass Löhne in bar bezahlt wurden, deckt sich auch mit der Zeugenaussage eines ehemaligen Fahrers, der pro Flughafentransfer 10,00 € in bar vom Bf. erhalten hat. Diese Aussage ist umso glaubwürdiger als dieser Dienstnehmer von - beim Bf. beschäftigt war und in den Jahren 2013 und 2014 nachweislich keine Überweisungen an ihn vom Firmenbankkonto getätigt wurden. Vielmehr finden sich in den monatlichen Excel-Aufstellungen die Entgeltzahlungen als bar getätigte Ausgaben wieder. Das Gericht geht daher zu Recht davon aus, dass Barzahlungen der Löhne an die Fahrer stattgefunden haben.
Die vom Bf. händisch geschriebenen Fahrtenbücher und die vom Bf. täglichen, händisch anhand der (unleserlichen) Fahrerlisten nachgeschriebenen Aufzeichnungsblätter wurden im Original eingesehen und stimmen überein. Die tatsächlichen Grundaufzeichnungen der Fahrer wurden jedoch nicht vorgelegt, weshalb eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der nachgetragenen Tagesaufzeichnungen nicht möglich ist.Damit ist dem Gericht aber auch die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der händisch geschriebenen Fahrtenbücher entzogen. Dass solche Grundaufzeichnungen der Fahrer tatsächlich existiert haben müssen, geht einerseits aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen der Fahrer über die Abrechnungsmodalitäten hervor, andererseits hat auch der Bf. selbst erläutert, dass er die täglichen Aufzeichnungsblätter anhand der - meist unleserlichen - Listen der Fahrer nachgeschrieben habe.
Die sohin vermerkten Tageskilometer wurden monatlich summiert und ist der KM-Stand jedes Autos daher nachvollziehbar. Die seitens des Finanzamtes durchgeführte Erlöskalkulation anhand der durchschnittlichen KM-Leistung der einzelnen Fahrzeuge liegt im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung auf und wurde vom Gericht anhand der Tageskilometeraufzeichnungen und der Service- und Wartungsbelege stichprobenartig überprüft. Es besteht kein Grund, diese Berechnung in Zweifel zu ziehen, zumal die Berechnung des Beisitzers über den Treibstoffverbrauch zu keinem wesentlich anderen Ergebnis kommt. Die Parameter dieser Kilometererlösberechnung anhand des Treibstoffverbrauches wurden in der mündlichen Verhandlung mit dem Bf. abgestimmt und von diesem als richtig anerkannt.
Sofern der Bf. für Unternehmen individuelle Kundentransporte durchgeführt hat, liegen Ausgangsrechnungen vor, die das Datum der Fahrten, Kundennamen und Rechnungsbeträge aufweisen. Die Art der Bezahlung (ob in bar oder mit Kreditkarte) ist ebenfalls verzeichnet. Diese Einnahmen sind in der Buchhaltung erfasst und scheint der Zahlungseingang - soweit es sich um Kreditkartenzahlungen handelt - auf dem Firmenbankkonto auf.
Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass die in den Fahrtenbüchern vermerkten Barzahlungen am Erlöskonto gebucht wurden. Durchschläge von Kassaausgangsbelegen im Falle von Barzahlungen von Einzelkunden (zB im Zusammenhang mit Flughafentransfers) liegen jedoch nicht vor. Aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen der Fahrer kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass alle Barerlöse tatsächlich Eingang am Erlöskonto gefunden haben. In unregelmäßigen Abständen sind Bareinzahlungen auf dem Firmenbankkonto ersichtlich.
Vorgelegt wurde auch eine Excel-Aufstellung über Bewegungen am privaten Bankkonto, wobei diesbezügliche Kontoauszüge fehlen. Daraus sind weitere Bareinzahlungen, Überweisungen an die Eltern des Bf., Lebensmitteleinkäufe oder typisch privat veranlasste Zahlungen ablesbar.
2.4. Persönliche/Finanzielle Verhältnisse
Der Vertrag über das im Zuge der Gründung gewährte Privatdarlehen seitens des Großonkels des Bf. iHv 36.000,- € liegt schriftlich im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung auf und wird nicht in Zweifel gezogen. Die vorgelegte Vermögenserklärung im Zuge der Verlassenschaftssache des Großonkels des Bf. weist das Darlehen unter den Aktiva als Guthaben gegenüber ***Bf*** - somit dem Bf. - iHv 30.000,- € aus. Als Alleinerbin ist die Mutter des Bf. angeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. einen Kontoausdruck der ***Bank*** bei, der zum Ersparnisse iHv 13.198,82 € aufweist.
Aufgrund der Schilderungen der Mutter des Bf. geht das Gericht davon aus, dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren bei seinen Eltern und auf deren Kosten gelebt hat. Da der Vater zeitlebens sehr gut verdient hat und auch eine Pension bezieht, ist die Tragung der Wohnungs- und Lebenshaltungskosten für die Familie gegeben. Für die monetäre Unterstützung zugunsten des Sohnes wurde sogar der persönliche Schmuck der Mutter verkauft. Die Übernahme der privaten Versicherungskosten für den Bf. und das Vorliegen von Geldgeschenken seitens der Verwandtschaft an den Bf. wurde ebenfalls bestätigt. Der erkennende Senat hegt keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage.
2.5. Schätzung
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes nicht weiter bekämpft und die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2010 - 2014 zurückgezogen. Die Schätzungsberechtigung ist daher unstrittig.
Eine Erlöszuschätzung aufgrund der durchschnittlichen KM-Leistung anhand des Taxi-Tarifs wurde letztlich nicht durchgeführt. Die seitens des Finanzamtes vorgenommene Zuschätzung von Einnahmen erfolgte vielmehr griffweise aufgrund der Unterdeckung der Lebenshaltungskosten des Bf. iHv 37.000,00 € (2010), 23.000,00 € (2011), 29.000,00 € (2012), 25.000,00 € (2013) und 27.000,00 € (2014).
Die Berechnung liegt im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung auf und erfolgte anhand der angeführten Parameter:
Der Bf. legte eine Anpassungsrechnung vor, die in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien ausführlich besprochen wurde. Die Berechnung berücksichtigt die vom Bf. ins Treffen geführten nachgewiesenen Ersparnisse iHv 13.198,82 € im Jahr 2010 sowie Geldgeschenke der Verwandtschaft iHv 4.000,- € pro Jahr. Die vom Bf. selbst getragenen Lebenshaltungskosten wurden auf jährlich 3.000,- € (statt 12.000,- €) gekürzt. Kosten für private Versicherungen und Privatfahrzeuge wurden ebenso adaptiert wie die geschätzten Aufwendungen für die Erhaltung der "***X***". Begründet wurden diese Anpassung durch die Kostentragung der Eltern bzw. Verwandtschaft. Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen der Mutter des Bf. hatte das Finanzamt diesen Anpassungen nichts entgegenzusetzen.
Im Rahmen der Berechnung begehrte der Bf. auch eine Anpassung der Schätzung hinsichtlich der angesetzten Rückzahlungsraten des Privatdarlehens, da dieses Darlehen nach wie vor mit einem Betrag von 30.000,- € aushaftet. Diesen Punkt klärte das Finanzamt dahingehend auf, dass es sich dabei um die Kreditraten für das Fahrzeug 1 Hyundai Ebony Black handelte. Da diese laut Buchhaltung und vorgelegter Bankauszüge tatsächlich bezahlt wurden, waren sie in der Geldfluss-/Vermögensrechnung zu berücksichtigen. Fälschlicherweise wurden die Raten unter dem Titel "Privatdarlehen" angeführt. Diese Anpassung wurde daher seitens des Finanzamtes nicht anerkannt und war auch für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Der Bf. verwies auch noch auf einen ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Kreditrahmen iHv 10.000,00 €, der den jährlichen Verlust ausgeglichen habe. Entgegen diesen Ausführungen war auf den Kontoauszügen ein Ausgleich des Minus nicht zu erkennen.
Nach Beratung der steuerlichen Vertretung mit dem Bf. gab dieser bekannt, dass aufgrund der diskutierten Anpassungsberechnung von einer Unterdeckung iHv 7.000,00 € (2010), 6.000,00 € (2011), 10.000,00 € (2012), 10.000,00 € (2013) und 7.000,00 € (2014), sohin in Summe 40.000,00 €, ausgegangen werden kann. Seitens des Bf. wurden daher diese Beträge außer Streit gestellt. Da das Finanzamt diesem Vorbringen nicht mehr entgegensetze, geht das Gericht schlüssig davon aus, dass eine Unterdeckung in genannter Höhe akzeptiert wird.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung daher von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 BAO zur Führung von Büchern verpflichtet sind noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Die nach § 126 BAO zu führenden Aufzeichnungen unterliegen den Vorschriften des § 131 BAO (Stoll, BAO, 1434, und Ritz, BAO7, § 131 Tz 5).
Soweit nach den §§ 124 oder 125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (in der für die Streitjahre gültigen Fassung) alle Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
Gemäß § 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde beruht allein auf der objektiven Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, wobei unmaßgebend bleibt, ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden an der lückenhaften bzw. mangelhaften Darstellung der Besteuerungsgrundlagen trifft oder nicht (). Schon allein der Umstand, dass ein Vermögenszuwachs durch den Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt werden kann, kann zu einer Schätzung führen (; , 95/13/0282, 0283). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (; , 95/13/0083) bzw. wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte ().
Ziel der Schätzung muss zwar stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, dh. sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. , , 2002/14/0003). Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse naturgemäß nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (). Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen (, , 96/14/0111).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (; , 2009/17/0119; 2009/17/0129).
Hinsichtlich des Vorwurfes sachlicher Mängel von Büchern und Aufzeichnungen gilt, dass Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen und damit die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich haben, der Erhebung der Abgaben (nur) dann nicht zugrunde zu legen sind, wenn ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (§ 163 BAO). Ein derartiger Anlass zur Schätzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn Umsätze aus der betrieblichen Tätigkeit nicht in die Bücher und Aufzeichnungen aufgenommen werden und Folge dessen die entsprechenden Erlöse nicht erklärt werden. Nicht offengelegte oder gar vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (; ; , RV/4277-W/02; siehe auch die bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 132 in E 6 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus dem unter Punkt 1.3. dargestellten Sachverhalt lässt sich ersehen, dass der Bf. die nach den gesetzlichen Vorgaben für eine in formeller Hinsicht ordnungsgemäße Buchführung erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich die einzelnen Geschäftsvorfälle verfolgen lassen, nicht in vollständiger Form beigebracht hat. Da die Grundaufzeichnungen der einzelnen Fahrer vom Bf. nicht vorgelegt wurden, konnte die Betriebsprüfung nicht von der sachlichen Richtigkeit der Buchführung ausgehen. Da auch die Deckung des Lebensaufwandes durch den Bf. ungeklärt blieb, war das Finanzamt jedenfalls zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt und verpflichtet.
Die Tatsache, dass vom Bf. Anlass zur Schätzung gegeben wurde und somit die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO gegeben war, wird auch vom Bf. nicht weiter bestritten.
Hinsichtlich der Höhe der Schätzung hat der Bf. nachgewiesen, dass die durch das Finanzamt vorgenommene Zuschätzung der Einnahmen zu hoch gegriffen war. Einerseits konnte der Bf. Ersparnisse vorweisen, andererseits wurde durch glaubwürdige Zeugenaussagen der Lebenswandel bzw. die Deckung eines Großteils der privaten Kosten des Bf. offenbar.
Das Bundesfinanzgericht nimmt daher eine Adaptierung der Vermögensdeckungsrechnung vor und erachtet eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung iHv 7.000,00 € (2010), 6.000,00 € (2011), 10.000,00 € (2012), 10.0000,00 € (2013) und 7.000,00 € (2014) als der Wirklichkeit am nächsten kommend.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren wie folgt zu ermitteln (Beträge in €):
Die 10%igen Umsätze der Streitjahre waren daher in folgender Höhe in Ansatz zu bringen (Beträge in €)
Vorsteuer
Gemäß § 12 Abs. 1 lit a UStG 1994 ist ein Unternehmer berechtigt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge in Abzug zu bringen.
Der Bf. hat im Jahr 2010 im Zuge der Anschaffung des ersten Fahrzeuges Hyundai Ebony Black Vorsteuer iHv 6.000,- € in Abzug gebracht. Im Jahr 2012 ist aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich, dass wiederum ein Vorsteuerabzug iHv 3.230,16 € im Zusammenhang mit diesem Pkw geltend gemacht wurde. In den vorliegenden Belegordnern ist keine Rechnung auffindbar, die den Bf. zu diesem Vorsteuerabzug berechtigt. Da der Bf. diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung weder Nachweise noch Auskünfte erbracht hat, war der Vorsteuerabzug iHv 3.230,16 € im Jahr 2012 nicht anzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheide abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. - Gegenstandsloserklärung
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist im Fall der Zurücknahme einer Beschwerde, diese mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da der Bf. die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2010 - 2014 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 BAO als gegenstandlos zu erklären.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. - Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren einerseits Sachverhaltsfragen zu lösen, anderseits entsprach die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen wie der Schätzungsberechtigung durch die Abgabenbehörde bzw. Wahl der Methode der Schätzung der ständigen Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100667.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100667.2021
Fundstelle(n):
ZAAAF-44688