Bindung an schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Ordnungsbegriff ***1***, mit dem der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab Dezember 2022 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren am ***x***.2010 geborenen Sohn Familienbeihilfe. Aufgrund eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes erfolgte am eine Untersuchung des Kindes durch das Bundessozialamt (Sozialministeriumservice). Dabei wurde festgestellt, dass das Kind an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leide, die medikamentös behandelt werde. Es bestehe kein Sonderpädagogischer Förderungsbedarf (SPF) in der Schule, für eine behauptete "Physiotherapie" (Psychoptherapie) wurde kein Nachweis vorgelegt. Der Grad der Behinderung wurde rückwirkend ab 11/2018 (Befund Dr. ***3***) mit 20 % bestimmt (Sachverständigengutachten vom ).
Aufgrund einer Beschwerde erfolgte eine neuerliche Untersuchung des Kindes am . Dabei wurde der Grad der Behinderung aufgrund nachgewiesener regelmäßiger Psychotherapien, die einen Schulbesuch ohne SPF ermöglichen, sowie medikamentöser Behandlung mit Medikinet auf 50 % erhöht. Ferner wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren angeordnet, da eine "Besserung möglich" sei (Sachverständigengutachten vom ).
Das Finanzamt gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin zusätzlich zum Grundbetrag ab 11/2018 auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (Mitteilung vom ).
Im Zuge der am durchgeführten Nachuntersuchung wurde festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach wie vor an ADHS und auch an Legasthenie leide, SPF habe er keinen. Aufgrund der Erkrankung müsse er Medikamente einnehmen, damit gehe es ihm aktuell ganz gut. Es werde derzeit die erste Klasse Hauptschule wiederholt. Wesentliche Störungen des Sozialverhaltens würden nicht auffallen, er habe Freunde, sei gut integriert, relevante affektive Durchbrüche kämen nicht vor. Berücksichtigt wurde ferner der ärztliche Verlaufsbericht Dr. ***3*** (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom . Medikinet zeige deutlich besseres Handling, es gäbe keine Schlafprobleme, in der Schule laufe es deutlich besser, er bekomme viel Lob, Anerkennung, auch die Hausübungen mache er inzwischen allein und die Situation zu Hause habe sich sehr entspannt, es gäbe auch keine Nebenwirkungen (des Medikamentes) mehr. Ferner wurde ein entwicklungsdiagnostischer Befund des Krankenhauses ***4*** vom berücksichtigt, in dem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Rechtschreibstörung und Schwäche im Lesesinnverstehen, sowie eine altersentsprechende kognitive Entwicklung und eine angemessene soziale Adaptation festgestellt wurden. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde festgestellt:
Die Herabstufung des Grades der Behinderung wurde insbesondere mit dem Fehlen von Nachweisen über weiterführende Fördertherapien oder schulische Schwierigkeiten und der guten sozialen Adaption begründet. Die Legasthenie sei entsprechend der Einschätzungsverordnung als gesondertes Leiden erfasst worden, das aufgrund seiner Geringfügigkeit den Grad der Behinderung des führenden Leidens (Pos. 1) aber nicht weiter steigere (Sachverständigengutachten vom ).
Aufgrund der diesem Gutachten folgenden Bescheinigung des Sozialministeriums stellte das Finanzamt die Auszahlung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Dezember 2022 ein (Mitteilung vom , in der die Gewährung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum November 2018 bis November 2022 ausgewiesen wird).
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Formblatt Beih 3 am neuerlich die Gewährung des Erhöhungsbetrages "ab 11/2022".
In der am durchgeführten Untersuchung beim Sozialministeriumservice wurden alle vorhandenen Befunde, insbesondere der Bericht Dr. ***3*** vom und der psychologische Befundbericht Mag. ***5*** vom , eingesehen. Das Kind habe die erste Klasse der Mittelschule aufgrund der Lernschwierigkeiten wiederholt. Nach wie vor würden ihn Konzentrationsschwierigkeiten plagen, eine starke Unruhe verspüre er derzeit nicht. Er ist mit Medikinet 30 mg eingestellt. Weitere Fördermaßnahmen habe er derzeit noch nicht, soll diese aber bekommen. Sport betreibe er keinen, Freunde zu finden, falle ihm leicht. Auch auf Nachfrage wurden keine weiteren Beschwerden geschildert. Außer der Medikamenteneinnahme gäbe es keine weiteren Behandlungen. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde festgestellt:
Es ergab sich damit keine Änderung zum Vorgutachten. Führend sei das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigere aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (Sachverständigengutachten vom ).
Aufgrund der diesem Gutachten folgenden Bescheinigung wies das Finanzamt den Antrag vom mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Dezember 2022 ab. Für den Zeitraum November 2022 wurde der Antrag mit weiterem Bescheid vom zurückgewiesen, da für diesen Monat der Erhöhungsbetrag noch gewährt worden war.
Am wurde über FinanzOnline ein nicht näher bezeichnetes "amtliches Formular" eingebracht, aus dem gerade noch erkennbar ist, dass es sich gegen die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin, und damit gegen den Abweisungsbescheid vom richtet.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Beschwerde und erließ am einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem die Behebung der Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 BAO aufgetragen wurde.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am nach. Der über FinanzOnline eingebrachten Eingabe wurden Ablichtungen des angefochtenen Bescheides, des Mängelbehebungsauftrages und des bereits oben erwähnten psychologischen Befundberichtes der Mag. ***5*** vom angeschlossen. Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, dass nach wie vor eine Behinderung ihres Sohnes vorliege, und dauerhaft Medikamente eingenommen würden. Weiters sei immer noch eine ärztliche Behandlung für seine Krankheit erforderlich, ein Therapieplatz beim ***6*** Linz sei beantragt worden, leider warte sie noch auf eine Zusage für den Therapieplatz. Für die Legasthenie sei ein zweiter Arzt in Anspruch genommen worden, auch ein außerschulischer Nachhilfeunterricht werde in Anspruch genommen.
Im Aktengutachten vom hielt die untersuchende Ärztin nach Zusammenfassung aller relevanten vorliegenden Befunde fest, dass sich keine andere Einschätzung des Grades der Behinderung als im Vorgutachten vom ergäbe und hielt als Ergebnis fest:
Aufgrund dieses Gutachtens wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach wie vor eine Behinderung ihres Sohnes vorliege, der aufgrund seiner ADHS Erkrankung dauerhaft Medikamente einnähme und auch in ärztlicher Behandlung bei Dr. ***3*** und bei Dr. ***5*** sei. Auch sei er auf zwei Wartelisten für einen Therapieplatz beim ***6*** und bei "***7***". Aufgrund der langen Wartezeit könne er noch keiner Therapie nachgehen. Er habe auch einmal wöchentlich Nachhilfeunterricht, da er aufgrund seiner Krankheit und seiner Legasthenie schulisch nicht mitkomme. Daher ersuche sie um eine neue Untersuchung durch das Bundessozialministerium. Die Herabsetzung auf 30 % des Behinderungsgrades und die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe sei ungerechtfertigt, weil eine dauerhafte und durchgehende Krankheit bestehe.
Daraufhin wurde das Kind am neuerlich beim Bundessozialamt untersucht. Im Sachverständigengutachten vom werden die Vorgutachten aufgelistet und festgehalte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide. Medikation werde nicht gerne eingenommen, wenn er die Medikamente einnimmt, sei er ruhig und könne sich gut konzentrieren. In den Hauptgegenständen sei er genügend, tue sich beim Lernen schwer und brauche intensive Unterstützung. Er besuche die Mittelschule und habe keinen SPF. Laut Befund vom (Praxis für klinische Psychologie) bestehe aktuell eine durchschnittliche mathematische Leistung bei isolierten Schwierigkeiten in Umgang mit Geldmaßen. Weiterführung der häuslichen Lernförderung wurde angeraten. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wird festgehalten:
Die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung entspricht den Vorgutachten. In der Stellungnahme zu diesen wird festgehalten: "Keine Befundänderung gegenüber der Letztuntersuchung, normaler Schulbesuch, mit Medikamenten gut ausreichend behandelt."
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, verwies auf die übereinstimmenden Gutachten, in denen der Grad der Behinderung nur mehr mit 30 % festgestellt worden sei, die Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice, und beantragte eine Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. Die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe wird in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher geregelt. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die in § 8 Abs. 4 FLAG 1967 angeführten Beträge.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung eines Kindes der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. ; und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen ().
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der im gegenständlichen Fall vom Bundessozialamt erstellten Gutachten wurde weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ist eine solche für das Bundesfinanzgericht erkennbar. Es wurden alle vorgelegten Befunde berücksichtigt. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die mit gutem Erfolg medikamentös behandelt wird. Die Einnahme von Medikamenten allein begründet noch keine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967. Es liegen zwar kognitive Leistungseinschränkungen vor, die eine Lernunterstützung notwendig machen, es besteht aber kein Sonderpädagogischer Förderbedarf und erfolgt ein normaler Schulbesuch. Im Vorlageantrag wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Kind auf zwei Wartelisten "für eine Therapie" sei. Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Einschränkungen des Kindes schlüssig und nachvollziehbar, und wurde der Grad der Behinderung zutreffend nur mit 30 % festgestellt.
In diesem Fall ist das Bundesfinanzgericht nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100716.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100716.2024
Fundstelle(n):
CAAAF-44674