TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.01.2025, RV/7500017/2025

Fehlende Auskunft auf Lenkererhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Firma, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ1/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ2/2023 (Lenkererhebung), wurde die Firma Firma, AdrFirma, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am um 14:18 Uhr in 1220 Wien, Zschokkegasse gegenüber 104, gestanden sei.

In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Die Lenkererhebung vom wurde gemäß Post-Rückschein am ordnungsgemäß zugestellt. Seitens der Firma Firma erfolgte keine Beantwortung der Lenkererhebung.

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2024, lastete die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin (in Folge kurz Bf. genannt) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am um 14:18 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.

Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erhob der anwaltliche Vertreter der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom , beantragte Akteneinsicht und ihm ab dem Tag der Akteneinsicht eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit Schreiben vom teilte der Vertreter (der Bf.) der belangten Behörde die Vollmachtsauflösung mit sofortiger Wirkung mit. Das Schreiben vom (Ergebnis der Beweisaufnahme) blieb gänzlich unbeantwortet.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ1/2024, lastete der Magistrat der Stadt Wien der Bf. als Beschuldigte die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro erhöhte.

Die Firma Firma hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Bf1 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründend wurde unter Nennung der maßgebenden Normen (§ 2 Abs 1 und 2, § 4 Wr. Parkometergesetz 2006, § 9 Abs 1 und 7 VStG) und Schilderung des Verfahrensablaufes ausgeführt, die Bf. sei als Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin verpflichtet gewesen, die Lenkerauskunft zu erteilen. Da sie diese Pflicht verletzt habe, sei die spruchgemäße Strafe zu verhängen gewesen.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte an die Adresse der Bf. in ***Bf1-Adr***.

Die Bf. erhob mit Brief vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und führte Folgendes aus:

"BESCHWERDE -WIDERSPRUCH-EINSPRUCH gegen das falsch zugesandteStraferkenntnis MA 67 GZ1 2024/3

INSOLVENZ BESCHLUß - Firma1: AMTSGERICHT Stadt Az.: Az Az1

Ausdrücklich weise ich darauhin, dass ein Insolvenzbeschlußwie angeführt ergangen ist.Das Fahrzeug gibt es längst nicht mehr.Es wird gegen Ihre rechtswidriges ,Straferkenntnis' Widersprucheingelegt.
Die nach außen ehem. Vertretungsberechtigte verfügt nur über ein
Einkommen in Höhe des Existenzminimums.Es wird auf den vorigen Einspruchs- u. Schriftverkehr verwiesen. ImInsolvenzverfahren haben Sie keine Anschreiben mehr zu machen, Ihregesamte willkürliche Vorgangsweise ohne jeden Beweis ist schon länderübergreifend absolut illegal.

Firma1
ehem. i.V.
Bf2
INSOLVENZ BESCHLUß -
Firma1: AMTSGERICHT Stadt Az.: Az Az1 Adr1 Stadt."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D).

Das genannte Fahrzeug wurde am um 14:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Zschokkegasse gegenüber 104, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt fehlte ein gültiger Parkschein.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma, AdrFirma, mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).

Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Die Lenkererhebung vom wurde an die Zulassungsbesitzerin gemäß Post Rückschein am ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Auskunftserteilung begann somit am zu laufen und endete am .

Die Firma Firma beantwortete die Lenkererhebung vom nicht. Die Untätigkeit der Gesellschaft ist ihrer Geschäftsführerin als nach außen Vertretungsbefugter zuzurechnen. Die Bf. bestreitet nicht, dass die Lenkererhebung nicht fristgerecht beantwortet wurde, sie wendet aber mit Eingabe vom (Beschwerde) ein, es gebe das Fahrzeug längst nicht mehr, die Firma Firma sei im Insolvenzverfahren und die Bf. verfüge nur über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimus.

Beweiswürdigung:

Die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen.

Das Schreiben vom (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2023, und das Datum der Zustellung am sind aktenkundig. Die Zustellung der Lenkererhebung hat die Bf. nicht bestritten.

Dass die Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) ist, ergibt sich aus dem Auszug vom , Handelsregister B des Amtsgerichts Stadt.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Die Behauptungen der Bf. blieben unsubstantiiert. Weder wurde ihrerseits nachgewiesen, dass die von ihr vertretene Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebung () insolvent gewesen wäre - wogegen auch der Handelsregisterauszug vom spricht - noch gibt sie Anhaltspunkte für die behauptete Behördenwillkür. Zustellungen an die Bf. erfolgten im Inland, die pauschale Abqualifizierung der länderübergreifenden Vorgehensweise vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch ihre Vermögensverhältnisse weist die Bf. nicht näher nach.

Rechtsgrundlage und Würdigung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ; ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ; ; ; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

Die Bf. wendet ein, das Fahrzeug gebe es längst nicht mehr, womit die Lenkerauskunft nicht möglich gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 die Verpflichtung besteht, Aufzeichnungen zu führen, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wird, wenn die Lenkerauskunft ohne Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann. Da bei der Zulassungsbesitzerin offensichtlich keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt wurden, ist der Einwand der Bf., die gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen.

Für die bloße Behauptung der Bf. in ihrer Beschwerde, die gesamte Vorgangsweise der belangten Behörde sei willkürlich, ohne jeden Beweis und sei (schon) länderübergreifend absolut illegal, hat sie keine Beweise angeboten und auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen sprechen, genannt.

Festgehalten wird schließlich, dass einzig die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft ins Ausland erfolgt ist. Diese Zustellung erfolgte nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 ZustG, eine Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges ist nicht zu erkennen.

Sämtliche an die Bf. selbst gerichteten behördlichen Schriftstücke wurden ihr bzw. während aufrechter Vollmacht ihrem anwaltlichen Vertreter im Inland zugestellt.

Mit der nicht erteilten Lenkerauskunft setzte die Bf. ein strafrechtliches Verhalten. Da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Nichterteilung Erteilung einer Lenkerauskunft.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Auch wenn die Bf. angibt, nur über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums zu verfügen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ; , 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. ).

Eine rechtskräftige (einschlägige) Verwaltungsstrafe nach dem Wiener Parkometergesetz ist aktenkundig und wirkt als Erschwerungsgrund. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht angesichts des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 60,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden als angemessen und kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung nicht in Betracht.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.


Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500017.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500017.2025

Fundstelle(n):
QAAAF-44678