Vertreterpauschale bei übersteigenden Kostenersätzen des Dienstgebers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I.A. Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023, Bescheid, Beschwerde
Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 wurde die Gewährung des Berufsgruppenpauschale für Vertreter beantragt.
Im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 vom wurde das beantragte Berufsgruppenpauschale durch das belangte Finanzamt nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Berufsgruppenpauschale für Vertreter um nicht steuerbare bzw. steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen sei.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Berufsgruppenpauschale nach Ansicht der Beschwerdeführerin zustehe. Im Rahmen ihrer Tätigkeit schließe sie Aufträge (bzw. Geschäftsabschlüsse) ab, die für die danach erforderlichen Tätigkeiten im Innendienst unbedingt notwendig seien.
I.B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Berufsgruppenpauschale im Erstbescheid berücksichtigt worden sei. Allerdings seien von diesem Betrag die nicht steuerbaren bzw. steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG 1988 abgezogen worden.
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Diesem Schreiben beigefügt war eine Bestätigung ihres Dienstgebers, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 als Angestellte in Handelsbetrieben tätig gewesen sei. Aus dem Schreiben des Dienstgebers sei weiters ersichtlich, dass sie als Handelsvertreterin eingestuft worden sei und ihr somit das Berufsgruppenpauschale zustehe.
I.C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im gesamten Jahr 2023 im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Handelsvertreterin beschäftigt. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat sie von ihrem Dienstgeber Kostenersätze für Reiseaufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 3.025,20 erhalten. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Handelsvertreter begehrt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung betreffend das Angestelltenverhältnis im gesamten streitgegenständlichen Jahr und die Qualifikation als Handelsvertreterin beruht auf dem im elektronischen Akt einliegenden Lohnzettel sowie auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ("Es werden von mir Aufträge (bzw. Geschäftsabschlüsse) abgeschlossen, die danach erforderlichen Tätigkeiten im Innendienst unbedingt notwendig sind.") bzw. dem von ihr übermittelten Schreiben ihres Dienstgebers ("Ihre hauptsächlichen Tätigkeiten bestanden in der Betreuung der Kunden im Vertrieb, der Verkauf und Bestellannahme unserer Kunden und die büroorganisatorischen Tätigkeiten […]").
Die Feststellung betreffend den von ihrem Dienstgeber geleisteten Kostenersatz beruhen auf dem Lohnzettel für das Jahr 2023.
Die Feststellung betreffend die beantragte Gewährung des Berufsgruppenpauschales ergibt sich aus der genannten Erklärung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 lautet auszugsweise:
Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine
Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.
[…]
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 lautet:
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
§ 26 Z 4 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
[…]
§ 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
[…]
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§ 4 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet:
Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988, kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.
B. Erwägungen
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (, mwN zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Dass die Beschwerdeführerin auf Basis der obigen Definition somit als "Vertreterin" im Sinne der obig zitierten Verordnung zu qualifizieren ist, steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bzw. den Ausführungen in der Beweiswürdigung (siehe oben) fest.
Gemäß der obig zitierten Verordnung beträgt das Werbungskostenpauschale für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 2.190,00 jährlich. Vom Dienstgeber erhaltene Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen diesen Pauschalbetrag. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Jahr von ihrem Dienstgeber Kostenersätze für Reiseaufwendungen von insgesamt EUR 3.025,20 erhalten.
Der vom Dienstgeber tatsächlich erhaltene Betrag (EUR 3.025,20) liegt somit über dem laut Verordnung höchstens zustehenden Pauschalbetrag (EUR 2.190,00). Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführerin das Handelsvertreterpauschale in Höhe von (höchstens) EUR 2.190,00 zwar dem Grunde nach zusteht. Allerdings verringert sich das Pauschale durch die vom Dienstgeber erhaltenen Kostenersätze, die den Höchstbetrag von EUR 2.190,00 übersteigen, auf null. Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides somit nicht als unrichtig erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf dem klaren Wortlaut der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 § 4 Abs. 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100091.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100091.2025
Fundstelle(n):
WAAAF-44676